Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein alltäglicher Streit eskaliert: Sicherheit nicht gezahlt, Altenheim gekündigt
- Worum ging es genau in diesem Fall?
- Der Weg vor Gericht: Von der Mahnung zur Klage
- Die Kernfrage für das Gericht: Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung – alles dasselbe?
- Die Entscheidung des Landgerichts Detmold: Klare Kante für die Eigentümerin
- Miete oder Pacht? Eine wichtige Unterscheidung zum Start
- Warum die fristlose Kündigung wirksam war: Die Sicht des Gerichts
- Was ist mit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gibt es Unterschiede bei der Kaution und Kündigung, je nachdem, ob ich eine Wohnung oder Geschäftsräume (z.B. ein Geschäft oder Büro) miete oder pachte?
- Muss ich genau die Art von Kaution stellen, die im Vertrag steht, oder kann ich auch eine andere Sicherheit anbieten, wenn sie ähnlich ist?
- Warum wird eine Mietkautionsversicherung manchmal nicht als gleichwertige Sicherheit zur Barkaution oder Bankbürgschaft akzeptiert?
- Kann mein Miet- oder Pachtvertrag fristlos gekündigt werden, wenn ich die vereinbarte Kaution nicht stelle?
- Welche Schritte muss mein Vermieter oder Verpächter unternehmen, bevor er mir wegen einer fehlenden Kaution fristlos kündigen kann?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 04 O 168/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 02.12.2021
- Aktenzeichen: 04 O 168/21
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Pachtrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümerin und Verpächterin eines Alten- und Pflegeheims. Sie forderte die Herausgabe des Objekts, da die Beklagte die vereinbarte Bankbürgschaft nicht stellte und sie das Pachtverhältnis daraufhin fristlos kündigte.
- Beklagte: Pächterin des Alten- und Pflegeheims. Sie verweigerte die Herausgabe und argumentierte, die Fristlose Kündigung sei unwirksam, da die Bankbürgschaftsvereinbarung ungültig sei oder die vorgelegte Mietkautionsversicherung gleichwertig.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks mit Alten- und Pflegeheim verpachtete dieses an die Beklagte. Der Pachtvertrag sah vor, dass die Beklagte als Sicherheit eine Selbstschuldnerische Bankbürgschaft stellt. Trotz Mahnung legte die Beklagte diese Bürgschaft nicht vor, sondern eine Mietkautionsversicherung.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Klägerin das Pachtverhältnis fristlos kündigen durfte, weil die Beklagte die vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft nicht erbrachte und stattdessen eine Mietkautionsversicherung vorlegte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Beklagte das Grundstück an die Klägerin herausgeben muss.
- Begründung: Das Gericht sah die fristlose Kündigung der Klägerin als wirksam an, weil die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft trotz Abmahnung verletzte. Die stattdessen angebotene Mietkautionsversicherung war nicht gleichwertig, da sie der Klägerin keine vergleichbare Absicherung bot.
- Folgen: Die Beklagte ist zur Herausgabe des gepachteten Grundstücks verpflichtet und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Ein alltäglicher Streit eskaliert: Sicherheit nicht gezahlt, Altenheim gekündigt
Jeder, der schon einmal eine Wohnung gemietet oder vermietet hat, kennt das Thema Kaution. Meistens wird eine Geldsumme als Sicherheit hinterlegt. Was aber, wenn statt der vereinbarten Barkaution plötzlich eine andere Form der Sicherheit angeboten wird, vielleicht eine Versicherung? In einem Fall vor dem Landgericht Detmold ging es um eine ganz ähnliche Frage, allerdings in viel größerem Maßstab: Es stand die Kündigung eines Pachtvertrages für ein ganzes Alten- und Pflegeheim auf dem Spiel, weil über die Art der Sicherheitsleistung gestritten wurde.

Dieser Fall beleuchtet, wie wichtig genaue Vertragsabsprachen sind und welche Konsequenzen es haben kann, wenn davon abgewichen wird, selbst wenn eine scheinbar ähnliche Alternative angeboten wird. Das Gericht musste klären, ob eine angebotene Mietkautionsversicherung eine vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft ersetzen kann und ob deren Fehlen eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Worum ging es genau in diesem Fall?
Die Klägerin, im Folgenden als „die Eigentümerin“ bezeichnet, ist Inhaberin eines über 7.400 Quadratmeter großen Grundstücks in G. Auf diesem Grundstück errichtete sie im Jahr 2020 ein Alten- und Pflegeheim. Die Beklagte, nachfolgend „die Pächterin“ genannt, übernahm den Betrieb dieses Heims. Bereits am 2. November 2017 schlossen die beiden Parteien einen Vertrag, der zwar als „Mietvertrag“ überschrieben war, aber faktisch die Überlassung des Grundstücks samt Heim zum Betrieb und zur Erzielung von Gewinnen durch die Pächterin regelte. Eine solche Vereinbarung, bei der es nicht nur um die reine Nutzung von Räumen, sondern auch um die Möglichkeit geht, Früchte aus dem überlassenen Gegenstand zu ziehen (wie hier Einnahmen aus dem Betrieb des Heims), nennt man juristisch einen Pachtvertrag (§ 581 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB).
