Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt die Mietpreisbremse bei einem Parteiwechsel?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum die Fortgeltungsklausel den Mieterschutz sichert
- Berechnung: Warum das Datum des Erstvertrags zählt
- Wann der Vermieter Ihre Anwaltskosten zahlt
- Ist die Vertragsübernahme eine illegale Umgehung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Schutz der Mietpreisbremse auch, wenn ich per Zusatzvereinbarung in eine WG einziehe?
- Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich die Mieterhöhung im Nachtrag bereits unterschrieben habe?
- Welcher Mietspiegel ist entscheidend, wenn ich erst Jahre nach dem ursprünglichen Vertrag einziehe?
- Was tun, wenn der Vermieter den Mieterwechsel ohne eine Mieterhöhung komplett verweigert?
- Welche Klausel im Nachtrag schützt mich davor, dass der Einzug als Neuvermietung gilt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 164/22
Das Wichtigste im Überblick
Neue Mieter behalten bei einem Vertragseintritt ihre Rechte aus der Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter.
- Mieter traten per Zusatzvereinbarung in einen bestehenden Vertrag mit überhöhter Miete ein.
- Alle Rechte und Pflichten gehen beim Mieterwechsel auf die neuen Vertragspartner über.
- Betroffene können zu viel gezahlte Miete trotz späterem Vertragseintritt erfolgreich zurückfordern.
- Die Mietpreisbremse gilt fort, solange keine neue Miethöhe ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vermieter müssen bei Verstößen zusätzlich die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Mieter tragen.
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 29.01.2025
- Aktenzeichen: 64 S 164/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: bis zu 2.000,00 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Mieterwechsel, Rechtsanwälte
Gilt die Mietpreisbremse bei einem Parteiwechsel?
Wenn eine Person in ein bereits bestehendes Mietverhältnis eintritt, stellt sich oft die Frage nach der Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB. Die gesetzliche Schutzwirkung der Mietpreisbremse kann auch dann fortwirken, wenn der Eintritt durch eine dreiseitige Zusatzvereinbarung erfolgt. Das bedeutet konkret: Der alte Mieter, der neue Mieter und der Vermieter regeln den Wechsel gemeinsam in einem Dokument. In solchen Konstellationen kommt ein Anspruch auf die Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Dieser Paragraf verpflichtet jemanden zur Rückgabe, wenn er etwas – wie etwa eine zu hohe Miete – ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung […] bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. (§ 556d Abs. 1 BGB)
Das Landgericht Berlin II bestätigte diese Übertragbarkeit am Beispiel einer Mieterin, die am 2. Oktober 2020 per Zusatzvereinbarung in einen bestehenden Mietvertrag vom 20. Dezember 2018 eintrat. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen 64 S 164/22 zugunsten der Frau und änderte damit ein vorheriges Urteil ab. Die Richter stellten fest, dass die neue Bewohnerin sehr wohl Rechte aus der Mietpreisbremse aus dem Vor-Mietverhältnis herleiten kann. Als Konsequenz verurteilte die Kammer die Vermieter zur Rückzahlung von 292,10 Euro für den Monat August 2021 sowie zur Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Prüfen Sie sofort, ob Sie per „Zusatzvereinbarung“ oder „Nachtrag“ in einen bestehenden Vertrag eingetreten sind. Ist das der Fall, steht Ihnen der volle Schutz der Mietpreisbremse ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn zu – auch wenn Sie selbst erst Jahre später eingezogen sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Tritt ein neuer Mieter durch eine dreiseitige Zusatzvereinbarung in ein bestehendes Mietverhältnis ein, ohne dass die Miethöhe neu vereinbart wird, gelten die Schutzvorschriften der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) zu seinen Gunsten fort; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags.
- Enthält eine Eintrittsvereinbarung eine Klausel, wonach alle übrigen Bestimmungen des Mietvertrags unverändert weitergelten, fehlt es an einer neuen vertraglichen Einigung über die Miethöhe, sodass der eintretende Mieter in alle Rechte und Pflichten einschließlich der Ansprüche aus der Mietpreisbremse einrückt.

Warum die Fortgeltungsklausel den Mieterschutz sichert
Juristisch ist streng zwischen einem Parteiwechsel mit unverändert fortgeltender Miete und einer neuen vertraglichen Einigung zu unterscheiden. Bei einer unveränderten Fortgeltung beruht die Miethöhe nicht auf einer neuen Absprache, sondern auf dem ursprünglichen Vertragswerk. Für die Schutzwirkung der gesetzlichen Regelungen ist daher der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses maßgeblich.
