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Mieterhöhungsverlangen nicht zulässig – Voraussetzungen

Ein aufwendiger Umbau, neue Fenster, sparsamere Heizung – viele Vermieter sehen darin die Grundlage für eine höhere Miete. Doch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hanau offenbart, wie fragil solche Forderungen sein können. Denn selbst nach umfangreicher Modernisierung ist eine Mieterhöhung nur dann wirksam, wenn der Vermieter deren Berechtigung im Schreiben lückenlos erklärt. Ohne diese Transparenz bleibt die Mieterhöhung unwirksam, egal wie groß die Investition war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 5/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hanau
  • Datum: 19.01.2023
  • Aktenzeichen: 2 S 5/22
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter, der von der Mieterin eine höhere Miete nach Modernisierungsmaßnahmen forderte.
  • Beklagte: Die Mieterin, die in der betroffenen Wohnung lebt und die Mieterhöhung nicht anerkannte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Vermieter verlangte von der Mieterin eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsarbeiten an der Wohnung. Dazu hatte er der Mieterin ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen mit beigefügten Rechnungen zugesandt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die gesetzlich vorgeschriebenen formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt, um eine wirksame Mietanpassung nach Modernisierung zu begründen. Zudem ging es um die Frage, ob das erstinstanzliche Urteil überraschend war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht beabsichtigt, die Berufung des Vermieters gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Nach Einschätzung des Gerichts hat die Berufung des Vermieters keine Aussicht auf Erfolg.
  • Begründung: Das Gericht teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht ausreichend begründet war. Es fehlten detaillierte Erläuterungen der durchgeführten Maßnahmen sowie eine verständliche Berechnung der Kosten, die der Mieterin eine Überprüfung ermöglichen würden. Das erstinstanzliche Urteil wurde zudem nicht als Überraschungsurteil angesehen.
  • Folgen: Das Gericht riet dem Vermieter, seine Berufung aus Kostengründen zurückzuziehen, da sie voraussichtlich abgewiesen wird.

Der Fall vor Gericht


Streit um Mieterhöhung: Wenn der Brief vom Vermieter nicht ausreicht

Viele Mieter kennen die Situation: Ein Gerüst steht vor dem Haus, Handwerker gehen ein und aus, und nach Wochen oder Monaten der Bauarbeiten ist die Modernisierung abgeschlossen. Kurz darauf liegt ein Brief vom Vermieter im Briefkasten, in dem eine höhere Miete verlangt wird. Doch was muss in einem solchen Schreiben eigentlich genau stehen, damit die Mieterhöhung auch gültig ist? Mit genau dieser Frage musste sich das Landgericht Hanau beschäftigen, nachdem ein Vermieter und seine Mieterin tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit eines solchen Briefes hatten.

Der Ausgangspunkt: Ein Brief, der alles veränderte

Frau mittleren Alters liest besorgt Brief und Rechnungen im Wohnzimmer vor Baugerüst.
Mieterin widersetzt sich Miet­erhöhung wegen Modernisierung, Rechnungen und Baustelle im Haus sichtbar. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Mieterin bewohnte seit Mai 2010 eine Wohnung. Im Juni 2019 erhielt sie über den Anwalt ihres Vermieters ein Schreiben. Die Kernaussage: Aufgrund umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude werde die Miete ab März 2020 erhöht. Um die durchgeführten Arbeiten zu belegen, waren dem Schreiben mehrere Rechnungen von Handwerksbetrieben beigefügt. Der Vermieter forderte nun die Zahlung der neuen, höheren Miete.

Doch die Mieterin weigerte sich, den erhöhten Betrag zu zahlen. Sie war der Meinung, das Schreiben erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Der Fall landete daraufhin vor dem Amtsgericht, der ersten gerichtlichen Instanz in solchen Zivilstreitigkeiten. Der Vermieter klagte auf die Zahlung der ausstehenden Differenz und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die neue Miete von nun an gültig ist.

Die erste Runde vor Gericht: Warum das Amtsgericht die Klage abwies

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters vollständig ab. Aber warum? Die Richter waren der Ansicht, dass das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters gravierende formale Mängel aufwies. Nach dem Gesetz, genauer gesagt im Paragrafen 559b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), muss ein Vermieter eine solche Erhöhung nicht nur ankündigen, sondern auch nachvollziehbar erläutern und berechnen. Der Sinn dahinter ist, dem Mieter eine faire Chance zu geben, die Forderung zu überprüfen. Er soll verstehen, welche Arbeiten genau gemacht wurden, warum diese als Modernisierung gelten und wie sich die Kosten zusammensetzen.

