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Mieterhöhung wegen Wohnumfeld: Zählen Vorteile in Berlin nicht mehr?

Eine Vermieterin in Berlin wollte die Miete erhöhen und führte vermeintliche Infrastrukturvorteile als Begründung an. Doch das Gericht entlarvte die Argumente als Standard für die Großstadt – und fand die bestehende Miete sogar zu hoch.

Zum vorliegenden Urteil 101 C 5061/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Vermieterin wollte die Miete für eine Wohnung erhöhen, weil sie das Wohnumfeld für besonders gut hielt. Die Mieter wehrten sich dagegen und sagten, die Miete sei bereits zu hoch.
  • Die Rechtsfrage: Können Supermärkte und nahe Bushaltestellen in einer Großstadt eine Mieterhöhung rechtfertigen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht befand die genannten Merkmale als normale Ausstattung für ein städtisches Umfeld. Die Mieter zahlten bereits mehr als die erlaubte Höchstmiete.
  • Die Bedeutung: Was ein gutes Wohnumfeld ausmacht, hängt stark vom jeweiligen Ort ab. In einer Stadt gelten dafür andere Maßstäbe als auf dem Land.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Pankow
  • Datum: 27.02.2025
  • Aktenzeichen: 101 C 5061/24
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vermieterin der Wohnung. Sie wollte die Zustimmung zur Mieterhöhung.
  • Beklagte: Die Mieter der Wohnung. Sie lehnten die Mieterhöhung ab.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Vermieterin wollte die Miete für eine Wohnung erhöhen. Sie begründete dies mit einer guten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und Nahversorgung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte die Vermieterin die Miete erhöhen, weil die Wohnung angeblich eine besonders gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten hat?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht befand, dass die von der Vermieterin genannten Vorteile der Wohnung in einer Großstadt nicht außergewöhnlich sind und die aktuelle Miete bereits über dem nach Mietspiegel zulässigen Betrag liegt.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Vermieterin muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Womit wollte die Vermieterin die Mieterhöhung begründen?

Manchmal entpuppt sich der Versuch, mehr zu bekommen, als teurer Rechenfehler. Eine Vermieterin in Berlin war überzeugt, ihre Wohnung sei mehr wert als die Miete, die ihre Mieter zahlten. Sie zog vor Gericht, um eine Erhöhung durchzusetzen – und bekam am Ende schriftlich, dass sie eigentlich schon zu viel verlangte.

Die alltägliche Nahversorgung durch Supermärkte wie diesen Aldi wurde von einer Vermieterin als wohnwerterhöhendes Merkmal zur Mieterhöhung angeführt, vom Berliner Gericht jedoch als Standard für die Großstadt abgewiesen.
Amtsgericht Pankow weist Mieterhöhung zurück: Versorgung normal, Anbindung mangelhaft, Miete bereits über Obergrenze. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ihre Argumentation stützte sich auf den Berliner Mietspiegel 2024. Im Klartext ist das ein offizielles Dokument, das ortsübliche Vergleichsmieten auflistet. Die Vermieterin machte geltend, das Wohnumfeld der Wohnung sei besonders gut. Das rechtfertige einen Aufschlag. Ihre Beweise: ein Aldi-, ein Edeka- und ein Netto-Markt sowie eine Apotheke im Umkreis von 900 Metern. Dazu eine Bushaltestelle in 110 Metern und eine Straßenbahnhaltestelle in 700 Metern Entfernung. Für sie waren das klare, wohnwerterhöhende Merkmale. Eine bessere Anbindung und Nahversorgung sollten die Mieter mit einer höheren Miete bezahlen. Die Mieter sahen das anders. Sie wehrten sich gegen die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung und argumentierten, die Miete sei bereits zu hoch.

Warum sah das Gericht die Lage komplett anders?

Das Amtsgericht Pankow pulverisierte die Argumentation der Vermieterin. Der entscheidende Punkt war eine Frage des Maßstabs. Was auf dem Land als exzellente Infrastruktur gilt, ist in einer Metropole wie Berlin schlicht Standard.

