Ein Mieter forderte 80.000 Euro Schmerzensgeld wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung und berief sich auf eine hohe Mietminderung bei Schimmelbefall in der Wohnung. Obwohl der Schimmel durch die Bausubstanz mitverursacht wurde, musste das Gericht die fristlose Kündigung des Mieters bestätigen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Schimmel in der Wohnung: Wann gibt es Geld zurück und wann Schmerzensgeld?
- Was war der Auslöser des jahrelangen Rechtsstreits?
- Welche rechtlichen Maßstäbe legte das Gericht an?
- Warum entschied das Landgericht so – und nicht anders?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich beweisen, dass der Schimmel ein Baumangel ist, oder der Vermieter?
- Wie bekomme ich Schmerzensgeld wegen Schimmel in meiner Wohnung?
- Was riskiere ich, wenn ich wegen Schimmel die gesamte Miete nicht zahle?
- Wie viel Mietminderung ist bei Schimmelbefall realistisch und angemessen?
- Wie muss ich Schimmel dokumentieren, um meine Ansprüche später zu sichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 143/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 26.09.2024
- Aktenzeichen: 64 S 143/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Der Vermieter forderte die Zahlung der vollen, seit Langem ausstehenden Miete und Nebenkosten. Die Mieterin weigerte sich wegen Schimmelbefalls in der Wohnung und forderte zusätzlich ein hohes Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Schäden.
- Die Rechtsfrage: War der Schimmel auf Baumängel zurückzuführen und berechtigte er die Mieterin zur Mietminderung, oder musste der Vermieter auch Schmerzensgeld für vermeintliche Gesundheitsschäden zahlen?
- Die Antwort: Die Mieterin durfte die Miete um 5 Prozent mindern, weil der Vermieter nicht ausschließen konnte, dass die Bausubstanz zur Schimmelbildung beitrug. Die Forderung der Mieterin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde jedoch vollständig abgewiesen.
- Die Bedeutung: Mieter können eine Mietminderung durchsetzen, wenn die baulichen Gegebenheiten Schimmel fördern. Wer wegen Schimmel Schadensersatz für gesundheitliche Schäden geltend macht, muss den konkreten Schaden lückenlos und medizinisch beweisen.
Schimmel in der Wohnung: Wann gibt es Geld zurück und wann Schmerzensgeld?
Ein Fleck an der Wand, ein muffiger Geruch im Schlafzimmer – für Mieter ist Schimmel ein Alptraum, für Vermieter der Beginn eines oft langwierigen Streits. Doch wann genau rechtfertigt Schimmel eine Mietminderung? Und unter welchen extremen Umständen kann ein Mieter sogar Schmerzensgeld für Gesundheitsschäden fordern? Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 64 S 143/23) diese Grenzen präzise ausgelotet. Es zeichnet ein scharfes Bild davon, wie Gerichte die Verantwortung verteilen, wenn unklar ist, ob falsches Lüften oder ein Baumangel die Ursache ist, und warum der Nachweis einer Gesundheitsgefahr eine extrem hohe Hürde darstellt.
Was war der Auslöser des jahrelangen Rechtsstreits?

Die Geschichte beginnt im Herbst 2018 in einer Berliner Mietwohnung. Die Mieterin bemerkte Feuchtigkeit und Schimmel an der Außenwand ihres Schlafzimmers. Sie meldete den Schaden ihrem Vermieter und ließ auf eigene Faust eine Sanierung durchführen. Doch der Konflikt war damit nicht beigelegt, sondern eskalierte. Der Vermieter war der Ansicht, es habe nie einen Mangel gegeben, der ihn zur Instandsetzung verpflichtet hätte; die Ursache liege vielmehr im Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieterin.
Da die Mieterin die Miete über Monate hinweg nicht mehr zahlte, klagte der Vermieter auf Zahlung der Rückstände und die Räumung der Wohnung. Die Mieterin wiederum wehrte sich und verlangte die Anerkennung einer Mietminderung. Ein Sachverständigengutachten wurde im Rahmen eines gesonderten Beweisverfahrens eingeholt, um die Ursache des Schimmels zu klären. Das erstinstanzliche Amtsgericht Charlottenburg gab weitgehend dem Vermieter recht.
