Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Mieterhöhung per Post: Wann ist ein Gutachten wirklich ein Beweis?
- Ein Streit um 31,36 Euro landet vor Gericht
- Die zentrale Frage: Was muss in einem Gutachten stehen?
- Die Anforderungen an ein „Typengutachten“
- Warum das Gutachten des Sachverständigen N. durchfiel
- Die formale Konsequenz: Klage unzulässig, nicht unbegründet
- Die endgültige Entscheidung des Gerichts
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Möglichkeiten hat mein Vermieter, eine Mieterhöhung zu begründen?
- Welche konkreten Anforderungen muss ein Sachverständigengutachten für eine Mieterhöhung erfüllen, damit es gültig ist?
- Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit oder Gültigkeit eines Gutachtens zur Mieterhöhung habe?
- Was bedeutet es für mich als Mieter, wenn ein Gericht das Sachverständigengutachten des Vermieters als „unzulässig“ einstuft?
- Was genau ist die „ortsübliche Vergleichsmiete“ und warum ist sie entscheidend für jede Mieterhöhung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 6 S 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Lüneburg
- Datum: 02.04.2025
- Aktenzeichen: 6 S 4/25
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Vermieterin, die eine Mieterhöhung verlangte und nach der Ablehnung durch die Mieter Klage erhob.
- Beklagte: Die Mieter, die der Mieterhöhung nicht zustimmten und die Abweisung der Klage beantragten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Vermieterin forderte von ihren Mietern eine Mieterhöhung unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten. Die Mieter verweigerten die Zustimmung zur Erhöhung, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das von der Vermieterin vorgelegte Sachverständigengutachten die formalen Anforderungen des Gesetzes zur Begründung einer Mieterhöhung erfüllte, insbesondere ob es für die Mieter nachvollziehbar war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Vermieterin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Die Klage der Vermieterin wurde als unzulässig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht befand, dass das von der Vermieterin vorgelegte Sachverständigengutachten nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprach, da es für die Mieter nicht nachvollziehbar war und keine klare Einordnung der Wohnung in das örtliche Preisgefüge ermöglichte. Ein formell unzulässiges Mieterhöhungsverlangen führt zur Unzulässigkeit der Klage.
- Folgen: Die Vermieterin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelte.
Der Fall vor Gericht
Mieterhöhung per Post: Wann ist ein Gutachten wirklich ein Beweis?
Viele Mieter kennen die Situation: Ein Brief vom Vermieter liegt im Briefkasten, der eine Erhöhung der Miete ankündigt. Um zu belegen, dass die neue Miete gerechtfertigt ist, wird oft ein Gutachten eines Sachverständigen beigelegt. Dieses Dokument soll beweisen, dass die geforderte Miete der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht – also dem, was für ähnliche Wohnungen in der Nachbarschaft im Durchschnitt bezahlt wird. Doch was muss in einem solchen Gutachten eigentlich stehen, damit es vor Gericht Bestand hat? Ein Urteil des Landgerichts Lüneburg gibt hierzu klare Antworten.
Ein Streit um 31,36 Euro landet vor Gericht

In dem konkreten Fall stritten sich eine Vermieterin und ihre Mieter um eine Mieterhöhung für eine Wohnung in der Stadt S. Die Miete sollte von 576,24 Euro um 31,36 Euro auf 607,60 Euro pro Monat steigen. Um dieses Verlangen zu untermauern, schickte die Vermieterin, die in diesem Verfahren die Klägerin war, ihren Mietern ein Gutachten des Sachverständigen A. N. mit. Dieses sollte belegen, dass die neue Miete fair und ortsüblich ist.
Die Mieter, die vor Gericht die Beklagten waren, sahen das anders. Sie waren mit der Erhöhung nicht einverstanden und verweigerten ihre Zustimmung. Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht, um die Zustimmung einzuklagen. Das erste zuständige Gericht, das Amtsgericht Winsen, wies die Klage jedoch ab. Die Begründung des Amtsgerichts: Das vorgelegte Gutachten sei mangelhaft und erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Dagegen legte die Vermieterin Berufung ein. Das bedeutet, sie beantragte, dass eine höhere Gerichtsinstanz – in diesem Fall das Landgericht Lüneburg – die Entscheidung überprüfen sollte.
Die zentrale Frage: Was muss in einem Gutachten stehen?
