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Mieterhöhung – Vergleichbarkeit mit einer Vergleichswohnung

Ein Vermieter wollte die Miete in die Höhe treiben, doch der Schuss ging nach hinten los. Das Gericht funkte dazwischen und erklärte: Nicht jede Wohnung ist mit jeder vergleichbar. Ein gefundenes Fressen für Mieter, die sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren wollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Bad Salzungen
  • Datum: 22.06.2023
  • Aktenzeichen: 1 C 119/22
  • Verfahrensart: Mieterhöhungsklage
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Beantragte die Zustimmung zur Mieterhöhung und stützte sein Anliegen auf den Vergleich mit mehreren Wohnungen; er machte geltend, dass ein Anspruch auf Zustimmung bestehe, obwohl vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag.
    • Beklagter: Wies das Ansinnen zurück und machte geltend, dass die zum Vergleich herangezogene Wohnungen aufgrund erheblicher Unterschiede in Wohnfläche und Qualität nicht vergleichbar seien.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zustimmung zur Mieterhöhung, berief sich dabei auf den Vergleich mit verschiedenen Wohnungen. Es stellte sich jedoch heraus, dass vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen erhoben wurde und drei der vier Vergleichswohnungen aufgrund wesentlicher Abweichungen (z. B. unterschiedliche Wohnfläche, moderne Ausstattung versus veraltete Installationen, bauliche Unterschiede) nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden konnten.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat, wenn ein wirksames Mieterhöhungsverlangen fehlt und die vorgelegten Vergleichswohnungen wegen signifikanter Unterschiede nicht als angemessene Vergleichsgrundlage gelten.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, der Kläger wurde zur Kostentragung verurteilt und das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag. Drei der vier vorgelegten Vergleichswohnungen wiesen gravierende Unterschiede in Wohnfläche, technischer Ausstattung und baulichem Zustand auf, weshalb ein Vergleich mit der streitgegenständlichen Wohnung nicht zulässig war.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei ein Berichtigungsbeschluss den ursprünglich falsch zugeordneten Kostentragungsbeschluss korrigierte.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Mieterhöhung wegen mangelnder Vergleichbarkeit ab

Vermieter prüft Dokumente zur Mietpreiserhöhung in deutschem Büro mit Schreibtisch und Mietangebote.
Mieterhöhung abgelehnt – Unzureichende Vergleichbarkeit | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Bad Salzungen hat in einem Urteil vom 22. Juni 2023 (Az.: 1 C 119/22) eine Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die vom Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung herangezogenen Vergleichswohnungen tatsächlich geeignet waren, die geforderte Mieterhöhung zu rechtfertigen. Das Gericht entschied zugunsten des Mieters und stellte fest, dass die vorgelegten Vergleichswohnungen nicht den Kriterien der Vergleichbarkeit entsprachen.

Streitpunkt: Unwirksames Mieterhöhungsverlangen durch den Vermieter

Kern des Verfahrens war die Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formell und materiell rechtens war. Ein Mieterhöhungsverlangen muss gemäß § 558a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter anderem begründet werden. In der Regel erfolgt dies durch Bezugnahme auf den Mietspiegel oder, wie im vorliegenden Fall, durch die Benennung von Vergleichswohnungen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund ungeeigneter Vergleichswohnungen unwirksam war.

Entscheidend: Erhebliche Unterschiede in Wohnfläche und Ausstattung

Das Gericht prüfte die vom Vermieter angeführten Vergleichswohnungen im Detail und stellte dabei gravierende Unterschiede zur Wohnung des Beklagten fest. Ein zentraler Punkt war die Wohnfläche. Eine der Vergleichswohnungen wies eine um 33 Prozent geringere Wohnfläche auf als die Wohnung des Mieters. Das Gericht sah darin eine zu große Abweichung, um die Wohnungen als vergleichbar anzusehen.