Denn bei Vereinbarung einer höheren Miete bei Parteiwechsel beruht diese Miethöhe auf einer vertraglichen Einigung der Parteien und ist fortan wirksam […], während in dem Fall einer unverändert fortgeltenden Miete es an einer solchen Vereinbarung einer Mieterhöhung fehlt, sodass es sich schlicht um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt […]. – so das Landgericht Berlin II
Keine neue vertragliche Einigung
Diese Unterscheidung war für die Berliner Richter der entscheidende Hebel, da in der Zusatzvereinbarung unter Nummer 5 ausdrücklich geregelt war, dass alle übrigen Vereinbarungen des Mietvertrages unverändert bleiben. Das Gericht folgerte daraus, dass die Schutzwirkung der Mietpreisbremse aus dem Jahr 2018 trotz des Mieterwechsels im Jahr 2020 andauert. Die Einwände der Vermieterseite, wonach gerade diese Klausel die Anwendung der Mietpreisbremse ausschließe, verwarf die Kammer als unbegründet. Da die Miete nicht neu ausgehandelt wurde, lief der rechtliche Schutz nahtlos weiter.
Für die Kammer sind daher keine Gesichtspunkte ersichtlich, um von dem Grundsatz abzuweichen, dass, wer durch Parteiwechsel in ein Mietverhältnis auf Mieterseite eintritt, damit mangels anderweitiger Vereinbarungen auch in alle Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses einschließlich derjenigen aus der Mietpreisbremse eintritt. – so das Gericht
Praxis-Hinweis: Die Fortgeltungsklausel
Der entscheidende Hebel für den Erfolg der Mieterin war die Klausel, dass der ursprüngliche Vertrag „unverändert“ weiterläuft. Prüfen Sie Ihre Zusatzvereinbarung auf Formulierungen wie „alle übrigen Bestimmungen bleiben unberührt“ oder „der Mietvertrag wird im Übrigen unverändert fortgesetzt“. Solche Sätze belegen, dass keine neue Miete ausgehandelt wurde, sondern Sie in den bestehenden Schutz der Mietpreisbremse zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses eingetreten sind.
Berechnung: Warum das Datum des Erstvertrags zählt
Die Ermittlung der zulässigen Miete erfolgt gemäß § 556d BGB auf Basis des örtlichen Mietspiegels, der als Schätzgrundlage dient. Dabei fließen spezifische Wohnwertmerkmale durch prozentuale Aufschläge auf den Basiswert in die Berechnung ein. Das sind besondere Ausstattungsmerkmale wie ein Balkon, eine Einbauküche oder ein modernisiertes Bad, die den Wert der Wohnung im Vergleich zum Standard erhöhen. Die gesetzlich zulässige Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete am Ende um maximal zehn Prozent übersteigen.
Schrittweise Berechnung der Überzahlung
Die konkrete Berechnung für die 41,86 Quadratmeter große Wohnung stützte sich auf das Mietspiegelfeld F3 des Berliner Mietspiegels 2019. Das Gericht errechnete zunächst einen Mietspiegelwert von 6,79 Euro pro Quadratmeter, in dem bereits ein unbestrittener Aufschlag von 20 Prozent für Wohnwertmerkmale enthalten war. Inklusive des gesetzlichen Zehn-Prozent-Zuschlags ergab sich eine zulässige Nettokaltmiete von 312,65 Euro. Da die Vermieter jedoch monatlich 604,75 Euro verlangten, stellte das Gericht eine Überzahlung von exakt 292,10 Euro fest.
Nutzen Sie für Ihre eigene Berechnung nicht den aktuellen Mietspiegel, sondern denjenigen, der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses (Erstvertrag) gültig war. Nur so ermitteln Sie die korrekte, oft deutlich niedrigere Höchstgrenze für Ihre Rückforderung.
Wann der Vermieter Ihre Anwaltskosten zahlt
Neben der reinen Mietrückzahlung kommt oft ein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Mietvertrags mit einer unzulässig überhöhten Miete. Die Berechnung des zugrundeliegenden Gegenstandswerts erfolgt in der Regel in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG. Der Gegenstandswert ist dabei der finanzielle Wert, um den gestritten wird; er dient als Basis, um die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt zu berechnen.