Doch die Mieterin gab nicht auf und legte Berufung beim Landgericht Berlin ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens spitzte sie ihre Forderungen dramatisch zu: Sie verlangte nun nicht nur die Abänderung des ersten Urteils, sondern erweiterte ihre Klage um materielle Schadensersatzansprüche und ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro. Sie argumentierte, der Schimmel habe ihre Gesundheit, insbesondere ihr vorbestehendes Asthma, massiv geschädigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Wohnung bereits geräumt, der Streit um das Geld aber erreichte seinen Höhepunkt.
Welche rechtlichen Maßstäbe legte das Gericht an?
Um diesen komplexen Fall zu entwirren, stützte sich das Gericht auf zentrale Pfeiler des deutschen Mietrechts. Diese Prinzipien entscheiden darüber, wer im Streit um Schimmel die besseren Karten hat.
Das Recht zur Mietminderung ist in § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Dieses Gesetz besagt, dass ein Mieter die Miete kürzen darf, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt. Entscheidend ist dabei die sogenannte Erheblichkeitsschwelle: Ganz geringfügige Beeinträchtigungen, wie ein kleiner Kratzer im Parkett, müssen hingenommen werden. Schimmelbefall überschreitet diese Schwelle jedoch in der Regel.
Eine der schwierigsten Fragen im Mietrecht ist die der Beweislast. Wer muss beweisen, woher der Schimmel kommt? Grundsätzlich muss der Mieter zunächst darlegen und beweisen, dass ein Mangel überhaupt existiert. Sobald dies geschehen ist und die Ursache – also Baumangel oder falsches Nutzerverhalten – streitig ist, kippt die Beweislast. Dann liegt es am Vermieter, zu beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, also beispielsweise nicht auf eine Kältebrücke im Mauerwerk zurückzuführen ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, geht das Gericht von einer Verantwortlichkeit des Vermieters aus.
Für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen nach § 536a BGB gelten weitaus strengere Regeln. Hier genügt es nicht, nur einen Mangel nachzuweisen. Der Mieter muss zusätzlich beweisen, dass dieser Mangel einen konkreten Schaden – etwa eine nachweisbare Erkrankung oder deren Verschlimmerung – verursacht hat. Dafür verlangt das Gesetz den sogenannten Vollbeweis nach § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet, das Gericht muss ohne vernünftige Zweifel davon überzeugt sein, dass der Schimmel die Ursache für die gesundheitlichen Probleme ist. Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.
Warum entschied das Landgericht so – und nicht anders?
Das Landgericht Berlin nahm eine differenzierte Neubewertung des Falles vor, die in Teilen von der ersten Instanz abwich. Die Richter folgten einer klaren juristischen Logik, die die Argumente beider Seiten sorgfältig abwog.
Warum sprach das Gericht der Mieterin eine Mietminderung von 5 % zu?
Das Gericht stellte zunächst fest, dass tatsächlich ein Mangel vorlag, der eine Mietminderung rechtfertigt. Zwar hatte die Mieterin den sichtbaren Schimmel selbst beseitigen lassen, doch das Gutachten des Sachverständigen enthüllte ein tieferliegendes Problem. Auch nach der Sanierung wurde in der Raumluft eine leicht erhöhte Konzentration von Chaetomium-Sporen nachgewiesen. Dieser Pilztyp gilt als hygienisch relevant und kann auf einen verdeckten Feuchtigkeitsschaden hindeuten.
Nach Ansicht des Gerichts war diese Belastung keine bloße Lappalie mehr. Sie überschritt die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 S. 3 BGB, da sie das Raumklima beeinträchtigte und potenzielle Gesundheitsrisiken barg. Aus diesem Grund befanden die Richter eine Minderung der Miete um 5 % für den Zeitraum von Dezember 2018 bis November 2019 für angemessen.
Wer musste die Ursache für den Schimmel beweisen?
Hier korrigierte das Landgericht die Einschätzung der Vorinstanz und folgte der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da die Ursache für die Feuchtigkeit zwischen den Parteien umstritten war, lag die Beweislast beim Vermieter. Er hätte zweifelsfrei nachweisen müssen, dass der Schaden ausschließlich auf das Verhalten der Mieterin zurückzuführen war.
Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Im Gegenteil: Ein Sachverständiger bestätigte, dass die betroffene Wandecke bei sehr kalten Außentemperaturen konstruktionsbedingt so stark abkühlt, dass Kondenswasserbildung kaum zu vermeiden ist. Das Aufstellen eines Schranks an dieser Wand – was zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört – verstärkte diesen Effekt. Damit stand für das Gericht fest, dass zumindest eine bauliche Mitursache aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters vorlag.
Wieso wurde die Schmerzensgeldforderung von 80.000 Euro abgewiesen?
Bei der Forderung nach Schmerzensgeld scheiterte die Mieterin jedoch vollständig. Das Gericht machte unmissverständlich klar, dass für einen solchen Anspruch der Vollbeweis einer Gesundheitsverletzung durch den Schimmel erforderlich ist (§ 536a BGB). Diesen Beweis konnte die Mieterin nicht liefern.
Ihre vorgelegten ärztlichen Atteste dokumentierten zwar ihre Asthma-Erkrankung, die bereits seit 2014 bestand. Sie konnten aber nicht belegen, dass die Schimmelbelastung in der Wohnung eine konkrete und nachweisbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verursacht hatte. Eine allgemeine Befürchtung oder die theoretische Möglichkeit einer Schädigung reichten dem Gericht nicht aus.
Erschwerend kam hinzu, dass die Mieterin den Zustand vor ihrer selbst beauftragten Sanierung nicht beweissicher dokumentiert hatte. Damit hatte sie sich selbst die Möglichkeit genommen, das volle Ausmaß des ursprünglichen Befalls im Nachhinein darzulegen. Das Gericht wies die Forderung daher als unbegründet zurück.
War die Kündigung trotz der Mietminderung wirksam?
Obwohl das Gericht der Mieterin eine Mietminderung zugestand, bestätigte es die Wirksamkeit der Kündigung durch den Vermieter. Auch nach Abzug der 5-prozentigen Minderung belief sich der Mietrückstand der Mieterin auf eine Summe, die zwei Monatsmieten bei weitem überstieg.
Ihr Versuch, die vollständige Nichtzahlung mit einem Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) zu rechtfertigen, scheiterte ebenfalls. Ein solches Recht muss verhältnismäßig sein. Angesichts eines Mangels, der nur eine Minderung von 5 % rechtfertigte, war die Einbehaltung der kompletten Miete über viele Monate hinweg aus Sicht des Gerichts Treuwidrig (§ 242 BGB) und damit unzulässig. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 BGB war somit wirksam.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieses Urteil des Landgerichts Berlin verdeutlicht drei zentrale Prinzipien des Mietrechts bei Schimmelbefall, die für Mieter und Vermieter von hoher praktischer Bedeutung sind. Es schafft Klarheit darüber, was vor Gericht zählt und wo die Fallstricke liegen.
Erstens zeigt die Entscheidung den fundamentalen Unterschied zwischen dem Recht auf Mietminderung und dem Anspruch auf Schmerzensgeld. Eine Minderung durchzusetzen ist vergleichsweise einfach: Es genügt der Nachweis eines nicht nur unerheblichen Mangels, wie etwa einer nachweisbar erhöhten Sporenkonzentration. Für Schmerzensgeld hingegen muss der Mieter eine steile Beweishürde überwinden. Er muss eine lückenlose Kausalkette von der Schimmelexposition über eine ärztlich diagnostizierte Erkrankung bis hin zum konkreten Schaden darlegen. Ohne eindeutige medizinische Gutachten, die andere Ursachen ausschließen, sind solche Klagen kaum erfolgreich.
Zweitens unterstreicht das Urteil die entscheidende Rolle der Beweislastverteilung. Kann der Mieter einen Mangel beweisen und ist die Ursache strittig, ist der Vermieter am Zug. Er muss beweisen, dass die Bausubstanz einwandfrei ist. Gelingt ihm das nicht, wird die Ursache juristisch in seinen Verantwortungsbereich verortet. Dies ist ein starkes Schutzrecht für Mieter, die oft nicht über die technischen Mittel verfügen, um einen Baumangel selbst nachzuweisen.