Der Vertrag sah eine jährliche Pacht von fast 400.000 Euro vor, zahlbar in monatlichen Raten, und eine Laufzeit von stolzen 25 Jahren. Ein wichtiger Punkt im Vertrag, unter § 3 Nr. 5, war die Sicherheitsleistung. Hier wurde vereinbart, dass die Pächterin eine „selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts über einen Betrag in Höhe von drei monatlichen Mietzahlungen“ zu übergeben hat. Das entsprach einer Summe von 99.690 Euro. Eine solche selbstschuldnerische Bankbürgschaft bedeutet, dass die Bank im Schadensfall direkt an die Eigentümerin zahlen muss, ohne dass diese vorher versuchen muss, das Geld von der Pächterin zu bekommen. Es ist unstrittig, dass die Pächterin diese Bankbürgschaft nie übergab.
Der Weg vor Gericht: Von der Mahnung zur Klage
Nachdem das Heim am 17. September 2020 an die Pächterin übergeben worden war, kam es zu ersten Unstimmigkeiten. Die Pächterin zahlte die Pacht nicht vollständig und beanstandete Mängel am Gebäude. Daraufhin forderte die Eigentümerin die Pächterin mit E-Mail vom 29. Januar 2021 auf, die vereinbarte Bankbürgschaft bis zum 10. Februar 2021 zu übergeben. Statt der Bankbürgschaft legte die Pächterin am 11. Februar 2021 jedoch ein Schreiben einer Versicherungsgesellschaft vor. Dieses Dokument war als gewerbliche Mietkautionsversicherung für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 über einen Betrag von 99.000 Euro ausgestellt.
Die Eigentümerin war damit nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 18. März 2021 wies sie die Mietkautionsversicherung zurück. Ihre Begründung: Eine solche Versicherung entspreche nicht den vertraglichen Vorgaben. Sie mahnte erneut die Übergabe der Bankbürgschaft an, setzte eine neue Frist bis zum 15. April 2021 und drohte erstmals mit der Kündigung des Pachtvertrages. Da die Bankbürgschaft auch weiterhin nicht beigebracht wurde, machte die Eigentümerin ernst: Mit Schreiben vom 16. April 2021 kündigte sie das Pachtverhältnis fristlos, also mit sofortiger Wirkung. Vorsorglich sprach sie auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus – das bedeutet, falls die fristlose Kündigung nicht wirksam sein sollte, sollte zumindest die Kündigung mit der gesetzlichen oder vertraglichen Frist gelten. Die Pächterin weigerte sich jedoch, das Grundstück herauszugeben. Daraufhin reichte die Eigentümerin am 28. Juni 2021 Klage beim Landgericht Detmold ein und wiederholte in der Klageschrift die Kündigungen.
Die Kernfrage für das Gericht: Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung – alles dasselbe?
Das Gericht musste nun eine zentrale Frage beantworten: War die Eigentümerin berechtigt, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen, weil die Pächterin trotz vertraglicher Vereinbarung und Mahnung keine selbstschuldnerische Bankbürgschaft als Sicherheit übergeben, sondern stattdessen eine Mietkautionsversicherung vorgelegt hatte? Im Kern ging es darum, ob die Nichtleistung der genau vereinbarten Sicherheit einen sogenannten wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 1 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Eigentümerin argumentierte, die Nichtübergabe der Bankbürgschaft sei ein solcher wichtiger Grund. Die vorgelegte Mietkautionsversicherung sei nicht gleichwertig, da sie keine eigenen Ansprüche daraus herleiten könne, von Beitragszahlungen der Pächterin abhänge und nicht unbefristet sei. Die Pächterin hingegen hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Sie meinte, die Vereinbarung über die Bankbürgschaft sei unwirksam, da sie gegen § 551 Abs. 2 BGB verstoße – eine Vorschrift, die die Höhe von Mietsicherheiten im Wohnraummietrecht begrenzt. Zudem sei die Mietkautionsversicherung ein gleichwertiges Sicherungsmittel.
Die Entscheidung des Landgerichts Detmold: Klare Kante für die Eigentümerin
Das Landgericht Detmold gab der Klage der Eigentümerin statt. Es verurteilte die Pächterin, das Grundstück samt Alten- und Pflegeheim an die Eigentümerin herauszugeben. Außerdem musste die Pächterin die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt gegen eine Sicherheitsleistung der Eigentümerin in Höhe von über 438.000 Euro. Das bedeutet, die Eigentümerin konnte die Räumung bereits durchsetzen, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig wurde, musste dafür aber selbst eine Sicherheit hinterlegen, falls sich in einer höheren Instanz doch noch herausstellen sollte, dass die Entscheidung falsch war.
Miete oder Pacht? Eine wichtige Unterscheidung zum Start
Bevor das Gericht zur eigentlichen Kündigungsfrage kam, stellte es klar, dass es sich bei dem Vertrag rechtlich um ein Pachtverhältnis handelte, auch wenn er als „Mietvertrag“ bezeichnet wurde. Warum ist das wichtig? Weil für Pachtverträge teilweise andere gesetzliche Regelungen gelten als für reine Mietverträge, insbesondere wenn es um gewerbliche Nutzung geht. Bei einem Seniorenheim, so das Gericht unter Verweis auf ständige Rechtsprechung, sei typischerweise von Pacht auszugehen, da der Pächter das Objekt nicht nur nutzt, sondern damit auch Erträge erwirtschaften will (also „Früchte zieht“, wie es im Gesetz heißt).
Diese Einordnung war entscheidend für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kautionsvereinbarung.
Warum die fristlose Kündigung wirksam war: Die Sicht des Gerichts
Das Gericht befand, dass die Eigentümerin einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks gemäß §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB hat, da das Pachtverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 16. April 2021 wirksam beendet wurde. Aber wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung?
