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Maschinenanmietung – Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 43/17 – Urteil vom 14.11.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Zinsausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.954,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.954,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin mit Sitz in Belgien begehrt von der Beklagten Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung aus einem Mietvertrag über einen Baukran.

Geschäftsgegenstand beider Parteien ist unter anderem die Vermietung von Baukränen. Nach Verhandlungen des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Angestellten der Klägerin H… übersandte die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung vom 26. Juni 2012 über einen Kran „Potain MD 185“. Der Auftragsbestätigung lag ein Mietvertragsentwurf bei, nach dem Mietbeginn der Tag der Übergabe durch die Klägerin sein sollte und die Mietzeit am Tag der Demontage des Krans auf der Baustelle enden sollte. Der Transport des Krans sowie der Auf- und Abbau sollte durch die Beklagte erfolgen. Nach § 15 des Vertragsentwurfes sollte deutsches Recht gelten. Wegen der Einzelheiten von Auftragsbestätigung und Mietvertragsentwurf wird auf Bl. 120 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte setzte den Kran in Berlin ein und zahlte die im Vertragsformular genannte Miete von monatlich 3.410,00 € bis einschließlich November 2012. Die Klägerin bat die Beklagte mit einer E-Mail vom 13. Februar 2013 um Bestätigung, dass der Kran spätestens Ende März 2013 frei werde. Die Beklagte teilte daraufhin am 20. Februar 2013 mit, dass dies am 1. März 2013 der Fall sein werde.

Die Beklagte demontierte den Kran am 9. März 2013 und brachte ihn zu ihrem Lager. Am 6. November 2013 gab die Beklagte den Kran an die Klägerin zurück.

Mit der Klage hat die Klägerin Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von Dezember 2012 bis einschließlich November 2013 beansprucht

Die Klägerin hat gemeint, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Vertragsinhalt geworden, weshalb ihr Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. sowie ein pauschalierter Schadensersatz von 1.875,00 € zustünden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 40.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 12 %, hilfsweise in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

3.410,00 € seit dem 10. Januar 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 9. Februar 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 11. März 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 11. April 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 11. Mai 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 13. Juni 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 10. Juli 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 8. August 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 12. September 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 9. Oktober 2013,

weiteren 3.410,00 € seit dem 8. November 2013 und

weiteren 3.410,00 € seit dem 11. Dezember 2013

abzüglich am 27. Dezember 2012 gutgeschriebener 385,00 € und am 7. Januar 2013 gutgeschriebener 385,00 € zu zahlen,

2. an sie weitere 1.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. November 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, ihr Mitarbeiter H… habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbart, dass der Kran nicht nach Belgien zurückgeliefert werden solle. Hintergrund sei eine mögliche Vermietung an einen deutschen Mieter gewesen, von der beide Parteien hätten profitieren sollen. Für die Zeit bis zur Umsetzung einer solchen Vermietung habe eine Einigung bestanden, dass kein Entgelt zu zahlen sei. Zudem hätten die Parteien Verhandlungen über einen Ankauf des Krans durch sie, die Beklagte, geführt. Die Klägerin sei mit dem Verbleib des Krans bei der Beklagten einverstanden gewesen, so dass ein Vorenthalten der Mietsache nicht gegeben sei. Die zur Begründung der Klageforderung eingereichten Rechnungen seien ihr nicht zugegangen.

Gegenüber den Mietforderungen der Klägerin hat die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenforderungen von insgesamt 8.719,10 € erklärt. Wegen der Einzelheiten auf die Darstellung im angefochtenen Urteil wird verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H… über die von der Beklagten behauptete Einigung der Parteien betreffend einen zwischenzeitlichen Verbleib des Kranes bei der Beklagten der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 33.724,50 € nebst anteiliger Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie abzüglich am 27. Dezember 2012 und am 7. Januar 2013 jeweils gutgeschriebener 385,00 € stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vertragsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des schriftlichen Vertragsentwurfs der Klägerin richte sich nach deutschem Recht (Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO). Das Vertragsangebot der Klägerin sei von der Beklagten konkludent angenommen worden.