Qualitätsunterschiede schließen Vergleichbarkeit aus

Neben der Wohnfläche bemängelte das Gericht auch deutliche Qualitätsunterschiede zwischen den Wohnungen. Eine weitere Vergleichswohnung verfügte über eine moderne Elektrik nach neuestem Stand der Technik, während die Wohnung des Mieters noch über alte Aluminiumleitungen verfügte. Zudem waren in der Vergleichswohnung Fußböden und Bad saniert sowie die Türen erneuert worden, was in der Wohnung des Mieters nicht der Fall war. Diese erheblichen Unterschiede im Ausstattungsstandard führten das Gericht zu dem Schluss, dass auch diese Wohnung nicht als Vergleichsobjekt dienen konnte.

Vergleich mit Haushälfte unzulässig

Ein weiterer vom Vermieter angeführter Vergleich betraf eine Haushälfte. Das Gericht stellte fest, dass eine Haushälfte grundsätzlich nicht mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist. Es handele sich um eine fundamentale Abweichung in der Art des Objekts, die einen Vergleich von vornherein ausschließt. Die spezifischen Merkmale und Gegebenheiten einer Haushälfte sind nicht ohne Weiteres auf eine Mietwohnung übertragbar.

Keine wirksame Begründung der Mieterhöhung

Da das Gericht drei von vier der vom Vermieter genannten Vergleichswohnungen als nicht vergleichbar einstufte, erübrigte sich die Prüfung der vierten Wohnung. Das Gericht kam zu dem abschließenden Ergebnis, dass der Vermieter kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorgelegt hatte. Mangels einer validen Begründung für die Mieterhöhung wurde die Klage des Vermieters daher vollumfänglich abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits trägt der Vermieter

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger, also dem Vermieter, auferlegt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Ein ursprünglicher Fehler im Urteilstenor, der fälschlicherweise den Beklagten mit den Kosten belastete, wurde durch einen Berichtigungsbeschluss des Gerichts vom 1. August 2023 korrigiert. Damit ist klargestellt, dass der Vermieter die finanziellen Lasten des verlorenen Rechtsstreits trägt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Urteil ist für den Mieter vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, dass der Mieter das Urteil bereits vor einer möglichen Rechtsmittelentscheidung durchsetzen kann. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dient dem Schutz des Mieters und sichert die sofortige Umsetzung des Urteils, auch wenn der Vermieter Berufung einlegen sollte.

Bedeutung des Urteils für Mieter: Schutz vor unberechtigten Mieterhöhungen

Dieses Urteil des Amtsgerichts Bad Salzungen ist von erheblicher Bedeutung für Mieter. Es stärkt die Rechte von Mietern gegenüber unberechtigten Mieterhöhungen, die auf nicht vergleichbaren Wohnungen basieren. Das Gericht hat in diesem Fall klare Kriterien für die Vergleichbarkeit von Wohnungen aufgestellt und deutlich gemacht, dass erhebliche Unterschiede in Wohnfläche, Ausstattung und Art des Objekts die Vergleichbarkeit ausschließen.

Mieter können sich auf dieses Urteil berufen, wenn sie mit einer Mieterhöhung konfrontiert werden, die mit fragwürdigen Vergleichswohnungen begründet wird. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Vermieter, bei der Auswahl von Vergleichswohnungen sorgfältig vorzugehen und nur solche Objekte heranzuziehen, die tatsächlich vergleichbar sind. Im Zweifelsfall sollten Mieter die Vergleichbarkeit der Wohnungen kritisch prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen. Dieses Urteil zeigt, dass Gerichte Mieter vor ungerechtfertigten Mieterhöhungen schützen und genau prüfen, ob die vom Vermieter vorgebrachten Begründungen stichhaltig sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass eine Mieterhöhung vom Vermieter nur verlangt werden kann, wenn er wirklich vergleichbare Wohnungen als Begründung anführt. Bei zu großen Unterschieden in Wohnfläche (hier 33% Abweichung), Ausstattungsqualität (wie moderner Elektrik oder renoviertem Bad) oder Gebäudestruktur (Haushälfte versus Wohnung) gilt das Mieterhöhungsverlangen als unwirksam und kann vom Mieter abgelehnt werden. Der unterlegene Vermieter musste zudem sämtliche Prozesskosten tragen, was verdeutlicht, dass ein nicht ausreichend begründetes Mieterhöhungsverlangen für Vermieter auch finanzielle Risiken birgt.