Die Richter stellten klar: Die von der Vermieterin aufgezählten Supermärkte und die Apotheke begründen keine überdurchschnittliche Wohnqualität. In einem dicht besiedelten städtischen Gebiet ist eine solche Versorgungslage normal, nicht besonders. Das Gericht stufte die Nahversorgung deshalb als allenfalls durchschnittlich ein.

Noch deutlicher wurde es bei der Verkehrsanbindung. Eine Bus- und eine Tramhaltestelle in der Nähe klingen erst einmal gut. Das Gericht bewertete die Anbindung aber als „ausgesprochen dürftig“. Der Grund war ein Detail, das die Vermieterin nicht erwähnte und die Mieter zu Recht anführten: Innerhalb von 20 Gehminuten war keine einzige U-Bahn- oder S-Bahn-Station zu erreichen. Für Berliner Verhältnisse ist das ein klares Manko. Das Gericht ließ sogar durchblicken, dass diese Situation möglicherweise eine Abwertung rechtfertigen könnte, anstatt einer Aufwertung.

Was bedeutet das für die ortsübliche Miete?

Jetzt wird es mathematisch, aber die Logik ist einfach. Das Gericht nahm die relevante Zeile aus dem Berliner Mietspiegel als Grundlage. Dort sind ein unterer Wert, ein Mittelwert und ein oberer Wert für vergleichbare Wohnungen angegeben. Um eine Miete über dem Mittelwert zu rechtfertigen, bräuchte es positive Merkmale.

Das Gericht hatte aber gerade festgestellt, dass die von der Vermieterin genannten Punkte das Wohnumfeld nicht positiv, sondern höchstens neutral dastehen lassen. Selbst wenn man diesen neutralen Wert als Ausgangspunkt nimmt und die zulässigen Berechnungsspielräume voll ausreizt, kam das Gericht zu einem Ergebnis. Die maximal zulässige Nettokaltmiete für die 55,37 Quadratmeter große Wohnung beträgt demnach 485,93 Euro pro Monat.

Die Mieter zahlten aber bereits 495,00 Euro. Ihre Miete lag damit schon fast zehn Euro über dem, was der Mietspiegel als Obergrenze hergab. Die Klage der Vermieterin auf eine weitere Erhöhung war damit nicht nur unbegründet. Sie war durch die eigene Berechnung des Gerichts widerlegt. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Urteilslogik

Gerichte messen die Qualität eines Wohnumfeldes stets am spezifischen Standard der jeweiligen Metropole.

  • Städtischer Maßstab: Was auf dem Land als hervorragende Infrastruktur gilt, erweist sich in einer dicht besiedelten Metropole lediglich als Standard und rechtfertigt keine Mietaufschläge.
  • Differenzierte Bewertung der Anbindung: Die Nähe zu Bus- und Straßenbahnlinien allein sichert keine überdurchschnittliche Verkehrsanbindung, wenn wesentliche urbane Verkehrsmittel wie U- oder S-Bahnen fehlen.
  • Begründungspflicht für höhere Miete: Um eine Miete oberhalb des Mietspiegel-Mittelwerts zu rechtfertigen, bedarf es klar nachweisbarer, überdurchschnittlicher Wohnwertmerkmale, nicht nur neutraler oder durchschnittlicher Gegebenheiten.

Die Bewertung von Wohnwertmerkmalen erfordert stets eine genaue Kenntnis der lokalen Gegebenheiten und des spezifischen Vergleichsmaßstabs.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Unternehmer bereit zu tragen? Dieses Urteil gibt eine harte Antwort. Es zeigt schonungslos, dass in einem urbanen Dschungel wie Berlin das Vorhandensein von Supermärkten und Buslinien nicht automatisch einen Mietaufschlag rechtfertigt – das ist hier schlicht der Standard, nicht das Extra. Vielmehr müssen Vermieter die spezifische Infrastruktur kritisch prüfen, denn eine fehlende U- oder S-Bahnanbindung kann in der Hauptstadt sogar als Abwertung wirken. Der eigentliche Paukenschlag: Wer eine Mieterhöhung fordert, sollte besser wissen, dass die eigene Miete nicht schon über dem Limit liegt – sonst kommt der Schuss wie hier gewaltig nach hinten los und die Klage fliegt einem um die Ohren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die ortsübliche Vergleichsmiete für meine Wohnung?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Durchschnitt dessen, was für ähnliche Wohnungen in Ihrer Gegend gezahlt wird – also für vergleichbare Größe, Lage, Ausstattung und Baujahr. Sie bildet die rechtliche Obergrenze für Mieterhöhungen, die Vermieter verlangen dürfen. Gerichte nutzen diesen Wert, oft ermittelt durch einen Mietspiegel, um zu prüfen, ob Ihre aktuelle Miete oder eine geplante Erhöhung angemessen ist.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto. Niemand bezahlt dort Phantasiepreise, jeder orientiert sich am Markt und dem, was vergleichbare Modelle kosten. Die Idee dahinter ist simpel: Gerichte nutzen diesen Durchschnittswert, um Mieter vor überhöhten Forderungen zu schützen.

