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Mieterhöhung in Berlin: Wann Mängel am Gebäude die Erhöhung verhindern

Die Eingangstür schließt nicht, die Fassade bröckelt – und der Vermieter verlangt mehr Miete. Das Amtsgericht Kreuzberg prüfte anhand des Mietspiegels 2023, ob solche Wohnwertmängel die ortsübliche Vergleichsmiete so weit absenken, dass die Bestandsmiete bereits darüber liegt. Ein Urteil, das für Aufsehen sorgt.
Marode Berliner Hausfassade mit Rissen, abblätterndem Putz und einem rostigen Balkongeländer an einem Altbau von 1927.
Gravierende Baumängel wie Fassadenschäden können die ortsübliche Vergleichsmiete senken und geplante Mieterhöhungen rechtlich unzulässig machen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 C 369/23

Das Wichtigste im Überblick

Ein Vermieter darf die Miete nicht erhöhen, wenn der aktuelle Preis bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
  • Das Gericht wies die Klage auf Zustimmung zu einer höheren monatlichen Miete ab.
  • Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Zugangs vom Erhöhungsverlangen rechtlich entscheidend.
  • Schlechter Gebäudezustand und fehlende Wärmedämmung führen zu einer negativen Bewertung der Wohnung.
  • Spätere Reparaturen nach dem Erhöhungsschreiben beeinflussen den Mietwert für diesen Stichtag nicht mehr.
  • Allgemein verfügbare Infrastruktur wie Bus und Bahn rechtfertigt keinen speziellen Zuschlag in Berlin.

  • Gericht: AG Berlin-Kreuzberg
  • Datum: 22.06.2023
  • Aktenzeichen: 18 C 369/23
  • Verfahren: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter und Mieter in Berlin

Warum die Mieterhöhung trotz 15-Prozent-Grenze scheiterte

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 558 ff. BGB. Das bedeutet konkret: Vermieter können die Miete nicht einseitig festsetzen, sondern müssen die Mieter förmlich um ihr Einverständnis bitten. Verweigert der Mieter dieses, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen. Dafür muss das Erhöhungsverlangen der Vermieterseite formell ordnungsgemäß sein. Zudem müssen die gesetzlichen Fristen für die Anpassung der Miete strikt eingehalten werden.

Prüfen Sie sofort, ob die Sperrfrist von 12 Monaten seit der letzten Erhöhung gewahrt wurde und ob die Forderung innerhalb der Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren liegt. Diese gesetzliche Bremse verhindert, dass die Miete sprunghaft ansteigt, selbst wenn die Preise in der Umgebung deutlich höher sind. Sollten diese formalen Voraussetzungen fehlen, ist das Verlangen bereits aus diesem Grund unwirksam.

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies unter dem Aktenzeichen 18 C 369/23 eine entsprechende Klage vollständig ab, bei der eine Vermieterin die Zustimmung zu einer Anhebung der Miete von 491,94 Euro auf zuletzt 512,33 Euro monatlich forderte. Die betroffene Wohnung hat eine Größe von 83,17 Quadratmetern und liegt in einer mittleren Lageklasse der Baualtersklasse 1927. Die Mieterin verweigerte die Zustimmung erfolgreich, da die rechtlichen Voraussetzungen für die geforderte Summe nicht erfüllt waren.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Bestimmung des maßgeblichen Mietspiegels bei einem Mieterhöhungsverlangen kommt es allein auf den Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens beim Mieter an; ein erst nach diesem Stichtag veröffentlichter neuerer Mietspiegel bleibt für das Verfahren außer Betracht.
  2. Instandsetzungsmaßnahmen, die der Vermieter erst nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens durchführt, können bestehende wohnwertmindernde Mängel für dieses Verfahren nicht beseitigen; maßgeblich ist der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Zugangs.
  3. Liegt die vom Mieter bereits gezahlte Miete über der nach dem anwendbaren Mietspiegel unter Berücksichtigung aller negativen Wohnwertmerkmale ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete, besteht kein Anspruch auf Zustimmung zu einer weiteren Mieterhöhung.
Infografik: Der Stichtag des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens friert den anzuwendenden Mietspiegel und den Wohnungszustand ein; spätere Reparaturen oder neuere Mietspiegel bleiben unberücksichtigt.
Stichtag falsch: Mieterhöhung scheitert sofort

Mietspiegel-Wahl: Warum der Tag des Zugangs entscheidet

Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel als zentrales Vergleichsmittel heranzuziehen. Die ortsübliche Vergleichsmiete stellt dabei den Durchschnittswert dar, der für ähnliche Wohnungen in der Stadt in den letzten Jahren gezahlt wurde. Maßgeblich für die Frage, welcher Mietspiegel anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens bei der Mietpartei.