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Unklare Vergleichbarkeit als Herausforderung bei Mieterhöhungen?

In Fällen, in denen die zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogenen Vergleichswohnungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, entstehen rasch wesentliche Unklarheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Die Abwägung, ob die vorgelegten Vergleichsobjekte tatsächlich als Maßstab herangezogen werden können, stellt einen kritischen Punkt dar, der Ihre Interessen erheblich berühren kann.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der detaillierten Analyse Ihrer individuellen Situation und legt dabei besonderen Wert auf eine präzise Bewertung der vorgebrachten Vergleichskriterien. Vertrauen Sie auf unsere strukturierte Vorgehensweise, um den nächsten Schritt in Ihrem rechtlichen Anliegen fundiert abwägen zu können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann genau gelten Wohnungen als nicht vergleichbar im Rahmen einer Mieterhöhung?

Wohnungen gelten im Rahmen einer Mieterhöhung als nicht vergleichbar, wenn sie in wesentlichen Merkmalen erheblich voneinander abweichen. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

Wohnungsgröße

Eine Abweichung von mehr als 25% in der Wohnfläche führt in der Regel dazu, dass Wohnungen als nicht vergleichbar gelten. Wenn Sie beispielsweise eine 80 m² große Wohnung mieten, wäre eine 100 m² Wohnung noch vergleichbar, eine 120 m² Wohnung jedoch nicht mehr.

Beachten Sie jedoch, dass auch bei geringeren Abweichungen Wohnungen als nicht vergleichbar gelten können, wenn sie unterschiedlichen Marktsegmenten angehören. Eine 90 m² Wohnung wird beispielsweise oft als nicht vergleichbar mit einer 110 m² Wohnung angesehen, da sie unterschiedliche Zielgruppen ansprechen.

Art der Wohnung

Erhebliche Unterschiede in der Art der Wohnung führen zur Unvergleichbarkeit. Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einer normalen Etagenwohnung. In diesem Fall wären folgende Wohnungstypen nicht vergleichbar:

  • Einfamilienhaus
  • Dachgeschosswohnung mit vielen Schrägen
  • Penthauswohnung
  • Wohnung in einem Gebäude mit deutlich abweichender Wohnungsanzahl (z.B. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus vs. Vergleichswohnung in einem Gebäude mit 34 Wohnungen)

Ausstattung und Beschaffenheit

Wesentliche Unterschiede in Ausstattung oder Beschaffenheit machen Wohnungen unvergleichbar. Wenn Ihre Wohnung beispielsweise eine Zentralheizung hat, wäre eine Wohnung mit Ofenheizung nicht vergleichbar. Weitere Beispiele für erhebliche Unterschiede sind:

  • Vorhandensein eines Aufzugs
  • Energetische Ausstattung (z.B. Passivhaus vs. unsanierter Altbau)
  • Deutliche Abweichungen im Instandhaltungszustand

Lage

Die Lage der Wohnung spielt eine entscheidende Rolle für die Vergleichbarkeit. Wohnungen gelten als nicht vergleichbar, wenn sie sich in deutlich unterschiedlichen Wohngegenden befinden. Beispiele hierfür sind:

  • Zentrale Innenstadtlage vs. Stadtrandlage
  • Ruhige Wohngegend vs. stark befahrene Hauptstraße
  • Gehobenes Wohnviertel vs. einfache Wohnlage

Gesamtbetrachtung

Beachten Sie, dass für die Beurteilung der Vergleichbarkeit eine Gesamtschau aller Merkmale vorgenommen wird. Es müssen nicht alle fünf Wohnwertmerkmale (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) exakt übereinstimmen. Entscheidend ist, ob die Wohnungen im Großen und Ganzen vergleichbar sind.

Wenn Sie eine Mieterhöhung erhalten, prüfen Sie sorgfältig, ob die angegebenen Vergleichswohnungen tatsächlich mit Ihrer Wohnung vergleichbar sind. Sollten Sie Zweifel haben, könnte dies ein Ansatzpunkt sein, die Mieterhöhung anzufechten.


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Welche Rolle spielt die Wohnfläche bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Wohnungen bei einer Mieterhöhung?