Drittens dient der Fall als eindringliche Warnung vor unverhältnismäßigen Reaktionen. Auch bei einem berechtigten Mangel darf ein Mieter nicht einfach die gesamte Mietzahlung einstellen. Das Zurückbehaltungsrecht ist kein Freibrief, sondern muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen. Wer die Miete über einen längeren Zeitraum vollständig einbehält, obwohl nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, riskiert trotz des Mangels eine wirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Augenmaß und eine realistische Einschätzung der Situation sind hier entscheidend.
Die Urteilslogik
Das Mietrecht legt fundamental unterschiedliche Beweismaßstäbe für die Geltendmachung einer Mietminderung und den Anspruch auf Schmerzensgeld fest.
- Vollbeweis der Kausalität: Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden erfordern den lückenlosen Vollbeweis, dass die Schimmelbelastung die konkrete Ursache für die Erkrankung oder deren Verschlimmerung war; bloße theoretische Möglichkeiten oder vorbestehende Leiden genügen hierfür nicht.
- Umkehr der Beweislast bei streitiger Ursache: Sobald der Mieter das Vorliegen eines Mangels beweist und die Ursache zwischen Baumangel und Nutzerverhalten streitig bleibt, muss der Vermieter beweisen, dass die Schäden ausschließlich durch den Mieter verursacht wurden.
- Proportionalität beim Zahlungsstopp: Das Zurückbehaltungsrecht muss immer im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen; wer die Miete wegen eines geringfügigen Mangels vollständig einbehält, riskiert trotz des berechtigten Mangels eine wirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Die Durchsetzung von Rechten im Mietrecht erfordert stets Augenmaß und eine präzise Dokumentation des Schadens, um die hohen Beweisanforderungen zu erfüllen.
Benötigen Sie Hilfe?
Droht Ihnen Mietminderung oder kämpfen Sie um Schmerzensgeld wegen Schimmel in der Wohnung? Kontaktieren Sie uns, um eine fundierte rechtliche Ersteinschätzung Ihres Falles zu erhalten.
Experten Kommentar
Schimmel führt schnell zu Mietstreit, aber dieses Urteil beweist, wie groß die Lücke zwischen einer kleinen Mietminderung und einem millionenschweren Gesundheitsanspruch ist. Für Mieter, die wegen Schimmelbefalls auf hohes Schmerzensgeld hoffen, zieht das Landgericht eine konsequente rote Linie: Der Vollbeweis der Kausalität ist fast unerreichbar, es reicht nicht, nur eine Verschlimmerung zu vermuten. Wer zudem wegen eines Mangels von nur fünf Prozent die komplette Miete einbehält, riskiert die fristlose Kündigung. Diese unverhältnismäßige Selbstjustiz ist der eigentliche strategische Fehler des Mieters in diesem Fall.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich beweisen, dass der Schimmel ein Baumangel ist, oder der Vermieter?
Als Mieter müssen Sie nicht beweisen, dass ein Baumangel vorliegt. Ihre Aufgabe ist es lediglich, die Existenz des Mangels zu dokumentieren und dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sobald die Ursache des Schimmels strittig ist – also Baumangel gegen falsches Lüften – kehrt sich die Beweislast um. Der Vermieter muss dann seine Unschuld beweisen.
Das Mietrecht legt fest, dass der Vermieter die Verantwortung für den mangelfreien Zustand der Mietsache trägt. Obwohl der Mieter zunächst den Schimmel beweisen muss (§ 536 BGB), liegt die Beweislast für die Ursache beim Vermieter, sobald der Mangel nachgewiesen ist. Er muss nun belegen, dass der Schimmel ausschließlich auf Ihr Fehlverhalten, etwa unzureichendes Lüften oder Heizen, zurückzuführen ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird das Gericht eine Verantwortlichkeit des Vermieters annehmen.
Konkret bedeutet das, dass Sie als Mieter keine teuren Sachverständigengutachten vorfinanzieren müssen, um einen Baumangel zu beweisen. Kann der Vermieter nicht zweifelsfrei nachweisen, dass nur der Mieter schuld ist, geht das Gericht davon aus, dass zumindest eine bauliche Mitursache vorliegt. Solche baulichen Mängel sind oft auf Kältebrücken oder unzureichende Isolierung zurückzuführen. Dieser Mechanismus schützt Mieter, da diese in der Regel keine technischen Mittel zur Ursachenforschung besitzen.