Die verletzte Vertragspflicht als Kündigungsgrund
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB auch darin liegen, dass eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Vertrag trotz Abmahnung nicht erfüllt. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Pächterin hatte die vertraglich in § 3 Abs. 5 des Pachtvertrages klar geregelte Pflicht zur Übergabe einer Bankbürgschaft verletzt. Dieser Pflicht war sie trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen durch die Eigentümerin nicht nachgekommen.
Die Bankbürgschaftsklausel: Hält sie der Prüfung stand?
Die Pächterin hatte argumentiert, die Vereinbarung über die Bankbürgschaft sei unwirksam, weil sie gegen § 551 Abs. 2 BGB verstoße. Dieser Paragraph regelt im Wohnraummietrecht, dass der Mieter bei einer Geldkaution berechtigt ist, diese in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück. Es stellte klar, dass § 551 BGB ausschließlich auf Mietverträge über Wohnraum anwendbar ist. Auf Geschäftsraummietverhältnisse und damit auch auf Pachtverhältnisse – wie im vorliegenden Fall des Altenheims – findet § 551 BGB weder direkt noch entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret? Bei gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen können die Parteien Art, Umfang und Höhe der Sicherheit grundsätzlich frei vereinbaren, solange dies nicht gegen allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstößt (z.B. durch Wucher). Die Regelung in § 551 Abs. 2 BGB betrifft zudem nur ein Teilzahlungsrecht bei Geldkautionen, nicht aber die grundsätzliche Art der Sicherheitsleistung. Hier ging es aber nicht um Teilzahlungen, sondern darum, dass die vereinbarte Art der Sicherheit – eine Bankbürgschaft – gar nicht erst erbracht wurde. Die Klausel im Vertrag war also wirksam.
Die angebotene Kautionsversicherung: Kein gleichwertiger Ersatz
Aber war die Pächterin nicht berechtigt, stattdessen die Mietkautionsversicherung anzubieten? Das Gericht sagte klar: Nein. Die Eigentümerin musste diese Alternative nicht akzeptieren. Der Vertragstext war eindeutig: Es wurde eine „selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft“ vereinbart. Das Sicherungsmittel war damit genau festgelegt und nicht nur beispielhaft genannt. Die Pächterin konnte also nicht einfach ein anderes Sicherungsmittel wählen, auch wenn es ihr vielleicht passender erschien.
Das Gericht prüfte auch, ob die Mietkautionsversicherung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – also nach Fairness und üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr – als gleichwertig angesehen werden könnte. Auch das wurde verneint.
Mehrere Gründe sprachen dagegen:
- Geringere Höhe: Die Versicherungssumme betrug 99.000 Euro, die vereinbarte Bürgschaft hätte aber 99.690 Euro (drei Monatspachten) abdecken müssen. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
- Keine direkten Ansprüche für die Eigentümerin: Der Versicherungsvertrag bestand zwischen der Pächterin und der Versicherungsgesellschaft. Es war nicht ersichtlich, ob es sich um einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter handelte, der der Eigentümerin einen direkten Anspruch gegen die Versicherung gegeben hätte. Bei einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft hingegen kann sich der Begünstigte (hier die Eigentümerin) direkt an die Bank wenden, wenn der Hauptschuldner (hier die Pächterin) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Eigentümerin hätte also keine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können.
- Befristung und Abhängigkeit von Zahlungen: Die Versicherung war zunächst nur für ein Jahr abgeschlossen. Zwar wurde eine Beitragsrechnung für ein weiteres Jahr vorgelegt, aber ein Zahlungsnachweis fehlte. Entscheidend war für das Gericht, dass der Fortbestand der Versicherung von den fortlaufenden Prämienzahlungen der Pächterin abhing. Was wäre passiert, wenn die Pächterin zahlungsunfähig geworden wäre (also eine Insolvenz eingetreten wäre) und die Prämien nicht mehr hätte zahlen können? Dann wäre der Versicherungsschutz möglicherweise weggefallen. Eine Bankbürgschaft hingegen bietet hier eine deutlich solidere und dauerhaftere Sicherheit.
Die Abwägung der Interessen: Unzumutbarkeit für die Eigentümerin
Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ist bei einer fristlosen Kündigung immer eine Abwägung der Interessen beider Parteien vorzunehmen. Diese Abwägung fiel hier zulasten der Pächterin aus. Dem Gericht erschien es aufgrund der deutlich schlechteren Absicherung durch die angebotene Versicherung nicht zumutbar, dass die Eigentümerin das Pachtverhältnis fortsetzt. Die Eigentümerin hatte zudem nicht widersprüchlich gehandelt, da sie die Mietkautionsversicherung von Anfang an abgelehnt und auf der vereinbarten Bankbürgschaft bestanden hatte.
Die notwendige Abmahnung: Eine faire Chance wurde gegeben
Wichtig für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Vertragsverletzung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, der Vertragspartner, der sich nicht an die Regeln hält, muss zunächst auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden und eine angemessene Frist bekommen, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Diese Voraussetzung war hier erfüllt: Die Eigentümerin hatte die Pächterin mehrfach abgemahnt und ihr Fristen zur Übergabe der Bankbürgschaft gesetzt.
Da auch der Zugang der Kündigung bei der Pächterin unstrittig war, sah das Gericht alle Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung als erfüllt an.
Was ist mit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung?