Die Wohnfläche ist ein zentrales Kriterium bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Wohnungen im Rahmen einer Mieterhöhung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Bedeutung der tatsächlichen Wohnfläche für Mieterhöhungen nach § 558 BGB hervorgehoben.

Maßgeblichkeit der tatsächlichen Wohnfläche

Bei Mieterhöhungen ist ausschließlich die tatsächliche Wohnungsgröße relevant, unabhängig von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wohnung größer als angegeben ist, als auch für Fälle, in denen sie kleiner ist. Wenn Sie also eine Mieterhöhung erhalten, sollten Sie prüfen, ob die tatsächliche Wohnfläche korrekt angegeben wurde.

Keine 10-Prozent-Toleranzgrenze

Im Gegensatz zu früheren Regelungen gibt es bei Mieterhöhungen keine Toleranzgrenze von 10 Prozent mehr. Jede Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche kann berücksichtigt werden. Dies bedeutet für Sie als Mieter, dass selbst kleinere Flächenunterschiede bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit eine Rolle spielen können.

Einfluss auf die Vergleichbarkeit

Die Wohnfläche ist ein wesentliches Merkmal für die Vergleichbarkeit von Wohnungen. Vergleichswohnungen sollten eine ähnliche Größe aufweisen. Erhebliche Abweichungen in der Wohnfläche können die Vergleichbarkeit in Frage stellen. Wenn Sie eine Mieterhöhung erhalten, achten Sie darauf, ob die angeführten Vergleichswohnungen in ihrer Größe mit Ihrer Wohnung vergleichbar sind.

Berücksichtigung weiterer Faktoren

Neben der reinen Quadratmeterzahl spielen auch andere Aspekte eine Rolle:

  • Der Zuschnitt der Wohnung kann die Vergleichbarkeit beeinflussen. Eine effizient geschnittene kleinere Wohnung könnte mit einer größeren, aber ungünstig geschnittenen Wohnung vergleichbar sein.
  • Die Raumaufteilung ist ebenfalls relevant. Zwei Wohnungen mit gleicher Fläche, aber unterschiedlicher Zimmeranzahl, könnten als nicht vergleichbar gelten.
  • Zusätzliche Flächen wie Balkone oder Terrassen werden oft nur anteilig zur Wohnfläche gerechnet, beeinflussen aber den Wohnwert.

Wenn Sie eine Mieterhöhung prüfen, sollten Sie diese Aspekte berücksichtigen. Eine Wohnung mit 70 m² und zwei Zimmern ist möglicherweise nicht direkt mit einer 75 m² großen Dreizimmerwohnung vergleichbar, auch wenn die Flächendifferenz gering erscheint.

Berechnung der Wohnfläche

Die korrekte Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Hierbei werden verschiedene Flächen unterschiedlich bewertet:

  • Wohnräume und Küchen zählen vollständig
  • Balkone, Loggien und Dachgärten in der Regel zu einem Viertel
  • Terrassen üblicherweise zur Hälfte

Stellen Sie sicher, dass bei der Berechnung Ihrer Wohnfläche diese Regeln korrekt angewendet wurden, da dies direkten Einfluss auf die Vergleichbarkeit und somit auf die Zulässigkeit einer Mieterhöhung haben kann.


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Was kann ich als Mieter tun, wenn der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung eine Haushälfte als Vergleichsobjekt anführt?

Als Mieter können Sie einer Mieterhöhung widersprechen, wenn der Vermieter eine Haushälfte als Vergleichsobjekt anführt. Ein solcher Vergleich ist nicht grundsätzlich unzulässig, muss aber bestimmte Kriterien erfüllen.

Prüfung der Vergleichbarkeit

Zunächst sollten Sie die Vergleichbarkeit der angeführten Haushälfte mit Ihrer Wohnung genau prüfen. Entscheidend sind dabei die fünf Wohnwertmerkmale: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Eine Doppelhaushälfte kann durchaus mit einer Wohnung vergleichbar sein, wenn diese Merkmale weitgehend übereinstimmen.

