Skip to content
Menü

Mieteranspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden nach Modernisierungsmaßnahme

AG München – Az.: 473 C 22571/18 – Urteil vom 22.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an dem gesamten Balkontüre/Balkonfensterelement im Wohnzimmer der Wohnung … EG rechts, wieder Außenrollläden anzubringen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 539,52 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wiederanbringung von Außenrollläden an dem einem Balkontüren/-fensterelement, welches im Rahmen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen (Balkonanbau) anstelle eines vormaligen Fensters eingebaut wurde.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss rechts in … München. Der Kläger ist Mieter gemäß Mietvertrag vom 22.12.2007. Damaliger Vermieter war … Diese wurde im weiteren Verlauf umfirmiert zur …, zum 01.01.2019 wurde diese Gesellschaft erneut nach Verkauf umfirmiert in …. Diese ist Bestandteil der sogenannten …. Die Verwaltung wurde von der … übernommen.

Mit Schreiben vom 16.2.2018 wurde gegenüber dem Kläger der Anbau eines Balkons als Modernisierungsmaßnahme angekündigt. An der Stelle des anzubringenden Balkons befand sich vormals ein Fenster. Im Rahmen der Fenstersanierung im Jahr 1980 war ein Außenrollladen an diesem Fenster angebracht worden und zwar vermieterseits (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 29.11.2018 Bezug genommen). In Folge der mit Schreiben vom 16.02.2018 angekündigten Modernisierungsmaßnahme wurde das vorhandene Fensterelement im Wohnzimmer durch eine doppeltürige Balkontüre sowie ein bodentiefes Fenster ersetzt. Dieses Fenster ist fest und kann weder gekippt noch geöffnet werden. Die eine Seite der doppeltürigen Balkontüre kann nur ganz geöffnet oder geschlossen, und nur die andere Seite kann auch zusätzlich gekippt werden.

Mit Schreiben vom 12.07.2018 des DMB Mieterverein München e.V., der seinerzeit außergerichtlich den Kläger vertreten hatte, wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers bestehe, den Anbau der Balkone im Erdgeschoss zu dulden. Der Kläger sei jedoch bereit, diese Maßnahme unter der Maßgabe zu dulden, dass im Anschluss ein mindestens dem derzeitigen Rollladen vergleichbarer Rollladen für das ganze Balkontüre/Balkonfensterelement durch die Beklagte wieder installiert werde (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie Anlage K4 Bezug genommen). Mit Schreiben vom 16.07.2018 kündigte die Beklagte die Durchführung der Maßnahme für den 06.-10.08.2018 an und teilte mit Schreiben vom 20.7.2018 mit, dass im Anschluss an die Modernisierungsarbeiten in der Wohnung des Klägers die Außenrollläden nicht wieder angebracht werden würden (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie auf Anlage K5 Bezug genommen).

Mit Schreiben des DMB Mieterverein München e.V. vom 25.7.2018 lies der Kläger ausdrücklich darauf hinweisen, dass die angebrachten Außenrollos im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen dauerhaft nicht entfernt werden dürften, da vermieterseits keine Berechtigung hierzu bestehe, vielmehr bestünde vermieterseits die Pflicht, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie auf Anlage K6 Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 26.7.2018 teilte die Beklagte mit, dass keine Außenrollläden angebracht werden würden (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie Anlage K7 Bezug genommen).

Nach Durchführung des Anbaus der Balkone wurden keine Außenrollläden seitens der Beklagten angebracht. Die Wohnung des Klägers befindet sich im Erdgeschoss, der Balkon vor dem Wohnzimmer befindet sich ca. 80 cm über dem Erdboden Richtung Süden.

Mieteranspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden nach Modernisierungsmaßnahme
(Symbolfoto: Studio Harmony/Shutterstock.com)

Der Kläger trägt vor, durch die Anbringung des Balkons und den Austausch des Fensterelements durch eine doppeltürige Balkontüre mit bodentiefen Fenstern, bestehe nunmehr eine erhöhte Einbruchsgefahr. Es sei ohne weiteres und problemlos möglich, die ca. 80 cm zum Balkon von außen zu überwinden und den Balkon zu betreten. Außerdem, so die Kläger, könne bei gekippter Stellung der Türe von außen der Hebel zum Entriegeln des anderen Türelements leicht erreicht werden, nach innen geschoben werden und mit etwas Druck und Kraftaufwand bzw. geeignetem Werkzeug dieses Element dann geöffnet werden. Das gekippte Element sei auch sehr wacklig, so der Kläger, und somit für Einbrecher ein leichtes Spiel, in die Wohnung zu gelangen. Ein Außenrollladen diene somit seiner erhöhten Sicherheit, so der Kläger. Auch, so die Kläger, könne die Balkontüre nachts weder in einem geöffneten noch in einem gekippten Zustand gelassen werden. Dies sei aber erforderlich, um eine hinreichende Lüftung zu erhalten. Die Wohnung habe nur zwei Zimmer, in einem Zimmer schlafe der Sohn des Klägers und in dem betroffenen Wohnzimmer schlafe er, der Kläger, selbst. Er, so der Kläger, benötige die Außenrollläden zu dem auch für eine hinreichende Verdunkelung des Zimmers. Dies könne mittels der vorhandenen Innenjalousie nicht annähernd erreicht werden. Zudem sei ein Schlafen bei gekippter Tür ohne Außenrollläden erschwert. Er, der Kläger, fühle sich nicht sicher und komme auch deshalb auch nicht ausreichend zur Ruhe. Da, so der Kläger die Außenrollläden fehlen würden, leide er stark darunter, was für seine Gesundheit nicht förderlich sei. Bei gekippter und offener Balkontüre sei es überhaupt nicht möglich einzuschlafen, wenn keine hinreichende Verdunklung erfolge. Er, der Kläger, sei auch im Sommer gezwungen, bei geschlossener Balkontüre zu schlafen und wenigstens ein bisschen Verdunklung durch die Innenrollos zu erhalten.

Der Kläger ist der Auffassung, das Vorhandensein der Außenrollläden gehöre zum vertragsgemäßen Zustand, da diese bereits im Jahr 1980 vermieterseits angebracht worden seien. Die Wohnung sei somit seit Mietbeginn vertragsgemäß mit Außenrollläden im Wohnzimmer ausgestattet. Derartige Außenrollläden würden insbesondere im Erdgeschosswohnung einen erheblichen Gebrauchsvorteil bieten. Sie würden neben dem Sicht- auch einen Wetterschutz verbessern und auch das Wärme- und Dämmverhalten verbessern. Der Kläger vertritt die Rechtsmeinung, nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen habe er einen Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen).

Der Kläger trägt weiter vor, er habe die Maßnahme der Anbringung der Balkone und den Austausch der Fensterelemente ohne Wiederanbringung von Außenrollläden nicht geduldet. Er habe nie zugestimmt, dass die Maßnahme ohne Wiederanbringung von Außenrollläden erfolge. Der Kläger trägt weiter vor, auch eine Wohnwerterhöhung durch die Anbringung des Balkons und den Austausch von Fenstern durch Balkontüren liege vorliegend nicht vor, denn der Balkon sei lediglich 80 cm über dem Boden, dadurch sei seine Privatsphäre so er Kläger erheblich eingeschränkt, da jeder der mindestens 1,70 cm groß sei, könne den Balkon und somit auch die Wohnung durch die Balkontüren einsehen. Auch, so der Kläger, sei durch eine Wiederanbringung von Außenrollläden das äußere Erscheinungsbild der Anlage nicht nachteilig beeinträchtigt. Der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes könne gerade dadurch hergestellt werden, dass an sämtlichen Fensterelementen jedenfalls im Erdgeschoss bei denen Balkone angebaut wurden, wieder Außenrollläden angebracht würden. Ein nachträglicher Anbau sei ohne weiteres möglich. Unabhängig davon, ob die neuen Fenster energetisch den alten Fenstern gegenüber Verbesserung gebracht hätten, würden Außenrollläden im Winter zu weiteren Energieeinsparungen führen und hätten auch im Sommer eine zusätzliche kühlende Funktion (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.01.2019 Bezug genommen).