Das Landgericht musste also eine entscheidende Frage klären: Reicht das von der Vermieterin vorgelegte Gutachten aus, um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen? Das Gesetz schreibt in § 558a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden muss. Eine Möglichkeit ist, sich auf ein „mit Gründen versehenes Gutachten“ eines Sachverständigen zu beziehen.
Aber was bedeutet „mit Gründen versehen“ ganz konkret? Es bedeutet nicht, dass der Vermieter einfach nur ein Papier mit einer Zahl vorlegen kann. Der Zweck dieser Regel ist es, den Mieter in die Lage zu versetzen, die Forderung nachzuvollziehen und zumindest grob zu überprüfen. Der Mieter soll nicht blind vertrauen müssen, sondern die Gedankenschritte des Experten nachvollziehen können. Es geht darum, Transparenz zu schaffen.
Die Anforderungen an ein „Typengutachten“
Die Vermieterin argumentierte, bei ihrem Dokument handle es sich um ein sogenanntes Typengutachten. Was ist das? Im Gegensatz zu einem Einzelgutachten, bei dem der Sachverständige die eine spezifische Wohnung genau unter die Lupe nimmt, beschreibt ein Typengutachten eine ganze Kategorie von Wohnungen. Es vergleicht zum Beispiel alle „Drei-Zimmer-Wohnungen mit 80 Quadratmetern und Balkon, Baujahr 1990“ in einer Stadt. Grundsätzlich ist diese Art von Gutachten erlaubt, wie der Bundesgerichtshof (das höchste deutsche Zivilgericht) bereits entschieden hat.
Doch auch hier gelten strenge Regeln. Selbst ein Typengutachten muss dem Mieter verständlich darlegen, wie der Sachverständige zu seinem Ergebnis gekommen ist. Um das mit einem Alltagsbeispiel zu vergleichen: Wenn ein Marktforscher behauptet, der Durchschnittspreis für ein Brot in einer Stadt liege bei 3 Euro, müsste er erklären, wie er darauf kommt. Hat er nur die Preise für Weißbrot aus dem Discounter verglichen oder auch das handgemachte Sauerteigbrot vom Bio-Bäcker? Und wie viele Brote hat er in seine Berechnung einbezogen – zehn oder tausend? Nur mit diesen Informationen kann man die Aussage von 3 Euro wirklich bewerten. Genau das verlangt das Gericht auch von einem Mietgutachten.
Warum das Gutachten des Sachverständigen N. durchfiel
Das Landgericht Lüneburg nahm das Gutachten des Sachverständigen N. genau unter die Lupe und kam zu einem klaren Ergebnis: Es genügt den Anforderungen nicht. Die Richter zählten eine ganze Reihe von Mängeln auf, die es den Mietern unmöglich machten, die geforderte Mieterhöhung nachzuvollziehen.
Fehlende Nachvollziehbarkeit der Daten
Das Gutachten nannte zwar eine Mietpreisspanne von 6,80 Euro bis 11,00 Euro pro Quadratmeter. Es blieb aber völlig unklar, wie diese Spanne zustande kam. Wie viele Mietverträge hatte der Sachverständige dafür ausgewertet? Waren es nur eine Handvoll oder eine statistisch relevante Menge? Zudem fehlte eine wichtige Unterscheidung: Wurden nur Mieten aus Neuverträgen berücksichtigt, die oft höher sind, oder auch die Mieten aus langjährig bestehenden Verträgen? Ein ausgewogenes Verhältnis ist entscheidend, um ein realistisches Bild der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhalten.
Unklare Berechnungen und fehlende Einordnung
Der Sachverständige gab zwar eine durchschnittliche Miete an, erklärte aber nicht, wie er diesen Durchschnitt berechnet hatte. Handelte es sich um ein einfaches arithmetisches Mittel, oder wurden statistische Ausreißer – also extrem hohe oder niedrige Mieten – herausgerechnet? Auch blieb im Dunkeln, welche Internetportale oder Datenquellen für die Recherche genutzt wurden.
Besonders schwer wog für das Gericht ein anderer Punkt: Die Stadt S. ist, wie das Gericht betonte, eine flächenmäßig große Stadt mit sehr unterschiedlichen Wohnlagen, von einfachen bis zu gehobenen Vierteln. Das Gutachten ordnete die Wohnung der Mieter jedoch nicht in dieses lokale Preisgefüge ein. Es machte keinen Unterschied, ob sich eine vergleichbare Wohnung in einer teuren oder einer günstigen Lage befindet.
