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Mietminderung wegen Entzug der Mitbenutzung eines Fahrradkellers

LG Köln – Az.: 9 S 80/18 – Urteil vom 29.01.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.10.2018 (richtigerweise: 01.03.2018) – 221 C 302/17 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Mietvertrags vom 25.07.2008 ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause Ustraße 00 in L. Zur vermieteten Wohnung gehörte ein Kellerraum, zudem war die Nutzung eines Doppelfahrradkellers von rund 49 m² Fläche vereinbart.

Die Klägerin kündigte unter dem 02.06.2009 umfangreiche Baumaßnahmen an, darunter die Aufstockung des Wohnhauses zur Schaffung von zwei neuen Wohneinheiten sowie den Einbau einer Zentralheizung. Darüber hinaus forderte sie den Beklagten auf, seinen Kellerraum zu räumen, da wegen einer beabsichtigten Dämmung der Kellerdecke die Einlagerung der im Keller befindlichen Gegenstände notwendig sei.

Im Rahmen der Baumaßnahmen wurden die Kellerräume neu aufgeteilt, dabei wurden ein Raum für die neue Zentralheizung und zwei neue Kellerräume für die neugeschaffenen Wohneinheiten geschaffen. Der ehemalige Doppelfahrradkeller wurde hierdurch auf eine Fläche von ca. 6,42 m² reduziert. Daneben wurde im Innenhof des Mietshauses eine etwa 16,90 m² große Stellfläche für Fahrräder geschaffen.

Der Beklagte wandte sich unmittelbar gegen die Verkleinerung des Fahrradkellers und machte diesbezüglich eine Mietminderung geltend, Mietzahlungen ab diesem Zeitpunkt leistete er nur noch unter Vorbehalt. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln zum Az. 208 C 340/11 wurde für den dort maßgeblichen Zeitraum entschieden, dass für die Verringerung des Fahrradkellers eine Mietminderung in Höhe von 5 % angemessen sei.

Mietminderung wegen Entzug der Mitbenutzung eines Fahrradkellers
(Symbolfoto: Henk Vrieselaar/Shutterstock.com)

Im Jahr 2011 machte die Klägerin zum 01.10.2011 eine Mieterhöhung nach § 558 BGB geltend. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Grundmiete betrug 530,00 EUR. Nachdem der Beklagte seine Zustimmung nicht erteilt hatte, wurde er durch Urteil des Landgerichts Köln vom 02.06.2017 – 10 S 58/15 – rückwirkend zum 01.10.2011 zur Zustimmung zur Mieterhöhung auf 613,88 EUR verurteilt. Im Rahmen des Zustimmungsprozesses wurde die Miethöhe anhand eines Mietwertgutachtens des Sachverständigen L1 bestimmt. Der Sachverständige L1 berücksichtigte dabei hinsichtlich der Fahrradunterstellmöglichkeiten den sich ihm darstellenden Ist-Zustand und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der eingeschränkten Fahrradabstellmöglichkeiten und des Fehlens eines Wasch- und Trockenraumes für das Wohnwertmerkmal Ausstattungen ein Abschlag von 0,03 EUR/m² vorzunehmen sei. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde der Klägerin am 07.06.2017 und dem Beklagten am 06.06.2017 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Bis zum Ende des Mietverhältnisses am 30.04.2017 hatte der Beklagte weiterhin nur die ursprüngliche Grundmiete von 530,00 EUR geleistet.

Bezogen auf den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum Mietvertragsende am 30.04.2017 ergab sich durch die Mieterhöhung von 83,88 EUR/Monat eine Differenz von insgesamt 5.619,96 EUR, auf die der Beklagte am 28.06.2017 eine Zahlung von 3.563,73 EUR leistete.