Das Amtsgericht Pankow zeigte kürzlich, wie streng Richter dabei sind. Eine Berliner Vermieterin wollte die Miete erhöhen, weil Supermärkte und Bushaltestellen in der Nähe waren. Doch für das Gericht war das kein besonderes Plus, sondern schlichter Standard in einer Großstadt. Eine fehlende U- oder S-Bahn-Anbindung werteten sie sogar als Mangel, der die Wohnung abwerten konnte. Das Ergebnis? Die Miete war bereits zu hoch, eine Erhöhung unzulässig.

Prüfen Sie stets, ob Ihre Miete oder eine geplante Erhöhung diesem Vergleich standhält.


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Kann mein Vermieter die Miete wegen guter Infrastruktur erhöhen?

Ihr Vermieter kann die Miete wegen guter Infrastruktur nicht pauschal erhöhen. In Metropolen wie Berlin zählen Supermärkte und ÖPNV-Anbindungen oft zum Grundstandard einer Wohnung, nicht als wertsteigerndes Extra. Eine Mieterhöhung muss sich stets am lokalen Mietspiegel messen und nur wirklich überdurchschnittliche Ausstattungsmerkmale rechtfertigen einen Aufschlag.

Was als „gut“ zählt, hängt stark vom Standort ab. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das: Der Smart-TV. Früher war er ein teures Upgrade, heute ist er in den meisten Haushalten Standard. Mit der lokalen Infrastruktur verhält es sich ähnlich.

Ein aktueller Fall in Berlin bestätigt diese Sichtweise drastisch. Eine Vermieterin wollte die Miete erhöhen, weil Supermärkte, Bus- und Tramhaltestellen in der Nähe lagen. Doch das Amtsgericht Pankow pulverisierte ihre Argumentation. Was die Vermieterin als „hervorragend“ anpries, bewerteten die Richter für eine Großstadt als bestenfalls durchschnittlich. Schlimmer noch: Eine fehlende U- oder S-Bahn-Anbindung innerhalb von 20 Gehminuten werteten sie sogar als klaren Mangel. Das Ergebnis? Die Miete war ohnehin schon zu hoch.

Prüfen Sie jeden Zusatz im Mietspiegel: Nur wirklich außergewöhnliche Wohnvorteile rechtfertigen einen Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete.


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Welche Beweise muss mein Vermieter für eine Mieterhöhung vorlegen?

Eine Mieterhöhung muss Ihr Vermieter stichhaltig begründen und nicht nur mit vagen Behauptungen über die Lage. Juristen fordern konkrete Nachweise zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Oft dient ein Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten als Beleg. Bloße Behauptungen über Supermärkte oder Buslinien? Völlig unzureichend.

Gerichte durchschauen solche Schönfärberei sofort. Sie fordern handfeste, objektive Kriterien – keine wohlklingenden Marketing-Phrasen. Das Mietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Aufschlägen und fordert eine klare Orientierung an der Realität. Stellen Sie sich vor, Sie wollen den Preis für ein Produkt erhöhen: Sie müssen gestiegene Materialkosten belegen, nicht nur behaupten, es sei „ganz gut“.

