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Mieterpflicht – Beaufsichtigung von Wasch- und Spülmaschinen in der Mietwohnung

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 139/15

Urteil vom 21.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.040,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13% und die Beklagte 87% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Mieterpflicht - Beaufsichtigung von Wasch- und Spülmaschinen in der Mietwohnung
Foto: diego cervo/ Bigstock

Die Parteien, die durch ein nunmehr beendetes Mietverhältnis verbunden waren, streiten über den Ersatz von Schadensbeseitigungs- und Instandsetzungskosten, die der Klägerin durch einen Wasserschaden in der von der Beklagten bewohnten sowie der darunter liegenden Wohnung entstanden sind.

Die Klägerin vermiete an die Beklagte mit Vertrag vom 30.06.2014 eine Wohnung im 3. Obergeschoss in der …. Nach Einzug der Beklagten kam es am 26.07.2014 zu einem Wasserschaden sowohl in der Wohnung der Beklagten als auch in der darunter liegenden Wohnung im 2. Obergeschoss, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. In der Folge ließ die Klägerin Schadensbeseitigungs- und Instandsetzungsarbeiten durch die Firma … durchführen. Hierfür berechnete diese insgesamt € 10.201,80. Für die Trocknung der durchnässten Wand-, Decken- und Bodenflächen in der Küche der Beklagten sowie der Holzbalkendecke in der Küche der Wohnung im 2. Obergeschoss stellte die … der Klägerin € 3.812,76 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der vorgenommenen Arbeiten und der jeweils berechneten Kosten wird auf die als Anlage K2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.04.2015 zu den Akten gereichte Rechnung der … vom 16.09.2014 Bezug genommen. Für die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Wiederaufbaus in der Küche der Wohnung der Beklagten, namentlich die Erneuerung des Dielenfußbodens, und der Küche der Wohnung im 2. Obergeschoss, namentlich die Herstellung der Gipskarton-Decke, stellte die … der Klägerin weitere € 6.389,04 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der vorgenommenen Arbeiten und der jeweils berechneten Kosten wird auf die als Anlage K3 zum Schriftsatzes der Klägerin vom 08.04.2015 zur Akte gereichte Rechnung der … vom 06.11.2014 Bezug genommen. Mit der am 05.05.2015 zugestellten Klage werden die vorgenannten Beträge, zusammen € 10.201,80 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, der Wasserschaden sei darauf zurückzuführen, dass sich der Schlauch der Waschmaschine der Beklagten während eines Waschvorgangs gelöst habe. Die Beklagte habe den Wasserschaden schuldhaft verursacht. Diese habe die Waschmaschine ohne die dafür erforderlichen Fachkenntnisse selbst angeschlossen und die Waschmaschine während des ersten Waschgangs unbeaufsichtigt gelassen. Eine regelmäßige Kontrolle habe sie nicht durchgeführt. Vielmehr habe sie sich nach Einschalten des Waschprogramms schlafen gelegt. Dies habe die Beklagte selbst in einem Telefonat am Nachmittag des 28.07.2014 mitgeteilt. Sie habe deshalb nicht bemerkt, dass sich der Schlauch gelöst und infolgedessen Wasser ausgeströmt sei. Die Wohnung sei der Beklagten mangelfrei übergeben worden. Etwaige Altschäden seien nicht vorhanden gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.201,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere € 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Wasserschaden beruhe auf einem Rohrbruch beziehungsweise Rohrschaden einer zur Hausinstallation gehörenden Leitung. Das Wasser sei nicht in ihrer Küche, sondern in der Zwischendecke zur Wohnung im 2. Obergeschoss ausgetreten. Sie habe die Waschmaschine am 26.07.2014 gemeinsam mit dem Zeugen … fachgerecht angeschlossen. Ein kurzes Testprogramm sei problemlos gelaufen. Der Schlauch sei fest gewesen und habe sich nicht gelöst. Eine Befestigungsschelle sei vorhanden gewesen Sie habe während des ersten Waschgangs die meiste Zeit mit dem Zeugen … in der Küche verbracht. Als ihr Nachbar sie am 26.07.2014 auf einen Wasserfleck an seiner Decke aufmerksam gemacht habe, habe sie die Waschmaschine kontrolliert, aber kein austretendes Wasser an der Anschlussstelle des Schlauches erkennen können. Vorsorglich habe sie die Waschmaschine ausgeschaltet. Erst als sie der Nachbar in der Nacht des 27.07.2014 darauf hingewiesen habe, dass der Wasserfleck größer geworden sei, habe sie die Waschmaschine abgerückt und auf dem Boden stehendes Wasser sehen können. Der Schaden sei nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Die in Rechnung gestellten Arbeiten beträfen auch die Instandsetzung von Altschäden. Dass ein Altschaden in der Zwischendecke vorgelegen habe, sei ihrer Mutter von den Handwerkern mitgeteilt worden, die mit dem Abriss des alten Dielenbodens und Entfernen der Zwischendecke von der Klägerin beauftragt worden seien. Zudem hätten von der Klägerin beauftragte Handwerker eines Klempner- und Installateurbetriebs zu einem Zeitpunkt nach dem 28.07.2014 das Rohrleitungssystem ausgetauscht. Im Übrigen sei die Klägerin sei ohnehin verpflichtet, nicht sie – die Mieterin – sondern ihre Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich des von der Beklagten vorgetragenen Austauschs der Rohrtechnik behauptet die Klägerin, die Handwerker der Firma … hätten am 12.08.2014 lediglich einen ohne Befestigungsschnalle angebrachten Ablaufschlauch durch ein Anschlussstück (sog. PVC-Traps) ausgetauscht sowie den Geschirrspüler und die Waschmaschine wieder angeschlossen. Mit der Sanierung des Wasserschadens seien die Handwerker der Firma … nicht befasst gewesen. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung komme nicht in Betracht, weil eine Regulierung durch den Versicherer zur Aufnahme einer Selbstbeteiligungsklausel führen werde oder die Kündigung zur Folge haben könnte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2015 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … der sowie durch allseitige Inaugenscheinnahme von Lichtbildern auf Bl. 106-114 d.A., auf denen die Küche der Wohnung der Beklagten vor der Herausnahme des beschädigten Dielenfußbodens und nach Herausnahme des Bodens zu sehen ist. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016 Bezug genommen. Der Beweisbeschluss vom 15.7.2016 (Bl. 157 d.A.) durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen … und … wurde nicht durchgeführt. Ladungsfähige Privatanschriften konnten nach Fristsetzung unter Hinweis auf § 356 ZPO von der Beklagten nicht mitgeteilt werden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Schadensbeseitigungs- und Instandsetzungskosten in tenorierter Höhe aus §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Auftretens des Wasserschadens ein