In der gerichtlichen Auseinandersetzung vertrat die Vermieterin die Ansicht, dass der neuere Mietspiegel 2024 anzuwenden sei. Das Gericht legte jedoch den Mietspiegel 2023 zugrunde, da der Stichtag für das Erhöhungsverlangen der 1. September 2023 war. Die Richter stellten klar, dass nicht die spätere Zustimmungserklärung, sondern allein der Zugang des Verlangens entscheidend für die Wahl des Mietspiegels ist.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für die Wahl des Mietspiegels ist der Tag, an dem das Erhöhungsverlangen bei Ihnen eingegangen ist. Selbst wenn während der laufenden Frist ein neuer Mietspiegel veröffentlicht wird, bleibt die Rechtslage auf den Zeitpunkt des Zugangs fixiert. Prüfen Sie das Datum des Schreibens: Nur der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Mietspiegel darf als Begründung herangezogen werden.

Warum Fassadenschäden die Mieterhöhung blockieren

Der Wohnwert einer Immobilie wird durch verschiedene Merkmalgruppen bestimmt, die je nach Ausstattung und Zustand positiv, negativ oder neutral bewertet werden können. Diese Gruppen bewerten verschiedene Bereiche der Wohnung wie Bad, Küche oder Heizung, um einen objektiven Vergleich mit dem Durchschnitt zu ermöglichen. Instandsetzungsmaßnahmen, die erst nach dem Erhöhungsverlangen durchgeführt werden, bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt.

Mängel an Fassade und Dämmung

Die Mieterin rügte im Verfahren großflächige Abplatzungen und Risse an der Fassade sowie an den Balkonen und belegte dies mit Fotos. Zudem führte sie eine nicht abschließbare Eingangstür und eine unzureichende Wärmedämmung als negative Faktoren an. Das Gericht bewertete die Merkmalgruppe 4 als negativ, da mindestens drei wohnwertmindernde Aspekte vorlagen. Von der Vermieterin angeführte Instandsetzungen wurden nicht verwertet, da sie zeitlich nach dem Erhöhungsverlangen stattfanden und die Einlassung zur Eingangstür das Gericht nicht überzeugte.

Auf den von der Beklagten eingereichten Fotos sind großflächige Abplatzungen und Risse an der Fassade und im Bereich der Balkone zu sehen, die über einen normalen Zustand hinausgehen und den überwiegenden Teil des Gebäudes betreffen. – so das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg

Achtung Falle:

Instandsetzungen, die der Vermieter erst nach dem Absenden des Mieterhöhungsverlangens durchführt, heben bestehende Mängel für dieses Verfahren nicht auf. Maßgeblich ist der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens. Dokumentieren Sie Mängel daher zeitnah zum Erhalt des Verlangens, um eine spätere Aufwertung des Wohnwerts durch kurzfristige Reparaturen zu verhindern.

Warum gute ÖPNV-Anbindung keinen Mietaufschlag rechtfertigt

Die Einordnung in das jeweilige Mietspiegelfeld bestimmt den Mittelwert und die Spanne der zulässigen Miete. Die Spanne definiert dabei den preislichen Spielraum nach oben und unten, der je nach Zustand der Wohnung vom Durchschnittswert abweichen kann. Merkmale wie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr oder die Nahversorgung müssen im jeweiligen Mietspiegel explizit als positive Merkmale aufgeführt sein, um den Wert zu steigern.

