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Mieterhaftung für die Beschädigung des Holzbodens durch Katzenurin

AG Bremen, Az.: 19 C 479/13

Urteil vom 22.12.2014

Wohnraummiete: Haftung des Mieters für durch Katzenurin beschädigten Holzboden

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.553,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 213,18 seit dem 14.09.2013 und auf weitere 1.340,78 seit dem 23.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten zu 37 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.178,17 festgesetzt.

Tatbestand

Mieterhaftung für die Beschädigung des Holzbodens durch Katzenurin
Foto: Magryt/Bigstock

Der Kläger begehrt nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatz von den Beklagten.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2013 ein Mietverhältnis über die im Alleineigentum des Klägers stehende Wohnung im zweiten Obergeschoss in der M-Straße in […] Bremen. Während der Mietzeit befand sich in der Wohnung ein Teppichboden. Dieser war im Jahre 2001 verlegt worden.

Bei der Wohnungsübergabe an die Beklagten am 31.07.2010 unterzeichnete der Beklagte zu 1) ein Wohnungsübergabeprotokoll, das als Mängel lediglich für das Wohnzimmer Feuchtigkeit an der Außenseite ausweist (Anlage Bl. 74 d. A.).

Die Beklagten hielten während der Mietzeit zwei Katzen. Die beiden Katzenklos standen im Wohnzimmer. Dort unter der Heizung markierte eine der Katzen jedenfalls vorübergehend eine Stelle.

Nachdem die Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses Ende März 2013 angekündigt hatten, vereinbarten die Parteien Anfang April 2013, dass die Beklagten die Wände der Wohnung streichen, den Teppichboden entfernen sowie von dem Kläger zu beschaffendes Laminat verlegen sollten – wobei streitig ist, ob sich diese Vereinbarung ausschließlich auf das Wohnzimmer oder auch den Flur und das Schlafzimmer der Wohnung bezog. Zur Entsorgung des Teppichs war für den 29.07.2013 der Sperrmüll bestellt. Das Laminat wollten die Beklagten mit der Unterstützung durch die Zeugen N2. und K1. am 30.07.2013 verlegen.

Mitte Juli 2013 zogen die Beklagten aus der Wohnung aus. Am 28.07.2013 meldete sich der Beklagte zu 1) telefonisch bei dem Kläger und teilte mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, den Teppichboden im Wohnzimmer zu entfernen, weil dieser zu fest verklebt sei. Um den Sperrmülltermin nicht verstreichen zu lassen, entfernte der Kläger zusammen mit drei Helfern noch am 28.07.2013 den Teppichboden aus der Wohnung. Dem Beklagten zu 1) teilte er an diesem Tage telefonisch noch mit, dass sich nach seiner Auffassung von den Katzen verursachte Schaden größer darstellte als zunächst angenommen. Der Beklagte zu 1) wollte sich den Schaden nicht ansehen. Er teilte dem Kläger mit e-mail vom 29.07.2013 die Daten seiner Haftpflichtversicherung mit.

Bei Übergabe der Wohnung zeigten sich an den Türen und Türzargen verschiedene Stoßstellen; die Türzarge an der Wohnzimmertür war verklebt. Beim Ablösen der Klebefolie kam es zu erheblichen Abplatzungen.

In dem von der Beklagten zu 2) am 29.07.2013 unterzeichneten Wohnungsübergabeprotokoll ist für den Flur, das Wohn- und das Schlafzimmer jeweils eine Teppichbodenverschmutzung durch (stark riechenden) Katzenurin vermerkt (Bl. 76 d. A.). Angaben zu den Stoßstellen und Abplatzungen an Türen und Türzargen sowie der Klebefolie finden sich darin nicht. Zur Beseitigung der Stoßstellen und Abplatzungen an Türen und Türzargen forderte der Kläger die Beklagten nicht auf.