Senden Sie dem Vermieter unverzüglich eine detaillierte Mängelanzeige und fordern Sie ihn unter Fristsetzung auf, die Ursache durch einen Sachverständigen klären zu lassen.
Wie bekomme ich Schmerzensgeld wegen Schimmel in meiner Wohnung?
Schmerzensgeldansprüche wegen gesundheitlicher Schäden durch Schimmel sind juristisch äußerst schwer durchzusetzen. Sie müssen den sogenannten Vollbeweis nach § 286 ZPO erbringen. Das bedeutet, Sie müssen lückenlos nachweisen, dass der Schimmel die alleinige oder primäre Ursache für eine konkrete, nachweisbare Verschlechterung Ihrer Gesundheit ist. Eine bloße Wahrscheinlichkeit oder allgemeine Gesundheitsgefährdung reicht dem Gericht für die Zuerkennung von Schmerzensgeld nicht aus.
Der zentrale Punkt ist die Kausalität. Der Mieter muss beweisen, dass die Schimmelexposition den Schaden verursacht hat. Es genügt nicht, ein ärztliches Attest vorzulegen, das lediglich Ihre Diagnose bestätigt. Solche allgemeinen Atteste belegen keine Kausalkette. Das Gericht verlangt spezifische medizinische Gutachten, welche die gesundheitliche Schädigung direkt auf die Schimmelbelastung zurückführen und andere mögliche Ursachen ausschließen.
Besonders kompliziert wird dieser Beweis, wenn bereits vorliegende Erkrankungen, wie beispielsweise Asthma oder Allergien, bestehen. Ärzte müssen andere Ursachen für die Verschlechterung Ihrer Symptome ausschließen. Das Landgericht Berlin wies eine Schmerzensgeldforderung von 80.000 Euro ab, weil die Mieterin diesen Nachweis nicht erbringen konnte. Die vorhandene chronische Erkrankung machte den Beweis einer direkten Verursachung durch den Schimmel fast unmöglich.
Kontaktieren Sie Ihren Facharzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu erhalten, die Ihre Zustandsverschlechterung spezifisch auf die im Gutachten nachgewiesene Schimmelbelastung zurückführt.
Was riskiere ich, wenn ich wegen Schimmel die gesamte Miete nicht zahle?
Die vollständige Einstellung der Mietzahlungen stellt bei Schimmelbefall das größte finanzielle Risiko für Mieter dar. Selbst wenn ein berechtigter Mangel vorliegt, riskieren Sie die fristlose Kündigung Ihres Mietverhältnisses. Ihr Druckmittel der Zahlungseinstellung ist nur dann sicher, wenn es verhältnismäßig zur Schwere des Mangels angewandt wird. Wer die Miete unverhältnismäßig hoch kürzt, riskiert, den Schutz des Mietrechts zu verlieren.
Ihr Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) muss immer im Verhältnis zur tatsächlichen Beeinträchtigung der Wohnung stehen. Wenn der Schimmel nur eine Mietminderung von beispielsweise fünf Prozent rechtfertigt, aber Sie die gesamte Zahlung einstellen, handelt es sich um eine unverhältnismäßige Maßnahme. Gerichte sehen eine solche Überreaktion als treuwidrig (§ 242 BGB) an und erkennen die volle Einbehaltung nicht an. Sie dürfen nur den Betrag der berechtigten Minderung sowie einen verhältnismäßigen Aufschlag für das Zurückbehaltungsrecht einbehalten.
Werden Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum vollständig einbehalten, sammelt sich schnell ein erheblicher Rückstand an. Sobald dieser Rückstand zwei volle Monatsmieten überschreitet, erfüllt der Vermieter die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung (§ 543 BGB). Im konkreten Fall vor dem Landgericht Berlin führte die unverhältnismäßige Einbehaltung der gesamten Miete trotz des festgestellten Mangels zur Bestätigung der Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Zahlen Sie daher immer den unstrittigen Teil der Miete weiter und überweisen Sie die einbehaltene Differenz unter dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“.
Wie viel Mietminderung ist bei Schimmelbefall realistisch und angemessen?