Genau das war hier laut Amtsgericht nicht passiert. Die Richter bemängelten, dass die Maßnahmen nur schlagwortartig beschrieben wurden. Was bedeutet zum Beispiel eine „sanierte“ Terrasse? Handelt es sich hierbei um eine echte Verbesserung oder nur um eine notwendige Reparatur, eine sogenannte Instandhaltung? Die Kosten für eine reine Instandhaltung darf der Vermieter nämlich nicht auf die Mieter umlegen. Ähnlich unklar war die Beschreibung der neuen Heizung als „energiesparend“ und „weitaus sparsamer“. Konkrete Zahlen oder technische Details, die diese Behauptung untermauern, fehlten völlig.

Das Gericht stellte klar: Es ist nicht die Aufgabe des Mieters, sich die notwendigen Informationen mühsam aus einem Stapel beigefügter Rechnungen zusammenzusuchen. Der Vermieter hat eine gesetzliche Pflicht zur Erläuterung im Schreiben selbst. Auch bei anderen Punkten wie neuen Fenstern oder der Fassadendämmung fehlten entscheidende Details. Die bloße Angabe, die neuen Fenster seien dreifachverglast, reicht nicht. Um die energetische Verbesserung und damit die Mieterhöhung zu rechtfertigen, hätte der Mieter technische Werte gebraucht, die er hätte prüfen können. Die pauschale Behauptung, das Haus gehöre nun „quasi“ einer hohen Energieeffizienzklasse an, war für das Gericht wertlos.

Die Sicht des Vermieters: „Das muss doch genügen!“

Der Vermieter war mit diesem Urteil überhaupt nicht einverstanden und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Entscheidung eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz, in diesem Fall dem Landgericht, überprüfen lassen kann. Er argumentierte, sein Schreiben sei sehr wohl konkret genug gewesen. Das Gesetz verlange keine wissenschaftliche Abhandlung mit hochtechnischen Daten. Die Informationen hätten ausgereicht, damit die Mieterin das Ziel und den Umfang der Modernisierung verstehen könne. Außerdem hätte sie ja die beigefügten Rechnungen zurate ziehen können.

Zusätzlich beschwerte sich der Vermieter über ein sogenanntes Überraschungsurteil. Er meinte, das Amtsgericht habe in der mündlichen Verhandlung noch den Eindruck erweckt, es wolle weitere Beweise erheben, zum Beispiel durch Zeugen oder Gutachter. Stattdessen sei dann aber ohne weitere Ankündigung das für ihn negative Urteil ergangen. Er fühlte sich in seinem Recht auf Rechtliches Gehör verletzt. Dieses Grundrecht besagt, dass jeder die Möglichkeit haben muss, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu allen relevanten Punkten zu äußern.

Die entscheidende Frage für das Landgericht: Was macht ein Mieterhöhungsschreiben wirksam?

Das Landgericht musste nun also prüfen, ob die Berufung des Vermieters Erfolg haben könnte. Im Zentrum stand die Frage: Welche Anforderungen stellt das Gesetz an ein Mieterhöhungsschreiben nach einer Modernisierung? Die Richter des Landgerichts schlossen sich der Meinung des Amtsgerichts vollständig an. Zwar erfüllte das Schreiben die allermindeste formale Anforderung: Es war in Textform verfasst und nannte einen konkreten Erhöhungsbetrag. Doch der entscheidende zweite Teil des Gesetzes (§ 559b Abs. 1 S. 2 BGB) wurde missachtet. Dieser verlangt eine nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung.

Die Berechnung der Kosten: Mehr als nur eine Gesamtsumme

Das Gericht erklärte, dass die Berechnung der Kosten besonders wichtig ist, wenn mehrere Wohnungen von den Maßnahmen betroffen sind, so wie hier im Fall von drei Wohnungen. Der Mieter muss genau erkennen können, welcher Anteil der Gesamtkosten auf seine Wohnung entfällt. Um das zu verstehen, stellen wir uns eine alltägliche Situation vor: Drei Freunde bestellen zusammen Essen. Einer isst nur eine kleine Portion Pommes, während die anderen beiden jeweils ein teures Steak mit Beilagen haben. Es wäre offensichtlich unfair, die Gesamtrechnung einfach durch drei zu teilen. Jeder muss genau sehen können, was sein Essen gekostet hat. Genauso ist es bei einer Modernisierung: Wenn in einer Wohnung nur die Fenster ausgetauscht wurden, in einer anderen aber zusätzlich das Bad komplett erneuert wurde, muss die Kostenverteilung für jeden einzelnen Mieter transparent sein. Eine bloße Angabe der Gesamtkosten für das ganze Haus ist unzulässig.

