AG Helmstedt, Az.: 3 C 672/86
Urteil vom 10.02.1987
Tatbestand

Der Beklagte hatte vom Kläger eine Wohnung zum monatlichen Mietzins in Höhe von 438,67 DM gemietet. Die Parteien hatten sich darüber geeinigt, daß der Beklagte das Badezimmer mitbenutzen durfte. Nach Einzug des Beklagten überreichte der Kläger dem Beklagten eine „Hausordnung“, nach der der Beklagte nur am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 15.00 bis 22.00 Uhr baden durfte.
Zum 1.2.1986 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Der Kläger verlangt vom Beklagten u.a. Zahlung des Restmietzinses für Januar, auf den der Beklagte lediglich 250,- DM gezahlt hatte.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 535 Satz 2 BGB hat der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Die Parteien hatten Zahlung eines Mietzinses in Höhe von 438,67 DM vereinbart. Den vollen Mietzins kann der Kläger vom Beklagten jedoch nicht verlangen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger sich mit dem Beklagten darüber geeinigt hatte, daß der Beklagte das Badezimmer mitbenutzen durfte. Bereits durch am 4.3.1986 verkündetes Urteil des erkennenden Gerichts – 3 C 1026/85 – ist entschieden worden, daß der Beklagte diese Nutzungsmöglichkeit nur in geringem Umfang hatte. Lediglich am Freitagabend und Sonnabendnachmittag durfte der Beklagte die Badewanne benutzen. Zwar mag es in früheren Jahrhunderten ein alter Brauch in Deutschen Landen gewesen sein, lediglich zu diesen Zeiten seinen Körper zu reinigen und pflegen. Insoweit haben sich weiteste Kreise der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Einschränkungen des Gebrauchs der Mietsache bilden einen Sachfehler (BGH MDR 1971, 294). Folglich ist gemäß § 537 BGB der Mieter nur zur Entrichtung eines geminderten Teiles des Mietzinses verpflichtet. Die Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeit der Badewanne auf wenige Stunden in der Woche ist dem Fehlen einer Badewanne gleichzusetzen. Der monatliche Mietzins ist um 100,- auf insgesamt 338,67 DM gemindert. 250,- DM hat der Beklagte für Januar bereits gezahlt, so daß der Beklagte dem Kläger für den Monat Januar als Restmietzins noch 88,67 DM schuldet. Der Beklagte braucht sich nicht mit einer Dusche zufrieden zu geben. Unstreitig befand sich die Dusche in einem unbeheizten Raum neben der Garage. Entscheidend ist, daß die volle Nutzbarkeit des Bades nicht gegeben war.