Vage Begriffe und ein vernichtendes Urteil
Schließlich kritisierte das Gericht die Verwendung schwammiger Begriffe. Der Gutachter schrieb von „einfacher“ oder „mittlerer Ausstattung“, ohne zu definieren, was das bedeutet. Ist ein Bad ohne Fenster „einfach“? Gilt eine 20 Jahre alte Einbauküche als „mittlere Ausstattung“? Ohne klare Definitionen sind solche Angaben wertlos.
Das Gericht fasste seine Kritik in einem sehr bildhaften Vergleich zusammen: Die Art, wie der Sachverständige zu seinem Ergebnis gekommen sei, erinnere an „Ergebnisermitteln durch Kaffeesatz-Lesen“. Damit machten die Richter unmissverständlich klar, dass das Gutachten aus ihrer Sicht auf reinen Vermutungen statt auf nachvollziehbaren Fakten beruhte und daher für seinen Zweck völlig ungeeignet war.
Die formale Konsequenz: Klage unzulässig, nicht unbegründet
Das Gericht korrigierte auch eine juristische Feinheit aus der ersten Instanz. Das Amtsgericht hatte die Klage als „unbegründet“ abgewiesen. Das Landgericht änderte dies und wies die Klage als „unzulässig“ ab. Was ist der Unterschied?
Eine Klage ist unbegründet, wenn der Kläger im Kern Unrecht hat. Das Gericht prüft die Sache also inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Anspruch nicht besteht. In diesem Fall hieße das: Die geforderte Miete ist tatsächlich nicht ortsüblich.
Eine Klage ist hingegen unzulässig, wenn bereits eine formale Voraussetzung für das Gerichtsverfahren fehlt. Hier war die formale Voraussetzung ein ordnungsgemäß begründetes Mieterhöhungsverlangen. Da das Gutachten so mangelhaft war, gab es aus Sicht des Gerichts gar kein gültiges Verlangen. Man kann das mit dem Versuch vergleichen, einen Marathon zu laufen, ohne sich vorher angemeldet zu haben. Man wird gar nicht erst zum Start zugelassen, egal wie schnell man theoretisch laufen könnte. Weil die formale Grundlage fehlte, hat sich das Gericht gar nicht mehr mit der Frage befasst, ob die Mieterhöhung von 31,36 Euro inhaltlich vielleicht doch gerechtfertigt gewesen wäre.
Die endgültige Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Lüneburg wies die Berufung der Vermieterin daher zurück. Das bedeutet, die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten der Mieter bleibt bestehen. Die Vermieterin muss zudem die Kosten für das Berufungsverfahren tragen. Das Urteil wurde für „vorläufig vollstreckbar“ erklärt, was bedeutet, dass die Entscheidung über die Kosten sofort umgesetzt werden kann.
Eine „Revision“, also eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, ließ das Gericht nicht zu. Die Richter waren der Meinung, dass es sich hier um die Bewertung eines einzelnen, konkreten Gutachtens handelt und nicht um eine grundlegende Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Fällen geklärt werden müsste.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt klar auf, dass Vermieter bei Mieterhöhungen nicht einfach ein beliebiges Gutachten vorlegen können – es muss für Mieter nachvollziehbar sein, wie der Sachverständige zu seinem Ergebnis gekommen ist. Ein Gutachten, das nur vage Begriffe verwendet und nicht erklärt, welche Daten ausgewertet wurden oder wie die örtlichen Unterschiede berücksichtigt wurden, reicht nicht aus. Mieter haben das Recht zu verstehen, warum eine höhere Miete gerechtfertigt sein soll, und können mangelhaft begründete Mieterhöhungen erfolgreich abwehren. Das Urteil stärkt damit die Position von Mietern und zwingt Vermieter zu mehr Transparenz bei ihren Mieterhöhungswünschen.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Möglichkeiten hat mein Vermieter, eine Mieterhöhung zu begründen?
Wenn Ihr Vermieter die Miete erhöhen möchte, darf er dies nicht willkürlich tun. Das Gesetz sieht vor, dass eine Mieterhöhung nur bis zur sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden kann. Diese ist die durchschnittliche Miete, die für Wohnungen gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde gezahlt wird. Die schriftliche Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung muss zudem eindeutig und nachvollziehbar begründet werden, damit Sie als Mieter die Richtigkeit überprüfen können.