Modernisierung oder nur Instandhaltung? Der feine, aber wichtige Unterschied

Ein weiterer entscheidender Punkt war die Vermischung von Modernisierungs- und Instandsetzungskosten. Eine Modernisierung ist eine Maßnahme, die den Wert der Wohnung verbessert, zum Beispiel durch den Einbau einer besseren Heizung, die Energie spart. Diese Kosten darf der Vermieter teilweise auf die Miete umlegen. Eine Instandsetzung hingegen ist nur die Reparatur von etwas, das bereits kaputt oder abgenutzt war. Ersetzt ein Vermieter ein altes, aber funktionierendes Fenster durch ein modernes, energiesparendes Fenster, ist das eine Modernisierung. Ersetzt er aber ein zerbrochenes Fenster durch ein gleichwertiges neues, ist das eine Instandsetzung. Die Kosten dafür muss der Vermieter allein tragen.

Oft überschneiden sich beide Bereiche. Wenn ein altes, undichtes Dach nicht nur repariert, sondern durch ein komplett neues, besser gedämmtes Dach ersetzt wird, ist ein Teil der Kosten Instandhaltung (die Reparatur des alten Zustands) und ein Teil Modernisierung (die Verbesserung darüber hinaus). Das Gesetz verlangt vom Vermieter, diesen Instandhaltungsanteil von den Gesamtkosten abzuziehen und dies in seiner Berechnung klar darzulegen. Der Mieter muss erkennen können, welcher Kostenanteil tatsächlich auf die Verbesserung entfällt und somit umgelegt werden darf. Auch diese Trennung fehlte im Schreiben des Vermieters vollständig.

Die endgültige Entscheidung des Landgerichts

Aufgrund dieser schweren Mängel kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die Berufung des Vermieters offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Mieterhöhungsschreiben vom Juni 2019 war formal unwirksam. Es gab der Mieterin keine faire Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der geforderten Mieterhöhung zu überprüfen. Die Klage des Vermieters war daher schon von der ersten Instanz zu Recht abgewiesen worden.

Und was ist mit dem Vorwurf des „Überraschungsurteils“?

Auch den zweiten Kritikpunkt des Vermieters wies das Gericht zurück. Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn ein Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem die Parteien nicht rechnen konnten und zu dem sie sich nicht äußern durften. Das war hier aber nicht der Fall. Die Mieterin hatte bereits in ihrer ersten schriftlichen Verteidigung, der sogenannten Klageerwiderung, genau bemängelt, dass das Mieterhöhungsschreiben unzureichend sei. Der Vermieter wusste also von Anfang an, dass dies der zentrale Streitpunkt war. Ein Richter darf seine vorläufige Einschätzung während eines Verfahrens ändern. Dass das Gericht letztlich doch keine Beweise mehr erhob, weil es die Klage schon aus formalen Gründen für unbegründet hielt, war von seiner richterlichen Unabhängigkeit gedeckt und stellte keine Überraschung dar.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar auf, dass Vermieter bei Mieterhöhungen nach Modernisierungen sehr detaillierte und transparente Angaben machen müssen – vage Beschreibungen wie „energiesparend“ oder „saniert“ reichen nicht aus. Mieter haben das Recht auf eine nachvollziehbare Aufschlüsselung aller Kosten, eine klare Trennung zwischen Modernisierung und normaler Instandhaltung sowie konkrete technische Daten, die eine tatsächliche Verbesserung belegen. Die Entscheidung stärkt die Position der Mieter erheblich, da sie zeigt, dass bereits formale Mängel im Mieterhöhungsschreiben die gesamte Erhöhung unwirksam machen können. Vermieter müssen künftig sehr sorgfältig formulieren und umfassend dokumentieren, wenn sie Modernisierungskosten auf die Miete umlegen wollen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss ein Vermieter in einem Schreiben zur Mieterhöhung nach Modernisierung genau angeben?

Ein Vermieter, der die Miete nach einer Modernisierung erhöhen möchte, muss in seinem Schreiben bestimmte Informationen klar und verständlich darlegen. Dies ist entscheidend, damit Mieter die Forderung nachvollziehen und prüfen können. Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Schreiben sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 559b BGB, geregelt.

Die Form und der Inhalt des Mieterhöhungsschreibens

Zunächst muss das Schreiben in Textform erfolgen. Das bedeutet, es muss lesbar sein und kann dauerhaft gespeichert werden, beispielsweise als Brief, Fax oder E-Mail. Eine mündliche Mitteilung genügt nicht.