Mietverhältnis nach § 535 BGB. Die Beklagte hat durch die unbeaufsichtigte Inbetriebnahme und das Unterlassen regelmäßiger Kontrollen der Waschmaschine ihre Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt, die angemietete Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann (Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 280 Rn. 28a mit Verweis auf BGH NJW 64, 35, Hamm NJW-RR 92, 906). Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Wasserschaden auf dem Ablösen des Ablaufschlauchs der Waschmaschine oder dessen nicht fachgerechter Befestigung und Installation an der Abflussleitung und nicht etwa einem Rohrbruch oder Rohrschaden einer zur Hausinstallation gehörenden Leitung beruht. Wenn das erste Lichtbild aus dem Anlagenkonvolut B 1 (Bl. 74 d.A.) die Installation nach dem Wasseraustritt zeigen soll, wird deutlich, dass der Ablaufschlauch nur am Ende des Anschlussstücks aufsitzt und zudem einen starken Knick aufweist. Am Anschlussstück ist zudem eine locker über den Ablauf hängende Dichtung zu erkennbar, deren Herkunft und Bestimmung unklar ist und ebenfalls auf eine fehlerhafte Montage hindeutet. Der Vortrag der Klägerin wurde hier im Übrigen durch die Beweisaufnahme untermauert. Der Wasserschaden ist genau an dem Tag aufgetreten, an dem die Beklagte ihre Waschmaschine anschloss und erstmalig in Betrieb nahm. Der Zeuge …, der als Abteilungsleiter Trocknungstechnik der … mit den Trocknungsarbeiten beauftragt war, hat zudem ausgesagt, dass sich in dem Bereich, der zunächst von unten, also von der Decke der Wohnung im 2. Obergeschoss, geöffnet wurde, keine Verrohrungen befunden hätten. Die Feuchtigkeitsmessungen hätten ergeben, dass die Feuchtigkeit schwerpunktmäßig im Bereich der Küchenzeile aufgetreten sei. Dies entspricht dem Standort der Waschmaschine im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Der Zeuge hat insbesondere auch deutlich gemacht, zu welchen Punkten er mangels eigener Kenntnisse keine Angaben machen konnte. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Auch hat die Beklagte selbst angegeben, nach dem Hinweis des Nachbarn, der Wasserfleck an seiner Decke sei größer geworden, stehendes Wasser hinter der Waschmaschine erkannt zu haben. Dies ist – unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage des Zeugen … nur mit einem Wasseraustritt aus der Waschmaschine erklärbar. Die Behauptung der Beklagten, der Wasserschaden beruhe auf einem Rohrbruch oder Rohrschaden einer zur Hausinstallation gehörenden Leitung wurde durch die Beweisaufnahme indes nicht bestätigt. Insbesondere haben sich nach Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch eine Erneuerung eines etwaigen Rohrsystems in der Zwischendecke von der Klägerin in Auftrag gegeben wurde.