Ein Berliner Fall macht das deutlich. Eine Vermieterin wollte mit Supermärkten und Bushaltestellen einen Aufschlag erzwingen. Das Amtsgericht Pankow bremste sie ein: Solche Annehmlichkeiten sind in einer Metropole normaler Standard, keine höherwertigen Merkmale. Für eine Miete jenseits des Mittelwerts im Mietspiegel bedarf es schon echter Besonderheiten. Eine fehlende U- oder S-Bahn-Anbindung innerhalb von 20 Gehminuten entwertete die Lage in diesem Fall sogar.

Verlangen Sie vom Vermieter immer eine detaillierte Begründung mit konkreten Zahlen und Verweisen für jede geforderte Mieterhöhung.


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Wie überprüfe ich die Rechtmäßigkeit meiner Mieterhöhung?

Ihre neue Mieterhöhung kommt per Post? Das muss kein Freibrief für den Vermieter sein. Prüfen Sie jede Forderung akribisch gegen den ortsüblichen Mietspiegel Ihrer Stadt. Dieser ist Ihr wichtigstes Werkzeug, um die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung abzugleichen. Hinterfragen Sie dabei kritisch, ob die vom Vermieter genannten wohnwerterhöhenden Merkmale wirklich zutreffen und über dem Durchschnitt liegen.

Der Grund dafür ist einfach: Eine Mieterhöhung muss gesetzlich begründet sein. Das Gesetz erlaubt sie nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach Modernisierungen. Vergleiche Sie die genannte neue Miete mit den Werten für ähnliche Wohnungen in vergleichbarer Lage – genau das tut auch ein Gericht.

Ein Gericht in Berlin zeigte einer Vermieterin die Grenzen auf. Sie wollte mehr Miete, begründete dies mit Supermärkten und Bushaltestellen in der Nähe. Die Richter stellten jedoch klar: Was in einer Metropole wie Berlin Standard ist, begründet keinen Aufschlag. Eine schlechte Anbindung an U- und S-Bahn, obwohl Bushaltestellen nah sind, kann sogar eine Abwertung bedeuten. Juristen nennen das eine Abweichung von der Normalausstattung. Am Ende war die Miete der Vermieterin bereits zu hoch.

Nutzen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt oder suchen Sie umgehend Rat bei einem Mieterverein, um Ihre Rechte zu wahren.


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Was tun, wenn meine Miete laut Mietspiegel schon zu hoch ist?

Wenn Ihre aktuelle Miete nachweislich über dem zulässigen Wert des Mietspiegels liegt, haben Sie gute Chancen: Fordern Sie die zu viel gezahlte Summe vom Vermieter zurück und verlangen Sie eine künftige Mietminderung. Das ist Ihr Recht und kein Wunschkonzert.

Vermieter spekulieren gern auf Unwissenheit. Ein aktuelles Urteil aus Berlin zeigt aber, wie Richter solchen Kalkulationen einen Riegel vorschieben: Was auf dem Land als Luxus gilt, ist in einer Metropole oft schlichter Standard. Supermärkte um die Ecke? In Städten keine Besonderheit, die eine Mietspiegel-Überschreitung rechtfertigt.

Stellen Sie sich vor: Eine Vermieterin klagt auf Mieterhöhung und erfährt stattdessen vom Gericht, dass ihre aktuelle Miete schon zu hoch ist! Der Amtsrichter pulverisierte die Begründung der Vermieterin, die Verkehrsanbindung sei hervorragend – fehlende U- oder S-Bahn-Anbindung innerhalb von 20 Gehminuten war für Berliner Verhältnisse ein klares Manko. So lag die gezahlte Miete bereits fast zehn Euro über der zulässigen Obergrenze.

Handeln Sie sofort: Prüfen Sie mit einem Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht, ob auch Ihre Miete zu hoch ist und fordern Sie Ihr Geld zurück.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist das rechtliche Instrument, mit dem Vermieter gerichtlich die Zustimmung ihrer Mieter zu einer geforderten Mietpreisanpassung einfordern können. Juristen nennen dies auch einen Zustimmungsanspruch des Vermieters. Das Mietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Aufschlägen, weshalb eine solche Klage nur Erfolg hat, wenn die Erhöhung bestimmten gesetzlichen Kriterien entspricht.

Beispiel: Die Vermieterin in Berlin erhob eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, um eine höhere Miete zu erzwingen, scheiterte jedoch vor Gericht, da die Wohnung bereits überzahlt war.

