Skip to content
Menü

Mieteranspruch auf Belegeinsicht – nicht auf Belegübersendung

Ein erbitterter Streit um Betriebskostenabrechnungen erreicht seinen Höhepunkt vor Gericht. Dürfen Mieter auf der Zusendung von Belegen bestehen oder reicht die Einsichtnahme vor Ort aus? Das Amtsgericht Recklinghausen fällt nun ein wegweisendes Urteil in diesem Konflikt zwischen Vermieterin und Mietern.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 24/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Gericht entschied, dass der Mieter ein Recht auf Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege hat, aber keinen Anspruch auf eine Übersendung dieser Belege.
  • Der Mieter kann die Belege nur in den Räumlichkeiten des Vermieters einsehen, nicht zu Hause.
  • Die Einsichtnahme ermöglicht dem Mieter, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung zu überprüfen und eventuelle Unstimmigkeiten zu erkennen.
  • Diese Regelung vermeidet einen erheblichen Aufwand für den Vermieter, der mit dem Versand der Belege verbunden wäre.
  • Die Entscheidung gründet darauf, dass das Gesetz keine Pflicht zur Übersendung der Belege vorschreibt.
  • Mögliche Schwierigkeiten entstehen, wenn Mieter und Vermieter unterschiedliche Vorstellungen über Ort und Modalitäten der Einsichtnahme haben.
  • Das Gericht erkennt die Bedeutung der Belegeinsicht für eine transparente Betriebskostenabrechnung an und betont die Rechte des Mieters auf Prüfung.
  • Die Entscheidung unterstreicht, dass klare Vereinbarungen zur Durchführung der Belegeinsicht getroffen werden sollten, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
  • Das Urteil stärkt die Position der Vermieter, da ihnen keine zusätzliche Belastung durch die Übersendung der Unterlagen auferlegt wird.
  • Diese Klarstellung schützt die Rechte beider Parteien und fördert eine faire und gerechte Abwicklung von Mietverhältnissen.

Mieterrecht auf Betriebskostenbelege: Einsicht statt Zusendung

Mieter haben in vielen Fällen ein Recht darauf, die Belege ihres Vermieters über die Betriebskosten einzusehen. Dies ist aus Sicht der Mieter wichtig, um die Abrechnung prüfen und etwaige Unstimmigkeiten feststellen zu können. Allerdings umfasst dieser Anspruch nicht, dass der Vermieter dem Mieter die Belege zusenden muss. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch darauf, die Belege in den Räumlichkeiten des Vermieters einsehen zu können.

Diese Unterscheidung zwischen Belegeinsicht und Belegübersendung ist relevant, da der Aufwand für den Vermieter bei einer Belegübersendung deutlich höher wäre. Der Vermieter muss dem Mieter zwar Gelegenheit zur Einsichtnahme geben, ist aber nicht verpflichtet, die Unterlagen an den Mieter zu versenden. In der Praxis kann dies zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien führen.

Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil vorgestellt, das diese Thematik näher beleuchtet und die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in Bezug auf die Belegeinsicht klärt.

Ihre Rechte als Mieter bei der Betriebskostenabrechnung verstehen

Fühlen Sie sich unsicher bezüglich Ihrer Rechte auf Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege? Wir wissen, wie komplex und belastend solche rechtlichen Fragen sein können. Mit unserer langjährigen Expertise im Mietrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Klarheit zu schaffen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren und Ihre Möglichkeiten besprechen. Fordern Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung an und schützen Sie Ihre Mieterrechte effizient und kompetent!

Ersteinschätzung anfordern

✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Recklinghausen


Mieter hat Anspruch auf Einsicht in Betriebskostenbelege, nicht auf Zusendung

Mieteranspruch auf Betriebskostenbelege: Einsicht, nicht Zusendung
Vermieter müssen Mietern Einsicht in Betriebskostenbelege gewähren, aber nicht unbedingt diese zusenden. Urteil klärt Rechte und Pflichten bei Belegeinsicht. (Symbolfoto: Grusho Anna /Shutterstock.com)

In dem vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Recklinghausen ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und ihren Mietern. Die Vermieterin klagte auf Zahlung von ausstehenden Mieten und Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2018 bis 2020.