Für diese Begründung stehen dem Vermieter laut Gesetz (§ 558a BGB) grundsätzlich verschiedene Wege offen:
Gängige Begründungsmittel für Mieterhöhungen
Ihr Vermieter kann seine Mieterhöhung durch folgende Mittel belegen:
- Bezugnahme auf einen Mietspiegel: Dies ist die häufigste und oft einfachste Methode. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die Ortsübliche Vergleichsmiete, die von Städten oder Gemeinden erstellt wird. Er gibt an, wie hoch die Mieten für Wohnungen in bestimmten Kategorien (zum Beispiel Baujahr, Lage, Ausstattung) in der jeweiligen Stadt sind. Wenn Ihr Vermieter sich auf einen Mietspiegel bezieht, muss er die dort genannten Werte für Ihre Wohnung nennen und erklären, wie er den neuen Mietpreis daraus abgeleitet hat. Für Sie als Mieter ist dies oft die am leichtesten überprüfbare Begründung, da Sie den Mietspiegel meist selbst einsehen können, beispielsweise auf der Webseite der Stadt oder Gemeinde.
- Nennung von drei Vergleichswohnungen: Alternativ kann der Vermieter mindestens drei konkrete Wohnungen benennen, die in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit Ihrer Wohnung vergleichbar sind und für die bereits höhere Mieten gezahlt werden. Hierbei muss der Vermieter genaue Angaben machen, die eine Identifizierung der Wohnungen ermöglichen (z.B. Adresse, Etage). Für Sie als Mieter kann es jedoch schwierig sein, diese Angaben zu überprüfen, da Sie in der Regel keinen Einblick in die Mietverträge Dritter haben.
- Gutachten eines Sachverständigen: Ihr Vermieter kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln lassen. Dieses Gutachten muss der Mieterhöhungserklärung beigefügt oder in ihr genau beschrieben werden. Diese Methode ist in der Praxis weniger verbreitet, da die Erstellung eines solchen Gutachtens für den Vermieter mit erheblichen Kosten verbunden ist.
- Auszug aus einer Mietdatenbank: In einigen Städten oder Regionen gibt es Mietdatenbanken, die von den Gemeinden oder anderen qualifizierten Stellen geführt werden. Diese Datenbanken enthalten umfassende Informationen über die Miethöhen und können ebenfalls als Begründung für eine Mieterhöhung herangezogen werden. Ähnlich wie beim Mietspiegel muss der Vermieter hier die relevanten Daten aus der Datenbank nennen, die die Mieterhöhung stützen.
Wichtiger Hinweis für Sie
Unabhängig davon, welche Begründungsmöglichkeit Ihr Vermieter wählt, muss die Mieterhöhung insgesamt bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Die Miete darf beispielsweise innerhalb von drei Jahren in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze), in einigen Gebieten sogar nur um 15 Prozent. Zudem muss die vorherige Miete bereits mindestens 15 Monate lang unverändert gewesen sein, bevor eine neue Mieterhöhung wirksam werden kann.
Welche konkreten Anforderungen muss ein Sachverständigengutachten für eine Mieterhöhung erfüllen, damit es gültig ist?
Damit ein Sachverständigengutachten zur Begründung einer Mieterhöhung gültig ist, muss es für Mieter transparent und nachvollziehbar sein. Es geht darum, dass Sie als Mieter die Gedankenschritte des Sachverständigen überprüfen können und nicht einfach blind vertrauen müssen.
Ein gültiges Gutachten zeichnet sich durch folgende zentrale Merkmale aus:
Nachvollziehbarkeit der Datengrundlage
Ein entscheidender Punkt ist, dass das Gutachten klar aufzeigt, welche Daten der Sachverständige zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet hat. Dazu gehört:
- Anzahl und Art der Verträge: Es muss ersichtlich sein, wie viele vergleichbare Mietverträge herangezogen wurden und um welche Art von Verträgen es sich handelt (z.B. neu abgeschlossene Verträge, bestehende Mietverhältnisse).
- Angabe der Datenquellen: Der Sachverständige muss genau benennen, woher die Daten stammen. Waren es Daten von Immobilienportalen, aus dem Mietspiegel, von Hausverwaltungen oder anderen Quellen? Dies ermöglicht die Überprüfung der Seriosität und Aktualität der Basisdaten.