Da die fristlose Kündigung bereits wirksam war und das Pachtverhältnis damit beendet wurde, musste das Gericht nicht mehr darüber entscheiden, ob die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung (z.B. wegen angeblicher Mängel in der Schriftform des Vertrages, die die Pächterin eingewandt hatte) ebenfalls wirksam gewesen wäre. Diese Frage war sozusagen „obsolet“ geworden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruhten auf den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Regelwerk für Gerichtsverfahren in Zivilsachen. Die Höhe der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung wurde an der Jahrespacht zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags bemessen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht entschied klar zugunsten der Eigentümerin: Wer vertraglich eine bestimmte Art der Sicherheit zusagt – hier eine Bankbürgschaft über fast 100.000 Euro – kann nicht einfach etwas anderes anbieten, selbst wenn es ähnlich erscheint. Die angebotene Mietkautionsversicherung war deutlich weniger wert, da sie von fortlaufenden Zahlungen abhing und der Eigentümerin keine direkten Rechte einräumte, während eine Bankbürgschaft sofort und sicher abrufbar gewesen wäre. Das Urteil zeigt, dass bei Geschäftsverträgen die exakte Einhaltung der vereinbarten Bedingungen entscheidend ist – wer davon abweicht, riskiert die fristlose Kündigung seines Vertrags, selbst wenn Millionenwerte auf dem Spiel stehen. Für die Praxis bedeutet dies: Vertragsklauseln sollten ernst genommen und Alternativen vorab schriftlich vereinbart werden, um solche drastischen Konsequenzen zu vermeiden.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gibt es Unterschiede bei der Kaution und Kündigung, je nachdem, ob ich eine Wohnung oder Geschäftsräume (z.B. ein Geschäft oder Büro) miete oder pachte?
Ja, es gibt erhebliche Unterschiede bei der Kaution (Mietsicherheit) und der Kündigung, je nachdem, ob Sie eine Wohnung, Geschäftsräume oder eine Pachtobjekt nutzen. Das deutsche Recht unterscheidet hier klar, und diese Unterscheidungen haben große Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten.
Wohnraummiete (Miete einer Wohnung)
Wenn Sie eine Wohnung mieten, spricht man von Wohnraummiete. Hier sind Sie als Mieter durch das Gesetz besonders geschützt.
- Kaution (Mietsicherheit):
- Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Monatskaltmieten begrenzt. Eine höhere Kaution ist nicht erlaubt.
- Sie haben das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
- Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis, beispielsweise für unbezahlte Mieten oder Schäden an der Wohnung.
- Kündigung:
- Für Sie als Mieter: Sie können ein unbefristetes Mietverhältnis in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen.
- Für den Vermieter: Der Vermieter hat es wesentlich schwerer, das Mietverhältnis zu kündigen. Er benötigt fast immer ein gesetzlich anerkanntes berechtigtes Interesse, zum Beispiel Eigenbedarf (wenn er oder nahe Angehörige die Wohnung selbst nutzen wollen), oder eine Verwertungskündigung (wenn die Immobilie wegen Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung abgerissen oder grundlegend saniert werden muss). Die Kündigungsfristen für den Vermieter sind zudem gestaffelt und können bei langer Mietdauer bis zu neun Monate betragen.
Gewerberaummiete (Miete von Geschäftsräumen oder Büros)
Mieten Sie Räume für Ihr Geschäft, ein Büro oder eine Praxis, handelt es sich um Gewerberaummiete. Hier dominiert die Vertragsfreiheit stärker.
- Kaution (Mietsicherheit):
- Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Kaution. Die Höhe ist frei verhandelbar und kann deutlich höher ausfallen als bei Wohnraummieten, zum Beispiel sechs oder mehr Monatskaltmieten.
- Auch die Art der Zahlung (Ratenzahlung) ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und muss im Vertrag vereinbart werden.
- Kündigung:
- Die Kündigungsfristen und -modalitäten sind weitgehend frei verhandelbar. Oft werden feste Laufzeiten (z.B. 5 oder 10 Jahre) mit Verlängerungsoptionen vereinbart. Während dieser festen Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen.
- Bei unbefristeten Verträgen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sechs Monate zum Quartalsende.
- Die Anforderungen an die Begründung einer Kündigung sind für den Vermieter weniger streng als bei der Wohnraummiete. Eigenbedarf ist zwar kein direkter Kündigungsgrund, aber der Vermieter hat mehr Spielraum, das Mietverhältnis zu beenden, insbesondere bei vertraglich vereinbarten Kündigungsrechten oder wenn eine feste Laufzeit ausläuft.
Pacht (Pachtvertrag für ein Geschäft oder eine Gaststätte)
Ein Pachtvertrag geht über die reine Miete hinaus. Während Sie bei der Miete nur die Nutzung einer Sache erhalten, beinhaltet die Pacht auch das Recht zur Fruchtziehung. Das bedeutet, Sie dürfen nicht nur die Räume nutzen, sondern auch die Erträge daraus ziehen, oft inklusive Inventar, wie es typisch für eine Gaststätte oder einen Bauernhof ist.
- Kaution (Pachtsicherheit):
- Ähnlich wie bei der Gewerberaummiete gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Pachtsicherheit. Sie ist frei verhandelbar und kann ebenfalls sehr hoch sein, um das höhere Risiko und den Umfang der überlassenen Dinge abzudecken.
- Kündigung:
- Die Kündigungsregelungen im Pachtrecht sind denen der Gewerberaummiete sehr ähnlich. Die Pachtverträge sind ebenfalls stark von der Vertragsfreiheit geprägt.