Bewertung der Infrastruktur

Die Vermieterin wollte die Merkmalgruppe 5 wegen einer guten ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung positiv bewerten lassen. Das Gericht entschied jedoch auf eine neutrale Bewertung, da diese Aspekte im Mietspiegel 2023 nicht als wohnwerterhöhend gelistet sind. Eine gute Anbindung an den Personennahverkehr wurde vom Gericht zudem als in Berlin weitgehend üblich eingestuft und rechtfertigte keinen Aufschlag.

Die von der Klägerin herangezogenen positiven Merkmale guter öffentlicher Personennahverkehr und gute Nahversorgung sind im Mietspiegel 2023 nicht aufgeführt und auch nicht den dort erwähnten Merkmalen gleichzustellen. Vielmehr ist eine gute Anbindung an den Personennahverkehr in Berlin in den meisten Gebieten gegeben. – AG Berlin-Kreuzberg

Widersprechen Sie der Einstufung als wohnwerterhöhend, wenn der Vermieter lediglich eine normale Berliner ÖPNV-Anbindung anführt. Solange keine besonderen Extras vorliegen, ist dieses Merkmal laut Gericht neutral zu bewerten und rechtfertigt keinen Mietaufschlag.

Klageabweisung: Wenn die Bestandsmiete das Maximum erreicht

Liegt die bereits gezahlte Miete über dem durch das Gericht ermittelten zulässigen Mietwert, besteht kein Anspruch auf Zustimmung zu einer weiteren Erhöhung. Die unterliegende Partei hat in einem solchen Fall gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach diesem Grundsatz muss derjenige, der vor Gericht verliert, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten beider Seiten bezahlen.

Berechnung der zulässigen Miete

Das Gericht errechnete aus dem Mittelwert von 6,65 Euro des anwendbaren Feldes H 2 nach Abzug von 80 Prozent der unteren Spanne einen zulässigen Mietwert von 5,67 Euro pro Quadratmeter. Für die Wohnung ergab dies eine monatliche Miete von 471,57 Euro, was deutlich unter der bereits gezahlten Miete von 491,94 Euro lag. Folglich wurde die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen und die Vermieterin zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

Fazit: Mieterhöhungen bei Baumängeln erfolgreich abwehren

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg verdeutlicht, dass Berliner Gerichte bei der Stichtagsregelung für Mietspiegel und der Bewertung von Wohnwertmerkmalen eine mieterfreundliche Linie verfolgen. Auch wenn es sich um ein erstinstanzliches Urteil ohne allgemeine Bindungswirkung handelt, stärkt es Ihre Position erheblich. Das bedeutet: Das Urteil gilt zwar unmittelbar nur für diesen Fall, dient aber anderen Mietern und Gerichten als wichtige Orientierungshilfe, um unberechtigte Infrastruktur-Aufschläge oder Erhöhungen trotz gravierender Mängel wie Fassadenschäden zurückzuweisen.

Handeln Sie in eigener Sache: Prüfen Sie innerhalb Ihrer zweimonatigen Überlegungsfrist, ob Ihre aktuelle Miete bereits den (durch Mängel geminderten) ortsüblichen Vergleichswert erreicht. Diese gesetzliche Frist gibt Ihnen Zeit, das Mieterhöhungsverlangen in Ruhe zu prüfen, bevor Sie sich entscheiden müssen, ob Sie zustimmen oder es auf einen Prozess ankommen lassen. Verweigern Sie die Zustimmung nur, wenn Sie die Mängel lückenlos dokumentiert haben. So verlagern Sie das Kostenrisiko eines Prozesses auf den Vermieter, da das Gericht die Klage abweisen wird, sobald die gezahlte Miete über dem realen Wohnwert liegt.

Praxis-Hürde: Mietwert-Berechnung

Die Klage scheiterte hier am entscheidenden Umstand, dass die bereits gezahlte Miete über dem gerichtlich ermittelten Wert lag. Wenn Sie nachweisen können, dass durch negative Merkmale (wie Fassadenschäden) der tatsächliche Mietwert unter Ihre aktuelle Miete sinkt, ist jede weitere Erhöhung ausgeschlossen. In einem solchen Fall trägt die Vermieterseite zudem das volle Kostenrisiko des Prozesses.


