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Mietkautionszahlungsanspruch besteht auch nach Mietende noch

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1323/17, Beschluss vom 09.04.2018

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 09.04.2018 beschlossen:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.11.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.660,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Mietkautionszahlungsanspruch besteht auch nach Mietende noch
Foto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.11.2017 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.02.2018 (Bl. 112 ff. GA) Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Beklagten führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie negieren, dass bei einem Sicherungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Erbringung der Sicherheitsleistung besteht (BGH, NJW 2012, 996). Dieses Sicherungsinteresse hat der Kläger bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen. Substantieller Vortrag durch den Beklagten ist hierzu nicht erfolgt. Auf sein Argument, es könnten keine neuen Mietrückstände entstehen, kommt es daher nicht an. Auch zur fehlenden Abgeltungswirkung der Abrede zur Aufhebung des Mietverhältnisses hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche vertritt der Beklagte lediglich pauschal einen abweichenden Ansatz, ohne konkrete Umstände anzuführen, die eine vom Hinweis des Senats abweichende Beurteilung eröffnen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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