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Mietkaution – Zahlungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses?

Landgericht Wuppertal, Az.: 9 S 50/15, Urteil vom 27.08.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.02.2015 (Az. 90 C 194/13) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.600,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Mietkaution – Zahlungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses?Die Klägerin macht die Zahlung einer Mietkaution von noch 1.600,- € geltend. Im Mietvertrag zwischen den Parteien vom 09.02.2011 verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.700 € bis zum 30.04.2012, worauf sie jedoch nur 100 € leisteten. Im Mai 2013 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid auf Zahlung der Kaution. Das Mietverhältnis endete am 31.07.2013. Die Klägerin beruft sich darauf, dass aus dem Mietverhältnis noch Forderungen bestehen, und zwar auf eine Nebenkostennachzahlung für den Zeitraum 2012/2013 in Höhe von 556,03 € sowie auf Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache bei Rückgabe.

Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 556,03 € stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Zahlung der Mietkaution zwar auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehe, jedoch nur, soweit der Vermieter schützenswerte Interessen an der Zahlung der Kaution darlege. Dies sei nur hinsichtlich der Nebenkostennachzahlung der Fall. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche bestehe kein schützenswertes Interesse, da diese Ansprüche inzwischen verjährt seien. In unverjährter Zeit habe die Klägerin ihre Ansprüche auf Schadensersatz nicht in substantiierter Weise vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin eine Verurteilung in voller Höhe begehrt. Sie greift in rechtlicher Hinsicht die Verneinung des Sicherungsinteresses an.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.043,97 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich darauf, dass statt der Zahlung einer Barkaution die Stellung einer Bankbürgschaft vereinbart worden sei. Im Übrigen machen sie Rechtsausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Schadensersatzansprüche, zu deren Befriedigung die Mietkaution dienen soll, verjährt sind.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beklagten zur Zahlung der Kaution verpflichtet waren. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag. Eine Einigung dahingehend, dass auch eine Bankbürgschaft gestellt werden könnte, ist schon nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.07.2013 (Bl. 45 d.A.) nicht zustande gekommen. Erstinstanzlich haben sich die Beklagten allein damit verteidigt, die Forderung der Klägerin auf Zahlung der Kaution wäre rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung nunmehr vortragen, man habe sich auf eine Bankbürgschaft geeinigt, entspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Vortrag und wäre als neuer Vortrag verspätet, § 531 ZPO.

Zu Recht ist das Amtsgericht sodann davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehen kann. Diese soll nämlich der Sicherung der Ansprüche des Vermieters dienen. Diese Sicherung kann aber auch noch nach Beendigung des Vertrages erforderlich sein. Der Vermieter soll sich gerade wegen der nach Beendigung des Vertrages noch bestehenden Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen können. Solange und soweit ihm aus dem Vertrag noch Forderungen zustehen, kann er deshalb eine fällige Kaution auch noch nach Beendigung des Vertrages verlangen. Es besteht kein Rechtsgrund dafür, ihn nur deswegen, weil der Vertrag beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen, während der Anspruch auf Leistung der Sicherheit in Form einer Kaution nach dem Inhalt des Vertrages keiner weiteren Begründung bedarf. Der Vermieter darf durch den Verzug des Mieters mit der Kautionszahlung nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn der Mieter seine Verpflichtung erfüllt hätte (BGH, NJW 1981, 976 (zur Pacht); NJW 2012, 996 (zur Wohnraummiete); LG Saarbrücken, WuM 1996, 616).

Der Vermieter, der sich dafür entscheidet, die Kaution einzuklagen, ist gehalten, schlüssig vorzutragen, dass die Kaution zur Sicherung bestehender Zahlungsansprüche benötigt wird. Sind diese Ansprüche schlüssig dargelegt, ist der Klage auf Zahlung der Sicherheit stattzugeben, ohne dass in diesem Stadium wegen eines Bestreitens des Mieters eine Beweisaufnahme über die Forderung, deren Sicherung die Kaution dienen soll, stattfinden darf (LG Saarbrücken, aaO). In diesem Sinne hat die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz schlüssig dargelegt. Sie hat das (von den Beklagten nicht unterzeichnete) Abnahmeprotokoll (Bl. 56 d.A.) vorgelegt nebst Aufforderungsschreiben an die Beklagten, die dort aufgeführten Mängel zu beseitigen. Weiter hat sie die Mängel auch schriftsätzlich vorgetragen (Bl. 101 d.A.). Ferner hat sie Rechnungen iHv 2.222,03 € (Bl. 75 d.A.) und iHv 357,- € (Bl. 89 d.A.) über die Beseitigung von Mängeln vorgelegt. Das Sicherungsinteresse der Klägerin ist somit in Höhe der Kaution schlüssig dargelegt.

Auf die inzwischen eingetretene Verjährung dieses Anspruchs kommt es – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – nicht an. Denn der Schadensersatzanspruch besteht, er ist lediglich einredebehaftet. Nach § 215 BGB hätte dies, wenn die Beklagten die Kaution gezahlt hätten, die Aufrechnung der Klägerin gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aber nicht ausgeschlossen, da der Schadensersatzanspruch der Klägerin und der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten sich in unverjährter Zeit gegenübergestanden haben. § 215 BGB findet auch und gerade Anwendung für den Fall eines verjährten Schadensersatzanspruchs des Vermieters und die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieters (Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 215, Rn. 8, m.w.N.).

Für die Anwendung von § 215 BGB ist lediglich Voraussetzung, dass es irgendwann einmal einen – wenn vielleicht auch nur kurzen – Zeitraum gegeben hat, in dem die Aktivforderung (hier: die Schadensersatzforderung der Klägerin) der Passivforderung (dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten) fällig und durchsetzbar, insbesondere unverjährt und damit aufrechenbar gegenüber gestanden hat (Peters/Jacoby, aaO, Rn. 5). Es ist nicht erforderlich, dass die Aktivforderung in dieser Zeit auch geltend gemacht und/oder schlüssig begründet wird. Denn § 215 BGB beruht auf der Überlegung, dass der Schuldner der Passivforderung (hier: der Kläger) erst dann Veranlassung zur Aufrechnung hat, wenn der Gläubiger der Passivforderung (hier: die Beklagten) seinerseits mit seinen Ansprüchen hervortritt (Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 215, Rn. 2). Erst dann muss mit der Aktivforderung aufgerechnet werden. Die Schlüssigkeit dieser Forderung ist allein eine prozessrechtliche Frage, so dass es genügt, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben ist. Dies war hier der Fall.

Würde man nun die Einrede der Verjährung gegen den (schlüssigen) Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der Kaution heranziehen, so stünde die Klägerin doch schlechter, als wenn die Beklagten ihre Verpflichtung erfüllt hätten. Genau dies soll nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer sich anschließt, aber vermieden werden. Das Sicherungsinteresse der Klägerin besteht in der fortbestehenden Aufrechnungsmöglichkeit.

Mithin kann die Klägerin die Zahlung der Kaution auch im Hinblick auf ihren Schadensersatzanspruch, also in voller Höhe, verlangen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob ein Vermieter die Kaution nach Auszug des Mieters im Hinblick auf eine verjährte Schadensersatzforderung seinerseits noch fordern kann, ist höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.043,97 €

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