- Die Laufzeiten sind oft langfristig festgelegt, und die Kündigungsfristen sowie die Kündigungsgründe werden individuell im Vertrag vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, gelten ähnliche Fristen wie im Gewerbemietrecht (z.B. sechs Monate zum Quartalsende bei unbefristeten Verträgen).
Für Sie bedeutet dies: Die Art des Vertrages – ob Wohnraummiete, Gewerberaummiete oder Pacht – ist entscheidend dafür, welche gesetzlichen Schutzvorschriften greifen und welche Vereinbarungen im Vertrag zulässig sind. Die Schutzvorschriften für Wohnraummieter sind deutlich umfassender als die für gewerbliche Mieter oder Pächter.
Muss ich genau die Art von Kaution stellen, die im Vertrag steht, oder kann ich auch eine andere Sicherheit anbieten, wenn sie ähnlich ist?
Grundsätzlich gilt im Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue. Das bedeutet: Was im Vertrag vereinbart wurde, ist bindend und muss auch genau so erfüllt werden. Wenn im Vertrag eine bestimmte Art der Kaution, wie zum Beispiel eine Barkaution oder eine Bankbürgschaft, festgelegt ist, dann sind Sie auch dazu verpflichtet, genau diese Form der Sicherheit zu stellen.
Warum ist die genaue Art der Kaution wichtig?
Die Vereinbarung über die Art der Kaution ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Jede Art von Sicherheit hat spezifische rechtliche Rahmenbedingungen und Auswirkungen für beide Vertragsparteien:
- Barkaution: Hierbei wird ein Geldbetrag direkt hinterlegt, oft auf einem gesonderten Konto. Für diese Form gibt es klare Regelungen zur Anlage, Verzinsung und Rückzahlung.
- Bankbürgschaft: Bei einer Bankbürgschaft verpflichtet sich eine Bank, im Falle eines Schadens für den Schuldner einzustehen. Dies bedeutet, dass nicht Sie selbst das Geld hinterlegen, sondern die Bank eine Garantie gibt.
- Mietkautionsversicherung: Hier übernimmt eine Versicherung die Bürgschaft gegenüber dem Vermieter, und Sie zahlen monatlich oder jährlich Versicherungsbeiträge.
Jede dieser Formen bietet unterschiedliche Vorteile oder Verpflichtungen für die Parteien. Die genaue Art der Kaution wurde bewusst von beiden Seiten vereinbart, um bestimmte Rechte und Pflichten zu regeln.
Was passiert, wenn Sie eine andere Sicherheit anbieten möchten?
Wenn Sie eine andere Art der Sicherheit anbieten möchten, als im Vertrag steht, ist das nur möglich, wenn die andere Vertragspartei dem ausdrücklich und einvernehmlich zustimmt. Eine einseitige Abweichung von dem im Vertrag Vereinbarten ist nicht zulässig.
Stellen Sie sich vor, Sie haben sich in einem Kaufvertrag auf eine Zahlung in bar geeinigt. Sie können dann nicht einfach stattdessen einen Gutschein anbieten, es sei denn, der Verkäufer ist damit einverstanden. Ähnlich ist es bei der Kaution: Ohne die Zustimmung der anderen Partei ist die angebotene, aber nicht vereinbarte Sicherheit nicht ausreichend.
Wird die vertraglich vereinbarte Kaution nicht gestellt, kann dies als Vertragsverletzung angesehen werden. Die andere Vertragspartei könnte das Recht haben, die alternative Sicherheit abzulehnen und auf die vertraglich vereinbarte Form zu bestehen. Im schlimmsten Fall kann eine fehlende oder nicht vertragsgemäße Kaution, je nach Ausgestaltung des Vertrages und relevanter gesetzlicher Bestimmungen (z.B. im Mietrecht), sogar Konsequenzen wie das Recht zur Kündigung des Vertrages nach sich ziehen.
Kurz gesagt: Um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie immer genau die Art von Kaution stellen, die im Vertrag explizit genannt und vereinbart wurde. Nur bei einer gemeinsamen und schriftlichen Änderung der Vertragsvereinbarung ist eine Abweichung möglich.
Warum wird eine Mietkautionsversicherung manchmal nicht als gleichwertige Sicherheit zur Barkaution oder Bankbürgschaft akzeptiert?
Eine Mietkautionsversicherung stellt eine beliebte Alternative zur traditionellen Barkaution oder Bankbürgschaft dar. Dennoch liegt es im Ermessen des Vermieters, ob er diese Form der Sicherheit akzeptiert. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Vermieter, eine Mietkautionsversicherung anzunehmen. Der Gesetzgeber sieht in § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Barkaution als Regelfall vor. Daher können Vermieter bestimmte Vorbehalte gegenüber einer Mietkautionsversicherung haben.
Gründe für die Nichtakzeptanz einer Mietkautionsversicherung
Die Entscheidung eines Vermieters, eine Mietkautionsversicherung nicht zu akzeptieren, kann verschiedene nachvollziehbare Gründe haben:
- Fehlende direkte gesetzliche Anerkennung als gleichwertige Sicherheit: Das Gesetz schreibt die Barkaution als primäre Form der Mietsicherheit vor. Während eine Bankbürgschaft oft als gleichwertig angesehen wird, da eine Bank direkt für die Schuld bürgt, ist die Mietkautionsversicherung eine Vereinbarung zwischen Ihnen als Mieter und einem Versicherungsunternehmen. Der Vermieter muss diese Form der Sicherheit nicht akzeptieren, wenn er dies nicht möchte. Es bedarf in der Regel einer ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters im Mietvertrag oder einer separaten Vereinbarung.