Der Kläger ließ den Holzboden teilweise entfernen, einen neuen Belag aufbringen und das Laminat verlegen. Mit den durchzuführenden Arbeiten beauftragte er den Zeugen Sch. Für die Arbeiten berechnete der Zeuge Sch. dem Kläger unter dem 19.08.2013 insgesamt EUR 3.709,62 brutto (Bl. 8f. und 10f. d. A.). Die Stoßstellen und Abplatzungen an Türen und Türzargen ließ der Kläger von dem Zeugen B1. beseitigen. Dieser berechnete dem Kläger hierfür unter dem 17.08.2013 EUR 155,37 (Bl. 12 d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 19.08.2013 und 17.08.2013 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.082.2013 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 4.178.17 auf, der neben den vorgenannten Kosten als weitere Positionen noch einen Mietausfallschaden in Höhe von EUR 213,18 und Kosten für das Aufnehmen und den Abtransport des Teppichbodens in Höhe von EUR 100,00 beinhaltet (Bl. 13ff. d. Å.).

Der Kläger behauptet, die Wohnung habe sich bei Übergabe an die Beklagten im Jahre 2010 in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Insbesondere sei der Teppichboden nicht abgewohnt und nicht mit vielen Flecken versehen gewesen.

Bei Aufnahme des Teppichs nach dem Auszug der Beklagten, wofür dem Kläger für den Zeugen B2. Auslagen in Höhe von EUR 100,00 entstanden seien, hätten sich auf dem unter dem Teppich befindlichen Holzboden im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur zahlreiche klein- und großflächige penetrant stinkende Katzenurinflecken gezeigt. Das Laminat habe hierauf nicht verlegt werden können. Es sei vielmehr erforderlich geworden, den Holzboden zu entfernen und einen neuen Belag zu verlegen. Im Wohnzimmer sei im Bereich der Verkleidung des Heizungsrohres der Urin sogar in das Mauerwerk eingedrungen, so dass dieses leicht zu entfernen gewesen sei. Zudem sei dort ein Holzkasten als Verkleidung gesetzt worden, um auch so vom Mauerwerk ausgehenden Katzengeruch zu unterbinden.

Die Wohnung habe er bereits im Juni 2013 zum 01.08.2013 an den benannten Zeugen L. vermietet. Durch die vorzunehmenden Arbeiten habe der Zeuge L. erst zum 15.08.2013 einziehen können, so dass ihm ein Mietausfallschaden in Höhe von EUR 213,18 entstanden sei.

Er meint, die Beklagten hätten sich verpflichtet, die Wohnung malerisch herzurichten. Dieser Verpflichtung seien sie nicht nachgekommen, so dass er diesbezüglich einen Schadensersatzanspruch geltend machen könne.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.178,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, er in dem Telefonat am 28.07.2013 gesagt, am Morgen des 29.07.2013 ein Lösungsmittel für die Entfernung des Teppichs besorgen zu wollen.

Die Beklagten behaupten, die Wohnung sei bereits bei ihrem Einzug abgewohnt gewesen und habe sich damals schon nur in einem gerade noch akzeptablen Zustand befunden. Der Teppichboden sei in sämtlichen Räumen bereits mit zahlreichen Flecken versehen gewesen. Sie meinem, dem Kläger sei durch das Mietverhältnis daher überhaupt kein Schaden entstanden. Die Türen und Türzargen seien bereits bei Einzug angestoßen gewesen.

Sie behaupten weiter, die Katzen hätten sich ausschließlich im Wohnzimmer aufgehalten. Sie hätten sich zwar bereit erklärt, den Teppichboden herauszunehmen und das Laminat zu verlegen. Sie vertreten jedoch die Auffassung, dies sei nicht rechtlich bindend gewesen. Zudem seien jedenfalls die unter der Position 1.1. geltend gemachten Kosten für eine grundierte Rohrverkleidung nicht ersatzfähig, weil diese allein der Verschönerung dienten.

Mit am 24.11.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz behaupten die Beklagten, in dem Haus befänden sich insgesamt vier im Eigentum des Klägers stehende Mietwohnungen. Die daraus erzielten Einnahmen seien steuerlich voll zu veranlagen. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen zu einer deutlichen Absenkung der steuerlichen Veranlagung des Klägers, nämlich um die 30% geführt haben dürften (Bl. 145f. d. A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug der Beklagten durch Vernehmung der Zeugen N1., K1., N2., J., B3., Sch., R., B1. und K2. sowie über die zur Behebung der von Klägerseite behaupteten Mängel durchgeführten Arbeiten durch Vernehmung der Zeugen Sch., R. und B2.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2014 (Bl. 120ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I. Ein Anspruch auf Ersatz der für die Malerarbeiten angefallenen Kosten in Höhe von EUR 155,37 steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.

1. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB steht dem Kläger deshalb nicht zu, weil nicht dargetan ist, dass es zu den streitgegenständlichen Stoßstellen und Abplatzungen an den Türen und Türzargen um solche handelt, die aus einem vertragswidrigen Gebrauch herrühren. Das gilt unter anderem deswegen, weil – auch wenn es sich um eine schon nicht ganz unerhebliche Anzahl von Abplatzungen handelt – sämtliche Stoßstellen und Abplatzungen ausweislich der Rechnung des Zeugen B1. vom 17.08.2013 (Bl. 12 d. A.) durch einfache Malerarbeiten (einschließlich Vorarbeiten) beseitigt werden konnten (vgl. dazu auch Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 537 BGB Rn. 107). Solche Abnutzungen hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Eine mietvertragliche Verlagerung der nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB den Vermieter treffenden Instandhaltungspflicht ist nicht dargetan.

2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der im Frühjahr 2013 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Durchführung von Malerarbeiten in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB, wobei dahinstehen kann, ob der Vermieter mit seinem Anspruch dadurch ausgeschlossen ist, dass die Mängel in dem Rückgabeprotokoll vom 29.07.2013 nicht aufgeführt sind. Denn es fehlt hier an der nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Fristsetzung. Eine auf die Durchführung der Malerarbeiten gerichtete Aufforderung hat es nach dem unbestrittenen und damit als zugestanden geltenden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) Vortrag der Beklagtenseite nicht gegeben. Diese war auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Weder ist dargetan, dass die Beklagten die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hätten, noch liegen besondere Umstände vor, die eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen.

II. Bezüglich der durch die Beauftragung des Zeugen Sch. entstandenen Kosten steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von EUR 1.340,78 zu.

1. Dieser folgt bereits unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung aus § 833 S. 1 BGB.

Gemäß § 833 S. 1 BGB ist derjenige, welcher ein Tier hält, demjenigen, dem ein Schaden dadurch entsteht, dass durch das Tier eines Sache beschädigt wird, zu dessen Ersatz verpflichtet.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch das Urinieren jedenfalls einer der beiden von den Beklagten gehaltenen Katzen die unter dem Teppich im Wohnzimmer und im Flur gelegenen Spanplatten sowie die darunter befindlichen Dielen teilweise beschädigt wurden und es hierdurch bei Auszug der Beklagten im Juli 2013 in der Wohnung erheblich nach Katzenurin roch.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; BGH, Urteil vom 18.01.2000, VI ZR 375/98, NJW 2000, 953, 954). Dies ist vorliegend der Fall.

aa) Die Zeugen N1., K1., N2. und J. haben zwar übereinstimmend bekundet, die Beklagten hätten darauf geachtet, dass die Katzen sich nur im Wohnzimmer aufhielten, und diese, wenn sie einmal herausgeflitzt waren, sofort wieder aus Flur, Küche und Wohnzimmer vertrieben.

Nach den Bekundungen des Zeugen J. seien auch die Besucher dazu angehalten worden, darauf zu achten, dass die Katzen das Wohnzimmer nicht verließen. Man habe zwar das Katzenklo auch mal riechen können. Das sei jedoch nur im Wohnzimmer und nicht so intensiv gewesen. Er habe dort ohne weiteres häufiger übernachten können. Es habe sich weder um einen beißenden, noch einen bleibenden Geruch gehandelt.

Nach den Bekundungen der Zeugin N1. hat es im Wohnzimmer ein wenig nach Katzenurin gerochen. Nach ihrer Einschätzung hätte es jedoch, wenn es sich um solches auf dem Teppichboden gehandelt hätte, deutlich intensiver riechen müssen. Es habe nicht intensiver gerochen als in anderen Wohnungen, in denen Katzen gehalten wurden.