Unter dem 05.07.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die genossenschaftliche Dividendengutschrift zu Gunsten des Beklagten 84,88 EUR betrage und dieser Betrag mit der Mietforderung verrechnet werde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die aus ihrer Sicht noch offene Nachzahlung der Mieterhöhung in Höhe von 2.056,23 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von insgesamt 719,28 EUR für den Zeitraum bis zum 28.06.2017 auf die Mieterhöhung zu zahlen. Die vorgenannte Dividendengutschrift wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Mit der Klage verfolgt sie diese Ansprüche weiter.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 01.03.2018 abgewiesen. Die Verfügung, nicht aber das Urteil, ist vom zuständigen Richter unterschrieben worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Verringerung der Stellfläche des Fahrradkellers sei bei Berechnung der neuen Miethöhe nach Modernisierung im Rahmen des Urteil des Landgerichts Köln vom 02.06.2016 – Az. 10 S 58/15 – berücksichtigt worden, darüber hinaus könne ein Mangel nicht geltend gemacht werden, da dieser Umstand sonst doppelt gewertet würde.

Die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Köln, Az. 208 C 340/11, zur Höhe der Mietminderung wegen der Verkleinerung des Fahrradkellers in Höhe von 5 % seien zum einen nicht bindend. Zum anderen sei kein Mangel mehr gegeben, da sich durch die Modernisierungsmaßnahmen die Soll-Beschaffenheit der vermieteten Wohnung geändert habe bzw. durch die vorbehaltlose Inanspruchnahme bzw. Nutzung der neugeschaffenen Bauteile eine konkludente Neuvereinbarung über die Soll-Beschaffenheit zu Stande gekommen sei. Schließlich habe der Beklagte keine Vereinbarung zur Senkung der Miete gemäß § 573 b Abs. 4 BGB verlangt, so dass auch aus diesem Grund die Anwendung von § 536 BGB gesperrt sei.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Sie behauptet erstmalig, dem Beklagten sei der Fahrradkeller nicht mitvermietet worden. Wenn überhaupt habe der Beklagte ein Recht auf gemeinschaftliche Nutzung gemeinsam mit anderen Mietparteien gehabt, dann aber bestünde ein freies Verfügungsrecht des Vermieters, so dass sie nach ihrer Ansicht als Vermieterin die Nutzung jederzeit frei widerrufen könne.

Sie behauptet erstmalig, die Verringerung der Fläche des Fahrradkellers stelle, wenn überhaupt, einen nicht behebbaren Mangel dar. Die Flächenverringerung sei durch die Schaffung einer Zentralheizung für das Gebäude und die Schaffung von neuen Mieterkellern für die durch den Ausbau des Dachgeschosses hinzu getretenen weiteren beiden Wohneinheiten erforderlich gewesen. Insbesondere habe keine sinnvolle Möglichkeit bestanden, die nach der Baugenehmigung für den Ausbau erforderlichen Abstellflächen in die Dachgeschosswohnungen zu integrieren. Sie behauptet hierzu zudem, der Beklagte habe den Fahrradkeller vor der Modernisierung nicht genutzt. Der Beklagte habe durch die Modernisierung eine Vielzahl von Vorteilen erlangt, so dass er auch aus diesem Grund nicht zur Minderung berechtigt sei. Schließlich habe der Beklagte durch die – unstreitige – Räumung seiner ursprünglichen Kellerfläche, die neue Kelleraufteilung ermöglicht und dieser mithin zugestimmt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 01.03.2018 – 221 C 302/17 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.775,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.056,23 EUR seit dem 29.06.2017 sowie aus 719,28 EUR seit dem 07.10.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.07.2017 zu zahlen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Grundmiete sei im streitigen Zeitraum wegen der Verkleinerung des Fahrradkellers aufgrund eines Mangels um 5 % – mithin 30,69 EUR pro Monat und für 67 Monate 2.056,23 EUR gesamt – gemindert gewesen.

Insbesondere habe er einer Verringerung der Fläche des Fahrradkellers nicht zugestimmt, die Räumung des Kellers habe er entsprechend des – unstreitigen – Ankündigungsschreibens der Klägerin vom 02.06.2009 vorgenommen. Eine Änderungsvereinbarung im Sinne des § 573 b Abs. 4 BGB setze überdies eine Teilkündigung des Vermieters voraus, welche – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – vorliegend nicht erfolgt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.03.2018 war wegen Verstoßes gegen § 315 ZPO aufzuheben.