Die Mieter hatten die Nachzahlungen nicht geleistet und begründeten dies unter anderem damit, dass ihnen keine Belege zu den Nebenkostenabrechnungen übersandt worden seien. Sie waren der Ansicht, dass die Vermieterin verpflichtet sei, ihnen die Belege zuzusenden.

Gericht entscheidet: Belegeinsicht genügt, Übersendung nicht erforderlich

Das Amtsgericht Recklinghausen entschied jedoch, dass den Mietern kein Anspruch auf Übersendung der Belege zusteht. In den erstellten Nebenkostenabrechnungen war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Belege in der Geschäftsstelle der Hausverwaltung besteht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend.

Ein Anspruch auf Übersendung der Belege wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Einsichtnahme vor Ort für die Mieter unzumutbar gewesen wäre. Dazu hatten die Mieter jedoch nichts vorgetragen.

Vermieterin erhält überwiegend Recht, aber nicht in allen Punkten

Insgesamt gab das Gericht der Vermieterin weitgehend Recht. Sie hat Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mieten für Mai und Juni 2019 sowie auf die Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen 2018 bis 2020. Auch einen Betrag für Inkassokosten aufgrund des Zahlungsverzugs sprach das Gericht der Vermieterin zu.

Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Nachforderungen aus den Heizkostenabrechnungen folgte das Gericht der Klage nicht. Hier stellte es nicht aufklärbare Widersprüche fest, da in den Abrechnungen völlig unterschiedliche Gesamtflächen angegeben waren. Diesbezüglich blieb die Vermieterin eine Erklärung schuldig, sodass ihr die Nachzahlungen aus den Heizkostenabrechnungen nicht zugesprochen wurden.

Urteil klärt wichtige Frage zur Belegeinsicht

Das Urteil des AG Recklinghausen schafft Klarheit in der Frage, ob Mieter einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Belege zu den Betriebskostenabrechnungen übersandt werden. Dies ist nicht der Fall, sofern der Vermieter die Möglichkeit zur Einsichtnahme vor Ort einräumt und dies für den Mieter zumutbar ist.

Für Mieter ist es daher wichtig zu wissen, dass sie die Belege in der Regel selbst in der Hausverwaltung einsehen müssen, wenn sie die Betriebskostenabrechnungen prüfen möchten. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies für sie nicht zumutbar ist, können sie die Übersendung verlangen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stellt klar, dass Mieter keinen Anspruch auf Zusendung der Belege zu Betriebskostenabrechnungen haben, solange der Vermieter die Einsichtnahme vor Ort ermöglicht und dies für die Mieter zumutbar ist. Nur in Ausnahmefällen, bei erwiesener Unzumutbarkeit der Einsichtnahme, kann die Übersendung verlangt werden. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und betont die Bedeutung einer transparenten Belegeinsicht, wobei die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Mieterrecht auf Betriebskostenbelege wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche Rechte haben Mieter hinsichtlich der Einsicht in die Betriebskostenbelege?

Mieter haben das Recht, die Belege zu den Betriebskostenabrechnungen einzusehen, um die Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dieses Recht ist im deutschen Mietrecht fest verankert und dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Kosten.

Mieter dürfen die Originalbelege einsehen, um sicherzustellen, dass die in der Abrechnung aufgeführten Kosten tatsächlich entstanden sind und korrekt umgelegt wurden. Dies umfasst Rechnungen, Verträge, Quittungen und andere Zahlungsbelege. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Belege in seinen Geschäftsräumen oder in der Hausverwaltung zur Einsicht bereitzustellen. Eine Übersendung von Kopien ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dies rechtfertigen.

Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege, wie Kontoauszüge oder Überweisungsbestätigungen, um zu überprüfen, ob die angegebenen Beträge tatsächlich bezahlt wurden. Persönliche Daten anderer Mieter dürfen dabei geschwärzt werden, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Mieter müssen ihr Einsichtsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung geltend machen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Das Recht auf Einsichtnahme erlischt endgültig nach Ablauf einer Einjahresfrist. Sollte der Mieter die Einsichtnahme nicht wahrnehmen, kann der Vermieter auf Zahlung der geforderten Nachzahlung klagen.

Ein Mieter kann sich bei der Einsichtnahme von einer sachkundigen Person begleiten lassen, um die Belege besser verstehen und überprüfen zu können. Es ist auch erlaubt, Notizen zu machen oder die Belege abzufotografieren, um sie später in Ruhe zu prüfen.