- Transparenz der Auswahl: Es muss klar sein, nach welchen Kriterien die Vergleichswohnungen ausgewählt wurden. Warum wurden gerade diese Wohnungen als vergleichbar angesehen?
Transparenz der Berechnungsmethode
Das Gutachten muss die Methode, mit der die Miete ermittelt wurde, vollständig offenlegen. Es darf kein „Black Box“-Charakter haben. Das bedeutet:
- Schritt-für-Schritt-Erklärung: Der Sachverständige muss erklären, wie er aus den gesammelten Daten die konkrete Miethöhe für Ihre Wohnung abgeleitet hat.
- Erläuterung von Zu- und Abschlägen: Wenn bestimmte Merkmale Ihrer Wohnung (z.B. Ausstattung, Lage) zu Zu- oder Abschlägen auf die Vergleichsmiete geführt haben, müssen diese nachvollziehbar begründet und quantifiziert werden. Wie wirken sich beispielsweise ein Balkon oder das Fehlen eines Aufzugs auf den Mietpreis aus?
Klare Definition vager Begriffe
Im Mietrecht und bei der Bewertung von Wohnungen werden oft Begriffe wie „gute Ausstattung“, „mittlere Lage“ oder „gehobener Wohnwert“ verwendet. Für die Gültigkeit eines Gutachtens ist es unerlässlich, dass der Sachverständige diese Begriffe klar definiert und mit konkreten Beispielen unterlegt. Was genau versteht er unter „guter Ausstattung“ in Bezug auf Ihre Wohnung? Sind es die Bodenbeläge, die Art der Küche, die Anzahl der Bäder oder andere Kriterien? Diese Definitionen müssen objektiv überprüfbar sein.
Plausible Einordnung der Wohnung in den Mietmarkt
Das Gutachten muss schlüssig erklären, wie Ihre konkrete Wohnung in den lokalen Mietmarkt passt. Es geht nicht nur darum, eine Durchschnittsmiete zu nennen, sondern aufzuzeigen, warum gerade Ihre Wohnung den vorgeschlagenen Mietpreis wert sein soll. Dies beinhaltet eine detaillierte Beschreibung Ihrer Wohnung und einen Vergleich ihrer spezifischen Merkmale (Größe, Lage, Ausstattung, Baujahr, Zustand) mit den herangezogenen Vergleichswohnungen. Es muss plausibel erklärt werden, ob Ihre Wohnung im oberen, mittleren oder unteren Bereich der Vergleichsmieten einzuordnen ist und warum.
Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit oder Gültigkeit eines Gutachtens zur Mieterhöhung habe?
Wenn Sie als Mieterin oder Mieter ein Gutachten zur Begründung einer Mieterhöhung erhalten und Zweifel an dessen Richtigkeit oder Gültigkeit hegen, stehen Ihnen verschiedene Wege offen, um die Angaben zu überprüfen. Das Ziel ist es, die Grundlage der geforderten Mieterhöhung nachzuvollziehen und mögliche Unstimmigkeiten zu identifizieren.
Überprüfung des Gutachtens und Informationsbeschaffung
Zunächst sollten Sie das vorliegende Gutachten sorgfältig auf seine Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit prüfen. Ein Gutachten zur Mieterhöhung soll eine detaillierte Einschätzung des Wertes der Wohnung und der Vergleichsmiete liefern. Achten Sie darauf, ob alle relevanten Merkmale Ihrer Wohnung berücksichtigt und transparent dargestellt wurden.
Ein zentraler Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Mieterhöhung ist der ortsübliche Mietspiegel. Dies ist eine offizielle Übersicht über die in einer Gemeinde oder Stadt üblicherweise gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Wenn ein Mietspiegel für Ihren Wohnort existiert, sollten Sie die im Gutachten angegebene Miete mit den dort ausgewiesenen Spannen für ähnliche Wohnungen abgleichen. Abweichungen können auf Fehler im Gutachten hindeuten.
Weiterhin ist es ratsam, sich unabhängige Informationen und Einschätzungen einzuholen. Mietervereine sind oft eine erste Anlaufstelle für allgemeine Informationen und können Ihnen dabei helfen, die Plausibilität eines Gutachtens im Kontext der örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen und die relevanten rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Sie verfügen häufig über Erfahrung mit der Überprüfung von Mieterhöhungsverlangen und kennen die regionalen Besonderheiten.
