AG Münster – Az.: 5 C 335/10 – Urteil vom 04.03.2011
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt an die Kläger 60,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 04.01.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 4/5, der Beklagte zu 1. trägt 1/5.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte zu 1. 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Kläger 4/5. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Den Klägern steht nach dem Mietvertrag die Restmiete für Januar 2010 in Höhe von 60,00 Euro zu. Der Beklagte hatte keinen Grund, die Miete zu mindern. Fehlende Gartennutzung stellt im Monat Januar keinen Mangel der Mietsache dar. Ein etwa vorhandenes Zurückbehaltungsrecht, um die Kläger zu veranlassen, den Garten in einen nutzbaren Zustand zu versetzen, ist mittlerweile jedenfalls entfallen, nachdem unstreitig der nutzbare Zustand hergestellt ist.
Darüber hinaus gehende Ansprüche stehen den Klägern nicht zu. Die Beklagten waren zur Minderung im Jahr 2008 wie geschehen berechtigt. Als Mieter stand ihnen ein Recht auf Nutzung des Gartens zu, wie in dem Urteil 48 C 1865/09 ausgeführt. Zwar ist dieses Urteil für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend, die tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich das Recht zur Gartenbenutzung ergibt, sind aber auch nicht substantiiert angegriffen. Den Beklagten war in dem fraglichen Zeitraum auch die Gartennutzung verwehrt. Dass die Kläger dies mit Nichtwissen bestreiten erscheint angesichts ihrer eigenen Schreiben vom 29.02.2008 und 07.09.2007 befremdlich.
Die Beklagten sind auch nicht nach § 814 BGB gehindert, mit ihrem Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete aufzurechnen. Sie haben die Mietzahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet. Die in dem Schreiben des … erfolgte Fristsetzung von 14 Tagen bedeutet nur, dass die Beklagten nicht vor Ablauf von 2 Wochen mindern werden. Die Beklagten waren auch nicht nach Treu und Glauben an der Minderung gehindert. Sie hatten insbesondere bei den Klägern keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, von dem angekündigten Minderungsrecht keinen Gebrauch mehr zu machen. Die Kläger haben auch nicht im Vertrauen darauf, dass nicht mehr gemindert würde, Vermögensdispositionen getroffen.
Gegen die Beklagte zu 2. war die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. ist nicht Mieterin. Auch insoweit gilt, dass das Urteil in der Sache 48 C 1865/09 zwar für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend ist, dass die tatsächlichen Feststellungen auf denen das Urteil beruht, aber auch nicht bestritten sind.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 ZPO.