Das Schreiben muss folgende wesentliche Punkte enthalten:

  • Der genaue Erhöhungsbetrag: Der Vermieter muss konkret angeben, um welchen Betrag sich die monatliche Miete erhöht oder wie hoch die neue Miete sein wird. Es muss eine klare Zahl genannt werden.
  • Detaillierte Angaben zu den Modernisierungsmaßnahmen: Der Vermieter muss genau beschreiben, welche Bauarbeiten an der Wohnung oder am Gebäude vorgenommen wurden. Es reicht nicht aus, nur „neue Fenster“ zu schreiben. Es muss zum Beispiel präzisiert werden, um welche Art von Fenstern es sich handelt und welchen Zweck die Maßnahme hat (z.B. „Einbau neuer, energieeffizienter 3-fach verglaster Fenster zur Verbesserung der Wärmedämmung“).
  • Erläuterung des Charakters der Maßnahmen: Es muss klar ersichtlich sein, warum es sich um eine Modernisierung und nicht um reine Instandhaltung handelt. Eine Modernisierung verbessert den Gebrauchswert der Wohnung, spart Energie oder schafft neuen Wohnraum. Eine Instandhaltung dient lediglich dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (z.B. Reparatur eines defekten Wasserhahns). Nur echte Modernisierungskosten dürfen auf die Miete umgelegt werden.

Die Berechnung der Mieterhöhung

Ein zentraler Bestandteil des Mieterhöhungsschreibens ist die Aufschlüsselung der angefallenen Kosten und die Berechnung der Mieterhöhung. Der Vermieter muss transparent darlegen:

  • Einzelne Kostenpositionen: Die Kosten für jede einzelne Modernisierungsmaßnahme müssen klar und verständlich aufgeführt werden. Mieter müssen nachvollziehen können, welche Gesamtkosten entstanden sind.
  • Abzug von Instandhaltungskosten: Wenn im Rahmen der Modernisierung auch Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, die ohnehin notwendig gewesen wären (z.B. ein alternder Heizkessel wird nicht nur energieeffizienter, sondern auch altersbedingt erneuert), muss der Vermieter den Anteil dieser Instandhaltungskosten von den Gesamtkosten abziehen. Nur der reine Modernisierungsanteil ist umlagefähig.
  • Berücksichtigung von Fördermitteln: Hat der Vermieter für die Modernisierung öffentliche Fördergelder erhalten (z.B. von der KfW-Bank), müssen diese von den umlegbaren Modernisierungskosten abgezogen werden. Der Mieter profitiert also indirekt von solchen Zuschüssen.
  • Berechnung des umlegbaren Anteils: Gesetzlich dürfen Vermieter in der Regel 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden umlagefähigen Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete umlegen.

    Beispielrechnung für die monatliche Erhöhung:
    Monatliche Mieterhöhung = (Umlagefähige Modernisierungskosten der Wohnung × 0,08) ÷ 12

  • Beachtung der Kappungsgrenze: Zusätzlich ist die monatliche Mieterhöhung pro Quadratmeter begrenzt. Bei Modernisierungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, darf die Miete innerhalb von sechs Jahren höchstens um 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. Wenn die Ausgangsmiete vor der Modernisierung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter betrug, liegt diese Kappungsgrenze bei 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Das Mieterhöhungsverlangen muss erkennen lassen, dass diese Grenzen eingehalten werden.

Die präzise und nachvollziehbare Darstellung dieser Punkte ist entscheidend für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Fehlen wichtige Angaben oder sind diese unverständlich, kann das Verlangen unwirksam sein.


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Worin besteht der Unterschied zwischen einer Modernisierung und einer Instandhaltung bei Bauarbeiten am Mietobjekt?

Für Sie als Mieter ist es entscheidend zu verstehen, ob Bauarbeiten an Ihrer Wohnung eine reine Instandhaltung oder eine Modernisierung darstellen. Der Kernunterschied liegt darin, ob der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt oder eine echte Wertverbesserung erzielt wird. Dies hat direkte Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang die Kosten auf Ihre Miete umgelegt werden dürfen.

Was ist Instandhaltung?

Instandhaltung bedeutet, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten oder wiederherzustellen. Es geht darum, Schäden zu beheben, Abnutzung auszugleichen und Mängel zu beseitigen. Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnung in einem bewohnbaren und nutzbaren Zustand zu halten. Die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter vollständig selbst tragen und darf sie nicht auf die Miete umlegen.