Streitwert und anwaltliches Rügeschreiben
Für die Durchsetzung ihrer Rechte sprach das Landgericht der Mieterin eine Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro zu. Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts legte das Gericht den 15-fachen Betrag der vorgerichtlich behaupteten Zuvielzahlung von 260,01 Euro zugrunde, was einem Wert von 3.900,15 Euro entsprach. Eine weitere Erhöhung dieses Wertes lehnten die Richter ab, da seit dem anwaltlichen Rügeschreiben vom 13. Juli 2021 keine weiteren Mieten mehr zu viel gezahlt worden waren. Lediglich für die anteilig überhöhte Kaution kam eine weitere Erhöhung um den Faktor drei hinzu.
Handeln Sie schnell: Senden Sie Ihrem Vermieter umgehend ein schriftliches Rügeschreiben, falls Ihre Miete zu hoch ist. Erst ab dem Zugang dieser Rüge sichern Sie sich den Anspruch auf Rückzahlung und können zudem die Kosten für Ihren Rechtsanwalt als Schadensersatz geltend machen.
Ist die Vertragsübernahme eine illegale Umgehung?
In rechtlichen Auseinandersetzungen wird häufig geprüft, ob eine bestimmte Vertragsgestaltung als Umgehungsgeschäft zur Vermeidung der Mietpreisbremse dient. Das bedeutet: Es wird untersucht, ob eine rechtliche Konstruktion nur gewählt wurde, um die Preisbegrenzung auszuhebeln, obwohl eigentlich ein ganz normaler Mieterwechsel stattfand. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob sachliche Gründe für einen Parteiwechsel vorliegen, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit ausschließen. Der rechtliche Ausgangspunkt ist jedoch, dass der eintretende Mieter mangels anderer Vereinbarungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintritt.
Nachteilige Vertragsgestaltung für die Mieterin
Die Vorinstanz am Amtsgericht Charlottenburg (Az. 202 C 109/21) hatte ein solches Umgehungsgeschäft zunächst verneint, da sachliche Gründe für den Wechsel durchaus denkbar seien. Die Mieterin hielt dagegen und argumentierte, die Vertragsgestaltung sei für sie ausschließlich nachteilig gewesen, da sie beim Auszug beispielsweise Schönheitsreparaturen schulde. Das Landgericht Berlin II ließ diesen Streitpunkt letztlich offen, da es ohnehin keinen Grund sah, von der Fortgeltung der Mieterschutzrechte abzuweichen – unabhängig davon, ob die Konstruktion gezielt als Umgehungsgeschäft geplant war oder nicht.
Urteil 64 S 164/22: Mieterrechte bei Vertragsübernahme
Dieses Urteil des Landgerichts Berlin II stärkt die Position aller Mieter, die in bestehende Verträge eingetreten sind, etwa bei Wohngemeinschaften oder Partnerschaften. Da die Entscheidung eine klare Bindungswirkung für ähnliche Konstellationen entfaltet, sollten Sie in eigener Sache prüfen, ob Ihr Eintritt als bloße Vertragsfortführung formuliert wurde. Ist dies der Fall, muss der Vermieter die Mietpreisbremse des ursprünglichen Erst-Einzugs beachten und darf keine neuen Aufschläge verlangen – fordern Sie zu viel gezahlte Beträge unter Berufung auf dieses Aktenzeichen (64 S 164/22) zurück.
Checkliste: So fordern Sie die Miete zurück
Prüfen Sie Ihre Zusatzvereinbarung auf Klauseln zur unveränderten Fortgeltung des Mietvertrags. Ermitteln Sie die zulässige Miete basierend auf dem Datum des Erstvertrags und senden Sie bei einer Überschreitung sofort eine schriftliche Rüge an Ihren Vermieter, um Ihre Rückansprüche und die Erstattung von Anwaltskosten zu sichern.
Miete zu hoch? Jetzt Ihre Rückansprüche prüfen
Ein Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag sichert Ihnen oft den günstigen Mietpreis des Erstvertrags. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Zusatzvereinbarung auf wirksame Fortgeltungsklauseln und berechnen die exakte Überzahlung nach der Mietpreisbremse. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher gegenüber dem Vermieter durchzusetzen und zu viel gezahlte Miete zurückzufordern.