Die Höhe der Mietminderung richtet sich ausschließlich nach der objektiven Beeinträchtigung der Nutzbarkeit Ihrer Wohnung, nicht nach dem persönlichen Ekelgefühl. Mieter überschätzen oft den Minderungsanspruch, da die Gerichte sehr streng prüfen, wie massiv der Mangel tatsächlich ist. Die Spanne reicht von 5 Prozent bei leichter Belastung bis zu 25 Prozent bei sehr starkem Befall.
Die Regel: Schimmelbefall überschreitet in der Regel die juristische Erheblichkeitsschwelle gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB und berechtigt damit grundsätzlich zur Minderung. Die prozentuale Höhe hängt von mehreren Kriterien ab. Ausschlaggebend sind der Umfang des Befalls, die Konzentration und Art des Schimmelpilzes sowie die Funktion des betroffenen Raumes. Ein Befall im Schlafzimmer wiegt juristisch oft schwerer als ein gleicher Befall in einem wenig genutzten Kellerraum.
Gerichte bewerten selbst nachgewiesene hygienische Risiken konservativ, wenn der sichtbare Befall gering ist. Das Landgericht Berlin sprach einer Mieterin beispielsweise lediglich 5 Prozent Minderung zu, obwohl nach einer Sanierung immer noch eine leicht erhöhte Konzentration von hygienisch relevanten Sporen nachweisbar war. Eine Minderung von 15 bis 25 Prozent ist meist nur bei massivem, ausgedehntem Befall realistisch, der die Nutzbarkeit eines ganzen Raumes faktisch ausschließt.
Überprüfen Sie die Art des Schimmels und die betroffene Fläche, bevor Sie die Miete kürzen.
Wie muss ich Schimmel dokumentieren, um meine Ansprüche später zu sichern?
Der größte Fehler nach der Entdeckung von Schimmel ist die sofortige Beseitigung aus Hygienegründen. Dies zerstört das wichtigste Beweismittel, das Sie zur Geltendmachung Ihrer Rechte benötigen. Sie müssen den unberührten Zustand fotografisch und per Video aus verschiedenen Perspektiven dokumentieren. Nur so sichern Sie das volle Ausmaß des Mangels, bevor Sie jegliche Sanierungsmaßnahmen ergreifen.
Gerichte benötigen eine genaue Darstellung des Mangels, um über die Höhe der Mietminderung oder die Verantwortlichkeit zu entscheiden. Wenn Sie den Schimmel reinigen oder überstreichen, können Sachverständige das ursprüngliche Ausmaß des Befalls nicht mehr feststellen. Diese Zerstörung des Beweises verhindert später die Feststellung, welche Baumängel ursächlich waren. Vermeiden Sie jegliche Veränderung, bis die Beweismittel vollständig gesichert sind.
Konkret dokumentieren Sie nicht nur den Fleck selbst, sondern auch den gesamten Kontext. Zeigen Sie die Raumsituation, wie nahe Möbel an der betroffenen Stelle stehen oder ob Feuchtigkeitstritt an Fenstern sichtbar ist. Die Mieterin im Fall vor dem LG Berlin scheiterte mit einer Schmerzensgeldforderung, weil sie den ursprünglichen Zustand vor ihrer selbst beauftragten Sanierung nicht beweissicher festgehalten hatte. Achten Sie auf digitale Metadaten, damit die Aufnahmen datiert und unverändert nachweisbar bleiben.
Fertigen Sie sofort mindestens fünf hochauflösende, datierte Fotos und ein kurzes Video an und schicken Sie diese zusammen mit der schriftlichen Mängelanzeige an Ihren Vermieter.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Beweislast beschreibt im Prozessrecht, welche Partei die Verantwortung dafür trägt, bestimmte Tatsachenbehauptungen vor Gericht zu beweisen. Dieses zentrale Prinzip entscheidet darüber, wer den Prozess verliert, wenn eine Tatsache trotz aller Bemühungen am Ende nicht geklärt werden kann (non-liquet). Im Mietrecht kippt die Beweislast oft zugunsten des Mieters, sobald ein Mangel nachgewiesen ist.