Stellen Sie sich vor, Ihre Wohnung hat eine ähnliche Größe, liegt in derselben Gegend und weist eine vergleichbare Ausstattung auf wie die angeführte Haushälfte. In diesem Fall könnte der Vergleich zulässig sein.

Vorgehen bei mangelnder Vergleichbarkeit

Wenn Sie feststellen, dass die Haushälfte in wesentlichen Merkmalen von Ihrer Wohnung abweicht, können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Formulieren Sie einen schriftlichen Widerspruch gegen die Mieterhöhung.
  2. Begründen Sie darin, warum Sie die angeführte Haushälfte nicht für vergleichbar halten.
  3. Weisen Sie auf die konkreten Unterschiede in den Wohnwertmerkmalen hin.

Beachten Sie die gesetzliche Frist von zwei Monaten für Ihren Widerspruch. Versäumen Sie diese Frist, gilt Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung als erteilt.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für Mieterhöhungen und die Anforderungen an Vergleichsobjekte finden Sie in § 558 BGB. Dort ist festgelegt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden.

Wenn Sie einer Mieterhöhung widersprechen, muss der Vermieter im Zweifel vor Gericht die Vergleichbarkeit der angeführten Objekte nachweisen. Das Gericht wird dann eine Gesamtschau vornehmen und prüfen, ob die Vergleichsobjekte einem ähnlichen Wohnungsteilmarkt angehören.

Durch sorgfältige Prüfung und begründeten Widerspruch können Sie Ihre Rechte als Mieter wahren und eine ungerechtfertigte Mieterhöhung abwehren.


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Welche Beweismittel kann ich als Mieter vorlegen, um die fehlende Vergleichbarkeit der vom Vermieter genannten Wohnungen nachzuweisen?

Als Mieter können Sie verschiedene Beweismittel vorlegen, um die fehlende Vergleichbarkeit der vom Vermieter genannten Wohnungen nachzuweisen:

Fotodokumentation

Erstellen Sie eine umfassende Fotodokumentation Ihrer Wohnung. Achten Sie dabei besonders auf Ausstattungsmerkmale, den allgemeinen Zustand und eventuelle Mängel. Fotografieren Sie beispielsweise die Küche, das Bad, den Bodenbelag und die Fenster. Diese Bilder können deutliche Unterschiede zu den Vergleichswohnungen aufzeigen.

Schriftliche Dokumentation

Verfassen Sie eine detaillierte Beschreibung Ihrer Wohnung. Gehen Sie dabei auf Aspekte wie Größe, Raumaufteilung, Ausstattung und Zustand ein. Notieren Sie auch besondere Merkmale wie eine ruhige Lage oder einen Balkon. Diese Dokumentation hilft, Unterschiede zu den Vergleichswohnungen herauszuarbeiten.

Grundrissplan

Legen Sie einen maßstabsgetreuen Grundrissplan Ihrer Wohnung vor. Dieser kann Unterschiede in der Raumaufteilung und Größe im Vergleich zu den angegebenen Wohnungen verdeutlichen. Wenn möglich, fügen Sie auch Informationen zur Ausrichtung (Himmelsrichtung) hinzu.

Sachverständigengutachten

In komplexeren Fällen kann ein Sachverständigengutachten hilfreich sein. Ein unabhängiger Experte bewertet dabei Ihre Wohnung und kann Unterschiede zu den Vergleichswohnungen fachkundig darlegen. Beachten Sie, dass die Kosten für ein solches Gutachten in der Regel vom Auftraggeber zu tragen sind.

Mängelprotokoll

Erstellen Sie ein detailliertes Mängelprotokoll Ihrer Wohnung. Dokumentieren Sie darin alle vorhandenen Mängel wie Feuchtigkeitsschäden, veraltete Elektrik oder undichte Fenster. Diese Auflistung kann zeigen, dass Ihre Wohnung in einem schlechteren Zustand ist als die Vergleichswohnungen.

Lageplan und Umgebungsinformationen

Sammeln Sie Informationen zur Lage Ihrer Wohnung. Dazu gehören ein Lageplan des Gebäudes, Informationen zur Infrastruktur und eventuellen Lärmquellen in der Umgebung. Diese Daten können Unterschiede in der Wohnqualität aufzeigen, besonders wenn die Vergleichswohnungen in anderen Stadtteilen liegen.