Der Zeuge K1. hat bekundet, während der Mietzeit der Beklagten habe es in der Wohnung habe schon nach Katzen gerochen. In diesen Geruch möge auch ein wenig Katzenurin mit hineinspielt haben. Dieser Geruch verfliege jedoch üblicherweise, wenn man das Katzenklo leert und lüftet. Beim Auszug der Beklagten habe er jedoch kein Katzenurin riechen können. Dieses rieche extrem stark und wäre ihm aufgefallen.

Die Aussage der Zeugin N2. war insofern unergiebig, als sie bei Auszug der Beklagten nicht in der Wohnung war.

bb) Das Gericht folgt jedoch der Aussage des Zeugen R.. Dieser hat glaubhaft bekundet, es habe, als er Anfang August 2013 in der Wohnung war, in der Wohnung nach Katzenurin gerochen. Es habe zwei Stellen gegeben, in denen der Geruch besonders intensiv gewesen sei. Der Hauptbereich habe sich im Wohnzimmer unter dem Heizkörper vor dem Fenster befunden. Dort seien die Dielen feucht und klamm gewesen. Diese seien daher auszutauschen gewesen. Links von der Heizung sei auch die Wand feucht gewesen. Deshalb hätten sie dort die Steine ein wenig abgeschlagen sowie die Rohrverkleidung neugemacht und den Wandanschluss neu versiegelt. Dennoch sei er sich nicht sicher gewesen, ob der Geruch nicht wieder aufkommen würde. Die zweite Stelle, an der es intensiv roch, habe sich zwischen Küche und Badezimmer im Flur befunden. Die Schilderung des Zeugen R. war insgesamt detailreich und lebhaft. Der Zeuge hat sich noch gut an die einzelnen Stellen erinnern, diese auf den von Klägerseite eingereichten Bildern (Bl. 80ff. d. A.) zuordnen können. Jedenfalls die Stelle im Wohnzimmer stimmt zudem mit der Stelle überein, an der die Katze auch nach Angaben der Beklagtenseite „markiert“ haben soll. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen R. wecken würden, liegen nicht vor.

Der Eindruck des Zeugen R. wird durch die Aussage des Zeugen Sch. gestützt. Dieser hat ebenfalls bekundet, es habe in der Wohnung intensiv nach Katzenurin gerochen, als er sich Anfang August 2013 zur Auftragserteilung dort befunden habe. Der gegenüber dem Zeugen R. deutlich geringere Detailreichtum der Aussage mindert ihren Wert in Bezug auf den ersten Eindruck des Zeugen von der Wohnung nicht, weil der Zeuge Sch. sich nach seinen Bekundungen lediglich 15-20 Minuten in der Wohnung aufgehalten und keine Arbeiten durchgeführt hatte.

Auch der Zeuge B2. und die Zeugin K2. haben den von dem Zeugen R. geschilderten Zustand, jedenfalls hinsichtlich des Geruchs nach Katzenurin, bestätigt. Während die Aussage der Zeugin K2. sich wenig detailreich dargestellt hat, hat der Zeuge B2. präziser bekundet, dass er den Geruch an manchen Stellen besonders intensiv wahrgenommen habe und einige Stellen feucht gewesen seien, dies betrifft insbesondere die von dem Zeugen R. benannte Stelle im Wohnzimmer. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B2. in diesem Punkt spricht, dass er der Schilderung des Klägers in einem anderen Punkt, nämlich in Bezug auf den Erhalt von EUR 100,00 für die Entfernung des Teppichbodens, ausdrücklich entgegengetreten ist.