Der Klägerin stehe Miete von Dezember 2012 bis zum 9. März 2013 sowie Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete aus § 546a BGB für die Zeit vom 10. März 2013 bis zum 6. November 2013 zu. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, die Klägerin habe bis zur Rückgabe des Krans am 6. November 2013 keinen Rücknahmewillen gehabt. Den ihr obliegenden Beweis habe die Beklagte nicht geführt; der Zeuge H… habe die behauptete Einigung nicht bekundet. Die Kaufvertragsverhandlungen der Parteien hätten nicht dazu geführt, dass der Rücknahmewille der Klägerin entfallen sei.

Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien in Höhe von 550,00 € sowie weiterer 3.917,50 € begründet und im Übrigen unbegründet.

Zinsen könne die Klägerin nur in gesetzlicher Höhe verlangen, denn es sei nicht festzustellen, dass die AGB der Klägerin in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Dementsprechend fehle es auch an einer Grundlage für eine Verzugsschadenspauschale.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte beanstandet, die vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Mietforderung sei für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 wegen Winterstillstandes entsprechend § 6 des Mietvertrages um jeweils 1.705,00 € zu kürzen.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es am Rücknahmewillen der Klägerin für die Zeit ab dem 10. März 2013. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen H… unzutreffend beurteilt. Auf der Grundlage der vom Zeugen H… geschilderten Umstände sei davon auszugehen, dass neben den Verhandlungen über eine Neuvermietung in Deutschland auch Verhandlungen über den Verkauf des Krans an die Beklagte geführt worden seien. Jedenfalls für die Dauer der Kaufvertragsverhandlungen, die erst im September 2013 gescheitert seien, habe ein Rücknahmewillen bei der Klägerin nicht vorgelegen. Die Zinsentscheidung sei fehlerhaft, denn mangels Zugangs der Rechnungen der Klägerin fehle es an den Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 Abs. 3 BGB.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Miete wegen Winterstillstands lägen nicht vor; jedenfalls fehle es an der vertraglich vorgesehenen schriftlichen Anzeige des Baustopps und der Wiederaufnahme der Nutzung. Zutreffend habe das Landgericht das Vorenthalten der Mietsache festgestellt. Die von der Beklagten behaupteten Verhandlungen über alternative Lösungen hätten ihren Rücknahmewillen nicht entfallen lassen. Den Verzugseintritt stützt die Klägerin hilfsweise auf einen Zugang der Mahnung durch Einschreiben vom 15. Januar 2014 und auf den Umstand, dass die Rechnungen spätestens in der Sitzung des zunächst angerufenen Handelsgerichts Gent vom 13. November 2014 der Beklagten vorgelegen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten erreicht eine Abänderung des angefochtenen Urteils allein im Zinsausspruch, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1) Zutreffend ist das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen und hat das Rechtsverhältnis nach deutschem materiellen Recht beurteilt.

2) Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Miete und Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 32.954,50 € (33.724,50 € abzüglich gutgeschriebener 770,00 €) gemäß §§ 353 Abs. 2, 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu.

2.1) Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zu den Bedingungen des mit der Auftragsbestätigung übersandten Vertragsentwurfs der Klägerin zustande gekommen ist; gegen diese Beurteilung wendet sich die Berufung auch nicht.

2.2) Der Anspruch auf Miete für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 9. März 2013 beläuft sich unter Berücksichtigung der von der Klägerin angerechneten Gutschriften von insgesamt 770,00 € und der im Berufungsrechtszug nicht mehr streitigen Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 4.467,50 € auf 5.982,50 €.

2.2.1) Für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 beträgt die Miete 10.230,00 € (3 x 3.410,00 €), für die Zeit vom 1. bis zum 9. März 2013 sind weitere 990,00 € angefallen (9/31 von 3.410,00 €). Insgesamt sind mithin 11.200,00 € offen geblieben.

2.2.2) Auf diesen Betrag lässt sich die Klägerin zwei Gutschriften zu je 385,00 €, insgesamt 770,00 €, anrechnen, so dass ein Restbetrag von 10.450,00 € verbleibt.

2.2.3) Ferner ist die Forderung der Klägerin aufgrund der Aufrechnung der Beklagten in Höhe von insgesamt 4.467,50 € gemäß § 389 BGB erloschen.