Folgen bei Nichtzustimmung zur Mieterhöhung
Stellen Sie nach Ihrer Prüfung fest, dass Sie der Mieterhöhung aufgrund von Mängeln im Gutachten nicht zustimmen möchten, wird die Mieterhöhung zunächst nicht wirksam. Das bedeutet, Sie sind nicht verpflichtet, die höhere Miete zu zahlen.
In diesem Fall kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich einklagen. Eine solche Klage wird als „Zustimmungsklage“ bezeichnet. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens wird das Gericht das vorgelegte Gutachten und die darin enthaltenen Begründungen zur Mieterhöhung umfassend prüfen. Der Vermieter muss beweisen, dass die verlangte Mieterhöhung berechtigt ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Sollte das Gericht feststellen, dass das Gutachten Mängel aufweist oder die darin vorgenommenen Bewertungen nicht korrekt sind und die Mieterhöhung damit nicht ausreichend begründet ist, kann die Klage des Vermieters abgewiesen werden. Das Gutachten dient im Prozess als Beweismittel; ist es fehlerhaft oder unglaubwürdig, kann es seine Funktion als Begründung für die Mieterhöhung nicht erfüllen. Für Sie bedeutet das, dass eine sorgfältige Prüfung des Gutachtens und das Sammeln von Gegenargumenten entscheidend sein können.
Was bedeutet es für mich als Mieter, wenn ein Gericht das Sachverständigengutachten des Vermieters als „unzulässig“ einstuft?
Wenn ein Gericht das vom Vermieter vorgelegte Sachverständigengutachten als „unzulässig“ einstuft, hat das für Sie als Mieter eine wichtige und positive Bedeutung.
Unzulässig vs. Unbegründet: Ein entscheidender Unterschied
Der Begriff „unzulässig“ bedeutet im rechtlichen Sinne, dass es bereits an einer formalen Voraussetzung fehlt, um eine Klage oder ein Anliegen überhaupt prüfen zu können. Stellen Sie sich vor, der Vermieter hat einen Antrag gestellt, um eine Mieterhöhung gerichtlich durchzusetzen. Ist dabei das Sachverständigengutachten, das diese Erhöhung belegen soll, „unzulässig“, bedeutet das, dass der Vermieter seine „Hausaufgaben“ nicht richtig gemacht hat. Das Gutachten ist so mangelhaft oder fehlerhaft in seiner Form oder Erstellung, dass es vom Gericht gar nicht erst inhaltlich geprüft werden kann. Es fehlt die grundlegende Berechtigung, die Mieterhöhung in dieser Form überhaupt zu fordern.
Das ist anders, als wenn eine Klage als „unbegründet“ abgewiesen wird. „Unbegründet“ würde bedeuten, dass das Gericht das Sachverständigengutachten und die Mieterhöhung inhaltlich geprüft und dabei festgestellt hat, dass die Forderung des Vermieters nicht gerechtfertigt ist (z.B. weil die Vergleichsmiete nicht stimmt oder die Begründung falsch ist).
Die Konsequenz für Sie als Mieter
Wird das Sachverständigengutachten als unzulässig eingestuft, hat dies zur Folge, dass das gesamte Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formell fehlerhaft ist. Das Gericht wird die Mieterhöhungsklage dann als unzulässig abweisen, ohne die eigentliche Berechtigung der geforderten Mieterhöhung zu prüfen.
Für Sie als Mieter bedeutet das konkret:
- Sie müssen der geforderten Mieterhöhung nicht zustimmen.
- Die bisherige Miete gilt weiterhin. Der Vermieter hat seine Pflicht, die Mieterhöhung formell korrekt zu begründen, nicht erfüllt.
- Der Vermieter müsste in der Regel ein neues, formell korrektes Mieterhöhungsverlangen auf den Weg bringen, falls er weiterhin eine Mieterhöhung durchsetzen möchte. Dies wäre dann ein völlig neuer Prozess, der wiederum alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen müsste.
Kurz gesagt: Wenn das Gutachten des Vermieters „unzulässig“ ist, gewinnt der Mieter, weil der Vermieter an einer formellen Hürde gescheitert ist, bevor es überhaupt zur inhaltlichen Auseinandersetzung kommt.
