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Mietpreisbegrenzungsverordnung – Nichtigkeit wegen Begründungsmangel

AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 206/17, Urteil vom 09.10.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung geleisteter Miete in Anspruch.

Zwischen der Beklagten und dem Zedenten, …, besteht ein Mietvertrag, mit dem die Beklagte an den Zedenten ab 15. Juli 2015 eine 56,3 qm große Wohnung im Hause …, 22761 Hamburg, 2. OG Mitte rechts, vermietet hat. Der Nettokaltmietzins beträgt vereinbarungsgemäß € 746,- monatlich entsprechend € 13,25/m² Wohnfläche.

Mietpreisbegrenzungsverordnung - Nichtigkeit wegen Begründungsmangel
Foto: Maren Winter/Bigstock

Der Zedent hat ihm zustehende Ansprüche auf Rückzahlung zuviel geleisteter Miete, beschränkt auf vier Monatsmieten, an die Klägerin abgetreten. Zudem hat er sie beauftragt, ihm zustehende Ansprüche im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 08.02.2017 (Anlage K1, Bl. 6ff d.A.) hat die Klägerin u.a. mitgeteilt, dass künftige Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung erfolgten, verlangte Auskunft über bestimmte die Miethöhe möglicherweise beeinflussende Umstände und verlangte die Rückerstattung der die Höchstmiete übersteigenden Miete für die Zukunft. Mit Schreiben der Klägerin vom 25.02.2017 (Anlage K2, Bl. 10ff d.A.) wurde die Beklagte gemahnt und zur Erstattung von € 492,54 bis zum 04.03.2017 aufgefordert.

Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 17.03.2017 (Anlage K3, Bl. 14 d.A.) u.a. unter Mitteilung der Höhe der Nettokaltmiete, die der Vormieter entrichtete (€ 641,82) und wies die über die Auskunftsansprüche hinaus gehenden geltend gemachten Ansprüche zurück.

Die Klägerin behauptet, die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung betrage € 10,56/qm Wohnfläche. Denn sie sei in Feld M2 des Hamburger Mietenspiegels 2015 einzuordnen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klagschrift vom 17.07.2017 (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen.

Sie beruft sich darauf, dass ihr ein Zahlungsanspruch aus §§ 556g Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1, 398 Satz 2 BGB zustehe, weil die Wohnung in einem Gebiet liege, in dem die zulässige Miethöhe durch die Mietenbegrenzungsverordnung bestimmt werde. Die Hamburger Gebietsverordnung sei wirksam. Die Begründung ergebe sich aus der Begründung der Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzungsverordnung nach § 556d BGB, die sich auf der Internetseite des Offiziellen Stadtportals für Hamburg unter dem Stichwort Mietpreisbremse unter http://www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/ als pdf herunterladen lasse. Auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 22.06.2017 (Geschäftszeichen 913 C 2/17) werde Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin überzahlte Miete für die Monate April bis Juli 2017 geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 368,08 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB vom 23. Juni 2015 für nichtig. Überdies sei § 556d BGB verfassungswidrig.

Sie behauptet, aufgrund der gehobenen Ausstattung und der besonders guten Lage der Wohnung und des modernen energetischen Zustands der Immobilie sei ein Mietpreis in Höhe von € 13,25 / qm Wohnfläche ortsüblich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 6 der Klageerwiderung vom 30.08.2017 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung von € 368,08 aus abgetretenem Recht des Mieters … gegen die Beklagte zu.

I.

Als einzig denkbare Anspruchsgrundlagen für den Anspruch auf Rückzahlung von Miete, die aufgrund eines Mietvertrages in vereinbarter Höhe geleistet worden ist, kommen im vorliegenden Falle §§ 556g Abs. 2 Satz 3, 812ff BGB in Betracht. Ansprüche aus §§ 5 WiStG, 134 i.V.m. 812ff BGB scheiden schon deshalb aus, weil der Mieter diejenigen Tatsachen darzutun hat, aus denen sich die Ausnutzung der Mangelsituation im Sinne des § 5 WiStG in seinem konkreten Fall ergibt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 – VIII ZR 190/03 –, juris Rn 21) und es hierzu an jeglichem Vortrag fehlt.