Beispiel:
Da die Ursache für den Schimmelpilzbefall unklar blieb, musste der Vermieter beweisen, dass kein baulicher Mangel vorlag; ihm oblag in diesem Teil des Rechtsstreits die Beweislast.
Erheblichkeitsschwelle
Die Erheblichkeitsschwelle ist die juristische Mindestanforderung an die Schwere eines Mangels, die gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB erreicht werden muss, damit Mieter überhaupt eine Miete mindern dürfen. Das Gesetz zieht diese Grenze, um auszuschließen, dass Mieter wegen jeder Lappalie, wie einem kleinen Kratzer, sofort die Miete kürzen und unnötige Rechtsstreitigkeiten entstehen.
Beispiel:
Obwohl die Schimmelsporenkonzentration nur leicht erhöht war, überschritt die festgestellte hygienische Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle, weshalb das Landgericht Berlin eine Minderung zuließ.
Kausalität
Juristen verstehen unter Kausalität den direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen einem haftungsbegründenden Ereignis – hier dem Schimmelbefall – und einem daraus resultierenden Schaden, beispielsweise einer Gesundheitsverletzung. Nur wenn diese Kausalkette lückenlos bewiesen ist, kann der Schädiger (Vermieter) zivilrechtlich für den Schaden haftbar gemacht werden, was die Grundvoraussetzung für Schadensersatz darstellt.
Beispiel:
Die Mieterin konnte die Kausalität zwischen dem Schimmel in der Wohnung und der Verschlimmerung ihres vorbestehenden Asthmas nicht beweisen, weshalb ihre Schadensersatzforderungen abgewiesen wurden.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist eine Form des immateriellen Schadensersatzes, die einen Geschädigten für erlittene nicht-vermögensrechtliche Nachteile, etwa körperliche oder seelische Schmerzen, entschädigen soll. Das Ziel dieser Zahlung ist es, einen Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu schaffen und dem Verursacher zugleich eine Sühneleistung aufzuerlegen.
Beispiel:
Die Forderung der Mieterin auf 80.000 Euro Schmerzensgeld scheiterte, da sie den strengen Vollbeweis für die Verursachung ihrer Erkrankung durch den Schimmel nicht erbringen konnte.
Treuwidrig
Eine Handlung gilt als treuwidrig (oder rechtsmissbräuchlich), wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, also unbillig oder unredlich ist, obwohl sie formal im Recht stehen könnte. Dieses Prinzip soll verhindern, dass jemand seine Rechte auf eine Art und Weise ausübt, die der Gerechtigkeit im konkreten Fall widerspricht, und erzwingt ein Mindestmaß an Fairness und Verhältnismäßigkeit.
Beispiel:
Das Gericht beurteilte die komplette Einbehaltung der Miete als treuwidrig, da der festgestellte Mangel lediglich eine Mietminderung von fünf Prozent rechtfertigte.
Vollbeweis
Der Vollbeweis ist der höchste Beweismaßstab im Zivilprozess und verlangt, dass das Gericht gemäß § 286 ZPO ohne jeglichen vernünftigen Zweifel von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Diesen strengen Maßstab wendet das Gesetz an, wenn weitreichende Konsequenzen, wie die Zuerkennung hoher Schadensersatzansprüche, zur Debatte stehen; eine bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierbei nicht aus.
Beispiel:
Bei der Klage auf Schmerzensgeld musste die Mieterin den Vollbeweis erbringen, dass der Schimmel ihre Gesundheit konkret und nachweisbar verschlechtert hatte.
Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) erlaubt es einem Mieter, seine eigene Leistung verweigern – die Mietzahlung – solange zu verweigern, bis der Vermieter seinen Teil der Pflicht (die Beseitigung eines Mangels) erfüllt hat. Dieses Druckmittel soll dem Vertragspartner einen Anreiz geben, seine vertraglichen Pflichten schnellstmöglich zu erfüllen, es muss jedoch immer verhältnismäßig zum Mangel eingesetzt werden.
Beispiel:
Die Mieterin versuchte, die komplette Nichtzahlung der Miete mit ihrem Zurückbehaltungsrecht zu rechtfertigen, scheiterte jedoch, weil die Maßnahme in keinem Verhältnis zum geringfügigen Mangel stand und deshalb zur Kündigung führte.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 143/23 – Urteil vom 26.09.2024
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