Für die Frage der Pflichtverletzung ist es zunächst unerheblich, ob der Ablaufschlauch unsachgemäß befestigt wurde. Denn selbst, wenn die Beklagte die Waschmaschine sachgemäß angeschlossen hat, stellt die unzureichende Überwachung während des Betriebs eine Pflichtverletzung i.S.d. § 3 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar. Benutzt der Mieter eine Wasch- oder Spülmaschine, hat er eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen (OLG Hamm WuM 1985, 253; OLG Stuttgart NJW 1975, 171; LG Hamburg WuM 2003, 318; LG Mannheim ZMR 1991, 441). Dies hat die Beklagte unstreitig nicht getan.

Die Beklagte hat den Wasserschaden schuldhaft verursacht. Indem sie es nach Starten des Waschvorgangs unterlassen hat, die Waschmaschine regelmäßig auf möglicherweise austretendes Wasser zu überprüfen, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Allgemein wird eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angenommen, wenn in einer Etagenwohnung eine Waschmaschine in Betrieb genommen und nicht so beaufsichtigt wird, dass nach Austreten von Wasser aus der Maschine oder Platzen oder Abgleiten des Zuleitungsschlauches alsbald ein weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann (OLG Oldenburg NJWE-MietR 1996, 194; OLG Düsseldorf NJW 1975, 171). Denn es ist allgemein bekannt, dass die Schlauchverbindungen zu Geschirrspülmaschinen oder ähnlichen Maschinen und die dazugehörenden Teile besonders anfällig sind und bei einem Defekt erhebliche Wasserschäden auftreten können (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 535Rn. 370 mit Verweis auf OLG Karlsruhe VersR 1992, 114; OLG Hamm WuM 1985, 253; LG Landau WuM 1996, 29; LG Köln NJW-RR 1986, 1087; AG Germersheim ZMR 1996, 92; AG Wiesbaden NJW-RR 1992, 76; AG Frankfurt a.M. ZfS 1994, 301; AG Berlin Charlottenburg GE 1981, 543; LG Berlin GE 1991, 881). Der Vortrag der Beklagten vermag die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr als die Beklagte die Waschmaschine ohne Inanspruchnahme fachlicher Hilfe angeschlossen hat. Die Behauptung, sie habe die Waschmaschine gemeinsam mit dem Zeugen … angeschlossen, hat sich mit der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Seine Aussage war für die Beklagte nicht ergiebig. Er hat lediglich bekundet, beim Anschluss der Waschmaschine nicht geholfen zu haben.

Die Beklagte hat den Wasserschaden zudem grob fahrlässig (§§ 276 Abs.2, 277 BGB) herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (ständige Rechtsprechung). So war es hier: Die Beklagte hätte sich in regelmäßigen Abständen vergewissern müssen, dass weder Wasser austritt noch andere Schäden durch den Betrieb der Waschmaschine verursacht werden. Es handelte sich um die erste Inbetriebnahme der Waschmaschine nach dem Einzug der Beklagten. Sie traf deshalb eine besondere Aufsichtspflicht, die die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen bei dem Betrieb einer Waschmaschine, die sich aus dem damit verbundenen Schadensrisiko rechtfertigen, noch übersteigen (vgl. LG Mannheim ZMR 1991, 441). Sie hat naheliegende Kontrollmaßnahmen beim Erstbetrieb nach Neuanschluss der Waschmaschine nicht ergriffen. Derjenige Mieter, der seine Waschmaschine das erste Mal nach Anschluss in Betrieb nimmt, obliegt nämlich eine besondere Sorgfaltspflicht in dem Sinne, dass eine Beaufsichtigung in kurzen Abständen erforderlich ist. Zwar mag bei einer Waschmaschine, die schon über mehrere Jahre beanstandungslos gelaufen ist, ein berechtigtes Vertrauen des Mieters entstehen, die Maschine werde auch bei dem nächsten Waschdurchlauf keine Schäden an der Mietsache verursachen. Unter Umständen ist dann eine einmalige Kontrolle für die Erfüllung der Obhutspflicht ausreichend. Die Beklagte durfte hier aber schon deshalb nicht auf ein einwandfreies Funktionieren der Waschmaschine vertrauen, weil es sich um die erste Benutzung der Waschmaschine nach Neuanschluss handelte. Dies gilt umso mehr als die Waschmaschine ohne Inanspruchnahme fachlicher Hilfe angeschlossen wurde (s.o.).

