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Mietminderungsanspruch – Parteivortag bei behaupteter Feuchtigkeit eines Altbaukellers

LG Berlin – Az.: 67 S 61/10 – Urteil vom 07.02.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 2 C 115/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 628,40 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB.

Nach dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den (vollständigen) vereinbarten Mietzins zu entrichten. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig in den Monaten Januar bis November 2009 in Höhe von 628,40 Euro nicht nachgekommen. Die Beklagte war auch nicht zur Minderung des vereinbarten monatlichen Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB berechtigt, weil die von ihr angemietete Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Mangel aufwies, der die Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch herabgesetzt hätte.

Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 300/08). Vertraglich vorausgesetzt war die Überlassung eines Teiles des Untergeschosses des Hauses als Kellerraum. Dieser sollte nicht zu Wohnzwecken dienen. Unstreitig gingen beide Parteien davon aus, dass es sich bei dem Kellerraum um einen Abstellraum im Altbau handelt.

Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Feuchtigkeit und Unbenutzbarkeit dieses Kellers fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der Art und Dauer und des Ausmaßes der angeblich vorhandenen Feuchtigkeit. Trotz des substantiierten Bestreitens der Klägerin gibt die Beklagte lediglich an, dass der Keller in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trocken und im streitgegenständlichen Zeitraum fortwährend feucht und vollständig unbenutzbar gewesen sei.

Um das Gericht in die Lage zu versetzen, einen angemessene Minderungsbetrag im Sinne des § 287 ZPO zu ermitteln, obliegt es der Beklagten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Minderungsanspruches durch Angabe der tatsächlichen Umstände und Auswirkungen hinreichend vorzutragen, so dass die Beeinträchtigung nachvollzogen und die Angemessenheit einer Minderungsquote beurteilt werden kann. Gerade wenn, wie hier, die in jedem Altbau vorhandene Feuchtigkeit des Kellers als besonders stark vorliegend und zur Minderung berechtigend geltend gemacht wird, obliegt es der Beklagten, dies in substantiierter Weise zu schildern. Lediglich der Vortrag, der Keller sei fortwährend feucht und vollständig unbenutzbar, genügt hier nicht.

Die im nachgelassenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten versuchte Definition der Begriffe „Feuchte“ und „Nässe“ trägt nicht dazu bei, das Gericht in die Lage zu versetzen, den Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs des Kellers zu beurteilen. Zunächst ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, warum es sich bei „Feuchte“ und „Nässe“ definitionsgemäß um die Anwesenheit von Wasser in bzw. auf verschiedenen Substanzen handeln soll. Es sind hier auch andere Substanzen denkbar. Davon abgesehen, versetzt die Definition, dass sich damit im Keller des streitgegenständlichen Hauses auf verschiedenen Oberflächen Wasser befunden habe, die Kammer ebenfalls nicht in die Lage, die Angemessenheit der Minderungsquote nachzuvollziehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss bei einem Altbaukeller – auch in Berlin – grundsätzlich von einer gewissen Anwesenheit von Feuchtigkeit und (nach der Definition der Beklagten) auch Nässe ausgegangen werden. Dies stellt den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache dar. Die Beklagte hat es erstinstanzlich aber versäumt, das Ausmaß der von ihr behaupteten, über das Maß des Üblichen hinausgehende, Nässe im Einzelnen darzustellen. Dieser Verpflichtung entspricht zwar ihr Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2011. Er erfolgt aber erst in der Berufungsinstanz und muss als verspätet im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, worauf der ihrer Ansicht nach erst nachträglich eingetretene Zustand der Feuchtigkeit im Keller zurückzuführen sein soll, wenn sie andererseits vorträgt, dass die dauerhafte Feuchtigkeit auf baulichen Mängeln beruhe. Diese wären, da es sich unstreitig um einen Altbau handelt, aber bereits bei Anmietung der Wohnung vorhanden gewesen und würden dann den vertragsgemäßen Zustand darstellen. Dass bauliche Veränderungen oder sonstige Umstände zu einer Veränderung des Zustands des Kellers geführt hätten, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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