Was genau ist die „ortsübliche Vergleichsmiete“ und warum ist sie entscheidend für jede Mieterhöhung?
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein zentraler Begriff im deutschen Mietrecht und bildet die gesetzliche Grundlage für die meisten Mieterhöhungen. Sie beschreibt die durchschnittliche Miete, die für Wohnungen in einer bestimmten Gemeinde oder einem Gemeindeteil in den letzten vier Jahren gezahlt wurde. Dabei werden nur Wohnungen berücksichtigt, die in ihren Merkmalen vergleichbar sind.
Was macht eine Wohnung vergleichbar?
Damit eine Wohnung für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann, muss sie ähnliche Eigenschaften aufweisen. Dazu gehören:
- Art: Handelt es sich um eine Etagenwohnung, ein Reihenhaus oder eine Dachgeschosswohnung?
- Größe: Die Wohnfläche spielt eine wichtige Rolle.
- Ausstattung: Verfügt die Wohnung über einen Balkon, eine Einbauküche, moderne Bäder, Fußbodenheizung oder einen Aufzug im Gebäude?
- Beschaffenheit: Hier geht es um den allgemeinen Zustand der Wohnung und des Gebäudes (z.B. Baujahr, energetische Eigenschaften, erfolgte Modernisierungen).
- Lage: Die genaue Lage innerhalb der Gemeinde oder des Stadtteils (z.B. Zentrumsnähe, Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Grünflächen in der Nähe) ist ebenfalls entscheidend.
Warum ist die ortsübliche Vergleichsmiete so entscheidend für Mieterhöhungen?
Für Vermieter, die eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durchsetzen wollen, ist dieser Wert die gesetzliche Obergrenze. Laut § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Vermieter die Miete nicht willkürlich erhöhen. Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.
Für Sie als Mieter bedeutet das: Wenn Sie eine Mieterhöhung erhalten, können Sie überprüfen, ob die geforderte neue Miete im Rahmen der für Ihre Wohnung und Lage üblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Begrenzung soll Mieter vor überhöhten Forderungen schützen und sicherstellen, dass die Mieten dem tatsächlichen Marktgeschehen in der Region entsprechen.
Die Rolle eines Sachverständigengutachtens
Um die ortsübliche Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung zu ermitteln und rechtssicher zu belegen, kann ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Ein unabhängiger Sachverständiger begutachtet die Wohnung und vergleicht sie detailliert mit ähnlichen Wohnungen im gleichen Gebiet, für die in den letzten vier Jahren Mieten vereinbart oder geändert wurden. Das Gutachten stellt somit eine fundierte Einschätzung dar, welche Miete für Ihre Wohnung im ortsüblichen Rahmen liegt. Es dient als ein Beweismittel, um die Angemessenheit einer Mieterhöhung zu belegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist eine schriftliche Bewertung, die von einem neutralen Experten (Sachverständigen) erstellt wird. Es dient dazu, einen bestimmten Sachverhalt fachlich zu beurteilen und mit begründeten Zahlen oder Einschätzungen zu untermauern. Im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung muss das Gutachten nachvollziehbar darlegen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung ermittelt wurde. Das Gutachten soll Mieter und Gerichte in die Lage versetzen, die Begründung für die Mieterhöhung zu prüfen.
Beispiel: Wenn ein Vermieter die Miete erhöht, kann ein Gutachten zeigen, dass vergleichbare Wohnungen in der Umgebung ähnlich teuer sind.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die durchschnittliche Miete, die in einer bestimmten Gemeinde oder einem Gemeindeteil für vergleichbare Wohnungen (ähnliche Größe, Ausstattung, Lage und Zustand) gezahlt wird. Sie bildet die gesetzliche Obergrenze für Mieterhöhungen (§ 558 BGB). Nur wenn die Mieterhöhung diese Grenze nicht überschreitet, ist sie zulässig. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird oft durch Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten ermittelt.
Beispiel: Eine 80-Quadratmeter-Wohnung mit Balkon in einer bestimmten Stadt sollte nicht wesentlich teurer sein als ähnliche Wohnungen in derselben Nachbarschaft.
