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Mieterhöhungsklage – keine Begründung zur ortsüblichen Vergleichsmiete

AG Köpenick, Az.: 14 C 179/15, Urteil vom 23.02.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin der im Klageantrag bezeichneten Wohnung. Die Nettokaltmiete für die 56,56 m2 große Wohnung beträgt monatlich 327,48 €. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K1), begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 361,98 € mit Wirkung ab 1. September 2015. Zur Begründung nahm sie auf den Berliner Mietspiegel 2015 Bezug und berief sich dabei auf das Mietspiegelfeld E2.

Die Klägerin behauptet, die geforderte von 6,40 € m2 übersteige die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum nicht und bietet zum Beweis für diese Behauptung die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Die Klägerin meint, der Berliner Mietspiegel 2015 sei nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und deshalb nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB, so dass ihm auch nicht die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB zukomme. Für die Begründetheit ihres Mieterhöhungsverlangens beruft sich die Klägerin deshalb nicht auf den Berliner Mietspiegel 2015.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung … …straße …, … Berlin, 1. Obergeschoss rechts, von bisher 327,48 € um 34,50 € auf 361,98 € monatlich mit Wirkung ab dem 1. September 2015 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unschlüssig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus § 558 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Eine Begründung für ihre Behauptung, die geforderte Miete von 6,40 €/m2 übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Sie schließt ein Begründungsmittel – den Mietspiegel 2015 – mit einer ausführlichen Begründung ausdrücklich aus, ohne ihr Klagebegehren dann aber auf eine andere‘ Begründung zu stützen. Über diese begründungslose und damit ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist kein Beweis zu erheben. Denn im Zivilprozess hat jede Partei zunächst einmal die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen, die den Rechtssatz ausfüllen, aus den sie ihren Anspruch herleitet. Erst nach dieser Darlegung und bei einem erheblichen Bestreiten durch die Gegenseite muss sie diese Tatsachen dann beweisen. Deshalb war vorliegend nicht in die Beweisaufnahme einzutreten und das gewünschte Sachverständigengutachten über die Ortsüblichkeit der geforderten Miete nicht einzuholen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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