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Mietspiegel

Ein Mietspiegel ist ein von Kommunen oder Interessensvertretern erstelltes, offizielles Dokument, das die durchschnittlichen Mietpreise für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Gegend transparent auflistet. Er dient als verlässliche Orientierungshilfe und wichtiges Beweismittel im Mietrecht. Dieses Instrument schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter, indem es eine objektive Basis für die Bewertung von Mieten liefert und willkürliche Preisforderungen verhindert.

Beispiel: Das Amtsgericht Pankow nutzte den Berliner Mietspiegel 2024 als primäre Grundlage, um zu beurteilen, ob die von der Vermieterin geforderte Mieterhöhung überhaupt gerechtfertigt war.

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Nettokaltmiete

Die Nettokaltmiete bezeichnet den reinen Mietpreis für die Überlassung der Wohnung selbst, explizit ohne jegliche Heiz- oder Betriebskostenanteile. Sie bildet die maßgebliche Grundlage für die Berechnung von Mieterhöhungen und die Orientierung am Mietspiegel. Diese strikte Trennung sorgt für Transparenz und ermöglicht eine präzise Vergleichbarkeit des Mietwerts einer Immobilie, unabhängig von den verbrauchsabhängigen Nebenkosten.

Beispiel: Das Gericht berechnete die maximal zulässige Nettokaltmiete für die 55,37 Quadratmeter große Wohnung auf 485,93 Euro pro Monat, was knapp zehn Euro unter dem Betrag lag, den die Mieter bereits zahlten.

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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete stellt den durchschnittlichen Mietpreis für Wohnungen dar, die in Art, Größe, Ausstattung, Lage und Baujahr vergleichbar sind, und zwar innerhalb einer bestimmten Gemeinde oder eines Stadtteils. Sie bildet die gesetzliche Obergrenze für Mieterhöhungen, die Vermieter von ihren Bestandmietern verlangen dürfen. Das Mietrecht schützt damit Mieter vor überhöhten Forderungen, indem es einen objektiven Maßstab etabliert, der sich an den tatsächlichen Marktgegebenheiten orientiert.

Beispiel: Die aktuelle Miete der Berliner Wohnung lag bereits über der zulässigen ortsüblichen Vergleichsmiete, die das Amtsgericht Pankow auf Basis des Mietspiegels präzise ermittelt hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB)Vermieter dürfen die Miete nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anheben, der sich nach den üblichen Mieten in der Umgebung richtet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin wollte die Miete auf diesen Höchstbetrag anheben, das Gericht prüfte jedoch, ob die verlangte Erhöhung tatsächlich innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens lag.

  • Merkmale der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB)Die ortsübliche Vergleichsmiete bemisst sich nach Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung sowie ihres Umfelds.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bewertete die von der Vermieterin als positiv angeführten Merkmale wie Nahversorgung und Verkehrsanbindung im Hinblick auf ihre tatsächliche Relevanz für die Miete.

  • Ortsübliche Vergleichsmiete und Mietspiegel (§ 558c BGB)Der Mietspiegel ist ein anerkanntes Werkzeug, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen, indem er Mieten für vergleichbare Wohnungen auflistet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte den Berliner Mietspiegel 2024 als primäre Datengrundlage, um die für diese Wohnung maximal zulässige Miete zu ermitteln.

  • Objektiver Maßstab der Bewertung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)Merkmale einer Wohnung oder ihres Umfelds werden nicht isoliert, sondern immer im Kontext der spezifischen Wohngegend und ihrer Standards beurteilt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betonte, dass in einer Großstadt wie Berlin eine Grundversorgung oder durchschnittliche Anbindung nicht als wohnwerterhöhend angesehen werden kann, da dies dort dem üblichen Standard entspricht.

  • Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558b Abs. 1 BGB)Ein Vermieter muss die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung einholen und kann diese bei Weigerung gerichtlich einklagen, wenn die Erhöhung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin reichte genau diese Klage ein, doch da die von ihr geforderte Miete nicht den gesetzlichen Kriterien entsprach, wurde ihre Klage abgewiesen.


Das vorliegende Urteil


AG Pankow – Az.: 101 C 5061/24 – Urteil vom 27.02.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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