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Mietkautionsbürgschaft – Verzug der Bank bei Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit

AG München – Az.: 413 C 24070/10 – Urteil vom 17.12.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.936,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vom 4.3.2010 zum Aktenzeichen … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 5.8.2010 in Annahmeverzug mit der Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vom 4.3.2010 zum Aktenzeichen … befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin, einen weiteren Betrag in Höhe von € 338,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin hat Gewerberäume im Mietobjekt … in Berlin an den Mieter … vermietet.

Am 4.3.2010 hat die Beklagte für den Mieter eine Mietkautionsbürgschaft bestellt, in der es u. a. heißt:

„… übernehmen wir hiermit gegenüber dem Vermieter unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§ 770, § 771 BGB) die Bürgschaft für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem o. g. Mietvertrag bis zu einem Betrag von € 3.936,00 (…) mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können. (…)“

Mit Schreiben vom 9.3.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von € 3.936,00 auszuzahlen, da sich der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand befände.

Auf diesen Schreiben hat die Beklagte weder reagiert, noch die geforderte Summe innerhalb der gesetzten Frist bis 10.4.2010 ausbezahlt. Die Klägerin hat darauf hin eine Anwaltskanzlei beauftragt, die die Beklagte erneut zur Zahlung von € 3.936,00 aufforderte. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.7.2010 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, den Bürgschaftsbetrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalurkunde zurück zu geben. Dieses Schreiben ignorierte die Beklagte.

Auch auf einen aller letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung reagierte die Beklagte nicht.

Da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung mit der Auszahlung des Bürgschaftsbetrages in Verzug befunden habe, sei sie auch zur Erstattung der notwendigen Anwaltskosten verpflichtet.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.936,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vom 4.3.2010 zum Aktenzeichen … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 5.8.2010 in Annahmeverzug mit der Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vom 4.3.2010 zum Aktenzeichen … befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin, einen weiteren Betrag in Höhe von € 338,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, es fehle ein schlüssiger und substantiierter Sachvortrag der Klägerin. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter bestehe.

Beweis wurde nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie hierzu übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich im vollen Umfang als begründet.

1. Es ist dem Gericht schlicht unverständlich, dass die Beklagte trotz eindeutiger Rechtslage die Klageforderung nicht anerkannt hat.

Es ist nicht Aufgabe einer Bank, die eine Mietbürgschaft stellt, sich zum Werkzeug des Mieters zu machen und mit einem geradezu an den Haaren herbeigezogenen Vortrag eine Inanspruchnahme ihres Kunden, des Mieters, abzuwenden.

An überflüssigen Prozessen, wie dem vorliegenden, ist allerdings auch die Rechtsprechung nicht unschuldig, die in einigen Entscheidungen völlig aus dem Auge verloren hat, worin das Sinn einer Mietkaution und auch einer Mietkautionsbürgschaft besteht. Sowohl eine Barkaution, wie auch eine Kautionsbürgschaft dienen dazu, dass das Ausfallrisiko eines Vermieters bezüglich offener Mieten und sonstiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht voll von ihm zu tragen ist. § 551 BGB begrenzt zum einen die Höhe der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten, stellt also insoweit eine Mieterschutzvorschrift dar, schützt aber auch den Vermieter davor, mit Mietrückständen voll auszufallen. Wird von einem Vermieter die Mietsicherheit zu Unrecht in Anspruch genommen, so ist der Mieter nicht rechtlos gestellt, sondern kann auf Rückzahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Mietsicherheit klagen. Ein richtiges Verständnis des § 551 BGB ergibt daher, dass er, soweit der Vermieter eine Mietsicherheit in Anspruch nimmt, nur zu einer Beweislastumkehr führt. Während sonst der Vermieter die Berechtigung seiner Ansprüche darzulegen und zu beweisen hätte, ist es bei Inanspruchnahme der Mietsicherheit Aufgabe des Mieters darzulegen, in welchem Umfang die Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgte.

Im Übrigen ist das nicht Aufgabe der Beklagten, ins Blaue hinein zu bestreiten, dass ein Mietverhältnis besteht, aus dem noch Mietrückstände vorliegen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, vor einem derartigen Bestreiten sich bei dem Mieter zu erkundigen. Würde ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall an den Tag legt, um sich greifen, täten Vermieter gut daran, sich nicht mehr mit einer Kautionsbürgschaft zufrieden zu geben, sondern auf Zahlung einer Barkaution zu bestehen.

2. Da die Klägerin der Beklagten die Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde vor Rechtshängigkeit in einer Weise angeboten hat, die den Annahmeverzug der Beklagten begründet, war die Beklagte auch gemäß dem Feststellungsantrag Ziffer 2 zu verurteilen.

3. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte mit der Auszahlung des Kautionsbürgschaftsbetrags in Verzug befand.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § 286 BGB i. V. m. § 288 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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