Falls der Vermieter die Einsichtnahme verweigert, hat der Mieter das Recht, die Betriebskostenvorauszahlungen zurückzuhalten, bis die Einsicht gewährt wird. Der Mieter kann auch gerichtlich auf Einsichtnahme klagen, um sein Recht durchzusetzen.

Diese Regelungen stellen sicher, dass Mieter die Möglichkeit haben, die Betriebskostenabrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben.


Unter welchen Umständen kann die Belegeinsicht für Mieter unzumutbar sein?

Die Belegeinsicht für Mieter kann unter bestimmten Umständen unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Mieter aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen oder einer großen Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Belegeinsicht nicht in der Lage ist, die Belege persönlich einzusehen. In solchen Fällen hat der Mieter einen Anspruch auf Zusendung von Fotokopien der Belege.

Ein Beispiel für eine unzumutbare Entfernung ist, wenn der Weg zur Belegeinsicht mehr als 30 Kilometer beträgt. Auch wenn der Mieter krank oder aus Altersgründen nicht in der Lage ist, die Belege vor Ort einzusehen, muss der Vermieter die Belege in Kopie zur Verfügung stellen. Der Vermieter kann für die Zusendung der Kopien eine Kostenerstattung verlangen, die in der Regel zwischen 0,25 und 0,50 Euro pro Kopie liegt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter grundsätzlich das Recht haben, die Originalbelege einzusehen. Nur in Ausnahmefällen, die der Vermieter begründen muss, können Kopien oder digitale Scans der Belege ausreichen. Diese Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn der Vermieter die Rechnungen selbst nur in digitaler Form erhält oder wenn die persönliche Einsichtnahme für den Mieter unzumutbar ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass Mieter, die aufgrund von Krankheit, Alter oder großer Entfernung nicht in der Lage sind, die Belege persönlich einzusehen, einen Anspruch auf Zusendung der Belege haben. Der Vermieter muss in solchen Fällen die Belege in Kopie zur Verfügung stellen und kann die Kosten dafür in Rechnung stellen.


Wie sollten Mieter vorgehen, wenn sie Unstimmigkeiten in den Nebenkostenabrechnungen feststellen?

Diese Frage ist wichtig, weil Mieter wissen müssen, welche Schritte sie unternehmen können, wenn sie Ungereimtheiten in den Abrechnungen entdecken. Hierbei geht es um die Kommunikationswege mit dem Vermieter und mögliche rechtliche Schritte, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Beachte thematischen Zusammenhang: Mieteranspruch auf Belegeinsicht – nicht auf Belegübersendung.Wenn Mieter Unstimmigkeiten in ihrer Nebenkostenabrechnung feststellen, sollten sie mehrere Schritte unternehmen, um ihre Rechte zu wahren und mögliche Fehler zu klären.

Zunächst ist es wichtig, die Abrechnung gründlich zu prüfen. Dabei sollte überprüft werden, ob alle abgerechneten Kosten im Mietvertrag vereinbart wurden und ob die angegebenen Beträge korrekt sind. Häufige Fehlerquellen sind falsche Verteilerschlüssel, nicht umlegbare Kosten oder Rechenfehler. Mieter sollten auch sicherstellen, dass die Abrechnung fristgerecht zugestellt wurde. Laut § 556 BGB muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingegangen sein.

Wenn Unstimmigkeiten festgestellt werden, sollten Mieter schriftlich Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss detailliert begründet werden, pauschale Aussagen wie „zu hohe Kosten“ reichen nicht aus. Der Widerspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung erfolgen, sonst verfällt das Recht auf Einwendungen.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Einsicht in die Belege. Mieter haben das Recht, die Originalbelege einzusehen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Dieses Recht muss innerhalb der gleichen zwölfmonatigen Frist geltend gemacht werden. Der Vermieter ist verpflichtet, die Belege in zumutbarer Weise zugänglich zu machen, beispielsweise in den Räumlichkeiten der Hausverwaltung oder des Vermieters. Eine Übersendung der Belege ist nicht verpflichtend, kann aber in Ausnahmefällen, wie bei großer Entfernung, verlangt werden.

Sollte der Vermieter die Einsicht verweigern oder die Abrechnung trotz berechtigter Einwände nicht korrigieren, können Mieter rechtliche Schritte einleiten. Hierbei kann die Unterstützung durch Mietervereine oder Verbraucherschutzzentralen hilfreich sein. Diese Organisationen bieten oft Beratungen und Prüfungen der Nebenkostenabrechnungen an.