Die vom Landgericht als aufrechenbar bestehend beurteilen Gegenforderungen der Beklagten von 550,00 € (Schadensersatz wegen Falschauskunft) und von weiteren 3.917,50 € (Schadensersatz wegen eines fehlenden Bauteils des Krans) stehen im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.

Mithin verbleibt ein Mietanspruch der Klägerin von 5.982,50 €.

2.3) Weitere Abzüge wegen Stillstandzeiten sind nicht vorzunehmen, weil die dafür im Vertrag aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 6 des Mietvertrages (Bl. 110 d.A.) kann sich die Miete für die Dauer des Ruhens der Arbeiten am Einsatzort mindern. Voraussetzung einer Minderung ist gemäß § 6 Abs. 4 des Vertrages, dass der Mieter dem Vermieter von der Einstellung der Arbeiten ebenso wie von ihrer Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich Mitteilung macht und die Stilllegung auf Verlangen nachweist. Vorliegend hat die Beklagte nicht geltend gemacht, die Klägerin in der Zeit vom Dezember 2012 bis März 2013 von dem Ruhen der Arbeiten Mitteilung gemacht zu haben, sodass es schon an den formellen Voraussetzungen der Mietkürzung fehlt.

2.4) Die von der Beklagten in erster Instanz ebenfalls zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 4.251,60 € (Schadensersatz wegen verspäteter Bereitstellung des Kranteils) ist vom Landgericht für nicht begründet erachtet worden; die Beklagte wendet sich hiergegen ausweislich der Berufungsbegründung ausdrücklich nicht.

2.5) Zu Recht hat das Landgericht die Forderung der Klägerin auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete für die Zeit vom 10. März 2013 bis zur Rücklieferung des Kranes am 6. November 2013 gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB als begründet angesehen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses, gleich auf welchem Rechtsgrund die Beendigung beruht, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben, § 546 Abs. 1 BGB. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und hält die Mietsache gegen den Willen des Vermieters zurück, so kann der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Vorenthaltung der Mietsache hat das Landgericht zu Recht bejaht.

Eine Vorenthaltung der Mietsache liegt schon dann vor, wenn der Mieter die Sache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht dabei der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – VIII ZR 214/16, NJW 2017, 521 m.w.N.).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war mit dem Abbau des Krans am 9. März 2013 das Mietverhältnis vertragsgemäß beendet. Die Rückgabe ist unstreitig erst am 6. November 2013 erfolgt.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis, dass die Klägerin keinen Rückerlangungswillen gehabt habe, nicht geführt.

Die Klägerin hat ihren Willen, den Kran nach Abbau zurückzuerlangen, mit E-Mail vom 13. Februar 2013 (Bl. 184 d.A.) der Beklagten gegenüber klar geäußert. Dass die Klägerin in der Folgezeit, vertreten durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen H…, von ihrem Rücknahmewillen Abstand genommen hätte, lässt sich nicht feststellen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung, die Klägerin könne den Kran zunächst auf ihrem Lagerplatz einlagern, ohne weiteres Entgelt zu zahlen, hat der Zeuge H… ausgeschlossen.

Aus den Erklärungen der Parteien anlässlich des Abbaus des Krans lässt sich im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Beklagten nicht schließen, dass es der Klägerin an dem Willen zur Rückerlangung gemangelt hätte. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die Beklagte, wie der Zeuge H… bestätigt hat, eine Weitervermietung des Krans an Dritte erhofft hat. Dass es in diesem Falle, wie der Zeuge H… gemeint hat, zu einem neuen Mietvertrag mit der Klägerin gekommen wäre, lässt nicht den Schluss zu, die Klägerin wäre bis zu einer Klärung zu einem unbestimmten Zeitpunkt damit einverstanden gewesen, auf die Rücknahme und damit auf die wirtschaftliche Verwertung des Krans zu verzichten. Hat der Vermieter seinen Rücknahmewillen geäußert und verhandeln die Vertragsparteien in der Folgezeit über alternative Lösungen, so schließt dies den Rücknahmewillen des Vermieters regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 66/06, NJW 2009, 433).

