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Mietminderung wegen Baustelle auf Nachbargrundstück

LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 226/20 – Beschluss vom 04.05.2021

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 18.10.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 1890/20 (51), nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2020 hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die von dem Beklagten mit Mietvertrag vom 10.08.2000 angemietete Wohnung in der Liegenschaft F… … in Frankfurt am Main sowie Erstattung von Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 1.008,65 € nebst Zinsen zu Recht stattgegeben, da der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai bis September 2020 nicht zur Mietminderung wegen des Abrisses des in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft gelegenen Freiligrathbunkers berechtigt war. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) vor, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH zur Mietminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten Geräusch- und Schmutzimmissionen, die von einer auf dem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, (vgl. BGH Urt. v. 29.04.2020 – VIII ZR 31/18, NZM 2020, 598; BGH Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, NZM 2015, 481; BGH Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 152/12, NZM 2013, 184) sowie des bestrittenen Vortrags des Beklagten zutreffend ausgeführt, dass zum einen die als wahr unterstellten Beeinträchtigungen durch den Abriss des Bunkers nicht eine wesentliche Beeinträchtigung der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB darstellen und der Beklagte darüber hinaus zu den konkreten Beeinträchtigungen nicht substantiiert vorgetragen hat, insbesondere nicht unter Darlegung der Voraussetzungen des § 906 BGB.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt, dass aufgrund der Abrissgenehmigung für den Bunker aus dem Jahr 1996 bei Abschluss des Mietvertrags für beide Vertragsparteien erkennbar war, dass es auf dem in der Nachbarschaft gelegenen Grundstück in Zukunft zu Bautätigkeiten kommen könnte und diese aufgrund der Massivität des Bunkers mit erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Umfelds verbunden sein würden, so dass die Klägerin als Vermieterin nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen geminderte Gebrauchstauglichkeit geschuldet hat. Der Beklagte hat dagegen in der Berufung keine erheblichen Einwände vorgebracht. Er kann nicht geltend machen, dass ihm die Abrissgenehmigung nicht bekannt gewesen sei. Wie das Amtsgericht dargelegt hat, hätte sich der Beklagte vor Anmietung der Wohnung danach erkundigen können, ob und welche Pläne für das nicht zu übersehende Gebäude vorliegen, zumal er nicht unterstellen konnte, dass der aus dem 2. Weltkrieg stammende Bunker in der Frankfurter Innenstand verbleiben werde. Eine Pflicht der Klägerin, auf die einem Dritten erteilte Abrissgenehmigung hinzuweisen, hat nicht bestanden.

Mietminderung wegen Baustelle auf Nachbargrundstück
(Symbolfoto: riopatuca/Shutterstock.com)

Damit stellen die vorgetragenen Beeinträchtigungen durch den Abriss des Bunkers schon keinen erheblichen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar.

Zudem hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, nicht hinreichend konkret dargelegt hat, dass es sich bei der von ihm behaupteten Beeinträchtigung der Wohnung durch Geräusch- und Schmutzimmissionen um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Der Beklagte kann mit der Berufung nicht einwenden, er habe die Beeinträchtigungen hinreichend substantiiert geschildert, da, wie das Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, eine erforderlichen Beschreibung fehlt, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz welche Art von Beeinträchtigungen vorgelegen haben. Der pauschale Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, dass es sich um wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 gehandelt hat. Soweit der Beklagte einen unterlassenen Hinweis nach § 139 ZPO rügt, hat er nicht ausgeführt, was er bei Erteilung eines derartigen Hinweises vorgetragen hätte. Der Vortrag in der Berufung, die Beeinträchtigungen hätten „an sämtlichen Werktagen von morgens bis abends im Rahmen der üblichen Handwerkerarbeitszeiten ohne wesentliche Unterbrechungen“ angedauert, ist weiterhin ohne Substanz. Auch die Vernehmung der von dem Beklagten benannten Zeugin hatte damit zu unterbleiben, da es sich bei dem Beweisangebot um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hat.

Die Berufung hat somit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Rücknahme abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten lediglich zwei Gerichtsgebühren nach KV 1222 Nr. 1 GKG entstehen. Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es bei der vierfachen Gerichtsgebühr nach KV 1220 GKG.

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