  • Ziel: Reparatur, Wartung, Beseitigung von Mängeln, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
  • Beispiele:
    • Reparatur eines undichten Daches.
    • Austausch einer defekten Heizungsanlage durch eine gleichwertige neue Anlage.
    • Behebung eines Rohrbruchs.
    • Erneuerung eines verschlissenen Anstrichs im Treppenhaus.
    • Austausch alter Fenster, die nicht mehr dicht sind, durch neue Fenster mit gleicher Isolierleistung.

Was ist Modernisierung?

Eine Modernisierung hingegen verbessert die Wohnung nachhaltig. Sie führt zu einer Steigerung des Gebrauchswertes, zu einer dauerhaften Einsparung von Energie oder Wasser, zu einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder schafft neuen Wohnraum. Modernisierungen steigern den Wert der Immobilie und damit oft auch den Wohnkomfort. Die Kosten für eine Modernisierung darf der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen teilweise auf die Jahresmiete umlegen, aktuell in der Regel 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr.

  • Ziel: Dauerhafte Wertverbesserung, Energie- und Wassereinsparung, Erhöhung des Wohnwerts, Schaffung neuen Wohnraums.
  • Beispiele:
    • Anbau eines Balkons an eine Wohnung, die zuvor keinen hatte.
    • Installation einer modernen Wärmedämmung am Gebäude.
    • Einbau einer hocheffizienten Heizungsanlage, die deutlich weniger Energie verbraucht als die alte Anlage.
    • Installation schallschutzverbessernder Fenster.
    • Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs oder einer barrierefreien Dusche.

Die Trennung der Kosten

Oft sind Baumaßnahmen eine Mischung aus Instandhaltung und Modernisierung. Stellen Sie sich vor, eine alte Heizung muss ersetzt werden. Wenn die neue Heizung lediglich die Funktion der alten ersetzt und keine wesentlichen Energieeinsparungen erzielt, handelt es sich um Instandhaltung. Wenn jedoch eine deutlich effizientere Anlage eingebaut wird, die zu erheblichen Energieeinsparungen führt, ist der Anteil der Mehrkosten, die auf die Effizienzsteigerung zurückzuführen sind, eine Modernisierung.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten für Instandhaltung und Modernisierung bei solchen Mischmaßnahmen sauber voneinander zu trennen. Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass Ihr Vermieter genau aufschlüsseln muss, welche Kosten auf die reine Reparatur (Instandhaltung) entfallen und welche auf die Wertverbesserung oder Energieeinsparung (Modernisierung). Nur der Modernisierungsanteil darf potenziell auf Ihre Miete umgelegt werden.


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Warum ist die genaue Aufschlüsselung der Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung so wichtig?

Für Mieter ist es entscheidend, die genaue Aufschlüsselung der Modernisierungskosten für die eigene Wohnung zu erhalten, weil nur so die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Mieterhöhung gewährleistet ist. Eine Modernisierungsmieterhöhung ist nur dann wirksam, wenn der Vermieter die Kosten für die einzelnen Maßnahmen genau und verständlich darlegt.

Warum eine pauschale Angabe nicht ausreicht

Stellen Sie sich vor, in einem Mehrfamilienhaus werden verschiedene Maßnahmen durchgeführt: Einige Wohnungen erhalten neue Fenster, andere zusätzlich einen Balkon, und das gesamte Dach wird gedämmt. Wenn der Vermieter Ihnen nur eine Gesamtsumme für das gesamte Gebäude nennen würde, könnten Sie nicht erkennen, welcher Anteil davon tatsächlich auf Ihre Wohnung entfällt und ob die Kosten für die an Ihrer Wohnung vorgenommenen Maßnahmen korrekt berechnet wurden.

Eine pauschale Angabe der Gesamtkosten des Gebäudes reicht nicht aus, da:

  • Maßnahmen sich unterscheiden: Nicht alle Wohnungen profitieren in gleichem Maße von allen Maßnahmen oder erhalten die gleichen Maßnahmen (z.B. neue Bäder nur in einigen Wohnungen).
  • Wohnungsgröße variiert: Die anteilige Verteilung der Kosten muss oft im Verhältnis zur Wohnungsgröße erfolgen. Eine größere Wohnung trägt in der Regel einen höheren Anteil an gemeinschaftlichen Kosten als eine kleinere.
  • Prüfbarkeit fehlt: Ohne eine detaillierte Aufschlüsselung können Sie nicht überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt Modernisierungskosten sind oder ob beispielsweise nicht umlagefähige Instandhaltungskosten enthalten sind.