Zutreffend hat das Landgericht den erhobenen Beweis auch dahin gewürdigt, dass die gewechselten Erklärungen im Zusammenhang mit einem etwaigen Ankauf des Krans durch die Beklagte dem Fortbestehen des Rückerlangungswillens der Klägerin nicht entgegenstehen. Schon mit E-Mail vom 6. März 2013 (Bl. 195 d.A.), also noch vor dem Abbau des Krans, hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen H… mitgeteilt, der von der Klägerin geforderte Kaufpreis von 85.000,00 € sei zu hoch. Die Klägerin hat sich anlässlich der weiteren Verhandlungen in der Folgezeit auch nicht in einer Weise verhalten, die auf ein Abstandnehmen vom Rücknahmewillen hindeuten. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail der Beklagten vom 5. September 2013 (Bl. 103 d.A.), dass die Parteien ihren Dissens hinsichtlich der Bemessung des Kaufpreises nicht beilegen konnten.

Aus dem vom Zeugen H… im Rahmen der Zeugenvernehmung geschilderten Inhalt der von ihm am 26. September 2013 an den Geschäftsführer der Beklagten gesandten SMS lässt sich, anders als die Berufung meint, nicht herleiten, die Klägerin habe allenfalls zu diesem Zeitpunkt wieder die Rückerlangung des Kranes begehrt. Die SMS mit dem Inhalt, der Geschäftsführer der Klägerin wolle den Kran jetzt zurückhaben oder ihn verkaufen, lässt nur erkennen, dass die Klägerin ihren Herausgabeanspruch wegen einer Neuvermietung ernsthaft eingefordert hat. Dies indiziert aber nicht, dass ein Rückerlangungswille vor dem 26. September 2013 nicht bestanden hätte.

Der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung beläuft sich auf 26.972,00 €. Auf den Zeitraum vom 10. bis 31. März 2013 entfallen 2.420,00 € (22/31 von 3.410,00 €), auf die Monate April bis Oktober 2013 entfallen 23.870,00 € (7 x 3.410,00 €), für den Zeitraum vom 1. bis 6. November 2013 kommen weitere 682,00 € (6/30 von 3.410,00 €) hinzu.

3) Der Abänderung unterliegt die landgerichtliche Zinsentscheidung.

Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Mietvertrages der Parteien erst ab dem 5. Dezember 2014 verlangen. Ein früherer Verzugseintritt lässt sich nicht feststellen.

Bei dem Anspruch der Klägerin aus § 546a BGB auf Nutzungsentschädigung handelt es sich – ebenso wie bei dem Anspruch auf Mietzahlung – um eine Entgeltforderung im Sinne der §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2006 – 3 U 203/05, ZMR 2007, 772).

Die Beklagte konnte nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug geraten. Die Parteien haben in § 5 Abs. 3 des Vertrages vereinbart, die monatliche Miete solle jeweils „nach 21 Kalendertagen nach Rechnungserhalt“ gezahlt werden. Diese Fälligkeitsvereinbarung ist auch für die Nutzungsentschädigung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 – VIII ZR 219/72, NJW 1974, 556). Der Erhalt der Rechnung stellt ein Ereignis dar, von dem an sich die Zeit für die Zahlung nach dem Kalender bestimmen lässt, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Verzug ist folglich mit Ablauf von 21 Kalendertagen nach dem Erhalt der Mietrechnungen eingetreten.

Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagten die von der Klägerin monatlich erteilten Rechnung zugegangen sind. Die Beklagte hat den Zugang bestritten, die Klägerin hat hierzu tauglichen Beweis nicht angetreten.

Der in Kopie eingereichte Einlieferungsschein für ein Einschreiben (Bl. 129 d.A.) erbringt keinen Beweis für den Zugang der Rechnungen bereits im Januar 2014; es lässt sich insoweit nur feststellen, dass die Klägerin eine Einschreibesendung aufgegeben hat und nicht, welchen Inhalt diese Sendung gehabt haben könnte.

Als frühester Zeitpunkt für das Vorliegen der Rechnungen bei der Beklagten ist damit der der 13. November 2014, der Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht Gent anzusehen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass die Rechnungen anlässlich der Verhandlung vorlagen. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist von 21 Tagen ist die Beklagte demgemäß am 5. Dezember 2014 in Verzug geraten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 BGB zu. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.

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