Ein Beispiel: Ein Mieter erhält eine Nebenkostenabrechnung, die eine hohe Nachzahlung fordert. Nach Prüfung stellt er fest, dass die Abrechnung Kosten für Gartenpflege enthält, obwohl diese im Mietvertrag nicht vereinbart sind. Der Mieter legt schriftlich Widerspruch ein und fordert Einsicht in die Belege. Der Vermieter verweigert die Einsicht. Der Mieter wendet sich an einen Mieterverein, der ihm hilft, die Rechte durchzusetzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Durch diese Schritte können Mieter sicherstellen, dass ihre Nebenkostenabrechnungen korrekt und transparent sind und sie nicht für unberechtigte Kosten aufkommen müssen.


Was passiert, wenn ein Vermieter die Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege verweigert?

Wenn ein Vermieter die Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege verweigert, hat dies mehrere rechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten für den Mieter. Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung einzusehen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Dieses Recht ergibt sich aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht des Vermieters gemäß § 259 BGB.

Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das bedeutet, dass der Mieter berechtigt ist, die Zahlung von Nachforderungen oder sogar laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu verweigern, bis die Einsichtnahme gewährt wird. Dies ist durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt, darunter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Beispiel: Ein Mieter fordert Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung, um die Höhe der Hauswartkosten zu überprüfen. Der Vermieter verweigert dies. Der Mieter kann daraufhin die Zahlung der entsprechenden Nachforderung zurückhalten, bis ihm die Einsicht gewährt wird. Sollte der Vermieter weiterhin die Einsicht verweigern, kann der Mieter die Belegeinsicht gerichtlich durchsetzen.

Der Vermieter muss die Belege in geordneter Form und im Original vorlegen. Ungeordnete oder unvollständige Belege gelten als Verweigerung der Einsichtnahme. Der Mieter muss nicht akzeptieren, dass ihm die Belege nur in Form von Kopien oder Scans zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Einsichtnahme vor Ort ist unzumutbar, beispielsweise aufgrund einer großen Entfernung oder einer Krankheit des Mieters.

Ein weiteres Beispiel: Ein Mieter, der aufgrund einer schweren Krankheit nicht in der Lage ist, die Belege vor Ort einzusehen, kann vom Vermieter verlangen, dass ihm Kopien der Belege zugesandt werden. Der Vermieter darf hierfür angemessene Kosten verlangen, die der Mieter im Voraus zu tragen hat.

Sollte der Vermieter trotz berechtigter Aufforderung keine Einsicht gewähren, kann der Mieter die Zahlung der Betriebskostenabrechnung verweigern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um sein Einsichtsrecht durchzusetzen. Dies kann auch bedeuten, dass der Mieter die Belegeinsicht einklagt, um die Richtigkeit der Abrechnung überprüfen zu können.

Insgesamt ist es wichtig, dass Mieter ihre Rechte kennen und diese auch durchsetzen, um sicherzustellen, dass die Betriebskostenabrechnung korrekt und nachvollziehbar ist.


Kann ein Mieter die Nebenkostennachzahlung verweigern, wenn ihm keine Belegeinsicht gewährt wird?

Ein Mieter kann die Nebenkostennachzahlung verweigern, wenn ihm keine Belegeinsicht gewährt wird. Das Recht auf Belegeinsicht ist ein wesentlicher Bestandteil der Kontrollrechte des Mieters. Der Mieter hat das Recht, die Originalbelege einzusehen, um die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung zu überprüfen. Dieses Recht ergibt sich aus § 259 BGB und wurde durch verschiedene Gerichtsurteile bestätigt.

Wenn der Vermieter die Einsicht in die Belege verweigert oder nur unzureichend gewährt, kann der Mieter die Zahlung der Nachforderungen zurückhalten. Dies dient dazu, Druck auf den Vermieter auszuüben, die Belegeinsicht zu ermöglichen. Der Mieter kann auch gerichtlich auf Belegeinsicht klagen. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das klarstellt, dass Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege haben und der Vermieter nur in Ausnahmefällen Kopien vorlegen darf.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Mieter die Belegeinsicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung verlangen muss. Diese Frist beträgt in der Regel zwölf Monate. Verstreicht diese Frist, verfällt das Recht auf Belegeinsicht.

