AG Spandau – Az.: 12 C 76/18 – Urteil vom 04.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages plus 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in der … in Berlin-Spandau. Sie bewohnt die Wohnung gemeinsam mit ihrem Sohn. Diese Wohnung ist in Teilbereichen von Heimchen befallen. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Mängelbeseitigung führte nach Meinung der Klägerin nicht zum gewünschten Erfolg.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Heimchenbefall in der Wohnung … zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Heimchenbefall sei durch Köder und Fallen und mit chemischen Wirkstoffen jetzt beseitigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 7. August 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn … als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Ein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls gemäß § 535 BGB steht der Klägerin nicht gegen die Beklagte zu. Dies ergibt sich aus folgendem:
a) Derzeit liegt offenbar keine schwerwiegende Beeinträchtigung durch Heimchen in der von der Klägerin bewohnten Wohnung vor, sodass von einem konkreten Mangel nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2018 selbst auf Nachfrage erklärt, pro Tag etwa ein bis zwei lebende Heimchen in einem Zimmer zu entdecken. Die dem Gericht in einem Marmeladenglas präsentierten Tiere waren sämtlich tot. Der Schädlingsbekämpfer hat es (vgl. seiner Aussage) bei einem derart geringen Heimchenbefall abgelehnt, diese weiterhin mit chemischen Mitteln zu behandeln. Ein totes Tier pro Tag sei hinnehmbar.
b) Unabhängig davon, hat sich nicht klären lassen, wo dieser Mangel herrührt und in wessen Verantwortungsbereich dieser fällt. Es ist nur klar, dass die Beklagte hieran kein Verschulden und wahrscheinlich auch keine Verantwortlichkeit trifft. Das Verhalten der Klägerin ist in sich widersprüchlich. Der Zeuge (Schädlingsbekämpfer) hat den Fall als schwierig beschrieben, weil die Ursache des Heimchenbefalls in einem Zimmer nicht zu ermitteln war, dieses Zimmer kein feuchtwarmes Klima hatte (in dem Heimchen sich wohlfühlen und vermehren) und das einzige Zimmer mit feuchterem Klima (Bad) nicht angesehen werden konnte oder durfte. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beigetragen hat. Sie hat nicht nur nicht ihrem Sohn den Aufenthalt im Bad zum Zeitpunkt des Auftretens des Schädlingsbekämpfers untersagt, sondern auch den Schrank mit dem vermuteten „Heimchennest“ dahinter nicht abgerückt bzw. abrücken lassen, so dass der Zeuge Niewisch nur eingeschränkte Möglichkeiten hatte, die Ursache des Befalls zu ermitteln. Weiterhin können auch nicht zwingend die Nutzer der Wohnung im dritten Stock als Verursacher des Heimchenbefalls ausgemacht werden, weil sie Heimchen offenbar als Tierfutter verwendet haben. Selbst wenn das eine oder andere Tier geflüchtet ist, ist damit nicht der Heimchenbefall in der Wohnung der Klägerin erklärbar, zumal in der Wohnung im zweiten Stock kein Befall ist und bei der Klägerin nach eigenem Bekunden noch eine Zwischendecke in der Wohnung eingebaut wurde.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Heimchenbefall derzeit so gering ist dass noch nicht von einem Mangel (Beeinträchtigung des Wohngebrauchs) gesprochen werden kann und der Verursacher völlig unklar ist, hatte die Klage keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Anordnungen zur Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.