AG Gelsenkirchen – Az.: 204 C 166/20 – Urteil vom 19.01.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Denn vorliegend fehlt es bereits an der für die Zustimmungsklage erforderlichen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens i.S.v. §§ 558, 558 a BGB.
Das Mieterhöhungsverlangen ist als einseitige Willenserklärung der Klägerin nur wirksam, wenn es der Beklagten in der Form des § 558 a Abs. 1, Abs. 2 BGB auch tatsächlich zugegangen ist (§ 130 BGB). Den Zugang konnte das Gericht nicht feststellen.
Die Klägerin ist für den Zugang beweisfällig geblieben. Es besteht für Postsendungen und Standard-Einschreiben kein Anscheinsbeweis, dass die zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 130 Rn. 21). Die Beklagte hat bestritten, dass ihr das Mieterhöhungsverlangen vor Klageerhebung zugegangen ist und hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass Postsendungen gelegentlich abhandenkämen, weil die Haustür an ihrer Wohnanschrift nicht durchgehend geschlossen sei und das streitige Mieterhöhungsverlangen – wie sie im Nachgang in Erfahrung gebracht hat – auch anderen Mietern des Hauses nicht zugegangen sei.
Den Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat die Klägerin auch nicht durch den Einlieferungsbeleg der Deutschen Post zur Sendungsnummer … (Anl. K2, Bl. 26 d.A., Anl. K3, Bl. 27 d.A.) und den Zustellungsvermerk vom 13.03.2020 (Anl. K4, Bl. 28 d.A.) bewiesen. Denn aus diesen Unterlagen ergibt sich weder, dass ein Einwurf in den persönlichen Briefkasten der Beklagten erfolgt ist noch das der Beklagten das Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen persönlich übergeben wurde.
Auch im Rahmen des Klageverfahren wurde mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen kein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegenüber der Beklagten erklärt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 14. Aufl. 2019, BGB § 558 a Rn. 13).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.