Zu Lasten der Beklagten wirkt sich weiter aus, dass die Beklagte zu 2) das Rückgabeprotokoll unterzeichnete, in dem Teppichbodenverschmutzungen durch Katzenurin im Flur sowie im Wohn- und Schlafzimmer ausdrücklich vermerkt sind. Die Verschmutzungen beziehen sich zwar grundsätzlich nur auf die oberflächlich erkennbaren Verschmutzungen des Teppichs, nicht die darunterliegenden Schichten. Ein Indiz stellen diese Eintragungen jedoch allemal dar, jedenfalls in Bezug auf den Geruch nach Katzenurin. Die Behauptung der Beklagten zu 2), die Einträge zu dem Katzenurin auch in Flur und Schlafzimmer habe sie erst später gesehen, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung, weil diese Einträge ohne Weiteres ersichtlich sind, das Protokoll ansonsten kaum Eintragungen enthält.

b) Nicht hinreichend überzeugt ist das Gericht hingegen davon, dass es auch im Schlafzimmer zu Beschädigungen der unter dem Teppichboden gelegenen Spanplatten und Balken gekommen ist und es deswegen auch dort nach Katzenurin stank.

Die Aussage des Zeugen Sch. war insofern unergiebig. Dieser hat sich nicht mehr erinnern können, ob es außer im Wohnzimmer auch in den anderen Räumen nach Katzenurin roch.

Entsprechendes gilt für die Aussage des Zeugen B2. Dieser hat zwar bekundet, es habe in der gesamten Wohnung nach Katzenurin gerochen. Dass es im Schlafzimmer besonders intensiv gerochen hätte, hat er jedoch nicht bestätigen können. An Flecken auf dem Teppich hat er sich überhaupt nicht mehr erinnern können.

Auch die Aussage des Zeugen R. war insofern unergiebig. Er hat zwar bestätigen können, dass im Schlafzimmer Laminat verlegt und dort auch die Spanplatten entfernt wurden. Daran, ob es dort nach Katzenurin roch, hat er sich jedoch nicht mehr erinnern können. Das Herausreißen der Platten und Heruntertragen der Spanplatten habe er nämlich im Wesentlichen seinem Auszubildenden überlassen.

Die Zeugin K2. hat zwar bekundet, es habe im Schlafzimmer ganz extrem gestunken, insbesondere dort, wo die Betten gestanden hätten. Allerdings bezieht sich diese Aussage auf den Zeitpunkt, als der Teppichboden sich noch in der Wohnung befand. Es lässt sich daher nicht mit Sicherheit sagen, dass der Geruch weiter andauerte, als der Teppichboden entfernt und worden, die Wohnung gegebenenfalls gelüftet worden war. Insofern ist auch das Rückgabeprotokoll vom 28.07.2013, das grundsätzlich jedenfalls eine Indizwirkung entfalten kann, nicht hinreichend aussagekräftig, als es allein Flecken auf dem Teppichboden und den entsprechenden Geruch festhält, nicht aber Beschädigungen der Spanplatten und der darunterliegenden Balken. Das die von Klägerseite eingereichten Bilder (Bl. 80ff. d. A.) auch im Schlafzimmer Flecken zeigen, belegt noch nicht ohne Weiteres, dass es dort auch nach Katzenurin roch und ein Austausch der Spanplatten erforderlich geworden wäre – unabhängig davon, dass die Flecken auch aus der Zeit vor Beginn des streitgegenständlichen Mietverhältnisses stammen können.

c) Für die durch das Urinieren der Katzen entstandenen Schäden haben die Beklagten einzustehen. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13, Rn. 5 m.w.N.).

Diese Tiergefahr hat sich hier verwirklicht. Das Urinieren von Katzen – oder Tieren im Allgemeinen – stellt ein instinktgemäßes selbststätiges Verhalten dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.1994, 3 U 17/93, juris Rn. 4; AG Böblingen, Urteil vom 30.06.1997, 2 C 3212/96, juris Rn. 2; Wagner, in: MünchKommBGB, 6. Auflage 2013, § 833 Rn. 17; Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 64; Spindler, in: BeckOKBGB, Stand:01.11.2013, Edition 33, § 833 Rn. 7; die vom BGH in seinem Urteil vom 06.07.1976, VI ZR 177/75, geäußerten Zweifel [juris Rn. 11] greifen insofern nicht durch; zumal sie sich auf die Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern und das Ausscheiden von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen ging bezogen).

d) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich nach §§ 249ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hätten die Katzen der Beklagten nicht auf den Boden in der Wohnung uriniert, hätten der betroffene Dielenboden und die Spanplatten nicht ausgetauscht werden müssen. Der Kläger kann daher grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten ersetzt verlangen. Das gilt auch für die von dem Zeugen R. gesetzte Rohrverkleidung. Diese diente, wie er glaubhaft schilderte, nicht allein der Verschönerung, sondern der Abdeckung des abgeschlagenen Mauerwerks.

aa) Außen vor bleiben unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung jedoch die Kosten, die für das Verlegen des Laminats (EUR 1.178,50 netto) angefallen sind. Denn das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme hinreichend davon überzeugt, dass der im Jahre 2001 verlegte Teppichboden ohnehin auszutauschen gewesen wäre, weil er jedenfalls im Wohnzimmer bei Einzug der Beklagten bereits erheblich abgewohnt war.

Der Zeuge B3. hat, nachdem er zunächst bekundet hatte, der Teppich sei bei seinem Auszug nicht fleckig gewesen, im weiteren Verlauf seiner Vernehmung eingeräumt, dass der Teppich doch „ein oder zwei Flecken“ gehabt haben könnte. Auch sei der Teppich an manchen Stellen plattgetreten gewesen.

Die Zeugen N1., K1. und N2. haben übereinstimmend bekundet, dass der Teppichboden der Wohnung – jedenfalls im Wohnzimmer – bereits beim Einzug der Beklagten abgewohnt ausgesehen habe. So haben die Zeugen N1. und K1. bekundet, der Teppich habe verschiedene bräunliche beziehungsweise dunkle Flecken aufgewiesen, die nach Einschätzung der Zeugin N1. von ausgelaufenen Flüssigkeiten stammen könnten. Die Zeugen K1. und N2. haben zudem bekundet, dass der Teppich im Wohnzimmer insbesondere im Sitzbereich sehr abgenutzt gewesen sei. Während der Zeuge K1. bei Auszug der Beklagten – nach seiner Einschätzung noch gewöhnliche – Abnutzungserscheinungen erkennen konnte, hat die Zeugin N1. bekundet, die Wohnung habe bei Auszug der Beklagten nicht schlimmer ausgesehen als bei Einzug. Die Zeugen haben ihren ersten Eindruck sehr bild- und lebhaft dargestellt, wenn dieser sich auch überwiegend auf das Wohnzimmer bezog. Dass der Beklagte zu 1) in einer e-mail vom 16.07.2010 dahingehend äußerte, dass er und die Beklagte zu 1) sich auf die Wohnung freuten, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass der Zustand des Teppichs keine Erwähnung in dem Übergabeprotokoll vom 31.07.2010 gefunden hat. Die Aussage in der e-mail lässt sich zwanglos mit der von der Beklagtenseite vorgebrachten Begründung erklären, dass sie wenig Zeit zur Wohnungssuche hatten. Das Übergabeprotokoll stellt hier lediglich ein Indiz dar, dessen Bedeutung nach der hier durchgeführten Beweisaufnahme zurücktritt. Anhaltspunkte dafür, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln wäre, liegen nicht vor.

Hinzu kommt, dass der Teppich zum Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten im Sommer 2013 bereits zwölf Jahre alt war und damit sein Lebensalter erreicht hatte. Insofern folgt das Gericht der Aussage des Zeugen B1., der glaubhaft bekundet hat, die Lebensdauer des damals von ihm verlegten Teppichs liege bei guter Pflege bei bis zu zehn Jahren. Diese Angabe bewegt sich im Rahmen der sonst von Rechtsprechung und Literatur angenommen Lebensdauer eines Teppichs von fünf bis 15 Jahren (vgl. dazu Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 538 BGB, Rn. 374 m.w.N.) und ist auch von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden. Sie ist zudem nicht beschränkt allein auf das Wohnzimmer, sondern betrifft nach Auffassung des Gerichts auch den Teppich im Flur und im Schlafzimmer.

bb) Nicht erstattungsfähig sind daneben die von dem Zeugen R. angegebenen Verschleißarbeiten, die nur anlässlich der Ersatzarbeiten durchgeführt wurden. Diese machen nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen R. etwa 30 % der entsprechenden Kosten aus.