Zeugenaussagen

Bitten Sie Nachbarn oder Besucher um schriftliche Aussagen zur Beschaffenheit Ihrer Wohnung. Diese können als Zeugenaussagen dienen und Ihre eigenen Angaben unterstützen.

Wenn Sie diese Beweismittel sorgfältig zusammenstellen und dem Vermieter oder gegebenenfalls dem Gericht vorlegen, können Sie die fehlende Vergleichbarkeit der vom Vermieter genannten Wohnungen fundiert nachweisen. Achten Sie darauf, Ihre Argumente sachlich und nachvollziehbar zu präsentieren.


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Welche Fristen muss ich als Mieter beachten, wenn ich eine Mieterhöhung aufgrund unzureichender Vergleichbarkeit ablehnen möchte?

Als Mieter haben Sie eine Überlegungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, um auf die Mieterhöhung zu reagieren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem Sie das Erhöhungsschreiben erhalten haben. Innerhalb dieser Zeit können Sie die Mieterhöhung prüfen und entscheiden, ob Sie zustimmen, ablehnen oder von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchten.

Ablauf der Überlegungsfrist

Wenn Sie beispielsweise am 15. Mai ein Mieterhöhungsverlangen erhalten, haben Sie bis zum 31. Juli Zeit, darauf zu reagieren. In dieser Zeit sollten Sie die Begründung der Mieterhöhung sorgfältig prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der angeführten Wohnungen.

Ablehnung der Mieterhöhung

Möchten Sie die Mieterhöhung aufgrund unzureichender Vergleichbarkeit ablehnen, sollten Sie dies schriftlich und innerhalb der Überlegungsfrist tun. Eine Begründung für Ihre Ablehnung ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein, um Ihre Position zu verdeutlichen. Sie könnten beispielsweise erklären, warum Sie die angeführten Vergleichswohnungen für nicht vergleichbar halten.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Verpassen Sie die Frist zur Reaktion, gilt dies nicht automatisch als Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Vermieter muss in diesem Fall eine Klage auf Zustimmung einreichen, um die Mieterhöhung durchzusetzen.

Klage des Vermieters

Sollten Sie die Mieterhöhung ablehnen, hat der Vermieter seinerseits eine Frist von drei Monaten nach Ablauf Ihrer Überlegungsfrist, um eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung einzureichen. Stellen Sie sich vor, Sie haben die Mieterhöhung am 31. Juli abgelehnt. In diesem Fall hätte der Vermieter bis zum 31. Oktober Zeit, eine Klage einzureichen.

Wenn Sie eine Mieterhöhung aufgrund unzureichender Vergleichbarkeit ablehnen möchten, ist es ratsam, Ihre Argumente sorgfältig zu dokumentieren. Sammeln Sie Informationen über vergleichbare Wohnungen in Ihrer Umgebung und notieren Sie die Unterschiede zu den vom Vermieter angeführten Vergleichsobjekten. Diese Vorbereitung kann Ihnen helfen, Ihre Position zu stärken, falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung ist die vom Vermieter angestrebte Steigerung des Mietzinses, die nach §§ 557-561 BGB strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Vermieter müssen die Erhöhung sachlich begründen, etwa durch Verweis auf vergleichbare Wohnungen oder einen Mietspiegel. Sie ist nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig und darf innerhalb von drei Jahren maximal 20% (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15%) betragen. Der Mieter hat nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens zwei Monate Zeit, diesem zuzustimmen oder zu widersprechen.

Beispiel: Ein Vermieter erhöht die Miete von 600€ auf 650€ und begründet dies mit ähnlichen, höher vermieteten Wohnungen in der Nachbarschaft.


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Mieterhöhungsverlangen

Das Mieterhöhungsverlangen ist die förmliche Aufforderung des Vermieters an den Mieter, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Nach § 558a BGB muss es in Textform erfolgen und durch einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Gutachten oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen begründet sein. Ein wirksames, vorgerichtliches Mieterhöhungsverlangen ist Voraussetzung für eine spätere Klage auf Zustimmung und fehlt, wenn die Begründung unzureichend ist, wie im vorliegenden Fall festgestellt wurde.