2.

Die zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer Miete für die Monate 01.10.2011 bis 30.04.2017 zu. Ein entsprechender Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB ist durch Erfüllung und Aufrechnung erloschen.

Der gemäß Mietvertrag vom 25.07.2008 – in Gestalt der Mieterhöhung gemäß Urteil des Landgerichts Köln vom 02.06.2017 – geschuldete Mietzins betrug grundsätzlich 613,88 EUR (Grundmiete). Der geschuldete Mietzins war jedoch wegen eines Mangels der Mietsache in Höhe von 4,8 % gemindert, so dass der monatlich geschuldete Betrag lediglich 584,41 EUR betrug.

a)

Die Verkleinerung des Fahrradkellers von ursprünglich insgesamt rund 50 m² auf lediglich rund 7 m² führt zu einem Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass der Fahrradkeller nicht an den Beklagten vermietet gewesen sei. Insofern war nach dem Vortrag beider Parteien in der ersten Instanz unstreitig, dass dem Beklagten die Nutzung des 50 m² Doppelfahrradkellers zugesagt war. Hierzu hatte die Klägerin selbst in ihrer Replik vorgetragen, „der vorhandene große Fahrradkeller war in die Miete, wie sie ursprünglich war, eingepreist“, und von einer „Überlassung von 2 Kellern von je 25 m²“ gesprochen. Wenn die Klägerin nunmehr erstmals in 2. Instanz eine Vermietung bestreitet, ist dieses Vorbringen nicht zulassungsfähig gemäß § 535 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Denn nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf der Nachlässigkeit der Partei beruht. In Ermangelung eines Grundes im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist die Klägerin daher mit diesem Vortrag präkludiert.

Dies gilt entsprechend für ihren Vortrag zur Nutzung des Fahrradkellers durch den Beklagten vor der Verkleinerung der Stellfläche. Zum einen ist auch dieser Vortrag neu und vom Beklagten bestritten, ohne dass eine Ausnahme im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich ist. Dies steht einer Zulassung entgegen. Zum anderen kommt es für die Erheblichkeit des Mangels nicht darauf an, ob der Beklagte den Fahrradkeller genutzt hat, da die Annahme eines unerheblichen Mangels nicht davon abhängt, ob der Mieter die Mietsache nutzt (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 50).

b)

Der Mangel der Mietsache besteht auch nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen fort.

aa)

Bei der Verkleinerung des Fahrradkellers handelte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., die der Beklagte als Mieter zu dulden hatte. Die Umstrukturierung und Verkleinerung der als Fahrradkeller zur Verfügung stehenden Stellfläche wurde durch energetische Modernisierung (Einbau einer Zentralheizung) und durch Schaffung von Abstellflächen für neuen Wohnraum verursacht.

bb)

Durch die Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude ist keine Änderung der Soll-Beschaffenheit der Mietsache im Hinblick auf den mitvermieteten Keller eingetreten.

Insbesondere ist in der Räumung des Kellers durch den Beklagten keine einverständliche Änderung der Soll-Beschaffenheit der Mietsache dahingehend zu sehen, dass dieser einer Verkleinerung des Fahrradkellers zugestimmt hat. Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 298/13, – juris) ist es vorliegend weder zu einer ausdrücklichen noch zu einer konkludenten Vereinbarung über die Soll-Beschaffenheit der Mietsache gekommen. Der Beklagte ist der Verkleinerung des Fahrradkellers vielmehr von Anbeginn ausdrücklich entgegengetreten. Auch kann in der Räumung seines Kellerraums vor der Umstrukturierung des Kellers keine Einwilligung zu dieser Umstrukturierung gesehen werden. Dem Ankündigungsschreiben der Klägerin vom 02.06.2009 war insofern lediglich zu entnehmen, dass die Räumung der Keller im Hinblick auf eine Dämmung der Kellerdecke erforderlich sei. Dass hiermit eine Umstrukturierung der gesamten Kellerräumlichkeit und eine deutliche Verkleinerung des Fahrradkellers verbunden sein würden, ließ sich dem Ankündigungsschreiben demgegenüber nicht entnehmen. Zudem hat der Beklagte, wie bereits dargelegt, ab Kenntnis der Umstrukturierung des Kellers die Verringerung der Fläche des Fahrradkellers gerügt und Mietzahlungen ab diesem Zeitpunkt nur noch unter Vorbehalt vorgenommen; er hat mithin deutlich sein fehlendes Einverständnis mit dieser Veränderung zum Ausdruck gebracht.

Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, der Beklagte hätte mit ihr eine Vereinbarung im Sinne des § 573 b BGB treffen müssen und die Anwendbarkeit des § 536 BGB werde durch die Spezialregelung in § 573 b BGB verdrängt. Ungeachtet des Umstands, dass auch im Falle einer Teilkündigung im Sinne des § 573b BGB der Mieter gemäß Absatz 4 der vorgenannten Norm eine angemessene Senkung der Miete verlangen kann, betrifft die Regelung eine Teilkündigung des Vermieters. Die Klägerin trägt jedoch bereits nicht vor, selbst von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben.

Im Übrigen nimmt die spezialgesetzliche Duldungspflicht gemäß § 554 BGB a.F. dem Mieter nicht das Recht, einen geminderten Gebrauchswert im Wege der Mietminderung zu liquidieren (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2014 – 23 S 241/13, – juris; Hau, NZM 2014, 809, 815; zum neuen Recht siehe auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 555d Rn. 91 f. – ausdrücklich auch für den Verlust von Stellflächen durch Heizungsrohre oder Heizkörper; a.A. etwa Lehmann-Richter, NZM 2011, 572, 574). Die Soll-Beschaffenheit des vertraglich vereinbarten Zustands wird durch die Modernisierung nicht verändert.

Dass über die Duldungspflicht der Modernisierungsmaßnahmen hinaus zugleich auch ein Verzicht auf die Geltendmachung von Mängelrechten vom Mieter erwartet wird, ergibt sich insoweit auch nicht aus der von Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, nach welcher im Rahmen einer Modernisierung der Mieter auch aus seiner Sicht nachteilige Veränderungen der Mietsache, hinnehmen muss, wenn diese Nachteile durch die Vorteile der Modernisierung verdrängt werden (vgl. LG Berlin, Urt. v. 22.03.2010, 67 S 306/09, – juris). Insoweit bezog sich die Argumentation allein auf die Duldungspflicht des Mieters nach § 554 Abs. 2 BGB a.F. und einen daher ebenfalls nicht bestehenden Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des ursprünglichen Zustands.

Vielmehr ging bereits der Gesetzgeber bei Schaffung des ursprünglichen § 541b BGB a.F. (nach der Schuldrechtsmodernisierung § 554 BGB a.F.) davon aus, dass das Recht des Mieters zur Minderung des Mietzinses unberührt bleibt, wenn der Gebrauch der gemieteten Räume durch die Modernisierungsmaßnahme des Vermieters beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hielt insofern eine ausdrückliche Regelung für entbehrlich (BT-Drs. 9/2079, S. 13).

Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Vermieter die Beeinträchtigung – hier etwa durch Schaffung von Abstellflächen innerhalb der neu geschaffenen Wohneinheiten anstelle von Kellerräumen oder aber die Bereitstellung alternativer Fahrradunterstellmöglichkeiten – hätte vermeiden können (Hau, a.a.O.; a.A. LG Berlin, Urt. v. 06.11.2013 – 67 S 502/11, zitiert nach BeckRS 2013, 21788, wonach Minderungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn durch sie eine vermeidbare Verschlechterung der Mietsache eingetreten ist; ebenso Mahlstedt, Modernisierung der Mietwohnung, 2014, § 5 Rn. 34). Vorliegend ist jedoch basierend auf dem in erster Instanz unstreitigen Parteivortrag ein behebbarer Mangel gegeben. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmalig behauptet hat, es habe keine Alternative zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers gegeben, so ist sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mangels Zulassungsgründen präkludiert.

c)

Bemessungsgrundlage der Minderung ist grundsätzlich die Bruttomiete, da als Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung sämtliche vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Nettomiete und Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlungen auf die Nebenkosten) anzusehen sind (grundlegend BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773). Vorliegend haben die Parteien den Rechtsstreit jedoch auf die Grundmiete beschränkt; das Mietverhältnis ist beendet.