- Kein direkter Zugriff auf Geldmittel: Bei einer Barkaution hat der Vermieter Zugriff auf ein Kautionskonto, das er im Falle von Ansprüchen nutzen kann. Bei einer Bankbürgschaft kann er die Bank direkt in Anspruch nehmen. Bei einer Mietkautionsversicherung hat der Vermieter einen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Dies kann für den Vermieter einen zusätzlichen administrativen Schritt oder einen längeren Bearbeitungsweg bedeuten, um an das Geld zu gelangen, falls ein Schaden entsteht.
- Abhängigkeit von Prämienzahlungen: Die Wirksamkeit der Mietkautionsversicherung hängt davon ab, dass Sie als Mieter Ihre monatlichen oder jährlichen Prämien an die Versicherungsgesellschaft zahlen. Stellen Sie die Prämienzahlungen ein, kann der Versicherungsschutz erlöschen, was für den Vermieter ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte. Die Kautionssumme ist dann nicht mehr abgesichert, im Gegensatz zu einer Barkaution, die bereits beim Vermieter hinterlegt ist.
- Unbekanntheit mit dem Versicherungsanbieter: Vermieter bevorzugen oft die Sicherheit einer etablierten Bank oder den direkten Zugriff auf ein Kautionskonto, da sie mit diesen Prozessen vertraut sind. Mit einer unbekannten oder weniger bekannten Versicherungsgesellschaft zusammenzuarbeiten, kann für manche Vermieter eine Unsicherheit bezüglich der Bonität oder der Abwicklungsprozesse bedeuten.
- Kein Zinsgewinn für den Vermieter: Während die Barkaution auf einem separaten Kautionskonto angelegt werden muss und dem Mieter die Zinsen zustehen, hat der Vermieter bei einer Mietkautionsversicherung keinerlei Zinsgewinn, da kein Geld hinterlegt wird. Auch wenn dies für den Vermieter keinen direkten Verlust darstellt, nimmt er dadurch eine mögliche, wenn auch geringe, Einnahmequelle nicht wahr.
Was bedeutet das für Sie als Mieter?
Für Sie als potenziellen Mieter bedeutet dies, dass Sie vor Abschluss des Mietvertrages klären sollten, ob der Vermieter bereit ist, eine Mietkautionsversicherung zu akzeptieren. Eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag, die eine Barkaution oder Bankbürgschaft vorsieht, schließt die Akzeptanz einer Mietkautionsversicherung in der Regel aus, es sei denn, es wird eine separate schriftliche Vereinbarung getroffen. Es gibt kein Recht des Mieters, eine Mietkautionsversicherung gegen den Willen des Vermieters durchzusetzen.
Kann mein Miet- oder Pachtvertrag fristlos gekündigt werden, wenn ich die vereinbarte Kaution nicht stelle?
Ja, grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags möglich, wenn die vereinbarte Kaution nicht gestellt wird. Die Stellung der Kaution ist keine bloße Formalität, sondern eine wesentliche vertragliche Pflicht, die der Absicherung des Vermieters oder Verpächters dient. Sie soll mögliche Schäden an der Immobilie oder ausstehende Forderungen abdecken.
Bei Wohnraummietverträgen (Wohnungen)
Für Wohnraummietverträge gibt es eine klare gesetzliche Regelung: Wenn Sie mit der Zahlung der Kaution in einem Betrag in Verzug sind, der mindestens zwei Monatsmieten entspricht, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vollständige Nichtzahlung oder um den Rückstand mehrerer Teilzahlungen der Kaution handelt. Entscheidend ist, dass der offene Betrag die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. Die Monatsmiete, die hierbei gemeint ist, ist die Nettokaltmiete, also die Miete ohne Nebenkosten und Heizkosten.
Bei Gewerberaummietverträgen und Pachtverträgen
Für Gewerberaummietverträge und Pachtverträge existiert keine so spezifische Regelung wie bei Wohnraum. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Vermieter oder Verpächter unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die Nichtzahlung einer vereinbarten Kaution kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, insbesondere wenn die Kaution von erheblicher Bedeutung für die Absicherung der Interessen des Vermieters oder Verpächters ist. Dies wird im Einzelfall beurteilt, hängt also von den genauen Umständen des Vertrages und des Verzugs ab.
Wichtige Voraussetzungen und die Bedeutung der Pflichtverletzung
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, ist in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung oder eine Fristsetzung zur Zahlung der Kaution erforderlich. Dies bedeutet, der Vermieter muss Sie in der Regel zunächst auffordern, die Kaution innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, kann die fristlose Kündigung folgen. Die Nichtzahlung der Kaution wird als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen, da sie die grundlegende Absicherungsfunktion des Vertrages untergräbt. Für Sie als Mieter oder Pächter bedeutet das, dass die vertragliche Pflicht zur Kautionsstellung ernst genommen werden muss, um eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vermeiden.
Welche Schritte muss mein Vermieter oder Verpächter unternehmen, bevor er mir wegen einer fehlenden Kaution fristlos kündigen kann?
Bevor Ihr Vermieter oder Verpächter Ihnen wegen einer nicht oder unvollständig gezahlten Kaution fristlos kündigen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist wichtig zu verstehen, dass eine solche Kündigung nicht „aus heiterem Himmel“ erfolgen kann, sondern an klare gesetzliche Bedingungen geknüpft ist.