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Ein Mieterhöhungsverlangen muss strengen formalen und inhaltlichen Kriterien standhalten, um wirksam zu sein. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Fristen gewahrt wurden und ob Mängel an der Immobilie die Forderung unzulässig machen. So vermeiden Sie unberechtigte Mehrkosten und sichern Ihre Rechtsposition gegenüber dem Vermieter ab.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Was auf dem Papier wie ein formeller Fehler aussieht, ist oft reines Kalkül der Vermietergesellschaften. Die Rechnung dahinter ist simpel: Ein Großteil der Mieterschaft unterschreibt solche fehlerhaften Erhöhungsverlangen aus reiner Angst vor einem Gerichtsverfahren blind. Selbst offensichtliche Mängel am Haus werden im Anschreiben bewusst ignoriert, wie ich in den Akten meiner Mandanten ständig sehe.

Lassen Sie sich von juristisch klingenden Drohkulissen oder plötzlichen Kompromissangeboten am Telefon daher nicht einschüchtern. Wer die Zustimmung konsequent verweigert, zwingt die Gegenseite, das Prozessrisiko komplett selbst zu tragen. Vor genau diesen Kosten schrecken viele Eigentümer bei einer dünnen Beweislage am Ende nämlich selbst zurück.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein neuer Mietspiegel für mich, wenn er kurz nach dem Erhöhungsverlangen veröffentlicht wird?

NEIN. Für die Wahl des maßgeblichen Mietspiegels ist ausschließlich der Zeitpunkt entscheidend, an dem das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter tatsächlich zugegangen ist. Spätere Veröffentlichungen neuerer Daten während der laufenden Überlegungsfrist haben keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung dieses spezifischen Verlangens.

Die Rechtslage wird zum Zeitpunkt des Briefzugangs gewissermaßen eingefroren, um Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien zu gewährleisten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung muss sich die Begründung einer Mieterhöhung zwingend auf die zum Zeitpunkt des Zugangs verfügbaren Daten stützen. Ein Vermieter kann daher nicht nachträglich auf einen für ihn günstigeren Mietspiegel umschwenken, nur weil dieser kurz nach dem Absenden des Schreibens erschienen ist. Ebenso wenig muss der Mieter befürchten, durch das Abwarten seiner Überlegungsfrist plötzlich in ein teureres Mietspiegelfeld zu rutschen. Maßgeblich bleibt stets der Mietspiegel, der am Tag des Einwurfs in den Briefkasten aktuell war.


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Muss ich die Erhöhung akzeptieren, wenn der Vermieter Mängel erst nachträglich beseitigt?

NEIN. Instandsetzungsmaßnahmen, die erst nach dem Erhalt des Mieterhöhungsverlangens durchgeführt werden, können die Unwirksamkeit der Erhöhung für dieses spezifische Verfahren nicht mehr abwenden. Für die rechtliche Bewertung der Mieterhöhung ist ausschließlich der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens maßgeblich.

Die gesetzliche Grundlage für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete findet sich in § 558 BGB, wobei der tatsächliche Wohnwert zum Stichtag des Verlangens ermittelt wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt wohnwertmindernde Mängel wie Fassadenschäden oder undichte Fenster vorliegen, muss der Vermieter diese negativen Merkmale bei der Berechnung der neuen Miete zwingend berücksichtigen. Nachträgliche Reparaturen heilen ein fehlerhaftes Erhöhungsverlangen nicht, da das Gericht den Zustand ex ante (im Vorhinein) bewertet und spätere Verbesserungen für den laufenden Prozess ignoriert. Mieter sollten sich daher nicht auf mündliche Versprechen einlassen, dass die Mängel nach einer Zustimmung zeitnah behoben werden, da dies die rechtliche Grundlage der Forderung nicht rückwirkend legitimiert.

Allerdings kann der Vermieter nach erfolgreicher Mängelbeseitigung ein neues, nunmehr begründetes Mieterhöhungsverlangen stellen, sofern die sonstigen Voraussetzungen und Sperrfristen gewahrt bleiben. Mieter sollten den mangelhaften Zustand am Tag des Erhalts unbedingt durch ein detailliertes Mängelprotokoll sowie aussagekräftige Fotografien für spätere Beweiszwecke dokumentieren.