Bei Festlegung des Minderungsbetrags nach der mit Urteil des Landgerichts vom 02.06.2017 – Az. 10 S 58/15 – ersetzten Zustimmung zur Mieterhöhung ist zu berücksichtigen, dass die Mieterhöhung der Grundmiete auf 613,88 EUR bereits die verringerte Fläche des Fahrradkellers berücksichtigt hatte, mithin den damaligen (mangelhaften) Ist-Zustand, nicht aber den Soll-Zustand der Mietsache.

Insoweit wird auch in der Literatur zum Teil vertreten, dass durch eine Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB anhand des tatsächlichen Zustands der Mietsache zwar nicht die Soll-Beschaffenheit der Mietsache geändert werde, allerdings das Minderungsrecht entfalle, weil die Mieterhöhung auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffenheit die Äquivalenzstörung beseitige (vgl. für Mängel, deren Beseitigung unmöglich ist, Cramer, NZM 2017, 457, 464; a.A. auch für unbehebbare Mängel wohl Eisenschmid a.a.O. § 536 Rn. 623).

Allerdings wird vorliegend die Äquivalenzstörung nicht durch eine Mietberechnung anhand des tatsächlichen Zustands der Mietsache, d.h. unter Berücksichtigung der verringerten Fahrradstellfläche, ausgeglichen, da es nach Ansicht der Kammer einen Unterschied macht, ob von Anfang an eine Wohnung ohne Fahrradkeller gemietet wird, oder aber ein ursprünglich vorhandener Fahrradkeller vom Vermieter entgegen den Vertragsbestimmungen vorenthalten wird. Der gemäß den Feststellungen des Amtsgerichts vom Sachverständigen L1 im Verfahren vor dem Landgericht Köln – Az. 10 S 58/15 – für das Wohnwertmerkmal „eingeschränkte Fahrradabstellmöglichkeiten und Fehlen eines Wasch- und Trockenraums“ vorgenommenen Abschlag von 0,03 EUR/m² weist insofern auch eine erkennbare Diskrepanz zu dem vom Amtsgericht Köln im Verfahren 208 C 466/11 festgesetzten Minderungswert von 5 % aus. Insofern ergibt sich bei im Hinblick auf die eingeschränkten Fahrradabstellmöglichkeiten hälftiger Berücksichtigung des vorgenannten Abschlags für eine Wohnfläche von 75,23 m² ein vom Sachverständigen L1 mitberücksichtigter Minderungswert von 1,13 EUR pro Monat bzw. 0,2 % der festgesetzten 613,88 EUR. Zu der Frage, wie sich der vertraglich vereinbarte Doppelfahrradkeller auf die Miethöhe ausgewirkt hätte, ob insofern ebenfalls ein Abschlag oder aber sogar ein Zuschlag für besondere Ausstattungsmerkmale angemessen gewesen wäre, hat sich der Sachverständige L1 nicht geäußert. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass die Klägerin diesbezüglich selbst vorgetragen hatte, die Überlassung eines Doppelfahrradkellers von je über 25 m² liege weit über dem Standard, was mithin gegebenenfalls bei Berücksichtigung der vertraglichen Soll-Beschaffenheit einen Zuschlag bedeutet hätte.