Das entscheidende Kriterium: Erheblicher Zahlungsverzug bei der Kaution
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen fehlender Kaution ist in Deutschland nur unter einer sehr spezifischen Bedingung möglich: Sie müssen sich als Mieterin oder Mieter mit der Zahlung der Kaution in einem Betrag in Verzug befinden, der mindestens zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten, also die reine Kaltmiete) entspricht. Dies ist die absolute Mindestschwelle, die erreicht sein muss.
Das bedeutet:
- Die Kaution muss fällig sein, also zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vertraglich oder gesetzlich zu zahlen war.
- Sie müssen mit der Zahlung in Verzug sein, das heißt, Sie haben die fällige Kaution nicht gezahlt.
Wenn also zum Beispiel Ihre Kaltmiete 500 Euro beträgt und die Kaution 1.500 Euro (drei Monatsmieten), dann kann Ihr Vermieter erst fristlos kündigen, wenn Sie mit mindestens 1.000 Euro (zwei Monatsmieten) der Kaution im Rückstand sind und dieser Rückstand fällig ist.
Ist eine Abmahnung oder Fristsetzung vor der Kündigung notwendig?
Im Gegensatz zu vielen anderen Gründen für eine fristlose Kündigung (wie zum Beispiel Störungen des Hausfriedens oder Beschädigung der Wohnung) ist bei einem Zahlungsverzug der Kaution in der genannten Höhe keine separate „Abmahnung“ im Sinne einer Verwarnung mit Kündigungsandrohung erforderlich, bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
Der Gesetzgeber sieht den erheblichen Zahlungsverzug bei der Kaution als so schwerwiegend an, dass die Kündigung grundsätzlich erfolgen kann, sobald der Schwellenwert von zwei Monatsmieten erreicht und der Verzug eingetreten ist. Das heißt, Ihr Vermieter muss Ihnen nicht vor der Kündigung noch eine letzte Frist setzen, um die Kaution zu zahlen und so die Kündigung abzuwenden. Es muss lediglich der Verzug mit der fälligen Kautionszahlung im erforderlichen Umfang bestehen. Wenn ein fester Zahlungstermin für die Kaution vereinbart war und dieser verstrichen ist, befinden Sie sich in der Regel ohne weitere Erinnerung im Verzug. Andernfalls kann eine Mahnung durch den Vermieter erforderlich sein, um den Verzug herbeizuführen.
Was bedeutet das für Sie?
Für Sie als Mieterin oder Mieter bedeutet das, dass Ihr Vermieter oder Verpächter zwar nicht zwingend eine förmliche Abmahnung aussprechen muss, bevor er wegen fehlender Kaution fristlos kündigt. Er muss aber nachweisen können, dass Sie sich mit der Zahlung der Kaution in einem Betrag in Verzug befinden, der mindestens zwei Monatsmieten entspricht. Das Wissen um diese klaren Voraussetzungen hilft Ihnen zu beurteilen, ob eine erfolgte oder angedrohte Kündigung rechtmäßig ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag ist ein besonderer Vertrag, bei dem der Verpächter dem Pächter nicht nur die Nutzung einer Sache überlässt, sondern dem Pächter auch das Recht gibt, die Erträge (Früchte) aus der Sache zu ziehen (§ 581 BGB). Im Unterschied zur bloßen Miete, bei der nur die Nutzung erlaubt ist, umfasst die Pacht auch wirtschaftliche Nutzung und Gewinnmöglichkeiten. Typisch für Pachtverhältnisse ist etwa die Überlassung eines Restaurants oder hier, eines Alten- und Pflegeheims, bei dem der Pächter den Betrieb führt und Einnahmen erzielt. Der Vertrag regelt dabei auch häufig spezifische Sicherheiten und Pflichten, wie die Stellung einer Kaution oder Bankbürgschaft.
Selbstschuldnerische Bankbürgschaft
Eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft ist eine Form der Sicherheit, bei der eine Bank sich verpflichtet, im Schadensfall an den Begünstigten sofort und ohne vorherigen Nachweis eines Forderungsausfalls zu zahlen. Das bedeutet, die Bank haftet unmittelbar und komplett, ohne dass der Gläubiger vorher den Hauptschuldner (z. B. die Pächterin) in Anspruch nehmen muss. Im vorliegenden Fall sicherte die Eigentümerin auf diese Weise ab, dass sie bei Zahlungsausfall der Pächterin direkt und unbürokratisch auf das Geld der Bank zugreifen kann, ohne langwierige Verfahren oder Nachforderungen. Diese Bürgschaft ist daher für Vermieter oder Verpächter besonders sicher und wird wegen ihrer Verbindlichkeit oft vertraglich verlangt.