Experten Kommentar
Oft wird bei einem Mieterwechsel im letzten Moment doch ein komplett neuer Vertrag vorgelegt, obwohl vorher nur von einer Übernahme die Rede war. Die Vermieterseite weiß genau, dass sich bei einem echten Neustart die Miete viel leichter anpassen lässt. Wenn ich solche Akten auf den Tisch bekomme, haben die Mieter in der Hektik des Umzugs meist schon blind unterschrieben.
Genau an diesem Punkt entscheidet sich aber, ob der alte Schutz erhalten bleibt. Wer sich auf einen neuen Vertrag einlässt, verliert die günstigen Konditionen des Vormieters. Betroffene sollten daher hartnäckig auf einem simplen Nachtrag bestehen, anstatt sich ein neues Dokument aufdrängen zu lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Schutz der Mietpreisbremse auch, wenn ich per Zusatzvereinbarung in eine WG einziehe?
Ja, die Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB schützt Sie auch dann, wenn Sie im Rahmen einer Wohngemeinschaft per Zusatzvereinbarung in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten. Durch diesen rechtlichen Parteiwechsel rücken Sie vollständig in die Schutzrechte des ursprünglichen Hauptmietvertrags ein, sofern keine neue Miethöhe explizit vereinbart wurde.
Das Landgericht Berlin II hat unter dem Aktenzeichen 64 S 164/22 klargestellt, dass ein WG-Beitritt per Nachtrag als bloßer Parteiwechsel gilt, bei dem der Vertrag rechtlich unverändert fortbesteht. Da Sie in alle Rechte und Pflichten des Erstvertrags eintreten, bleibt der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses für die Berechnung der zulässigen Miethöhe weiterhin maßgeblich. Enthält die Vereinbarung eine Klausel zur unveränderten Fortgeltung der übrigen Bedingungen, darf der Vermieter den Mieterwechsel nicht nutzen, um die Miete über die gesetzliche Grenze hinaus anzuheben. Sie können daher unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge verlangen, falls die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteigt.
Der Schutz entfällt jedoch, wenn Sie mit dem Vermieter in der Zusatzvereinbarung ausdrücklich eine neue, höhere Miete ausgehandelt haben, statt lediglich in den bestehenden Vertrag zu den alten Konditionen einzutreten.
Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich die Mieterhöhung im Nachtrag bereits unterschrieben habe?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein Rückzahlungsanspruch geht verloren, wenn im Nachtrag eine neue Miethöhe ausdrücklich vereinbart wurde, da dies rechtlich als neue vertragliche Einigung über den Preis gewertet wird. In diesem Fall beruht die Zahlung auf einer frischen Absprache und nicht mehr auf dem ursprünglichen Vertragswerk.
Das Landgericht Berlin II unterscheidet strikt zwischen der unveränderten Fortgeltung eines Altvertrags und einer neuen inhaltlichen Vereinbarung bei einem Mieterwechsel. Wenn Sie im Nachtrag explizit einer höheren Miete zustimmen, schaffen Sie damit eine neue vertragliche Grundlage, die den Schutz der ursprünglichen Mietpreisbremse (§ 556d BGB) in der Regel aushebelt. Der Hebel für eine Rückforderung gemäß § 812 BGB funktioniert nur dann, wenn der Vertrag inklusive der alten Konditionen übernommen wurde, ohne die Miete neu auszuhandeln. Durch Ihre Unterschrift unter einen erhöhten Betrag legitimieren Sie die neue Forderung als eigenständige Vereinbarung zwischen den aktuellen Parteien.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Vereinbarung als unzulässiges Umgehungsgeschäft eingestuft wird oder die neue Miete selbst gegen die aktuell geltende Mietpreisbremse verstößt. In diesen Fällen bleibt trotz Unterschrift ein Teil des Rückzahlungsanspruchs rechtlich bestehen.
Welcher Mietspiegel ist entscheidend, wenn ich erst Jahre nach dem ursprünglichen Vertrag einziehe?
Entscheidend ist der Mietspiegel, der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erstvertrags gültig war, nicht der Mietspiegel zum Zeitpunkt Ihres späteren Einzugs. Maßgeblich für die Berechnung der zulässigen Miete ist das Datum des ursprünglichen Vertragsschlusses, da Sie rechtlich in das bestehende Mietverhältnis eintreten. Damit bleibt der historische Referenzzeitpunkt trotz Ihres späteren Eintritts für die Mietpreisbremse bestehen.