Sollte der Vermieter die Belegeinsicht verweigern, kann der Mieter die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten, bis die Einsicht gewährt wird. Eine Rückforderung bereits geleisteter Nachzahlungen ist jedoch nicht möglich. Der Mieter kann lediglich die zukünftigen Zahlungen verweigern, bis die Belegeinsicht erfolgt ist.

Ein praktisches Beispiel: Ein Mieter erhält eine Nebenkostenabrechnung und hat Zweifel an der Richtigkeit der abgerechneten Hauswartkosten. Er fordert die Einsicht in die entsprechenden Belege, der Vermieter verweigert dies jedoch. In diesem Fall kann der Mieter die Zahlung der Nachforderung für die Hauswartkosten zurückhalten, bis ihm die Einsicht gewährt wird. Sollte der Vermieter weiterhin die Einsicht verweigern, kann der Mieter gerichtlich auf Belegeinsicht klagen.

Insgesamt stärkt das Recht auf Belegeinsicht die Position des Mieters und ermöglicht ihm, die Nebenkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 535 BGB (Pflichten des Vermieters): Der Paragraph beschreibt die grundlegenden Pflichten des Vermieters, insbesondere die Überlassung der Mietsache und deren Zustand. Er ist relevant, da der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ausstehenden Miete darauf basiert.
  • § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten): Regelt die Abrechnungen und die Vereinbarungen über Betriebskosten. Essentiell für die Diskussion über die Nebenkostenabrechnungen und die Rechte der Mieter zur Überprüfung dieser Abrechnungen.
  • § 259 BGB (Rechnungslegung, Rechenschaftspflicht): Ein Mieter hat das Recht auf die Einsichtnahme der Belege zur Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen die Rechnungsbelege zur Einsicht vorlegen.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Beschreibt den Schuldnerverzug und ist relevant, wenn der Vermieter den Mietern die Belegeinsicht verweigert und dadurch in Verzug gerät, was möglicherweise zu weiteren rechtlichen Schritten führen kann.
  • § 129 ZPO (Erstattung von Prozesskosten): Regelt die Aufteilung der Prozesskosten. Relevant, da die Entscheidung auch die Verteilung der Verfahrenskosten berücksichtigt.
  • Art. 1 GG (Menschenwürde, Rechte und Pflichten der Bürger): Das Grundgesetz schützt unter anderem vor willkürlichen Maßnahmen. Dieser Grundsatz ist auch im Mietrecht bedeutsam, da er die Rechte des Mieters auf Information und Transparenz unterstützt.
  • § 19 Miethöhegesetz (Miethöhe und Erhöhung der Betriebskosten): Gilt als Grundlage für die Rechtmäßigkeit von Betriebskostenabrechnungen und Miethöheenforderungen. Wichtig für die Validierung der Höhe der geforderten Beträge.
  • Duldungspflicht nach § 554 BGB (Erhaltungspflicht des Vermieters): Relevanz für Fälle, in denen der Vermieter Belege zur Einsichtnahme bereitstellen muss und der Mieter dies gegebenenfalls vor Ort dulden muss, anstatt die Zusendung zu verlangen.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen

AG Recklinghausen – Az.: 17 C 24/23 – Urteil vom 10.07.2023

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 876,32 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor ebenfalls Sicherheit i.H.v. 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1777,61 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat i.H.v. 876,32 Euro Erfolg, im Übrigen ist sie abzuweisen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Mietvertrag sowie den erstellten Nebenkostenabrechnungen zur Seite.

Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin ergeben sich keine Bedenken. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie ursprünglich als AG firmiert habe. Anschließend sei es zu einem Zusammenschluss mit der GmbH und einem Beherrschungsvertrag gekommen, sodass sie nunmehr als GmbH auftrete. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, die ihm aus zahlreichen anderen Verfahren mit der Klägerin auch bereits bekannt ist.

Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch i.H.v. 393,24 Euro für den Monat Mai 2019 und i.H.v. 399,50 Euro für den Monat Juni 2019 zu. Dass diese Nichtzahlungen erfolgt sind, ist von den Beklagten nicht bestritten worden.

