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Mietminderung wenn Mindestraumtemperatur unter 20 Grad

AG Potsdam, Az.: 23 C 236/10, Urteil vom 30.04.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 17,03 EUR seit dem 04.02. und 04.03.2006 sowie aus je 39,79EUR seit dem 05.11. und 04.12.2009, 06.01. und 04.02.2010 sowie weitere 46,41 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Mietminderung wenn Mindestraumtemperatur unter 20 Grad
Foto: Dovbush94/Bigstock

Die Klagerücknahme vom 17.08.2011 ist unwirksam.

Denn es war offenbar, dass die Erklärung ein Versehen war. Darüber hinaus steht der Rücknahmewillen nicht fest.

Daher war die Erklärung im vorliegenden Fall widerrufbar.

Die Klage ist wie zuerkannt begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Mietzahlung gem. § 535 Abs. 2 BGB.

Die Miete war für die streitigen Monate gem. § 536 Abs. 1 BGB um jeweils 10 % gemindert.

Denn wegen unzureichender Beheizbarkeit litt die Wohnung an einem Mangel, der ihre Gebrauchstauglichkeit einschränkte. Jedes nicht nur ganz geringfügige oder kurzzeitige Absinken der Raumtemperaturen unter 20° C begründet einen Mangel.

Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt die Beklagte. Eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der Klägerin, die zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte, liegt nicht vor. Denn die Klägerin hat durch den Austausch der Heizung zwar objektiv eine Handlung vorgenommen, ohne die die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre. Sie handelte dabei jedoch nicht pflichtwidrig. Sie hatte die Erneuerung der Heizung beinahe ein Jahr im voraus geplant und angekündigt, und zwar für mehrere Gebäude, so dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, zuvor eine Beweissicherung vorzunehmen. Zudem ist die Klägerin nicht nur über ein Prozessverhältnis mit der Beklagten, sondern auch über zahlreiche Nutzungsverhältnisse mit ihren weiteren Mitgliedern verbunden. Diesen gegenüber traf sie die Pflicht, die erforderliche Heizungsmodernisierung zügig abzuschließen. Die Modernisierungsmaßnahme erst nach dem Winter vorzunehmen, war ihr wegen ihrer Instandhaltungspflichten gegenüber den anderen Bewohnern nicht zuzumuten.

Die Beklagte kann das Vorliegen des Mangels jedoch auch ohne Begutachtung der inzwischen ausgebauten früheren Heizungsanlage beweisen. Ein Gutachten zur neuen Heizanlage liegt vor. Es ist davon auszugehen, dass durch die Erneuerung der Heizung zumindest keine Verschlechterung der Heizleistung erfolgt ist. Diese Annahme zugunsten der Beklagten kann auch deshalb zugrundegelegt werden, weil sie dem Vortrag der Klägerin entspricht, die Umstellung auf Fernwärme habe keinen Einfluss auf die Beheizung der Wohnung.

Gem. der Feststellungen des im Prozess eingeholten Gutachtens wurde die Mindestraumtemperatur von 20° C an drei der acht aufgezeichneten Tage um 6, 12 und 22 Uhr knapp unterschritten. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die Temperaturen zu anderen Tageszeiten ebenfalls unterschritten wurden, und zwar mit Ausnahme eines Tages an jedem Tag, wobei die tiefste Temperatur etwa 18° C betrug. An einem Tag lag die Temperatur bis 18 Uhr dauerhaft unter 20° C.

Dass die Temperatur teilweise auch über 21° C lag, ändert nichts am Vorliegen eines Mangels. Denn die Klägerin muss nicht nur dafür sorgen, dass eine Durchschnittstemperatur von 20° C erreicht wird, sondern dass diese Temperatur nicht unterschritten wird. Die Unterschreitung der Mindesttemperatur erfolgte nicht nur ganz geringfügig oder kurzzeitig. Denn mehrfach lagen die Temperaturen nur bei 19° C oder weniger. Die Temperaturunterschreitung dauerte häufig auch mehrere Stunden an.

Das Gutachten ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Es legt dar, an welchen Punkten und mit welchen Geräten die Temperaturmessungen erfolgt sind und weist darauf hin, dass die Thermostatventile während der Messzeit nicht von der Beklagten herunterreguliert werden konnten. Die Messwerte wurde nachvollziehbar ausgewertet.

Eine darüber hinausgehende Minderung wegen mangelnder Beheizbarkeit der Wohnung liegt nicht vor. Dass die Wohnung in den betroffenen Monaten auf nicht mehr als 18° C zu beheizen war, was möglicherweise zu einer höheren Minderung geführt hätte, hat die Beklagte nicht bewiesen.

Die Miete ist nicht wegen fehlender Kellerisolierung gemindert. Denn bei Erdgeschosswohnungen, die an unbeheizte Kellerräume grenzen, herrscht zwangsläufig Fußbodenkälte. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht nicht.

Die Minderung mit 10 % der Bruttomiete berücksichtigt den Mangel ausreichend und angemessen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten für die außerprozessuale Mahnung in Höhe von 46,41 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Mahnung vom 08.12.2009 war nur in Höhe eines Streitwertes bis 300,00 EUR gerechtfertigt, so dass die 1,3fache Gebühr 32,50 EUR beträgt. Die Pauschale für Post und Telekommunikation beträgt 6,50 EUR. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 7,41 EUR.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 1. HS, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 474,44 EUR.

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