Der Kläger trägt weiter vor, neben dem neu angebrachten Balkonfenster wäre noch das alte Fenster vorhanden und dieses hätte noch einen Rollladen, wie er ursprünglich auch bei dem anderen Fenster vorhanden gewesen sei (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.3.2019 Bezug genommen).

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den gesamten Balkontüre-/Fensterelement im Wohnzimmer der Wohnung … EG rechts, wieder Außenrollläden anzubringen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Umbau zur Folge habe, dass keine Außenjalousien wie an den alten Fenstern vorhanden, angebracht werden würden. Dies hätte sich bereits aus dem vorgelegten Schreiben vom 12.07.2018 ergeben. Im Folgenden hätte sie, die Beklagte, mit weiteren Schreiben vom 16.7. noch einmal wiederholt, dass eine Anbringung von Außenrollläden nicht stattfinden werde, daraufhin habe der Kläger die Maßnahme geduldet. Die Anbringung der Balkone allein sei wohnwerterhöhend. Der Austausch der Fensteranlage, welcher einen höheren Sicherheitsstandard und Wärmedurchgangsquotient habe, stelle sowohl eine energetische als auch eine wohnwerterhöhende Modernisierungsmaßnahme dar. Die gesamte Wohnanlage sei mit Balkonen versehen. Es sei dadurch zu einer Vereinheitlichung sämtlicher Fensterelemente gekommen, damit ein einheitliches Erscheinungsbild der Fassade gegeben sei. Bei den alten Außenjalousien aus Kunststoff, so die Beklagte, handle es sich um aufgesetzte Jalousiekästen, welche bei einer Neuanbringung Schäden an der Fassade herbeiführen würden. Unabhängig hiervon würden diese schon aufgrund der sehr viel größeren Fensterfläche das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich beeinträchtigen. Ein erhöhtes Einbruchrisiko, wenn der Kläger im Wohnzimmer schlafe, werde ausdrücklich bestritten, keine Einbrecher würden in einen Raum einbrechen, in dem eine Person schlafe (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 10.1.2019 Bezug genommen).

Die Beklagte trägt weiter vor, sollten die Außenjalousien tatsächlich eine vollkommene Verdunkelung herbeigeführt haben, was bestritten werden, dann hätten sie auch eine Belüftung verhindert, so dass der Sachvortrag des Klägers insoweit widersprüchlich sei zur vollständigen Verdunklung und der Belüftungsnotwendigkeit bei gekippten Fenstern. Die Entfernung der Außenjalousien sei eine zwangsläufige Folge der Modernisierungsmaßnahme gewesen. Insoweit bestehe, so die Beklagte eine Duldungspflicht des Mieters. Selbst bei Abwägung der Vor- und Nachteile komme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Die neuen Fenster würden zu einem erheblichen Lichtgewinn führen, da sie viel größer seien als die alten Fenster. Die Fenster seien energetisch den alten Fenstern bei weitem überlegen und würden auch über einen viel besseren Einbruchsschutz verfügen. Gleichzeitig seien Jalousien angebracht worden, wenn auch nicht außen sondern innen (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 10.01.2019 Bezug genommen.) Außerdem, sie die Beklagte, müssten die Fassade und die jeweiligen Fensterelemente beschädigt werden, um Außenrollläden anzubringen. Dies wiederum bedeutet, dass es zu Kälteeinbrüchen komme und damit zu einer Gefahr von Schimmelbildung. Die energetische Effizienz des Hauses würde darunter leiden (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 10.01.2019 Bezug genommen).

Die Beklagten vertritt die Rechtsauffassung, dass die Außenrollläden nicht zur vereinbarten Sollbeschaffenheit nach dem Mietvertrag gehören würden. Eine Modernisierungsmaßnahme diene, so die Beklagte, weder der Instandhaltung noch der Instandsetzung, sondern es entstehe durch Veränderung der Mietsache eine der Modernisierung folgende neue Mietsache. In erster Linie werde der Gebrauchswert der Mietsache erhöht. Diese Veränderung sei auch zulässig, da durch die Durchführung der Charakter der Mietsache nicht grundlegend verändert werde (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2019 Bezug genommen).