Der von ihnen vorgetragene Einwand eines Erlöschens dieser Forderung wegen einer Verrechnung mit der geleisteten Kaution ist im Ergebnis nicht erfolgreich. Der entsprechende Vortrag der Beklagten, man habe dies gegenüber der Klägerin mit einer E-Mail mitgeteilt, ist nicht ausreichend bewiesen worden. Die Klägerin hat den Erhalt einer solchen E-Mail bestritten, seitens der Beklagten ist insofern kein weiterer Vortrag erfolgt, sie sind beweisfällig geblieben.

Die Klägerin hat des Weiteren Ansprüche bezüglich der Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen 2018, 2019 sowie 2020. Die entsprechenden Abrechnungen genügen den allgemeinen Anforderungen an fällige und überprüfbare Abrechnungen. Sie enthalten die Gesamtkosten, den Umrechnungsmaßstab sowie die Einzelkosten.

Inhaltliche Einwände hinsichtlich der reinen Nebenkostenabrechnungen sind durch die Beklagten im Wesentlichen nicht erhoben worden. Bezüglich der Abrechnung 2019 hat der Mieterbund ausdrücklich mitgeteilt, dass diese im Rahmen einer Korrektur Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beklagten wenden gegenüber den Abrechnungen dann ganz allgemein ein, dass ihnen keine Belege durch die Klägerin bzw. die Verwaltung übersandt worden seien. Das Gericht sieht hier keinen relevanten Einwand, da in sämtlichen erstellten Abrechnungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der Belegeinsicht in der Geschäftsstelle der Verwaltung möglich ist. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf Belegübersendung.

Dieser wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle für die Beklagte unzumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt aber ein entsprechender Vortrag.

Als Zwischenergebnis kann die Klägerin deshalb die Nachzahlungsbeträge i.H.v. 124,16 Euro, 186,88 Euro sowie 101,54 Euro verlangen. Hinsichtlich des weiteren Nachzahlungsbetrages von 798,09 Euro hat die Klägerin eine Verrechnung mit der Kaution vorgenommen.

Angesichts des unbestritten vorhandenen Verzuges der Beklagten mit Zahlungen bestehen keine Bedenken, der Klägerin auch verzugsbedingte Inkassokosten i.H.v. 70,00 Euro zuzusprechen. Das Gericht sieht allerdings keine Veranlassung, diesen Betrag auch noch ein zweites Mal zu gewähren. Angesichts der erfolglosen Einschaltung des Inkassobüros beim ersten Mal bestand keine Notwendigkeit mehr, dies noch einmal zu tun.

Von der Gesamtsumme von 1275,32 Euro, die sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, ist ein Betrag von 399,00 Euro in Abzug zu bringen. Dies ist der Restbetrag von der Kaution, der nach Verrechnung mit den Nebenkosten 2019 verblieben ist. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass lediglich ein Kautionsbetrag i.H.v. 798,00 Euro geflossen sei. Die Beklagten haben dann aber einen Betrag i.H.v. 1197,00 Euro als geleistete Kaution bezeichnet.

Diese Summe deckt sich auch mit der mietvertraglichen Vereinbarung in § 9. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, dass tatsächlich nur 798,00 Euro geleistet wurden. Dies ist nicht geschehen, sodass die Differenzsumme in Abzug zu bringen ist.

Ein weitergehender Anspruch bezüglich der Heizkostenabrechnungen besteht nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Heizkostenabrechnungen der Klägerin nicht aufklärbare Widersprüchlichkeiten beinhalten. Angesichts dessen kann die Frage eines Kürzungsrecht auf der Grundlage der Heizkostenverordnung dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob angesichts des von der Klägerin bestrittenen Abdrehens der Heizkörper überhaupt Verbrauchswerte entstehen konnten. Entscheidend für das Gericht ist der Umstand, dass sich in den Heizkostenabrechnungen, wie auch von den Beklagten vorgetragen, völlig unterschiedliche Gesamtflächen befinden. In der Abrechnung vom 15.05.2020 werden insofern 2208,00 m² genannt, in der Abrechnung vom 27.05.2021 1004,80 m². Seitens der Klägerin sind diesbezüglich trotz des Vortrags der Beklagten keinerlei Erklärungen erfolgt. Die unterschiedlichen Flächenangaben sind auch bereits außergerichtlich erwähnt worden. Derartige Ungereimtheiten wirken sich zulasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin aus. Die entsprechenden Nachzahlungsbeträge konnten aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden.

Der Zinsanspruch ist begründet aus Verzugsgesichtspunkten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!