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Mietmangel bei unter Parkett verlegten Asbestplatten

AG Schöneberg, Az.: 2 C 86/14, Urteil vom 12.03.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 5.11.2009 vermietete die Beklagte an die Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 88,42 m2 im 1. OG rechts das Hauses S.str. … in … B. Die monatliche Miete beträgt 839,58 €.

Mietmangel bei unter Parkett verlegten Asbestplatten
Symbolfoto: Von Anselm Kempf /Shutterstock.com

Am 2.4.2013 teilten die Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass in ihrer Wohnung unter dem Parkett asbesthaltige Bodenplatten verlegt worden seien und schickten ihr als Beleg den von ihnen in Auftrag gegebenen Prüfbericht des Analyselabors in Berlin (ALAB) vom 27.3.2013 zu. Darin wurde ausgeführt, dass das von den Klägern eingereichte Stück Bodenplatte mit Kleberanhaftungen sowohl im Bodenbelag als auch im Kleber Chrysotil(Weißasbest) enthält. Die Beklagte kündigte daraufhin an, mit einem Sachverständigen sich vor Ort ein Bild machen zu wollen. Die Besichtigung fand am 11.4.2013 statt und der von der Beklagten beauftragte Gutachter Herr R. erklärte, dass er keinen Handlungsbedarf sehe, mit Ausnahme des Verschließens der Löcher im Boden und des Bereichs der Steigleitungen. Das Parkett soll nicht aufgenommen werden. Ende April fand ein erneuter Ortstermin mit dem Sachverständigen der Beklagten in der Wohnung statt. Bei diesem wurden Staubproben genommen und untersucht. Mit einem Bericht vom 15.5.2013 wies der Gutachter Herr R. darauf hin, dass keine Asbestfasern bei den Kontaktproben gefunden werden konnten. Die Beklagte hat den Klägern vorgeschlagen, das Parkett abzudichten und etwaige Öffnungen an den Heizungsrohren zu verschließen sowie Laminat auf den betroffenen Flächen zu verlegen. Hierbei sollte auch auf das Angleichen des Bodenniveaus geachtet werden. Die Kläger lehnten ab.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger die Entfernung der asbesthaltigen Bodenplatten in der Wohnung geltend.

Die Kläger behaupten, dass eine Gesundheitsgefährdung durch beschädigte Bodenplatten unterhalb des Parkettbodens gegeben sei, da auch das Parkett im Bereich der Scheuerleiste und der Steigleitungen sowie durch einige Löcher, Undichtigkeiten aufweise. Durch diese könne Asbest in Fasern beim Betreten des Bodens und Auslösen der sogenannten Pumpwirkung austreten. Die Wohnung sei daher mit einem Mangel belastet, den die Beklagte nur durch Entfernung der Bodenplatten beseitigen könne.

Nachdem die Beklagte die Klageforderung in Bezug auf Ersatz der Kosten für den ersten Prüfbericht des ALAB in Höhe von 142,80 € nebst anteiligen Zinsen unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hatte und sie durch ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil am 2.7.2013 zur Zahlung verurteilt worden ist, beantragen die Kläger nunmehr noch,

den Beklagten zu verurteilen, in ihrer Wohnung, S.str. … in … B., 1. OG rechts, die Asbestplatten unter der Fußbodendielung außer im Bad und teilweise in der Küche, unter der Einbauküche, dort wo der ausführbare Tisch eingebaut wurde, zu entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen in der oben genannten Wohnung die Asbestplatten unter der Fußbodendeal/unter dem Fertigparkett der gesamten Wohnung, ausgenommen im Bad, im Gäste WC und in der Mitte der Küche zu entfernen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass eine Beseitigung des Mangels wegen derzeit fehlender Gesundheitsgefährdung auch durch Isolierung des Bodens und Neuverlegung von bspw. Laminat möglich sei.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 5.11.2013 (Blatt 136 der Akte), geändert durch Beschluss vom 19.12.2013 (Blatt 154 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 30.4.2014 (Blatt 179-202 der Akte) sowie seine ergänzenden Ausführungen im Termin vom 22.1.2015 (Blatt 238-239 der Akte) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der vordere Flurteil ebenfalls vollständig gefliest ist, ist der Vortrag bereits unschlüssig. Hier ist ein Austreten von Asbestfasern aus den darunter liegenden Bodenplatten nicht möglich.

Die Klage ist aber auch im Übrigen unbegründet.

Den Klägern würde ein Anspruch auf Beseitigung der asbesthaltigen Fußbodenplatten zustehen, sofern ein Mangel der Mietsache gegeben ist, der nicht anders ausgeräumt werden kann. Bei asbesthaltigen Baustoffen wird ein Mangel regelmäßig nur dann angenommen, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Mieter durch Austreten von Asbestfasern besteht (so LG Berlin GE 2013, 353; LG Berlin GE 1999, 47; AG Charlottenburg GE 2014, 469; LG Berlin GE 2014, 190; vgl. auch für Holzschutzgifte AG Münster WM 2008 218). Ausnahmsweise ist auch ohne Austritt von Fasern ein Mangel angenommen worden, wenn eine Trennwand asbestbelastet ist (siehe LG Berlin GE 2011, 205). Hierfür ist jedoch ausschlaggebend, dass ein Mieter im Rahmen des normalen Mietgebrauchs die Wand auch dadurch nutzen kann, dass er bspw. dort Regale andübelt oder Bilder mit einem Nagel aufhängt und dies zur Freisetzung von Asbestfasern führen kann. Für den Fußboden sind berechtigte Veränderungen durch den Mieter aber nicht anzunehmen.

