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Mietminderung wegen Mäusebefall

AG Frankfurt – Az.: 33 C 390/21 (93) – Urteil vom 12.05.2021

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.1.2021 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 471,50 € und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.1.2021 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht bereits i.H.v. 69,30 € zurückgenommen wurde.

Der Beklagte trägt vorab die Kosten seiner Säumnis.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Mietminderung wegen Mäusebefall
(Symbolfoto: torook/Shutterstock.com)

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist form- und fristgerecht erfolgt, er hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach der teilweisen Klagerücknahme i.H.v. 69,30 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB noch Anspruch auf Zahlung einer restlichen Miete für August 2020 i.H.v. 471,50 €.

Der Beklagte hat für den Monat August 2020 eine Minderung i.H.v. 259,66 € geltend gemacht und weiterhin die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses für die Monate Juni und Juli 2020 in Höhe von ebenfalls je 259,66 €.

Die Zahlung der Mieten erfolgte unter Vorbehalt, so dass eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen ist.

Angesichts des erheblichen Mäusebefalls, der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen am 16.3.2020, 1.4.2020, 16.4.2020, 27.4.2020, 19.5.2020, 29.5.2020, 5.6.2020, 25.6.2020 und 21.7.2020 erforderlich machte, hält das Gericht eine Minderungsquote i.H.v. 20 % der Bruttomiete für angemessen. In der Rechtsprechung sind bei Mäusebefall in einer Stadtwohnung Minderungsquoten zwischen 100 % (AG Brandenburg, Urteil vom 6.8.2001, WuM 2001,605), 20 % (AG Wedding, Urteil vom 21.5.2001, MM 2001,444) und 10 % (AG Bonn, Urteil vom 8.2.1985, WuM 1986,113) zugesprochen worden. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unter der Wirkung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen die Mäuseplage im Laufe der Zeit abgenommen haben dürfte, bei der langen Dauer der Mäuseplage aber von einer erheblichen Belästigung zu Beginn der Maßnahme auszugehen ist, eine durchgehende Minderungsquote i.H.v. 20 % für angemessen. Die Klägerin hat dem Beklagten für Juni 2020 bereits eine Mietminderung i.H.v. 10 % zugestanden, dies ergab einen Betrag von 102,50 €. In Höhe von weiteren 102,50 € besteht somit ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Miete für Juni 2020.

Aus den dargestellten Gründen besteht auch ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Juli 2020 i.H.v. 205 €. I.H.v. 69,30 € hat die Klägerin bereits die Klage zurückgenommen, weitere 135,70 € waren zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Anders als die Klägerin berechnet das Gericht die Mietminderung auch für den ganzen Monat Juli 2020, denn es war eine weitere Nachkontrolle für August 2020 vorgesehen. Die Maßnahme war bereits am 27.4.2020 ausweislich der Auftragsbelege abgeschlossen worden und musste dann wieder aufgenommen werden.

Dagegen besteht kein aufrechenbarer Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für August 2020 i.H.v. 205 €. Für diesen Monat war der Mietzins nicht gemäß § 536 BGB gemindert, da die Haushälterin des Beklagten am 29.7.2020 die Durchführung weiterer Maßnahmen durch die Firma … ablehnte. Das Verhalten der Haushälterin muss sich der Beklagte wie eigenes zurechnen lassen, da der Beklagte seiner Haushälterin das Vereinbaren von Terminen überlassen hat. Weiterhin wurde dem Beklagten der Sachverhalt mit Schreiben vom 4.8.2020 mitgeteilt, ohne dass dieser darauf reagiert hätte. Da der Beklagte somit die Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im August 2020 verhindert hat, kann er für diesen Monat den Mietzins auch nicht gemäß § 536 BGB mindern.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 286, 291 BGB einen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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