Aus diesem Grund (grobe Fahrlässigkeit) steht dem Anspruch der Klägerin auch § 242 BGB nicht entgegen. Der Vortrag der Beklagten, der Klägerin wäre es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt, den Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die bestehende Gebäudeversicherung gegenüber ihr durchzusetzen, ist nicht durchgreifend. Zu Gunsten der Beklagten greift die sog. versicherungsrechtliche Lösung nicht ein. Aus ihr folgt im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter die mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters, die Versicherung und nicht etwa den Mieter in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann (BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04; BGH, Urteil vom 10. November 2006, V ZR 62/06; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, VIII ZR 48/13). Bei -wie hier vorliegender- grober Fahrlässigkeit findet die versicherungsrechtliche Lösung im Hinblick auf die Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den Schädiger aus §§ 81, 86 VVG indes keine Anwendung. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter, der ihn in Anspruch nimmt, kommt dann konsequenterweise nicht in Betracht (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 535 Rn. 87 f.). Ob darüber hinaus ausnahmsweise ein besonderes Interesse der Klägerin an der Inanspruchnahme der Mieterin m Hinblick auf die behauptete Belastung des Versicherungsvertrags vorliegt, kann dahinstehen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Sie war durch Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) unter Zugrundelegung der von der Klägerin mit-Schriftsatz vom 08.04.2015 zur Akte gereichten Rechnungen der … zu ermitteln. Nach Überzeugung des Gerichts waren € 9.040,60 zur Beseitigung der Schäden und zur Instandsetzung der Wohnung der Beklagten sowie der darunter liegenden Wohnung erforderlich. Darüber hinausgehende Kosten sind indes nicht ersatzfähig. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 249 Rn. 12). Die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Trocknungsarbeiten im Bereich der Zwischendecke liegt auf der Hand und ist im Grunde zwischen den Parteien nicht streitig. Ebenso verhält es sich mit den Instandsetzungsarbeiten der Decke in der unter der Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung. Dagegen ist die Erforderlichkeit des kompletten Austausches des Dielenfußbodens in der Küche der Beklagten nicht unter Beweis gestellt oder ausreichend dargelegt worden. Demnach war im Hinblick darauf, dass lediglich der Bereich der Küchenzeile betroffen war lediglich die Hälfte der in Ansatz gebrachten Fläche zu berücksichtigen. Dies betrifft die Positionen 02.01, 02.05 02.06, 02.08 und 2.7. der Rechnung vom 6.11.2014 (Bl. 25 d.A.). Der Abzugsbetrag beläuft sich auf € 975,80 netto, € 1.161,20 brutto, so dass erstattungsfähige € 9.040,60 verbleiben.

Ein von der Beklagten behaupteter Altschaden ist nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. So hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass ein Altschaden in der Zwischendecke oder auf dem Dielenfußboden vorlag. Schon die Behauptung der Beklagten, Handwerker der … hätten ihrer Mutter gegenüber von Schimmel in der Zwischendecke, der auf einen Altschaden hindeutet, erachtet das Gericht als nicht erwiesen. Zwar hat die Zeugin … diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Bei der Würdigung ihrer Aussage ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin … als Mutter der Beklagten ein erhebliches Interesse an einer Entscheidung zugunsten ihrer Tochter hat. Der Zeuge … hat zudem ausgesagt, er habe gegenüber niemandem geäußert, dass ein Altschaden vorhanden gewesen sei. Die hier weiter von der Beklagten benannten Zeugen … und … wurden nicht gehört, da die Beklagte ladungsfähige Anschriften der Zeugen nicht mitteilen konnte und damit mit diesem Beweismittel nach Fristsetzung gemäß § 356 ZPO ausgeschlossen war.

Selbst wenn aber ein Vorschaden vorgelegen hätte, würde dies die Beklagte nicht entlasten. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die vom der Klägerin veranlassten Maßnahmen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnungen und zur Abwendung von weitergehenden Gebäudeschäden durch stehende Feuchtigkeit angezeigt und erforderlich waren. Eine eventuell zu berücksichtigenden Wertverbesserung des gesamten Hausgrundstücks ist durch den vorgenommen Abzug ausreichend Rechnung getragen.

Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs. 1 S.2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Es wurde nicht dargelegt, dass die Beklagte aufgrund einer konkreten, bezifferten Leistungsaufforderung vor Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verzug gesetzt wurde (§§ 260 Abs.1, 286 Abs.1 S.1 BGB). Die Leistungsablehnung des Haftpflichtversicherers der Beklagten erfolgte erst nach dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten, so dass auch hier Verzug, sollte er denn gegenüber der Beklagten überhaupt vorliegen, nicht ursächlich für die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1 u. 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.

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