Was die Aufschlüsselung enthalten muss

Der Vermieter muss Ihnen genau mitteilen, welche Modernisierungsmaßnahmen an Ihrer konkreten Wohnung vorgenommen wurden und welche Kosten hierfür angefallen sind. Bei Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen (wie Dachdämmung oder Fassadenerneuerung), muss der Vermieter nachvollziehbar darlegen, wie die Gesamtkosten dieser Maßnahme auf die einzelnen Wohnungen verteilt wurden.

Dies bedeutet, dass die Mieterhöhung schriftlich erfolgen und so detailliert begründet sein muss, dass Sie als Mieterin oder Mieter die Berechnung nachvollziehen können. Dazu gehört die Angabe der gesamten Modernisierungskosten, der Kosten, die auf Ihre Wohnung umgelegt werden, und die Berechnungsgrundlage für diese Verteilung. Oftmals erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der Wohnfläche der einzelnen Wohnung zur Gesamtfläche der modernisierten Wohnungen.

Beispiel für die Verteilung gemeinsamer Kosten:
Wenn zum Beispiel die Kosten für eine neue Heizungsanlage 100.000 Euro betragen und die Gesamtfläche aller Wohnungen im Gebäude 1.000 Quadratmeter (qm) beträgt, und Ihre Wohnung 80 qm groß ist, dann könnte Ihr Anteil an diesen Kosten folgendermaßen berechnet werden:
Kostenanteil Heizung = (Wohnfläche der Wohnung ÷ Gesamtfläche der Wohnungen) × Gesamtkosten der Heizungsanlage
Kostenanteil Heizung = (80 qm ÷ 1.000 qm) × 100.000 Euro = 8.000 Euro

Zusätzlich müssen vom Vermieter erhaltene Fördermittel oder fiktive Instandhaltungskosten, die durch die Modernisierung eingespart werden, von den umlagefähigen Modernisierungskosten abgezogen werden, bevor der Anteil auf die einzelne Wohnung umgelegt wird. Nur ein Teil dieser verbleibenden Kosten, nämlich aktuell 8 Prozent, darf dann jährlich auf die Miete umgelegt werden. Dies sorgt dafür, dass nur der tatsächliche Wertzuwachs durch die Modernisierung auf die Mieter umgelegt wird.


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Was sind die Folgen, wenn ein Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierung formelle oder inhaltliche Mängel aufweist?

Wenn ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung formelle oder inhaltliche Mängel aufweist, ist es unwirksam. Das bedeutet, die im Schreiben geforderte Mieterhöhung wird nicht gültig. Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass Sie die erhöhte Miete nicht zahlen müssen, solange das Schreiben fehlerhaft ist.

Was sind formelle oder inhaltliche Mängel?

Ein Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierung muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, welche Angaben ein solches Schreiben enthalten muss, damit es rechtlich wirksam ist.

  • Formelle Mängel betreffen die äußere Form oder fehlende Pflichtangaben. Dies können zum Beispiel eine fehlende Unterschrift des Vermieters sein oder unvollständige Angaben zu den durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen. Auch wenn der Vermieter nicht ausreichend erklärt, welche Kosten er umlegt, handelt es sich um einen Mangel.
  • Inhaltliche Mängel beziehen sich auf Fehler in der Berechnung der Mieterhöhung oder in der Begründung der Maßnahmen. Beispiele hierfür sind eine fehlerhafte Berechnung der umlegbaren Modernisierungskosten, eine falsche Angabe der Wohnfläche oder wenn die Mieterhöhung den gesetzlich zulässigen Rahmen (z.B. die Kappungsgrenze von 8% der Modernisierungskosten pro Jahr) überschreitet. Auch wenn die tatsächlich durchgeführten Arbeiten nicht den im Schreiben genannten Maßnahmen entsprechen oder nicht als Modernisierung zählen, liegt ein inhaltlicher Mangel vor.

Welche Auswirkungen haben solche Mängel?

Ein Mieterhöhungsverlangen, das solche Fehler aufweist, hat keine rechtliche Wirkung. Es ist so, als ob der Vermieter gar kein Erhöhungsverlangen geschickt hätte. Die ursprüngliche, niedrigere Miete bleibt weiterhin die gültige Miete. Sie sind als Mieter in diesem Fall nicht verpflichtet, der geforderten Erhöhung zuzustimmen oder den erhöhten Betrag zu zahlen.

Möchte der Vermieter die Miete nach der Modernisierung dennoch erhöhen, muss er Ihnen ein neues, korrigiertes Mieterhöhungsverlangen zustellen. Erst wenn dieses neue Schreiben alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann die Mieterhöhung wirksam werden.