Die Beklagte trägt weiter vor, der Einbau eines Außenrollladens, wie dies vor der Modernisierung der Fall war, sei nicht mehr möglich. Durch den Umbau seien aus den normalen Fenstern mit einer geringen Höhe nunmehr bodentiefe Balkontüren geworden. Die jetzige Fenster- und Türanlage habe eine Höhe von 2,06 m und eine Breite von 1,72 m. Neue Rollläden müssten somit viel länger sein. Das hieße, so die Beklagte, wenn diese vollständig aufgerollt würden, würden sie einen sehr viel größeren Rollladenkasten benötigen. Somit wäre der Rollladenkasten deutlich größer als 16×16 cm (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 14.03.2019 Bezug genommen).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2019 nebst Anlagen sowie auf die übrigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München, Mietgericht, örtlich und sachlich ausschließlich zuständig gemäß §§ 29a Abs. 1, 1 ZPO iVm § 23 Nr. 2a GVG.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden aus § 535 Abs.1 S. 2 BGB.

Eine Pflicht zur Wiederherstellung ergibt sich daraus, dass der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB die Wohnung grundsätzlich im vertragsgemäßen Zustand halten muss. Vorliegend waren, entgegen der Ansicht der Beklagten, die Außenrollläden Teil des vertragsgemäßen Zustands. Dieser vertragsgemäße Zustand wurde auch nicht durch vertragliche Abrede verändert, weder ausdrücklich noch konkludent. Auch muss der Beklagte die für ihn nachteilige Änderung der Mietsache durch die Modernisierungsmaßnahme vorliegend nicht hinnehmen, weil die hierdurch eingetretenen Nachteile durch die Vorteile im konkreten Fall nicht verdrängt worden sind. Er muss sich auch nicht auf eine Duldungspflicht verweisen lassen, die ggf. im Rahmen einer Mietminderung zu kompensieren wäre. Im Einzelnen:

1. Da das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt werden soll, ist zur Bestimmung des vertraglichen Umfangs der Erhaltungspflicht der Mietsache durch den Vermieter grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 13. Aufl. 2017, § 535 Rn. 48). Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des Mietvertrages war das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern.

Die Außenrollläden waren 1980 angebracht worden und unstreitig bei der Anmietung vorhanden gewesen. Der vormalige Zustand ist aus den Lichtbildern erkennbar, die das Gericht im Termin vom 22.03.2019 mit den Parteien in Augenschein genommen hat: das sich rechts neben der neu angebrachten Balkontüre befindliche Fenster ist mit einem Rollladen ausgestattet, wie er sich an dem Fenster befunden hatte, das im Zuge der Anbringung der Balkone durch eine Balkontüre ersetzt wurde. Es handelt sich bei einem Außenrollladen an einem Erdgeschossfenster um ein Beschaffenheitsmerkmal, das auch ohne besondere Absprache geschuldet ist.

2. Keine Änderung des vertragsgemäßen Zustandes im Hinblick auf das Vorhandensein der Außenrollläden:

a) Durch die Modernisierungsmaßnahme als solche, nämlich der Anbringung der Balkone samt Balkontüre, ist keine Änderung des vertragsgemäßen Zustandes im Hinblick auf das Vorhandensein der Außenrollläden eingetreten.

Grundsätzlich lässt die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters gem. § 535 Abs 1 S. 2 BGB unberührt: Der Vermieter muss weiterhin den vertragskonformen Zustand aufrechterhalten, und damit korrespondiert im Bereich des Möglichen ein Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchstauglichkeit (Hau, NZM 2014, 809, 815). Es stellt sich nach der Literatur und der Rechtsprechung die Frage, ob der veränderte Zustand der Mietsache nach einer Modernisierung die geschuldete Sollbeschaffenheit abbildet. Sofern man dies uneingeschränkt bejahen würde, müsste der Mieter den schlechteren Zustand sowie wegen des enthaltenen Modernisierungsanteils eine Mieterhöhung hinnehmen, ohne wegen der mit der baulichen Maßnahme verbundenen Verschlechterung der Wohnverhältnisse Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Dies wäre ein unbilliges Ergebnis. Die neue Sollbeschaffenheit kann sich nur auf die Modernisierung beziehen, nicht aber auf die Verschlechterung (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 13. Aufl. 2017, § 555b Rn. 12b). Auch sofern der Mieter diese im Rahmen seiner Duldungspflicht hinnehmen müsste, würde das nichts daran ändern, dass das Äquivalenzverhältnis zu seinen Lasten verändert wurde und von ihm durch eine Mietminderung wieder hergestellt werden könnte (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 13. Aufl. 2017, § 555b Rn. 12b).