Die rechtliche Grundlage liegt in der Natur des Parteiwechsels durch eine Zusatzvereinbarung, bei der das ursprüngliche Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt wird. Da die Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB die zulässige Miethöhe bereits zu Beginn des Mietverhältnisses fixiert, darf ein späterer Mieterwechsel diesen gesetzlichen Schutz nicht verschlechtern. Das Landgericht Berlin II bestätigte unter dem Aktenzeichen 64 S 164/22, dass die Schutzwirkung nahtlos fortwirkt, sofern die Miethöhe nicht ausdrücklich neu vereinbart wurde. Für Ihre Berechnung müssen Sie daher die ortsübliche Vergleichsmiete anhand der Daten ermitteln, die am Tag der ersten Unterschrift des Hauptmietvertrags galten. Die Verwendung eines aktuellen Mietspiegels würde zu einer fehlerhaften Berechnung führen und Ihren Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter unnötig verringern.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Zuge Ihres Einzugs eine rechtlich eigenständige Neufestsetzung der Miete stattgefunden hat, die über eine bloße Fortgeltungsklausel hinausgeht. In einem solchen Fall könnte der Zeitpunkt Ihrer Vereinbarung als neuer Referenzpunkt für die Mietpreisbremse gewertet werden.
Was tun, wenn der Vermieter den Mieterwechsel ohne eine Mieterhöhung komplett verweigert?
Verweigert der Vermieter den Mieterwechsel ohne eine Mieterhöhung, sollten Sie schriftlich auf den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zu den bestehenden Konditionen bestehen oder die Erhöhung unter ausdrücklichem Vorbehalt akzeptieren. Durch dieses Vorgehen sichern Sie sich die rechtliche Möglichkeit, die überhöhte Miete zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich zurückzufordern.
Vermieter versuchen häufig, einen bloßen Parteiwechsel als rechtliche Neuvermietung zu tarnen, um die gesetzliche Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB zu umgehen und höhere Preise durchzusetzen. Wenn Sie jedoch lediglich per Nachtrag in einen bestehenden Vertrag eintreten, bleiben die ursprünglichen Konditionen und Schutzrechte rechtlich wirksam erhalten. Eine erzwungene Mieterhöhung in diesem Zusammenhang kann als unzulässiges Umgehungsgeschäft gewertet werden, da für die Preisanpassung oft kein sachlicher Grund vorliegt. Durch eine Zahlung unter Vorbehalt vermeiden Sie den Verlust Ihres Einzugsrechts, während Sie gleichzeitig Ihren Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB für die Zukunft absichern.
Ein Anspruch auf Mieterwechsel besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sofern im Mietvertrag keine entsprechende Nachfolgeklausel vereinbart wurde. Zudem darf der Vermieter den Eintritt einer konkreten Person ablehnen, wenn in deren Person ein wichtiger Grund, wie etwa eine mangelnde Zahlungsfähigkeit, vorliegt.
Welche Klausel im Nachtrag schützt mich davor, dass der Einzug als Neuvermietung gilt?
Die entscheidende Passage ist die Fortgeltungsklausel, welche besagt, dass alle übrigen Bestimmungen des ursprünglichen Mietvertrags ausdrücklich unverändert fortbestehen. Damit wird rechtlich dokumentiert, dass keine neue Einigung über die Miethöhe stattgefunden hat, sondern das bestehende Verhältnis lediglich mit einer neuen Person fortgesetzt wird.
Durch diese Klausel rücken Sie rechtlich vollständig in die Position des vorherigen Mieters ein und profitieren vom Schutzniveau zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gemäß § 556d BGB. Das Landgericht Berlin II hat klargestellt, dass bei einer solchen unveränderten Fortführung keine Neuvermietung vorliegt, die eine Anpassung der Miete rechtfertigen würde. Fehlt eine neue vertragliche Einigung über den Preis, bleibt die Mietpreisbremse anwendbar, wodurch Sie Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB geltend machen können. Suchen Sie daher im Nachtrag gezielt nach Begriffen wie unberührt oder unverändert, um Ihre Position bei einer Rüge wegen überhöhter Miete zu stärken.
Der Schutz entfällt jedoch, wenn der Nachtrag Formulierungen enthält, nach denen die Miete hiermit neu festgesetzt wird oder bisherige Vereinbarungen explizit aufgehoben werden. In solchen Fällen liegt eine neue vertragliche Willensübereinstimmung vor, welche die Anwendung der Mietpreisbremse auf den Zeitpunkt Ihres Einzugs verschiebt.
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Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 164/22 – Urteil vom 29.01.2025
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