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Mietminderung wegen Schimmel im Schlafzimmer

AG Saarbrücken – Az.: 121 C 199/19 (13) – Urteil vom 31.01.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und an … 148,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und … vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 47 %, die Klägerin zu 53 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 315,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird im Hinblick auf die nicht erreichte Rechtsmittelbeschwer gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe von 148,40 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlungen restlicher Miete für in vorgenannter Höhe gem. § 535 I BGB. Hinsichtlich des restlichen Betrages besteht für den Zeitraum 01.01.2019 bis 08.04.2019 ein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 15 % der Gesamtbruttomiete, mithin in Höhe von insgesamt 215,60 € und nicht nur wie klägerseits berücksichtigt in Höhe von 48,95 €.

Das Gericht ist hier aufgrund der Beweisaufnahme sowie der persönlichen Anhörung der Parteien im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der ausreichenden Gewissheit dahin gelangt, dass im vorgenannten Zeitraum ein Ausmaß an Schimmel und Feuchtigkeit im Schlafzimmer der Beklagten vorhanden war, welches eine Minderung in Höhe von 15 % des Bruttomietzinses rechtfertigt, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 286, Rdn. 19).

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass hier jedenfalls an der Außenwand des Schlafzimmers der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum Feuchtigkeit und auch Schimmel im Bereich des Fensters – dort insbesondere linksseitig beginnend und sich dann über dem Fenster hochziehend – in einem Bereich von mindestens 2-3 qm vorhanden war und in dem Bereich auch die Fußleisten vom Schimmel betroffen waren.

Mietminderung wegen Schimmel im Schlafzimmer
(Symbolfoto: PPC Photography Cologne/Shutterstock.com)

Diesbezüglich erachtet das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % der Bruttomiete für angemessen (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 1 S 106/13; zitiert nach juris). Auf das Schlafzimmer entfallen 23 % der Gesamtwohnfläche. Das Schlafzimmer war jedoch nicht gänzlich unbenutzbar, die Beklagte und ihr Lebensgefährte haben im streitgegenständlichen Zeitraum dort auch nach Aussage des Zeugen … 3-4 x pro Woche übernachtet. Nicht bestätigt hat sich auch der Vortrag der Beklagten es seien sämtliche Wände im Schlafzimmer in der unmittelbaren Umgebung der Außenwand nass gewesen sei und sich im Kleiderschrank Pilze gebildet hätten.

Nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen hat die Klägerin einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Verweigerung eines Trocknungsgerätes. Dies hat die Beweisaufnahme sowie die Parteianhörung gerade nicht bestätigt. Die Zeugin … hat eingeräumt, bei dem entsprechenden Gespräch zwischen Klägerin und Beklagte nicht dabei gewesen sei, so dass sie Angaben nur auf der Grundlage von Erzählungen der Klägerin machen konnte. Auch die Aussage des Zeugen … war insoweit unergiebig. Mithin stehen sich hier die Aussagen der Klägerin und der Beklagten gegenüber, ohne dass das Gericht einer Aussage höheres Gewicht beizumessen vermag. Dieses non liquet geht vorliegend zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin.

II.

Die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB, wobei hier als Gebührenstreitwert derjenige zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Entscheidung vom 07.11.2007, Az.: VIII ZR 341/06), vorliegend also 148,80 €. Somit ergibt sich folgende, zu erstattende vorgerichtliche Gebühr:

1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG     58,00 €

Unkostenpauschale nach Nr. 7002 RVG 11,70 €

gesamt: 70,20 €

zuzügl. 19 % MwSt 13,34 €

83,54 €

III.

Rechtliche Grundlage für den Zinsanspruch sind die die §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.

Der Streitwert war gem. § 3 ZPO in Höhe des eingeklagten Betrages festzusetzen.

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