AG Wedding, Az.: 4 C 123/16, Beschluss vom 09.08.2016
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt, soweit sie die Anträge ankündigt,
1. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Rechnung der Wasserprobenentnahme in Höhe von 136,85 € aus der Rechnung der Firma … vom 07.12.2015 zu zahlen.,
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden keine Ratenzahlungen festgesetzt.
Gründe

Die beabsichtigte Klage bietet nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von 338,25 € nebst Zinsen (Rückzahlung anteiliger Mieten im Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich März 2016 wegen 5 %iger Mietminderung), Mangelbeseitigung betreffend den Keller (Feuchtigkeit, Schimmel) sowie die Feststellung der Berechtigung der Mietminderung von 5 % wegen der Feuchtigkeitsschäden im Keller in Anspruch nimmt.
Denn der Antragstellerin stehen keine Minderungs- und Instandsetzungsansprüche (§§ 536 Abs. 1 Satz 1, 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Zusammenhang mit der behaupteten Feuchte des Kellers zu. Ausweislich § 1 des die Parteien verbindenden Mietvertrages vom 04.12.2013 über die Wohnung …, 1. Quergeb., 1. OG Mitte, rechts in … Berlin ist vermietet neben dem Wohnraum
„1 Kellerraum nur soweit vorhanden und verfügbar”
Daraus folgt zunächst, dass die Parteien die vollständige Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch (auch) für den Fall eines nicht überlassenen Kellerraums vereinbart haben; eine Minderung für einen nicht oder nur eingeschränkt nutzbaren Keller scheidet bereits aus diesem Grund aus. Instandsetzung schuldet der Antragsgegner ebenfalls nicht, wobei die Art der etwaigen Mangelbeseitigung ohnehin grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleibt. Wenn der der Antragstellerin nach Einzug überlassene Keller tatsächlich die behaupteten Mängel aufweisen sollte, so ist er als solcher nicht (oder nicht mehr) „verfügbar”. Die Vereinbarung der Parteien schließt eine fehlende oder befristete Mitvermietung nicht aus, durch die bloße Zuweisung eines Kellers ist mangels weiterer ergänzender Vereinbarungen ein Anspruch der Antragstellerin auf Überlassung und Instandhaltung eines Kellers bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht entstanden.