b) Auch eine ausdrückliche einvernehmliche vertragliche Änderung des vertragsgemäßen Zustandes liegt nicht vor:

Aus dem Schreiben des Klägers vom 12.07.2018 ergibt sich ausdrücklich, dass für den Kläger im Rahmen der Duldung der Anbringung der Balkone samt Balkontüre die Wiederanbringung eines dem damaligen Rollladen vergleichbaren Rollladen für das ganze Balkonfenster Voraussetzung war. Auch aus dem Schreiben des Klägers vom 25.07.2018 und vom 23.08.2018 ergibt sich dies noch einmal ausdrücklich.

Der Kläger hat stets unmissverständlich klar gemacht, dass er nach Anbringung der Balkone auf eine Wiederanbringung der Außenrollläden besteht.

c) Ein keine konkludente Änderung des vertragsgemäßen Zustandes ist ebenfalls nicht eingetreten. Wenn der Kläger wie hier, ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, so ist kein Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, infolge der Duldung der Modernisierung habe sich der Kläger auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden.

4. Der Anspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden folgt aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Die seitens der Beklagten gegen eine Wiederanbringung vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Wie diese Außenrollläden im Einzelnen beschaffen sein sollen und wie sie anzubringen sind, steht dagegen im Ermessen des Vermieters.

a) In der Rechtsprechung ist der Streit um die Wiederanbringung von Außenrollläden nach erfolgten Modernisierungsmaßnahmen zahlreich. Meist geht es dabei um die Wiederanbringung von Außenrollläden nach einer erfolgten Fassadendämmung.

Gegen eine Wiederanbringung von Außenrollläden nach einer erfolgten Fassadendämmung wird regelmäßig erfolgreich eingewandt, das Fehlen der Außenrollläden würde durch die angebrachte Wärmedämmfassade jedenfalls zu einem großen Teil kompensiert, zudem sei eine weitere Kompensation durch das Anbringen von Innenjalousien möglich und daher das Interesse des Mieters an der Wiederanbringung der Außenrollläden gegenüber den damit für den Vermieter verbundenen erheblichen Schwierigkeiten und Nachteilen als geringer einzustufen (LG Düsseldorf, Urt. v.. 18.06.2014 – 23 S 241/13). Gegen eine Wiederanbringung wird in diesen Fällen auch zielführend eingewandt, dass die Wärmedämmung durch die Anbringung der Außenjalousie beschädigt würde, da die Jalousie nicht einfach aufgesetzt werden könne, sondern die Wand und die Wärmedämmung durchbrochen würden (LG Berlin, Urt. v.. 22.03.2010 – 67 S 306/09).

b) Vorliegend überwiegt jedoch das Interesse des Klägers an einer Wiederanbringung der Außenrollläden. Auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die Vorteile der Anbringung des Balkons und die Nachteile der fehlenden Außenrollläden gegeneinander abwägen. Hierbei kann das Gericht auch die mit der Wiederanbringung der Außenrollläden verbundenen Schwierigkeiten berücksichtigen, denn es ist ohne besondere Sachkunde erkennbar, dass die Wiederanbringung von Außenrollläden ungleich einfacher ist, sofern, wie hier, keine Fassadendämmung vorhanden ist, welche verletzt werden könnte. Nach einer umfassenden Interessenabwägung ergibt sich, dass selbst dann, wenn die Wiederanbringung nur mit umfangreichen Arbeiten möglich sein sollte, was von der Beklagten lediglich pauschal behauptet, aber nicht konkret dargelegt wurde, die Wiederanbringung vorliegend im konkreten Fall der Beklagten dennoch zumutbar ist:

aa) Die zuvor unter 4.a) geschilderten Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da eine Fassadendämmung gerade nicht stattgefunden hat. Dies allein verschiebt den Maßstab, da sämtliche, erhebliche Vorteile einer Fassadendämmung (effektiver Kälteschutz im Winter; Ersparnis von Heizkosten; Förderung der Belange des Gemeinwohls in Form von Umweltschutz) hier nicht zum Tragen kommen und nicht in die Abwägung zugunsten einer Nichtanbringung von Außenrollläden eingestellt werden können. Aus diesem Grund ist auch das im Rahmen der Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 18.06.2014 – 23 S 241/13) gefundene Ergebnis, welches sich auf eine wärmegedämmte Erdgeschosswohnung bezieht, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, wenngleich die Entscheidung viele Belange des Klägers richtig wertet, so, dass ein berechtigtes Interesse an Einbruchschutz nicht von der Hand zu weisen sei, da die Wohnung des Beklagten im Erdgeschoss liege (LG Düsseldorf 18.06.2014 – 23 S 241/13). Dieses Kriterium ist jedoch nicht nur von der Hand zu weisen, sondern eines der stärksten im Rahmen der Abwägung. Während sich das Landgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung mit der Frage des Einbruchsrisikos befasste, konnte das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 22.03.2010 – 67 S 306/09 den zusätzlichen Einbruchsschutz durch Außenrollläden vernachlässigen, denn dort befand sich die Wohnung im ersten Obergeschoss.

bb) Es besteht durch den angebrachten Balkon eine erhöhte Einbruchsgefahr, welche anhand der konkreten Anbringung und Ausgestaltung des Balkons auch nachvollziehbar und vom Vermieter ernst zu nehmen ist:

(1) Bei der Bewertung dieses Kriterium ist die besondere Beschaffenheit des konkreten Balkons in seiner konkreten Ausführung maßgeblich. Hinzutritt aber auch, ob das vom Mieter vorgetragene tangierte Sicherheitsgefühl anhand der konkreten Umstände plausibel und nachvollziehbar ist. Auch wenn dieses subjektive Sicherheitsgefühl im Rahmen einer Minderung (und damit etwa auch der Bemessung des Streitwertes) nicht von Relevanz wäre, so hat es für die Abwägung, ob ein Wiederanbringung von Außenrollläden gefordert werden kann oder nicht, eine eigenständige Bedeutung.

(2) Die streitgegenständliche Wohnung liegt im Hochparterre. Anhand der im Termin vom 22.03.2019 in Augenschein genommenen Lichtbildern liegt der Balkon ca. 80 cm über dem Boden. Der Balkon ist umfassend auf einer Höhe von weiteren 80 cm sichtverhindernd verkleidet.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich am Balkon außen ein Vorsprung befinde, so dass man leicht auf den Balkon gelangen könne. Dies blieb unbestritten, es ergibt sich zudem auch aus der Inaugenscheinnahme der Bilder.

Aus den einschlägigen Kriminalstatistiken folgt, dass im Rahmen von Einbrüchen insbesondere Erdgeschosswohnungen besonders anfällig sind, da sie mehrere Einstiegsmöglichkeiten bieten, nämlich neben der Wohnungsabschlusstüre auch Fenster und ggf. Balkontüren. Das Gericht hatte sich hierzu im Termin vom 22.03.2019 geäußert und dies kundgetan (§ 291 ZPO).

Vor Anbringung der Balkone gab es zwei Außenfenster mit Außenrollläden, von denen eines noch existiert. Wie der Kläger im Termin veranschaulichte, hätte es vor Anbringung der Balkone einer Trittleiter oder eines Helfers bedurft, um an das Fenster von außen heranzukommen. Außerdem hätte das Hochschieben des Rollladen Lärm verursacht, wenn auch der Rollladen, wie im Termin vom Klägern klargestellt, nicht abschließbar war.