Beispiel: Der Vermieter schickt dem Mieter ein Schreiben mit der Mitteilung, dass die Miete steigen soll, und nennt als Begründung drei ähnliche, höher vermietete Wohnungen.


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Vergleichswohnungen

Vergleichswohnungen sind Mietobjekte, die zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden, wenn sie hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit der betroffenen Wohnung vergleichbar sind (§ 558a BGB). Der Vermieter muss mindestens drei solcher Wohnungen benennen. Wesentliche Abweichungen in Wohnfläche, Ausstattungsqualität oder Gebäudestruktur machen einen Vergleich unzulässig, wie im vorliegenden Fall, wo erhebliche Unterschiede festgestellt wurden.

Beispiel: Eine Altbauwohnung mit einfacher Ausstattung kann nicht mit einer deutlich größeren Neubauwohnung mit moderner Ausstattung verglichen werden.


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Mieterhöhungsklage

Die Mieterhöhungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung durchsetzen will (§ 558b BGB). Voraussetzung ist ein wirksames vorgerichtliches Mieterhöhungsverlangen und die Ablehnung oder Nichtreaktion des Mieters innerhalb von zwei Monaten. Das Gericht prüft, ob die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und das Mieterhöhungsverlangen formal korrekt war, was im vorliegenden Fall verneint wurde.

Beispiel: Nach Ablehnung einer Mieterhöhung reicht der Vermieter Klage ein, um die Zustimmung des Mieters gerichtlich zu erzwingen.


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Anspruch auf Zustimmung

Der Anspruch auf Zustimmung bezeichnet im Mietrecht das Recht des Vermieters, vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (§ 558 BGB). Er entsteht, wenn die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurückliegt, die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und die Kappungsgrenze eingehalten wird. Der Anspruch muss durch ein wirksames Mieterhöhungsverlangen geltend gemacht werden und kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Beispiel: Ein Vermieter, dessen letzte Mieterhöhung drei Jahre zurückliegt, hat einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.


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Vorläufig vollstreckbar

Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn es bereits vor Rechtskraft durchgesetzt werden kann (§ 708 ZPO). Der Gewinner des Prozesses kann seine Ansprüche sofort durchsetzen, selbst wenn der Unterlegene noch Rechtsmittel einlegen könnte. Bei dem vorliegenden Mietstreit bedeutet dies, dass der Mieter sich auf das abweisende Urteil berufen kann und der Vermieter die Prozesskosten tragen muss, auch wenn er möglicherweise Berufung einlegt.

Beispiel: Der Vermieter muss die Prozesskosten sofort zahlen, obwohl er gegen das Urteil noch Berufung einlegen könnte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Dieser Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, dass Vermieter die Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen dürfen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der gleichen Gegend gebildet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vermieter wollte die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, scheiterte jedoch, weil die herangezogenen Vergleichswohnungen vom Gericht als nicht vergleichbar angesehen wurden.
  • § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung: Dieses Gesetz schreibt vor, dass eine Mieterhöhungserklärung schriftlich erfolgen und begründet werden muss. Die Begründung kann beispielsweise mit einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank oder eben mit der Nennung von Vergleichswohnungen erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bemängelte die Begründung des Mieterhöhungsverlangens, da die genannten Vergleichswohnungen aufgrund erheblicher Unterschiede nicht geeignet waren, die Mieterhöhung zu rechtfertigen.
  • Vergleichbarkeit von Wohnungen im Mieterhöhungsverfahren: Für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen müssen diese in Größe, Ausstattung, Zustand und Lage mit der Wohnung des Mieters vergleichbar sein. Erhebliche Abweichungen in diesen Merkmalen schließen eine Vergleichbarkeit aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass die vom Vermieter genannten Wohnungen in wesentlichen Punkten (Wohnfläche, Ausstattung, Art des Objekts) nicht mit der Wohnung des Mieters vergleichbar waren und die Mieterhöhung daher unzulässig ist.

Das vorliegende Urteil


AG Bad Salzungen – Az.: 1 C 119/22 – Urteil vom 22.06.2023


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