Für den Umstand der Gesundheitsgefährdung tragen die Kläger die Beweislast.

Den erforderlichen Beweis konnten sie trotz Begutachtung durch den Sachverständigen nicht führen.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 30.4.2014 ausgeführt, dass er in der Raumluft und dem Liegenstaub keinerlei Asbestfasern bei seinem Ortstermin am 25.2.2014 nachweisen konnte. Im Rahmen seiner mündlichen Erörterung hat er noch einmal bestätigt, dass diese Probenentnahme unter Bedingungen erfolgte, die der täglichen Raumnutzung entsprechen. Beim Ortstermin waren mehrere Personen anwesend, die die sogenannte Pumpwirkung beim Betreten des Bodens ausgelöst haben müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass selbst bei den bestehenden beschädigten Platten und etwaigen Undichtigkeiten des verlegten Parkettbodens gleichwohl Raumluftbelastung und damit eine Gesundheitsgefährdung der Kläger derzeit ausgeschlossen ist. Einen Sanierungsbedarf sah der Sachverständige danach nicht.

Daran ändert sich auch nichts durch seine mündliche Erörterung des Gutachtens im Termin vom 22.1.2015. Hier hat der Sachverständige zwar angegeben, dass zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Veränderung des Zustands der Bodenplatten sich eine Faserbelastung der Raumluft ergeben könne. Dies gilt auch für eine Problemlösung, die die Abdichtung des Bodens beispielsweise durch eine Folie vorsehe. Auch hier könne sich der Zustand der Folie zum Beispiel durch Verrutschen, Reißen oder Beschädigen der Art ändern, dass Fasern austreten könnten. Derzeit ist eine solche Gefährdung jedoch nicht gegeben.

Soweit die Kläger nunmehr einen Antrag zur Beweisaufnahme stellen, verkennen sie, dass hier kein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wird, bei dem dem Sachverständigen Fragen zur Beantwortung aufgegeben werden. Hier haben die Kläger tatsächlich Umstände vorzutragen, die ihren Klageanspruch begründen und diese unter Beweis zu stellen. Eine Gesundheitsgefährdung durch den Kleber bzw. die darin enthaltenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und das Vorhandensein dieser Stoffe in der Raumluft haben sie schon nicht behauptet.

Die Beweisaufnahme war aber selbst dann nicht auszuweiten, wenn man das Begehren der Kläger in Bezug auf ihre Klageforderung auslegen würde. Ihr Klageantrag bezieht sich nämlich nicht darauf. Soweit die Kläger nach wie vor die Beseitigung der Asbestplatten beantragt haben, ist dies nicht gleichzusetzen mit der Beseitigung des Klebers. Dieser ist sowohl auf der Unterseite der Platten als auch dem Boden aufgetragen worden. Entfernt man lediglich die Platten, ist der Kleber jedoch nicht in Gänze beseitigt, da es weiterhin Rückstände davon auf dem Boden geben würde. Mithin würde ein stattgebendes Urteil den durch die beantragte Beweisaufnahme festzustellenden Mangel gar nicht beseitigen. Die Kläger bestimmen jedoch durch ihren Klageantrag den Umfang des Rechtsstreits. Daran gemessen, hatte eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in Bezug auf die Eigenschaften des Klebers nicht stattzufinden. Unabhängig davon, ist ein Anspruch allein auf Beseitigung des Klebers nicht gegeben (so LG Berlin GE 2015, 190/191). Auch das LAGetSi weist in seinem Informationsschreiben vom 11.7.2012 (Blatt 75 der Akte) darauf hin, dass von dem verbliebenen Kleber als asbesthaltigen Rest nach Entfernung der asbesthaltigen Platten kein akutes Gesundheitsrisiko ausgeht.

Unabhängig davon hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung auch ausgeführt, dass eine Gesundheitsgefährdung sowohl im Hinblick auf die Asbestfasern als auch im Hinblick auf die PAK durch eine mit Aluminium beschichtete Isolierung verhindert werden könne. Mithin hätten die Kläger selbst bei einer Raumluftbelastung allein einen Anspruch darauf, dass dieser Mangel beseitigt werden würde. In welcher Art und Weise dies geschieht, wäre der Beklagten zu überlassen, soweit es mehrere taugliche Methoden gibt. Mithin wäre ein alleiniger Anspruch auf Beseitigung der Bodenplatten ohnehin nicht gegeben.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Kläger haben auch die Kosten für den anerkannten Teil der Klageforderung zu tragen. Es handelte sich dabei um ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten, denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie die Beklagte vor Klageerhebung hinsichtlich der Erstattung der Sachverständigenkosten in Verzug gesetzt haben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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