AG Köpenick, Az.: 15 C 64/13, Urteil vom 09.10.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Zahlungen aus einer Mietbürgschaft.
Der Beklagte hat sich mit Erklärung vom 7. November 2010 für Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen seinem Sohn und der Klägerin über die Wohnung … Berlin, verbürgt. Zum Inhalt der Bürgschaftserklärung und des Mietvertrages im einzelnen wird auf die Anlagen K 2 (Blatt 9 d. A.) sowie K 1 (Blatt 4 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat das Zustandekommen des Mietvertrages davon abhängig gemacht, dass der Beklagte die Bürgschaft erklärt, da der Sohn des Beklagten nur über ein geringes Einkommen verfügte. In dem Mietvertrag vom 26. Oktober 2010 wurde zudem vereinbart, dass der Sohn des Beklagten eine Barkaution in Höhe von 856,08 € (drei Monatsnettokaltmieten) zahlt. Diese Zahlung ist erfolgt.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos am 8. Oktober 2012. Nach Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Dezember 2012 wurde die Wohnung am 5. April 2013 durch die Gerichtsvollzieherin zwangsgeräumt. Nach Verrechnung der Kaution zuzüglich Zinsen in Höhe von 881,64 € und einem Versteigerungserlös in Höhe von 410,00 € für das zurückgelassene Inventar fordert die Klägerin Mietrückstände bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.419,15 € sowie sonstige Kosten in Höhe von 1.198,45 €, mithin insgesamt 3.617,60 €. Zur Zusammensetzung der Forderung im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5. August 2013 (Blatt 70 ff. d. A.) verwiesen. Bei der Antragstellung berechnete die Klägerin irrtümlich die Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 221,85 € doppelt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 3.839,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Bürgschaft sei unwirksam, da sie gegen § 551 Abs. 4 BGB verstoße. Denn die Klägerin sei bereits durch die Zahlung der Kaution in Höhe von drei Monatsnettomieten ausreichend gesichert gewesen. Hilfsweise bestreitet der Beklagte einzelne Rechnungspositionen der Klageforderung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, den Beweisangeboten beider Parteien war nicht zu entsprechen. Dem Beklagten war keine Erklärungsfrist auf die in der mündlichen Verhandlung vom18. September 2013 durch die Klägerin übergegebenen Unterlagen zu gewähren, da diese nicht entscheidungserheblich sind.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB, da die Bürgschaftserklärung wegen Verstoßes gegen § 551 Abs. 4 BGB unwirksam ist.
Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Nebenkosten betragen. Bei mehreren Sicherheiten sind diese der Höhe nach durch diesen Betrag begrenzt. Diese Vorschrift ist gemäß § 551 Abs.4 BGB unabdingbar.
§ 551 Abs.1 BGB gilt auch bei einer Mischung aus Kaution und Bürgschaft (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 9. März 2006, Aktenzeichen: 6 U 75/05, Blatt 63 ff. d. A.; Palandt, BGB, 72. Auflage, Rdnr. 3 und Rdnr. 8 zu § 551; Sternel Mietrecht Aktuell, 4. Auflage, Rdnr. III, 172/173; AG Lübeck, Aktenzeichen: 23 C 1448/11, Urteil vom 17. August 2011, Blatt 67 d. A.).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Bürge von sich aus unaufgefordert der Vermieterin eine Bürgschaft anbietet (vgl. BGH, Aktenzeichen: IX ZR 16/90, Urteil vom 17. Juni 1990, Blatt 58 d. A.). In dem von dem BGH entschiedenen Fall war der Abschluss eines Mietvertrages zunächst gescheitert. Daraufhin hatte der Vater des Mietinteressenten dem Vermieter von sich aus eine Bürgschaft angeboten, um den Vertragsschluss doch noch zu ermöglichen.
Dieser Fall liegt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor. Denn sie hat erklärt, dass eine Vermietung an Personen mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht erfolgt, wenn keine Bürgschaft vorgelegt wird.
Der Vermieter darf den Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum jedoch nicht davon abhängig machen, dass der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt (vgl. BGH, NJW 1989, 1853 sowie BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 243/03, Urteil vom 30. Juni 2004, NJW 2004, 3045).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.