Typengutachten
Ein Typengutachten bewertet nicht eine einzelne Wohnung, sondern eine gesamte Kategorie von Wohnungen mit ähnlichen Merkmalen (zum Beispiel Größe, Ausstattung, Baujahr). Es beschreibt, welche Miete für diese Wohnungstypen ortsüblich ist. Auch ein Typengutachten muss genau und transparent erklären, wie die Daten erhoben und ausgewertet wurden, damit Mieter die Ergebnisse nachvollziehen können. Es unterscheidet sich vom Einzelgutachten, das sich speziell auf die konkret zu beurteilen Wohnung bezieht.
Beispiel: Statt nur eine einzelne Wohnung zu bewerten, nimmt der Gutachter alle „Drei-Zimmer-Wohnungen mit Balkon aus Baujahr 1990“ in der Stadt und ermittelt daraus einen Durchschnittswert.
Unzulässigkeit der Klage
Unzulässigkeit bedeutet, dass eine Klage aus formalen Gründen nicht angenommen oder bearbeitet wird, weil eine Voraussetzung für das Gerichtsverfahren fehlt. Zum Beispiel, wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht ordentlich begründet ist, kann die Klage des Vermieters als unzulässig abgewiesen werden. Das Gericht prüft dann nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung, sondern weist die Klage bereits wegen Formmängeln ab.
Beispiel: Ein Läufer ohne Anmeldung wird von einem Marathon ausgeschlossen; ähnlich wird eine Klage ohne formell korrekte Begründung vom Gericht nicht zugelassen.
Nachvollziehbarkeit (bei Gutachten)
Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass alle Schritte und Daten, die zu einem Ergebnis führen, so verständlich und transparent dargestellt sind, dass Dritte diese nachvollziehen und überprüfen können. Bei einem Mietgutachten heißt das, der Sachverständige muss offenlegen, wie viele Mietverträge er ausgewertet hat, welche Kriterien er angelegt hat und welche Berechnungsmethode er verwendet hat. Nur so können Mieter die Forderung auf ihre Richtigkeit prüfen.
Beispiel: Wenn ein Experte den Durchschnittspreis für Äpfel angibt, muss er sagen, wie viele Äpfel er gezählt hat, aus welchen Quellen die Preise stammen und wie er die verschiedenen Preise zusammenrechnet.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete): Regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen darf. Die Erhöhung muss sachlich gerechtfertigt und durch geeignete Belege untermauert sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin verlangt eine Mieterhöhung, die sie durch ein Gutachten begründen muss, um den Vorgaben des § 558 BGB zu genügen.
- § 558a BGB (Begründung der Mieterhöhung): Bestimmt, dass der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen schriftlich und mit nachvollziehbaren Gründen versehen erklären muss, wobei ein Gutachten eines Sachverständigen als Begründungsmittel zulässig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das vorgelegte Sachverständigengutachten muss die Mieterhöhung so erläutern, dass die Mieter die Forderung nachvollziehen und überprüfen können; das Landgericht bemängelt, dass dies nicht der Fall war.
- Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Transparenz (aus Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs): Ein Gutachten muss so gestaltet sein, dass die Berechnungen und Datenquelle für den Mieter klar erkennbar und überprüfbar sind. Unklare oder schwammige Angaben genügen nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gutachten erfüllte diese Anforderungen nicht, da wesentliche Rechenschritte, Datenumfang und Quellen nicht transparent dargestellt wurden.
- Typengutachten (Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs): Erlaubt ist die Nutzung von typisierenden Gutachten für die ortsübliche Vergleichsmiete, sofern sie eine nachvollziehbare und differenzierte Darstellung der Wohnungskategorie sowie der Datenbasis enthalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das vorgelegte Typengutachten wurde aufgrund fehlender Differenzierung und genauer Zuordnung der Wohnung zur lokalen Marktsituation als unzureichend eingestuft.
- Zivilprozessordnung (ZPO) – Zulässigkeit der Klage: Eine Klage ist unzulässig, wenn formale Voraussetzungen wie ein ordnungsgemäß begründetes Mieterhöhungsverlangen fehlen, sodass das Gericht nicht in der Sache entscheidet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht erklärte die Klage der Vermieterin als unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet war.
- Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO: Bei Unterliegen eines Klägers im Berufungsverfahren trägt dieser in der Regel die Kosten des Rechtsstreits. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, da sie mit der Berufung erfolglos blieb.
Das vorliegende Urteil
LG Lüneburg – Az.: 6 S 4/25 – Urteil vom 02.04.2025
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