Nach der überzeugenden Darstellung des Klägers, die mit den Lichtbildern kompatibel ist, welche das Gericht am 22.03.2019 in Augenschein genommen hat, stellt sich die Situation nach Anbringung der Balkone wie folgt dar:

Es ist, verglichen mit der Situation zu Zeiten des Fensters, nun einfacher, über die Brüstung auf den Balkon und vor die Balkontüre zu gelangen. Dort wäre man geschützt durch die Verkleidung des Balkons. Auch wenn, wie das LG Düsseldorf zutreffend bemerkt, die Außenrollläden keinen absoluten Einbruchsschutz gewährleisten (Urt. v. 18.06.2014 – 23 S 241/13), so kann es hierauf allein nicht ankommen. Aus den polizeilichen Kriminalstatistiken ergibt sich auch, dass die meisten Einbrüche im Versuch stecken bleiben, wenn es zu lange dauert, die Türen/Fenster zu öffnen. Dass aber ein Außenrollladen ein zusätzliches Hindernis darstellt, das erst einmal überwunden werden muss, unabhängig davon ob es versperrt ist oder nicht, ist evident, ebenso wie die Tatsache, dass das Hochschieben eines Rollladen Lärm verursacht, und Lärm ist bekanntermaßen das, was ein Einbrecher wohl versuchen wird zu vermeiden.

Das Gericht konnte anhand der Schilderung des Klägers anschaulich nachvollziehen, dass die subjektiv vom Kläger empfundene erhöhte Bedrohungslage in der konkreten Ausgestaltung des Balkons eine objektive Stütze findet. Diese nachvollziehbare Angst vor Einbruch ist in der konkreten Situation für das Gericht nachvollziehbar und somit als eigenständiger Faktor zugunsten einer Wiederanbringung von Außenrollläden in die Abwägung einzustellen. Denn nachvollziehbare Angst vor Einbruch zu haben, bedeutet zum einen, sich nicht mehr unbeschwert in der Wohnung aufzuhalten zu können, und zum anderen, die Wohnung ruhigen Gewissens nicht mehr verlassen und länger alleine lassen zu wollen. Dies ist, sofern es wie hier objektiv nachvollziehbar ist, von Seiten eines Vermieters im Rahmen des Zumutbaren auch ernst zu nehmen.

Ein Sachverständigengutachten, wie von der Beklagten angeboten, zum Beweis der Tatsache, dass, dass keine Einbrecher in einen Raum einbrechen würden, in dem eine Person schlafe, war nicht einzuholen. Dass keine Einbrüche stattfinden, wenn Personen in Haus oder Wohnung sind, ist schlicht unrichtig. Man muss nicht, wie der zuständige Richter vormals Staatsanwalt gewesen sein, um dies zu wissen, Presseberichte zu Vorfällen dieser Art erscheinen regelmäßig. Eines Beweises durch Sachverständigengutachten bedurfte es hierzu nicht.

Auf die Frage, wann und ob die Kippstellung des Balkonfensters gestattet ist oder nicht, kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, dass keine verschließbaren Fenstergriffe montiert wurden.

Dass geschlossene Fensterläden eine Einladung zum Einbruch wären, stimmt nur bedingt. Dies würde voraussetzen, dass die Fensterläden über einen längeren Zeitraum geschlossen bleiben müssten. Dazu ist nichts vorgetragen von Seite von der Beklagtenseite.

cc) Die jetzige Fensterfront der Balkontüre ohne Außenrollladen fördert das Aufheizen der Wohnung im Sommer. Auch dieser Aspekt streitet zu Gunsten einer Wiederanbringung

Es ist evident, dass Licht Wärme erzeugt, wenn es auf eine Fläche oder einen Gegenstand trifft. Wenn im Sommer das Sonnenlicht auf den Außenrollläden auftrifft, dann bleibt die Wärme naturgemäß im Wesentlichen draußen. Anders bei Innenjalousien, denn dort trifft das Licht erst im Inneren des Raumes auf die Jalousie und erwärmt diese und damit den Raum. Die jetzige Fensterfront ist im Vergleich zum ursprünglichen Fenster zudem deutlich größer. Dies hat zwar den Vorteil, dass es im Zimmer heller ist, da mehr Licht hereinkommt. Mehr Licht bedeutete aber zu bestimmten Jahreszeiten und Tageszeiten je nach Sonneneinstrahlung auch mehr Wärme.