cc) Den insofern verbleibenden Schaden schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO auf EUR 1.340,78 brutto (EUR 1.126,71 netto). Von den insgesamt für die Reparatur der Dielen angefallenen Kosten in Höhe von EUR 428,26 netto ist dabei ein Abzug von 3/10 für die von dem Zeugen R. angegebenen Verschleißarbeiten im Flur vorzunehmen. Von den insgesamt für den Austausch der Spanplatten angefallenen Kosten in Höhe von EUR 1.240,40 netto ist nach Auffassung des Gerichts ein Abzug von 1/3 für die in dem Schlafzimmer durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich der Anteil von 1/3 nicht nur auf das Entfernen der alten Spanplatten, sondern auch auf das Verlegen der Ersatzspanplatte bezieht. Die Werte beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen R., denen auch die Klägerseite nicht entgegen getreten ist.

dd) Ob die Steuerlast des Klägers durch die streitgegenständlichen Rechnungen in relevanter Weise gemindert wurde, kann hier – unabhängig von der Frage, ob es sich nicht um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein handelt, die ohnehin unbeachtlich ist – dahinstehen, weil die Beklagten mit dieser Behauptung gemäß § 296a S. 1 ZPO ausgeschlossen sind. Der nicht nachgelassene Schriftsatz ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Ein Fall der §§ 296a S. 2, 139 Abs. 5, 156, 283 ZPO liegt nicht vor.

2. In gleichem Umfang haften die Beklagten dem Kläger auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB.

a) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils verpflichten. Bei einem Wohnungsmietverhältnis führt dies zu einer Obhutspflicht des Mieters, im Rahmen derer er die ihm überlassene Wohnung und die sonstigen Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln, Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen und drohende Beschädigungen, soweit es dem Mieter zumutbar ist, abzuwenden hat. Diese Obhutspflicht haben die Beklagten verletzt und eine Substanzbeeinträchtigung der Wohnung herbeigeführt.

b) Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen würden, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sie sich darum bemüht haben, die Katzen allein im Wohnzimmer zu halten, genügt insofern nicht.

3. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Verlegekosten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten sich im Frühjahr 2013 dazu verpflichtet haben, den Teppich herauszunehmen und das von dem Kläger gestellte Laminat zu verlegen.

a) Das Gericht geht zwar davon aus, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung nicht um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt, sondern die Beklagten sich rechtsverbindlich verpflichtet haben. Denn für die Beklagten war das Interesse des Klägers an dem Austausch des Bodenbelags und dem Streichen der Wohnung, um diese weitervermieten zu können, objektiv erkennbar. Das gilt auch, weil der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe das Verlegen des Laminats übernommen, weil er fachlich versiert sei. Dies spricht dafür, dass ihm das Interesse des Vermieters an der fachgerechten Verlegung auch tatsächlich bewusst war. Zudem diente die Vereinbarung zum Ende des Mietverhältnisses offensichtlich auch dazu, dieses einvernehmlich abzuwickeln. Es liegt daher durchaus nahe, dass die Beklagten hierdurch auch eine mögliche weitergehende Inanspruchnahme durch den Kläger verhindern wollten.

b) Es liegen jedoch die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281, 283 BGB nicht vor.

aa) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 S. 1, 275 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass nicht die Beklagten den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten (vgl. §§ 280 Abs. 1, 276 BGB) haben, sondern der Kläger, der die Zeugen Sch. und R. mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte.

bb) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB scheitert daran, dass der Kläger den Beklagten keine angemessene Frist zur Erbringung der Leistungen gesetzt hat. Dass eine Frist zur Durchführung der Verlegearbeiten gesetzt wurde, behauptet die Klägerseite nicht einmal.

Das Setzen einer Frist war auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insbesondere kann in der bloßen Ablehnung des Beklagten zu 1), sich den nach Ansicht des Klägers größeren Schaden vor Ort anzusehen, keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden. An eine solche sind strenge Anforderungen zu stellen. Die erforderlichen Schadensbeseitigungs- und Reparaturarbeiten lassen sich hier von den reinen Verlegearbeiten trennen. Es hätte damit durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die Beklagten das Laminat noch verlegt hätten, nachdem der weitere Schaden beseitigt wurde. Demgemäß kann man auch in der bloßen Übermittlung der Daten seiner Haftpflichtversicherung durch den Beklagten zu 1) keine Verweigerung der Verlegearbeiten sehen. Das gilt auch, weil ein (Haftpflicht-) Schaden insofern überhaupt nicht eingetreten ist. Denn die Beklagten haften unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung insofern nicht (s.o.).