Ein Anspruch aus §§ 556g Abs. 2 Satz 3, 812ff BGB scheitert jedoch daran, dass in Hamburg keine nach § 556d Abs. 2 BGB erlassene wirksame Rechtsverordnung existiert. Die Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 23. Juni 2015 ist nichtig.

II.

Mit Urteil vom 23. Mai 2017 (Geschäftszeichen: 316 C 380/16) hat dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona ausgeführt:

„§ 556d Abs. 2 Satz 5 BGB schreibt ausdrücklich vor, dass die Verordnung begründet werden muss. Nach § 556d Abs. 2 Sätze 6 und 7 BGB muss sich aus der Begründung ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt und welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Eine derartige Begründung enthält die Verordnung nicht. Auch im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung ist vom Senat keine Begründung in diesem Sinne gegeben worden“.

Zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks wird im Übrigen auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen, die beiden Parteien des Rechtsstreits bekannt, bei juris abrufbar und unter ZMR 2017, S. 649ff veröffentlicht ist. An der dort niedergelegten Rechtsauffassung wird festgehalten.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar der Verstoß des Verordnungsgebers gegen ein Zitiergebot zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Der Verordnungsgeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung beruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnungsgeber seine Rechtssetzungsbefugnis nicht vollständig nach (BVerfG, Urteil vom 06. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1-45, juris Rn 162). Eine Missachtung des Zitiergebots verletzt ein „unerlässliches Element des demokratischen Rechtsstaates“, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Adressaten einer Verordnung deren Rechtsgrundlagen erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen können (BVerfG, a.a.O. Rn 158f). Das Begründungserfordernis dient ähnlichen Zwecken (vgl. unten III.4.).

III.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg führt in seinem Urteil vom 22.06.2017 (913 C 2/17, BeckRS 2017, 114791) aus, die Hamburger Rechtsverordnung sei „umfassend begründet worden“, weil sich die Begründung der Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung auf der Internetseite des Offiziellen Stadtportals für Hamburg „jedenfalls jetzt“ unter dem Stichwort Mietpreisbremse herunterladen lasse. Diese Rechtsauffassung wird hier nicht geteilt.

III.1.

Es ist zutreffend, dass unter dem Link www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/ unter „Dokument“ die Begründung veröffentlicht ist, mit der der Senat die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 22.06.2015 beschlossen hat. Diese Begründung ist zur Überzeugung des Gerichts erstmals kurz nach Verkündung des Urteils der hiesigen Abteilung vom 23. Mai 2017 in das Internet eingestellt worden, nachdem die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen am 2. Juni 2017 eine Urteilsabschrift angefordert hatte und ihr am 6. Juni 2017 eine anonymisierte Fassung übersandt worden war.

III.2.

Dass diese Begründung (Senatsdrucksache Nr. 2015/01119) erst nach dem 6. Juni 2017 in das nach eigener Auskunft „offizielle Stadtportal hamburg.de“ eingestellt wurde, ergibt sich aus Folgendem:

a.

Unmittelbar vor dem 23. Mai 2017 war durch die Eingabe der Worte „MietpreisbegrenzungsVO Hamburg Begründung“ in eine „Google“-Suchmaske kein Hinweis auf den o.g. Link zu finden; nach dem 6. Juni 2017 befand sich der Link ganz oben in der Anzeige gefundener Links.

b.

Während das Vorblatt zur Senatsdrucksache Nr. 2015/01119 vor dem 23. Mai 2017 im „Transparenzportal“ veröffentlicht war

(unter http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.

HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/ff78775c-8722-4189-8dc5-8d96904c3a05/Akte_BWSB674.115-001.pdf), ist dies beim Text der Senatsdrucksache selbst nicht der Fall.

c.

Wie durch eine Recherche über die Anwendung „WayBack“ feststellbar ist, befand sich am 24.12.2016 kein Hinweis auf die als „Dokument“ gekennzeichnete Senatsdrucksache unter dem Link www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/.

III.3.

Unabhängig von der Frage, ob die Begründung in der Senatsdrucksache Nr. 2015/01119 inhaltlich ausreicht, steht demnach fest, dass diese erst lange Zeit nach der in der Senatssitzung vom 23. Juni 2015 stattgefundenen Verabschiedung der Verordnung veröffentlicht worden ist (vgl. dazu auch Börstinghaus, Anm. zu AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 22.06.2017 – 913 C 2/17, jurisPR-MietR 20/2017 Anm. 2 unter C.II. Abs. 2).

