AG Pankow-Weißensee – Az.: 6 C 110/13 – Beschluss vom 02.12.2013
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Nachdem die Parteien des Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach den Maßstäben des § 91 a ZPO den Klägern aufzuerlegen.
Maßgeblich hierfür ist gemäß § 133 BGB, ob die Kläger aus dem Verhalten des Beklagten die vertragsändernde Annahme des Beklagten zu ihrem vorausgegangenen Angebot erkennen konnten, denn nichts anderes stellt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach materiellem Recht dar. Daher trifft zunächst die Beklagtenargumentation, dass die Zustimmung nicht zwingend schriftlich erteilt werden muss, zu. Gleichfalls zutreffend ist zunächst auch die klägerische Argumentation, dass wegen des ungewöhnlichen Zahlverhaltens des Beklagten durch seine freiwilligen Überzahlungen kein Standardfall einer konkludenten Zustimmung durch Zahlung des erhöhten Mietzinses gegeben ist und der Beklagte sicher auch durch eine schriftliche Zustimmung zur Vermeidung von Unklarheiten hätte beitragen können. Jedoch kann darüber hinaus auch die dem Parteivortrag bislang nicht eindeutig entnehmbare Tatsachenfrage, ob der Beklagte seine Überzahlungen entsprechend des erhöhten Nettomietbetrages im gleichen Umfang erhöht hat – woraus seine Zustimmung recht zwanglos ersichtlich würde – dahingestellt bleiben, weil entscheidungserheblich ist, dass der Beklagte zunächst unstreitig Miete im Umfang des Erhöhungsverlangens entrichtet hat. Durch seine E-Mail vom 17.6.2013, die ausweislich der Antwortmail vom 18.6.2013 die klägerischen Hausverwaltung jedenfalls zugegangen ist (Anlage B5 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.10.2013), hat der Beklagte seine Zustimmung zu der Erhöhungserklärung hinreichend unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Dies hatte die klägerische Hausverwaltung ausweislich der Mail vom 12.7.2013 auch so verstanden. Die – in der Tat – wenig folgerichtig anmutende Antwort des Beklagten durch Folgemail des Beklagten vom 14.7.2013 könnte materiellrechtlich mithin allein als Anfechtung seiner vorausgegangenen Zustimmung angesehen werden. Abgesehen von dem nicht ersichtlichen Anfechtungsgrund wären aber, selbst eine Anfechtung rein theoretisch unterstellt, seine nachfolgenden Zahlungen wiederum als Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB zu verstehen. Die Rücknahme der Widerklage ist kostenmäßig entsprechend § 92 ZPO vernachlässigbar.