Das Setzen einer Erfüllungsfrist war auch nach den sonstigen Umständen nicht entbehrlich. Dem Kläger wäre es, wie bereits angedeutet, durchaus zumutbar gewesen, im Anschluss an die Reparaturarbeiten die Verlegearbeiten noch von den Beklagten durchführen zu lassen. Das gilt auch deshalb, weil für das Verlegen geringere handwerkliche Kenntnisse erforderlich sind als für die übrigen Arbeiten.

III. Den Mietausfallschaden in Höhe von EUR 213,18 kann der Kläger hingegen von den Beklagten nach §§ 833 S. 1 BGB und §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB ersetzt verlangen.

Der Kläger schloss bereits im Juni 2013 einen Mietvertrag mit dem Nachmieter. Das Mietverhältnis sollte zum 01.08.2013 beginnen. Dies gilt, nachdem die Beklagten nicht den Vertragsschluss selbst bestritten haben, sondern lediglich, dass ein Bezug zum 01.08.2013 nicht möglich gewesen wäre, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Der Höhe nach steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die von den Zeugen Sch. und R. durchgeführten Arbeiten nach Angaben des Zeugen R. nur etwa eine Woche dauerten und zudem Arbeiten beinhalteten, zu deren Ersatz die Beklagten nicht verpflichtet sind (s. o.). Denn unabhängig davon, ob es dem Kläger unter Umständen möglich gewesen wäre, den Nachmieter gegebenenfalls dazu zu bewegen, das Mietverhältnis ein paar Tage früher aufzunehmen, stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB dar, dem Nachmieter bezüglich des Mietbeginns auf den 15.08.2013 entgegenzukommen. Das gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil der Kläger grundsätzlich gehalten gewesen wäre, den Beklagten zur Verlegung des Laminats eine angemessene Leistungsfrist zu setzen, die in der Regel mit zwei Wochen, jedenfalls aber mit einer Woche zu bemessen gewesen wäre. Da er diese Frist ohnehin hätte abwarten müssen, durfte sich auch mit dem Nachmieter auf einen (neuen) Mietbeginn zum 15.08.2013 verständigen.

IV. Ein Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung des Teppichs angefallenen EUR 100,00 steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu – unabhängig davon, dass der Zeuge B2. ausdrücklich bekundet hat, kein Geld von dem Kläger erhalten zu haben.

1. Aus §§ 833 S. 1, 280 Abs. 1 und Abs. 2, 241 Abs. 2, 535 BGB folgt er nicht, weil die Entfernungs- und Verlegekosten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht erstattungsfähig sind (s. o.).

2. Aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281, 283 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung aus dem Frühjahr 2013 folgt er nicht, weil der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Leistungserbringung (Entfernen des Teppichs) gesetzt, sondern selbst unmittelbar mit der Entfernung begonnen hatte.

V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 und S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28.08.2013 zwar einen deutlich überhöhten Betrag geltend gemacht. Bezüglich des Mietausfallschadens konnten die Beklagten jedoch den auf sie entfallenden Teil zuverlässig selbst ermitteln, so dass insofern Verzug jedenfalls ab dem 14.09.2013 eingetreten ist. Bezüglich des weiteren Betrages ließ sich für die Beklagten jedoch auch unter Beifügung der Rechnungen nicht ohne Weiteres selbst ermitteln, in welcher Höhe die Forderung des Klägers berechtigt war, weil sich auch aus den Rechnungen nicht ergibt, auf welche konkreten Arbeiten in welchen Zimmern die jeweiligen Kosten entfielen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.07.2006, X ZR 157/05, Rn. 16 m.w.N.).

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs.1 ZPO.

VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.

VIII. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

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