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Welchen genauen Informationen muss der Vermieter bei energiesparenden Modernisierungen angeben, um die Mieterhöhung zu begründen?

Wenn Ihr Vermieter nach einer energiesparenden Modernisierung eine Mieterhöhung ankündigt, reicht es nicht aus, wenn er lediglich pauschale Begriffe wie „energiesparend“ verwendet. Das Gesetz verlangt vom Vermieter, dass er die Mieterhöhung genau begründet. Dies ist wichtig, damit Sie als Mieter die Angaben nachvollziehen und verstehen können.

Warum detaillierte Angaben für die Prüfung wichtig sind

Der Vermieter muss Ihnen in der Mieterhöhungserklärung die nötigen Informationen zur Verfügung stellen, damit Sie die durchgeführten Maßnahmen und die daraus resultierende Mieterhöhung nachvollziehen können. Sie sollen erkennen, ob die Maßnahme tatsächlich eine Modernisierung zur Energieeinsparung ist und ob die geltend gemachten Kosten dafür plausibel erscheinen. Eine unzureichende Begründung kann dazu führen, dass die Mieterhöhung unwirksam ist.

Welche Informationen der Vermieter konkret liefern muss

Der Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung spezifische Details angeben. Dies geht über allgemeine Behauptungen hinaus und umfasst insbesondere:

  • Genaue Beschreibung der Maßnahme: Es muss klar und verständlich dargelegt werden, welche energiesparenden Arbeiten durchgeführt wurden. Beispiele hierfür sind der Einbau neuer Fenster, die Dämmung der Außenfassade, des Daches oder der Kellerdecke oder der Austausch der Heizungsanlage.
  • Technische Details und Nachweise: Für die energetische Modernisierung sind konkrete technische Angaben entscheidend. Bei neuen Fenstern sollten beispielsweise die U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) der neuen Fenster genannt werden, oft auch im Vergleich zu den vorherigen Werten. Bei einer Fassadendämmung sind Angaben zur Dicke und Art des Dämmmaterials sowie zur verbesserten Dämmleistung relevant. Bei einer neuen Heizungsanlage sind deren Effizienzwerte oder technische Spezifikationen erforderlich. Diese Details belegen, dass die Maßnahme tatsächlich eine Energieersparnis bewirkt.
  • Darlegung der Energieersparnis: Der Vermieter muss erklären, wie die Maßnahme zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führt. Dies kann durch Berechnungen oder Verweise auf technische Standards erfolgen, die die Verbesserung der Energieeffizienz durch die Maßnahme belegen.
  • Trennung von Modernisierungs- und Instandhaltungskosten: Oft werden im Rahmen einer Modernisierung auch Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Wenn beispielsweise alte, marode Fenster durch neue, energieeffiziente Fenster ersetzt werden, dürfen nur die Kosten für die energetische Verbesserung als Modernisierungskosten umgelegt werden, nicht aber die Kosten für die reine Instandhaltung (also den Ersatz des defekten Fensters durch ein gleichwertiges, nicht-energiesparendes). Der Vermieter muss diese Kostenanteile klar voneinander abgrenzen und einzeln aufschlüsseln.
  • Berechnung der Mieterhöhung: Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, wie die Mieterhöhung exakt berechnet wurde. Dies basiert auf den auf die Wohnung entfallenden, umlegbaren Modernisierungskosten, von denen der Vermieter aktuell 8 Prozent jährlich auf die Miete umlegen darf.

Diese detaillierten Angaben sind entscheidend. Sie dienen der Transparenz und ermöglichen Ihnen als Mieter, die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu verstehen und nachzuvollziehen. Damit wird sichergestellt, dass nur tatsächlich umlegbare Modernisierungskosten für die Erhöhung herangezogen werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mieterhöhungsschreiben

Ein Mieterhöhungsschreiben ist eine formelle Mitteilung des Vermieters an den Mieter, in der eine Erhöhung der Miete angekündigt wird. Nach § 559b BGB muss es bestimmte Angaben enthalten, damit es rechtlich wirksam ist: den genauen Erhöhungsbetrag, eine verständliche Beschreibung der Modernisierungsmaßnahmen sowie eine nachvollziehbare Berechnung der Kosten und deren Aufteilung auf die Wohnung. Das Schreiben muss in Textform erfolgen, also schriftlich und dauerhaft lesbar sein (z. B. Brief oder E-Mail). Nur so hat der Mieter die Möglichkeit, die Erhöhung zu prüfen und gegebenenfalls zu widersprechen.