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Gilt eine gute Nahversorgung in Berlin als Grund für einen Aufschlag auf die Vergleichsmiete?

NEIN. Eine gute Nahversorgung sowie eine vorteilhafte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr rechtfertigen in Berlin im Regelfall keinen individuellen Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Faktoren gelten rechtlich als stadtüblicher Standard und führen nicht zu einer wohnwerterhöhenden Einstufung.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass positive Merkmale für eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB explizit im jeweils anwendbaren Mietspiegel als wohnwerterhöhend aufgeführt sein müssen. Da der Berliner Mietspiegel 2023 die Infrastruktur in der Merkmalgruppe 5 bei einer normalen Berliner Lage als neutral bewertet, dürfen Vermieter hierfür keine preislichen Zuschläge verlangen. Das Gericht argumentiert zudem, dass eine dichte Versorgung mit Geschäften und Haltestellen in einer Metropole wie Berlin die Regel und nicht die Ausnahme darstellt. Mieter müssen daher für eine Infrastruktur, die den allgemeinen Lebensstandard in der Stadt widerspiegelt, keine zusätzliche Vergütung im Rahmen einer Mieterhöhung leisten.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter konkrete Merkmale nachweist, die über die bloße Nahversorgung hinausgehen und im Katalog des Mietspiegels ausdrücklich als wohnwerterhöhend definiert sind.


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Kann ich die Zustimmung verweigern, wenn meine aktuelle Miete bereits den Mietspiegel-Höchstwert erreicht?

JA, Sie können die Zustimmung verweigern, wenn die bereits gezahlte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete unter Berücksichtigung aller wertmindernden Faktoren bereits erreicht oder überschreitet. In diesem Fall besteht gemäß § 558 BGB kein rechtlicher Anspruch des Vermieters auf eine weitere Anhebung der monatlichen Nettokaltmiete.

Die rechtliche Grundlage für eine Mieterhöhung ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, welche den absoluten Deckel für jede Forderung des Vermieters darstellt. Zur Ermittlung dieses Wertes wird meist der aktuelle Mietspiegel herangezogen, wobei nicht nur der Mittelwert, sondern auch wohnwertmindernde Merkmale wie Fassadenschäden oder fehlende Dämmung einfließen. Wenn diese negativen Faktoren den zulässigen Mietwert rechnerisch unter Ihre aktuelle Miete drücken, ist das Erhöhungsverlangen des Vermieters materiell unbegründet. Ein Gericht würde eine entsprechende Klage abweisen, da die Kappungsgrenze durch die tatsächliche Vergleichsmiete bereits im Vorfeld erreicht wurde.

Beachten Sie jedoch, dass positive Wohnwertmerkmale wie eine hochwertige Ausstattung oder energetische Sanierungen den zulässigen Höchstwert innerhalb der Mietspiegel-Spanne deutlich nach oben verschieben können. Nur wenn die Miete auch diesen individuell angepassten Wert übersteigt, ist die Verweigerung der Zustimmung rechtlich sicher begründet.


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Trage ich das Kostenrisiko, wenn die Mieterhöhung wegen gravierender Fassadenschäden am Gebäude scheitert?

NEIN, wenn die Klage des Vermieters aufgrund nachgewiesener Mängel abgewiesen wird, tragen Sie als Mieter kein finanzielles Risiko. Gemäß § 91 ZPO muss die unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten des Rechtsstreits vollständig übernehmen.

Das Kostenrisiko liegt allein beim Vermieter, sofern dieser eine unberechtigte Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen möchte und dabei vollständig unterliegt. Gravierende Fassadenschäden wie Risse oder Abplatzungen stellen erhebliche Mängel dar, welche den Wohnwert der Immobilie bei der Ermittlung der Vergleichsmiete massiv mindern. Wenn die bereits gezahlte Miete diesen durch Mängel reduzierten Wert bereits erreicht, wird das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abweisen. Um Ihre Beweisposition im Falle eines Prozesses zu sichern, sollten Sie die Schäden lückenlos mit Fotos dokumentieren und dem Verlangen begründet widersprechen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Berlin-Kreuzberg – Az.: 18 C 369/23 – Beschluss vom 22.06.2023




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