Mietkautionsversicherung
Eine Mietkautionsversicherung ist eine alternative Form, um die Kaution zu stellen, bei der eine Versicherung dem Vermieter eine Bürgschaft gewährt, während der Mieter an die Versicherung dafür Prämien zahlt. Anders als bei einer Barkaution oder Bankbürgschaft ist bei dieser Variante die Sicherheit vom kontinuierlichen und fristgerechten Prämienzahlen des Mieters abhängig. Für den Vermieter bedeutet das ein höheres Risiko, denn er hat keinen direkten Anspruch gegenüber dem Hauptschuldner und die Versicherung kann erlöschen, wenn keine Prämien gezahlt werden. Deshalb ist eine Mietkautionsversicherung nicht automatisch gleichwertig und kann vom Vermieter auch abgelehnt werden, wenn im Vertrag ausdrücklich eine andere Art der Sicherheit vereinbart wurde.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt (§ 543 BGB), der es unzumutbar macht, den Vertrag fortzusetzen. Im hier geschilderten Fall war die Nichtleistung der vertraglich vereinbarten Bankbürgschaft trotz Abmahnung ein solcher wichtiger Grund, weil dadurch die Sicherheitsleistung fehlte und eine Fortsetzung der Pacht unzumutbar wurde. Fristlose Kündigungen haben also eine hohe Schwelle, weil sie für den Kündigenden ein sofortiges Eingreifen in laufende Verträge erlauben, wenn erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge einer Vertragsverletzung mit Aufforderung zur Beseitigung des Fehlverhaltens innerhalb einer angemessenen Frist. Sie soll dem Vertragspartner die Chance geben, einen Vertragsverstoß zu beenden, bevor weitere rechtliche Schritte wie eine Kündigung erfolgen. Im Fall wurde die Pächterin mehrmals schriftlich aufgefordert, die Bankbürgschaft zu stellen, und es wurden klare Fristen gesetzt. Dies ist besonders wichtig bei fristlosen Kündigungen wegen Pflichtverletzungen, da das Gesetz (§ 543 Abs. 3 BGB) in der Regel voraussetzt, dass eine Abmahnung erfolgt ist, um dem Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Vertragsbehebung zu geben.
Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung ist im Vertragsrecht eine Vereinbarung, mit der der Schuldner dem Gläubiger eine Garantie oder Kaution gibt, um Ansprüche aus dem Vertrag abzusichern. Im Kontext von Miet- oder Pachtverträgen dient sie dazu, den Vermieter oder Verpächter gegen Zahlungsverzug, Schäden oder andere Vertragsverletzungen abzusichern. Typische Formen sind Geldkautionen, Bankbürgschaften oder Versicherungen. Im hier geschilderten Fall verpflichtete sich die Pächterin zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung in Höhe von drei Monatsmieten, um die Eigentümerin gegen finanzielle Ausfälle abzusichern. Das Fehlen dieser vereinbarten Sicherheit war die Grundlage für die fristlose Kündigung des Pachtvertrags.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 581 BGB (Pachtvertrag): Regelt die Pacht als Vertrag, bei dem dem Pächter nicht nur die Nutzung überlassen wird, sondern auch die Erwirtschaftung von Erträgen oder Früchten möglich ist. Im Gegensatz zur Miete umfasst die Pacht die Überlassung von Grundstücken oder Sachen zum Betreiben eines Gewerbes oder einer sonstigen Nutzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete den Vertrag als Pachtvertrag, weil die Pächterin das Altenheim betrieb und daraus Erträge erzielte, was für die Anwendbarkeit spezieller Pachtregelungen entscheidend war.
- § 543 Abs. 1 und 3 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Ermöglicht die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn eine Vertragsverletzung trotz Abmahnung nicht behoben wird. Eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Vertragserfüllung ist häufig Voraussetzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin kündigte fristlos, weil die Pächterin trotz mehrfacher Aufforderung die vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft nicht erbrachte, was das Gericht als wichtigen Grund und Verletzung einer Vertragspflicht anerkannt hat.
- § 3 Abs. 5 des zu Grunde liegenden Pachtvertrages (Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung): Vertragliche Vereinbarung, die eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft einer deutschen Bank als Sicherheit vorsieht. Dies sichert der Eigentümerin direkte Zahlungsansprüche gegen die Bank ohne Zwischenschritte ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Nichterbringung der exakt vereinbarten Bankbürgschaft stellte eine wesentliche Vertragsverletzung dar und begründete die Kündigung; ein Ersatz durch Mietkautionsversicherung war vertraglich nicht vorgesehen.
- § 551 BGB (Mietsicherheit in Mietverhältnissen über Wohnraum): Regelt die Begrenzung und Modalitäten der Kautionszahlung bei Wohnraummietverträgen, insbesondere die Möglichkeit der Teilzahlung und die Absicherung der Mietkaution. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Pächterin berief sich auf diese Norm zur Anfechtung der Bankbürgschaftspflicht, jedoch wies das Gericht dies zurück, da der Vertrag ein Gewerberaummiet- bzw. Pachtverhältnis betrifft und § 551 BGB nicht anwendbar ist.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Grundsatznorm, die verlangt, dass sich die Parteien eines Rechtsverhältnisses redlich und fair verhalten und typisierte Praktiken im Geschäftsverkehr beachten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Mietkautionsversicherung als gleichwertige Sicherheit nach Treu und Glauben anzusehen sei, verneinte dies aber wegen der schlechteren Absicherung und der Abweichung vom klar vereinbarten Sicherungsmittel.
- § 546 Abs. 1 BGB (Rückgabepflicht nach Vertragsende): Verpflichtet den Pächter bzw. Mieter, die überlassene Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben und den Besitz aufzugeben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung stand der Eigentümerin der Anspruch auf Rückgabe des Altenheims zu, was das Gericht bestätigte und die Räumung der Pächterin anordnete.
- Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 708, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung): Regelt die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die Möglichkeit der vorläufigen Zwangsvollstreckung trotz eines noch nicht rechtskräftigen Urteils und die Absicherung des Gegners durch Sicherheitsleistung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin durfte die Räumung durchsetzen, musste aber eine erhebliche Sicherheitsleistung hinterlegen, um die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils zu sichern.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Detmold – Az.: 04 O 168/21 – Urteil vom 02.12.2021
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