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Modernisierung

Modernisierung bezeichnet bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert einer Wohnung verbessern, dauerhaft Energie einsparen oder sonstige nachhaltige Verbesserungen bringen (§ 555b BGB). Im Gegensatz zur reinen Instandhaltung dient sie nicht der Reparatur oder Erhaltung des bisherigen Zustands, sondern schafft einen tatsächlichen Mehrwert, etwa durch den Einbau effizienterer Heizungen oder neue Wärmedämmungen. Die Kosten für Modernisierungen dürfen Vermieter unter bestimmten Bedingungen auf die Miete umlegen, üblicherweise 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr.

Beispiel: Wird eine alte Heizung durch eine moderne, energiesparende Anlage ersetzt, handelt es sich um eine Modernisierung, deren Kosten teilweise auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

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Instandhaltung

Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand einer Wohnung oder eines Gebäudes zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 535 BGB). Das Ziel ist, Schäden zu beseitigen und die Wohnung bewohnbar zu halten, ohne den Wert oder die Nutzung zu verbessern. Die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen darf der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen; er muss sie vollständig selbst tragen. Eine reine Reparatur, wie der Austausch eines defekten Fensters durch ein gleichwertiges neues Fenster, ist typisches Beispiel für Instandhaltung.

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Kappungsgrenze (bei Modernisierungsmieterhöhung)

Die Kappungsgrenze ist eine gesetzliche Obergrenze, die den Betrag begrenzt, um den die Miete nach einer Modernisierung erhöht werden darf. Nach den seit 2019 geltenden Regelungen darf die Miete innerhalb von sechs Jahren höchstens um 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen (in Gebäuden mit niedriger Ausgangsmiete bis zu 3 Euro). Diese Grenze schützt Mieter vor zu starken Mietsteigerungen und muss im Mieterhöhungsschreiben beachtet und offengelegt werden, damit die Erhöhung rechtlich zulässig ist.

Beispiel: Bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung darf die Jahresmiete durch Modernisierungsumlage nicht mehr als 160 Euro (80 qm × 2 Euro) steigen.

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Rechtliches Gehör

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), das sicherstellt, dass Parteien in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit haben, zu allen entscheidungserheblichen Punkten Stellung zu nehmen. Es verlangt, dass ein Gericht die Beteiligten rechtzeitig über alle wesentlichen Fragen informiert und ihnen Gelegenheit zur Erwiderung gibt, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Ein „Überraschungsurteil“ verletzt dieses Recht, wenn die Entscheidung auf unerwarteten Punkten basiert, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten. Im hier beschriebenen Fall wurde dieses Recht vom Gericht jedoch gewahrt, da die Mieterin vorher schon auf die Mängel des Mieterhöhungsschreibens hingewiesen hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 559b BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen): Regelt die Voraussetzungen und Anforderungen an eine Mieterhöhung nach Modernisierung und verlangt eine formale, nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung der Kosten im Erhöhungsschreiben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Schreiben des Vermieters erfüllte die Anforderungen des § 559b BGB nicht ausreichend, da es an konkreten Erläuterungen und einer transparenten Kostenaufstellung fehlte.
  • Abgrenzung Modernisierung vs. Instandhaltung (nach § 555b BGB und Rechtsprechung): Ist entscheidend, da nur die Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, nicht jedoch die reinenstandhaltungs- oder Reparaturkosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vermieter vermischte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten ohne klare Trennung, wodurch die Umlage unzulässig und intransparent war.
  • Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG): Garantiert, dass alle Parteien im Verfahren die Möglichkeit haben müssen, sich zu den wesentlichen Streitpunkten zu äußern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht verwarf die Vorwürfe eines Überraschungsurteils, da der Mieter bereits von Anfang an die Mängel an der Mieterhöhung geltend gemacht hatte.
  • Formvorschriften bei Mieterhöhungen (insb. Textform gemäß § 126b BGB): Bestimmt, dass Mieterhöhungen schriftlich oder in Textform erfolgen müssen, damit sie wirksam sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Schreiben erfolgte in Textform und enthielt einen konkreten Erhöhungsbetrag, dies reichte jedoch allein nicht aus, um die Mieterhöhung wirksam zu machen.
  • Rechtsmittel der Berufung (§§ 511 ff. ZPO): Ermöglicht es einer Partei, die Entscheidung einer ersten Instanz durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vermieter nutzte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, die jedoch keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil die formalen Anforderungen an das Mieterhöhungsschreiben nicht erfüllt waren.

Das vorliegende Urteil


LG Hanau – Az.: 2 S 5/22 – Beschluss vom 19.01.2023


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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
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