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Mietminderung – Streitwert 42-facher Monatsbetrag der Minderung

KG – Az.: 8 U 22/20 – Beschluss vom 08.11.2021

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.970 Euro festgesetzt.

Gründe

1) Die Berufung des Vermieters richtet sich gegen die auf die Klage vom 02.05.2018 erfolgte Verurteilung zur Mangelbeseitigung (Reinigung des Schornsteins und Einzug eines Abzugsrohrs), zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 270 Euro und gegen die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, den für die Gewerberäume zu entrichtenden Mietzins von monatlich 1.350 Euro für März 2018 um 80 % und ab April 2018 bis zur Mangelbeseitigung um 40 % zu mindern.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens ist wie folgt festzusetzen:

Mangelbeseitigung: 12 x 540 Euro (40 % x 1.350 Euro) = 6.480 EuroZahlung: 270 Euro

Feststellung der Minderung: 1.080 Euro (80 % x 1.350 Euro) + 41 x 40 % = 22.140 Euro, zusammen somit 23.220 Euro

Gesamt: 29.970 Euro.

a) Die (negative) Feststellungsklage ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der vom Antrag erfassten Minderung ab März 2018 zu bewerten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass – auch in Fällen behebbarer Mängel, deren Behebung mit eingeklagt ist – sich der (Gebühren-)Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels der Mietsache zur Mietzahlung nicht verpflichtet ist, nach § 9 ZPO richtet (s. Beschl. v. 14.06.2016 – VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514, mit Hinweis schon auf Beschl. v. 21.09.2005 -XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16, und Beschl. v. 20.04.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938; zuletzt Beschl. v. 17.03.2020 – VIII ZR 115/19, WuM 2020, 300).

Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschl. v. 14.06.2016, a.a.O., Rn 11 ff; Senat, Beschl. v. 30.05.2016 – 8 W 13/16). Dies ist – für Gewerbemietverhältnisse – nunmehr umso evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisses dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist.

Nach den (nunmehr nur noch für Gewerbemietverhältnisse anwendbaren) allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff ZPO ist die Klage auf Feststellung der Minderung gemäß § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bewerten. Der Senat folgt nunmehr der oben genannten Rechtsprechung des BGH und gibt seine mit dem Beschluss vom 30.05.2016 -8 W 13/16 begründete Rechtsprechung auf, wonach bei behebbaren Mängeln, deren Beseitigung mit eingeklagt ist, in der Regel mit einer Mangelbeseitigung nach 12 Monaten zu rechnen sei und das Feststellungsinteresse daher nicht nach § 9 ZPO, sondern gemäß § 3 ZPO mit dem Jahresbetrag zu ermitteln sei.

§ 9 ZPO enthält eine normative Streitwertregelung, die der Rechtssicherheit, Vereinfachung und Vereinheitlichung dient (s. BGH, Beschl. v. 26.03.2015 – III ZR 344/14; MüKo/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 9 Rn 1). Das dem Richter nach § 3 ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen bei der Wertfestsetzung ist insoweit durch die Sonderregelung des § 9 ZPO eingeschränkt. Sozialen Gründen für die Gestaltung des Kostenrechts wird grundsätzlich durch die gebührenrechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG Rechnung getragen; für eine Nichtanwendung von § 9 ZPO aus dem Gedanken heraus, dass der Bewertungsmaßstab nicht passt und nicht der Realität gerecht wird, ist regelmäßig kein Raum mehr, nachdem die Vorschrift mit Wirkung ab dem 01.03.1993 dahin geändert wurde, dass nicht der 12,5-fache Jahresbetrag, sondern der 3,5-fache Jahresbetrag maßgeblich ist (s. BGH, Beschl. v. 21.05.2003 – VIII ZB 10/03). Zudem würde die Annahme eines geringeren Wertes nach § 3 ZPO auch die Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen einschränken, was sich seinerseits unsozial auswirken kann (s. BGH a.a.O., Rn 5).

Die bisher abweichende Wertfestsetzung durch den Senat führte nicht nur – zumal wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BGH – zu einer nicht wünschenswerten und auch den Zielen des § 9 ZPO eher zuwiderlaufenden Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung. Sie ist auch dem Einwand ausgesetzt, die eine Regel (§ 9 ZPO) durch eine andere, ggf. nicht schlüssig begründbare Regel (Jahresfrist bis zur Mangelbeseitigung) zu ersetzen, und hatte eine Verkomplizierung der Bewertung zur Folge, bei der grundsätzlich zwischen Zeiträumen vor und nach Anhängigkeit zu unterscheiden war und der Wert des Berufungsverfahrens regelmäßig höher als derjenige erster Instanz anzunehmen war (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 05.07.2018 -8 W 32/18).

Nach der Regelung des § 9 ZPO hingegen beginnt der Zeitraum des 3,5-fachen Jahresbetrags entsprechend dem Klageantrag ab dem (ggf. vor Anhängigkeit liegenden) frühesten Minderungszeitraum (vgl. BGH NJW-RR 2006, 16), vorliegend somit ab März 2018. Der Wert erster und zweiter Instanz ist identisch.

b) Die Klage auf Mangelbeseitigung ist nach § 41 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG mit dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bewerten. Die angemessene Minderung beträgt vorliegend 40 %, wie sich schon daraus ergibt, dass der Feststellungsklage mit dieser Quote stattgegeben wurde. Daraus folgt ein Wert von 6.480 Euro.

Entgegen der landgerichtlichen Festsetzung ist vorliegend allerdings nicht nur der geringere Betrag der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten von 2.319,60 Euro (s. Anl. K 6) zugrunde zu legen. Auch wenn § 41 Abs. 5 GKG aus sozialen Gründen der Streitwertbegrenzung dient, folgt daraus nicht, dass ein unter dem Jahresbetrag der Minderung liegender Betrag des Mangelbeseitigungsaufwands zu berücksichtigen wäre. Die auf sozialpolitischen Gründen beruhenden, auf den Jahresbetrag abstellenden Regelungen des § 41 Abs. 5 GKG haben auch den Zweck, eine Bemessung der Streitwerthöhe nach den Kosten der Maßnahmen selbst zu vermeiden. Der Jahresbetrag selbst ist Grundlage der Wertberechnung und dient nicht nur ihrer Begrenzung (s. BT-DrS 15/1971, S. 155).

2) Für eine Änderung der auf 26.349,60 Euro vorgenommenen Wertfestsetzung des Landgerichts besteht kein Anlass. Der Wert beträgt zwar 29.970 Euro, beide Werte unterfallen jedoch derselben Gebührenstufe (bis 30.000 Euro).

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