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Mieterhöhung – rückwirkende Erhöhung auf höchstzulässige Kostenmiete

LG Koblenz – Az.: 6 S 32/20 – Beschluss vom 30.07.2020

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 09.01.2020, Aktenzeichen 24 C 107/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Westerburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.835,66 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 09.01.2020 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wird beantragt:

Die Kläger beantragen: unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Westerburg (24 C 107/19) den Beklagten zu verurteilen,

a) an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.835,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 107,98 EUR seit dem 04.04.2019, dem 07.05.2019, dem 06.06.2019 UND dem 04.07.2019 sowie aus 1.619,70 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 09.01.2020, Aktenzeichen 24 C 107/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Auslegung ergibt, dass die Regelungen über die Miethöhe in § 6 Ziffer 1 und Ziffer 2 des Mietvertrags in ihrer Zusammenschau widersprüchlich sind. Entweder ist als vertragliche Miete die jeweils zulässige Miete vereinbart oder eine bestimmte andere Miethöhe, die unter dieser höchstzulässigen Kostenmiete liegt. Die erste Variante eröffnet dem Vermieter die Möglichkeit auch rückwirkend die Miete auf die höchstzulässige Kostenmiete zu erhöhen. In diesem Fall hätte aber die in Ziffer 1 genannte Miete die damals geltende höchstzulässige Kostenmiete sein müssen, da Berechnungsprobleme nicht mehr aufgetreten sein dürften, nachdem die Sozialbindung der Wohnung bereits seit mehreren Jahren bestanden hat. Bei der in Ziffer 1 genannten Miete hat es sich aber gerade nicht um die anfänglich geltende höchstzulässige Kostenmiete gehandelt. Wenn wie hier eine Miete vereinbart wird in Ziffer 1, die unterhalb der zulässigen Kostenmiete liegt, dann steht es im Widerspruch dazu, dass in Ziffer 2 die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart ist. Selbstverständlich kann ein Vermieter auch unterhalb der zulässigen Kostenmiete bleiben. Dies muss dann aber eindeutig im Mietvertrag geregelt werden und kann nicht damit gekoppelt werden, dass die jeweils zulässige Miete die vertragliche Miete sein soll. In diesem Fall ist für den Mieter unklar, was gelten soll.

D.h. der Mieter weiß dann nicht, ob die jeweils zulässige Kostenmiete die geschuldete Miete darstellt oder der konkret benannte Zahlbetrag, der unterhalb der zulässigen Kostenmiete liegt. Bei der Regelung in Ziffer 2 handelt es sich gerade nicht um eine Klausel, die nur dazu dient, spätere, rückwirkende Anpassungen der Miete vornehmen zu können. Aus dem Textzusammenhang ergibt sich, dass erst unter Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 Erhöhungen der Miete geregelt werden können. Bei der Regelung in Ziffer 2 handelt es sich nach ihrem Wortlaut und nach der Systematik des verwendeten Vordrucks um die Regelung der Miethöhe. Dass die in diesem Fall gewählte Miethöhe die Möglichkeit späterer rückwirkender Anpassungen der Miethöhe nach den gesetzlichen Vorschriften ermöglichen soll, ändert daran nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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