III.4.

Eine solcherart „nachgelieferte“ Begründung führt nicht zur Heilung der Nichtigkeitsfolgen. Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvE 13/13 –, juris Rn 173).

Eine Begründung muss die Überlegungen des Urhebers eines Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler, C-62/14, EU:C:2015:400, zit. nach BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvE 13/13 –, juris Rn 69).

Dass eine Begründung, die erst Jahre nach Erlass der Verordnung in einem als Public Private Partnership organisierten Portal, das von den Gesellschaftern Axel Springer SE, Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburger Sparkasse und Sparkasse Harburg-Buxtehude getragen wird, unter dem Oberbegriff „Mietenspiegel“ veröffentlicht wurde, diesen Anforderungen nicht gerecht wird, hält das Gericht für selbstverständlich.

Eine nachträgliche Heilung eines Begründungsmangels ist nicht möglich. Das ergibt sich daraus, dass diese Heilung zur Folge hätte, dass zunächst wirksame Mietpreisabreden nachträglich teilunwirksam würden (ebenso: Börstinghaus, a.a.O.).

Die Verordnung ist auch nicht mit Veröffentlichung der Begründung vom Veröffentlichungszeitpunkt an wirksam geworden.

Leidet ein Normsetzungsverfahren an einem wesentlichen Mangel, so hat dieser Mangel Folgen für die Rechtsgültigkeit der Norm (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 –, BVerfGE 127, 293-335, juris Rn 127 m. w. Nachw.). Diese Mangel kann nicht rückwirkend dadurch geheilt werden, dass fehlende Voraussetzungen für den Erlass einer Norm nachträglich geschaffen werden. In einem vergleichbaren Fall hat etwa das Bundesverfassungsgericht für die unterlassene Anhörung Betroffener ausgesprochen, dass nachträgliche Erörterungen mit den Betroffenen vorhandene Ermittlungs-, Anhörungs- und Abwägungsmangel nicht heilen können, weil sie keinen Einfluss mehr auf den Verordnungserlass nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1980 – 2 BvR 584/76 –, BVerfGE 56, 298-353, juris Rn 56). Auch für den Fall, dass ein Gesetz eine Begründung nicht zur ausdrücklichen Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verordnung gemacht hat, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich ein offensichtlicher Abwägungs- oder Ableitungsfehler nicht ohne weiteres dadurch rechtfertigen lässt, dass Erwägungen, die bei der Schaffung einer kapazitätsbestimmenden Norm als untauglich bewertet wurden, nachträglich als tragende Gründe angeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn 74). Umso weniger kann eine Verordnung, die auf einem Gesetz beruht, das ausdrücklich eine Begründungspflicht enthält, ohne erneuten Rechtssetzungsakt dadurch wirksam werden, dass die Begründung lange Zeit nach Verordnungserlass in ein Internetportal eingestellt wird.

So wie das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Rechtsverordnung nicht heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77/08 –, BVerwGE 137, 30-38, juris Rn 20 m.w. Nachw.), gilt dies auch für andere zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Rechtsverordnung wird erst wirksam, wenn sie aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage neu erlassen worden ist (BVerwG, a.a.O.).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Die Berufung wird zugelassen, weil das AG Hamburg-St. Georg eine von der hiesigen Rechtsauffassung abweichende Auffassung vertritt. Nach dortiger Auffassung führt allein die nachträgliche Veröffentlichung einer Begründung zu einer echten Rückwirkung dahin, dass eine ursprünglich nichtige Verordnung ex tunc wirksam wird. Denn die Kläger im dortigen Rechtsstreit begehrten eine Rückzahlung von Miete ab September 2016 – also lange vor Einstellung der Begründung in das Internetportal hamburg.de – und erhielten diese auch zugesprochen. Dass das Urteil vom 22.06.2017 kein Wort darüber enthält, wie die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zu begründen ist, schließt nicht aus, dass diese Rechtsfrage von anderen Gerichten ebenso gesehen – oder übersehen – wird, wie von der dortigen Abteilung. Die Rechtssache hat daher grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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