An dieser physikalischen Tatsache ändert auch eine Dreifachverglasung nichts. Diese kann zu Gunsten der Beklagten als bestehend unterstellt werden. Nachvollziehbar ist auch das Argument des Klägers, im Sommer helfe die Innenjalousie nicht zu einer Verdunkelung, da die Innenjalousien, anders als ein Außenrollladen, nicht bei geöffneter Balkontüre funktioniere. Dass auch ein geschlossener Außenrollladen luftdurchlässig ist, bedarf keines Beweises durch einen Sachverständigen.

dd) Außenrollläden an der Balkontüre/Balkonfester im Erdgeschoss würden zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes führen:

Da die alten Fenster noch immer die vormaligen Rollläden besitzen, liegt bereits ein uneinheitliches Erscheinungsbild vor. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, warum trotz Vorhandenseins der Rollläden an den Fenstern, weitere Rollläden an den Balkontüren das Erscheinungsbild nachvollziehbar beeinträchtigen sollten. Allein die aufgrund der größeren Fensterfront erforderliche Länge der Rollläden an den Balkontüren/Fenstern und die somit wahrscheinlich größeren Rolllädenkästen reichen aber nicht aus. Dass die Rolllädenkästen größer sind als die vormaligen, kann als wahr unterstellt werden. Dies reicht aber nicht aus, um eine Wiederanbringung der Außenrollläden abwehren zu können. Warum ein 16 cm x 16 cm großer Rollladen-Kasten das Durchgangsmaße der Türe von 1,91 m auf 1,81 m reduzieren soll, ist nicht nachvollziehbar. Die jetzige Türanlage hat eine Höhe von 2,06 m, wie sich aus den von Beklagtenseite vorgelegten Lichtbildern ergibt. Unterstellt man dies als wahr, würde ein Rollladenkasten von 16 cm den Durchgang auf einer Höhe von 1,90 cm freilassen. Warum der Rollladenkasten nicht bündig mit dem Mauerwerk angebracht werden kann, sondern tiefer, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ein Sachverständigengutachten war hierzu nicht einzuholen.

ee) Auch Nachteile der energetischen Effizienz stehen einer Wiederanbringung nicht entgegen.

Wie der Kläger vorgetragen hat, und wie sich aus den Lichtbildern, die im Termin vom 22.03.2019 in Augenschein genommen wurden, ergibt, liegt gerade keine Dämmung der Mauer vor. Stattdessen sind seit 1980 bereits Rollläden vorhanden. Es ist von Beklagtenseite nicht ausreichend dargelegt, warum weitere Rollläden, die nach neuestens Standards verbaut würden und nicht wie in den 80 Jahren, zu neuen signifikanten Kältebrücken und Schimmelbildung führen sollten. Es handelt sich insoweit um einen völlig unkonkreten Ausforschungsbeweis, der keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen nennt, und dem nicht mit einem Sachverständigengutachten begegnet werden musste.

ff) Nach einer umfassenden Interessenabwägung ergibt sich, dass die Vorteile einer Wiederanbringung von Außenrollläden die Nachteile im konkreten Fall weit überwiegen:

Auch die Tatsachen, dass der Beklagte einen Balkon und eine neue, moderne Balkontüre/Balkonfensterelement hat und damit sehr wohl eine Wohnwerterhöhung, ändern hieran nichts. Die Modernisierungsvorteile des Balkons verdrängen im konkreten Fall der Erdgeschosswohnung ohne Fassadendämmung die Nachteile nicht.

Wie der Vermieter die Anbringung der Außenrollläden gestaltet und welche er wählt, kann er dagegen selbst entscheiden. Aus § 535 Abs.1 S. 2 BGB folgt vorliegend nur, dass der Vermieter wieder Außenrollläden anzubringen hat. Der Antrag des Klägers war auch dementsprechend gefasst (§ 308 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Bei der geschilderten Gebrauchsbeeinträchtigung ist für den Streitwert eine Minderungsquote von 8 % angemessen, so dass diese dem Streitwert zu Grunde zu legen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!