In der Rechtsprechung sind für den Entzug eines zur Mitbenutzung zugesicherten Fahrradkellers Mietminderungen in Höhe von 2,5 % bis 5 % der Warmmiete angenommen worden (2,5 % etwa AG Menden, Urt. v. 07.02.2007, NZM 2007, 883; LG Berlin, Urt. v. 04.02.1993 – 67 S 176/92, zit. nach BeckRS 1993, 30885312; 5 % hingegen AG Hamburg, Urt. v. 22.08.2007 – 46 C 1/07, NZM 2007, 802). Darüber hinaus ergibt sich die Angemessenheit daraus, dass der Verlust des Abstellraums für den Beklagten in mehrerlei Hinsicht von Nachteil ist. Die im Ergebnis vorhandene Stellfläche von ca. 23,32 m², davon lediglich 6,42 m² im Keller, die übrigen ca. 16,90 m² befinden sich im Hof, beträgt weniger als die Hälfte der Stellfläche des ursprünglichen Fahrraddoppelkellers. Hierdurch entfällt ein verlässlicher Stellplatz mit der Möglichkeit des vor Wegnahme und Witterung sicheren Unterstellens des Fahrrades. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass die vermietete Wohnung in der Ustraße 00 aufgrund ihrer zentralen Lage in der L Südstadt im Hinblick auf etwaige Fahrraddiebstähle besonders gefährdet gewesen ist; anders als dies bei ländlicher gelegenen Wohnorten – wie etwa Menden – der Fall sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer den Minderungswert gemäß § 287 ZPO auf 5 % der Grundmiete abzüglich der bereits in der seit dem 01.10.2011 geltenden Miethöhe berücksichtigten 0,2 %, mithin auf 4,8 %. Die nach der richterlich ersetzten Zustimmung zur Mieterhöhung monatlich zu zahlende Grundmiete von 613,88 EUR war daher auf 584,41 EUR gemindert.

Mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.06.2017 – Az. 10 S 58/15 -, welches den Parteien am 06. bzw. 07.06.2017 zugestellt worden war, so dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 517 ZPO am 07.07.2017 abgelaufen war, wurde der aufgrund der Mieterhöhung von ursprünglich 530,00 EUR auf 584,41 EUR erhöhte Mietzins fällig. Hieraus ergab sich eine fällige Mietzinsnachzahlung in Höhe von 54,41 EUR pro Monat seit dem 01.10.2011 bis zum 30.04.2017, mithin eine Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.645,72 EUR.

Durch Zahlung des Beklagten am 28.06.2017 ist diese Forderung gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.563,73 EUR erloschen.

Die verbleibende Forderung der Klägerin in Höhe von 81,99 EUR ist durch die mit Schreiben vom 05.07.2017 erklärte Aufrechnung der Klägerin mit der Dividendengutschrift in Höhe von 84,88 EUR gemäß § 389 BGB ebenfalls erloschen.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die – bis zur Zustimmung zur Mieterhöhung durch das Urteil vom 02.06.2017 – rückwirkende Mieterhöhung für den Zeitraum bis zum 28.06.2017.

Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i.V.m. § 558 b Abs. 1 BGB.

Der Beklagte war bis zum 28.06.2017 nicht mit seinen Mietzahlungen in Verzug, da die Mieterhöhung durch Vertragsänderung erst mit der Rechtskraft des Urteils als vereinbart gilt (§ 894 ZPO) und deshalb der Anspruch auf die erhöhte Miete, auch soweit sie für die Vergangenheit geschuldet ist, erst in diesem Zeitpunkt entsteht und fällig werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005, VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2311).

Auch kann die Klägerin den geltend gemachten Zinsschaden nicht auf einen Verzug des Beklagten mit der Erfüllung der Pflicht, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, stützen. Der Mieter ist zwar grundsätzlich verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das den Anforderungen des §§ 558 f. BGB gerecht wird, zuzustimmen. Gerät er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, kann der Vermieter Ersatz des ihm dadurch entstehenden Schadens verlangen. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat die Klägerin einen entsprechenden Verzugsschaden nicht konkret dargelegt, was erforderlich gewesen wäre, da die Zustimmungspflicht keine Geldschuld i.S.d. § 288 BGB ist.

3.

Mangels Hauptanspruches besteht auch kein weiter gehender Anspruch auf Ersatz von Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

III.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Auswirkungen von Modernisierungsmaßnahmen auf die Soll-Beschaffenheit der Mietsache grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

Berufungsstreitwert: 2.056,23 EUR

Streitwert in 1. Instanz: 2.056,23 EUR

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