Skip to content

Mietpreisbremse bei Staffelmiete: Rückzahlung von Miete und Kaution

Die Miete klettert Jahr für Jahr – die Basis: eine Erhöhung, die der Vormieter nie zahlte. Der Vermieter behielt auch die Kaution fürs Streichen ein. Was zählt vor Gericht – die vereinbarte oder die tatsächliche Vormiete?
Mietvertrag mit markierter Staffelmiete und altes Dokument mit niedrigerem Betrag auf einem Holztisch.
Die Mietpreisbremse begrenzt auch Staffelmieten; unzulässige Erhöhungen über die tatsächliche Vormiete hinaus sind rechtlich unwirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 245/22

Das Wichtigste im Überblick

Vermieter dürfen bei der Mietpreisbremse nur die tatsächlich zuletzt vom Vormieter geschuldete Miete ansetzen.
  • Berücksichtigt wird nur die Miete, die der Vormieter bei seinem Auszug wirklich zahlte.
  • Geplante aber nicht mehr erreichte Staffelerhöhungen des Vormietvertrags erhöhen die zulässige Miete nicht.
  • Quotenabgeltungsklauseln für Schönheitsreparaturen sind in Mietverträgen als Standardklausel in der Regel unwirksam.
  • Ein Aushandeln erfordert, dass der Vermieter die Klausel ernsthaft zur freien Disposition stellt.
  • Mieter erhalten bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse die zu viel gezahlten Beträge zurück.

  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: VIII ZR 245/22
  • Verfahren: Beschluss zur beabsichtigten Revisionszurückweisung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Wie wirkt die Mietpreisbremse bei einer Staffelmiete?

In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt greifen die Vorschriften der Mietpreisbremse nach den §§ 556d ff. BGB. Diese gesetzlichen Begrenzungen gelten gemäß § 557a Abs. 4 BGB ausdrücklich auch für Staffelmietvereinbarungen. Übersteigt die vertraglich festgelegte Miete die zulässige Höhe, ist die Vereinbarung nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam. Mieter müssen in einem solchen Fall nur den gesetzlich erlaubten Betrag zahlen.

Prüfen Sie Ihre Staffelmietvereinbarung: Jede einzelne Stufe muss die Vorgaben der Mietpreisbremse einhalten. Liegt die Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete – also dem Durchschnittswert für ähnliche Wohnungen in Ihrer Gemeinde –, müssen Sie diesen Verstoß schriftlich gegenüber Ihrem Vermieter rügen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Rüge haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge.

BGH-Urteil: Berliner Staffelmiete über 713 Euro unwirksam

Wie sich diese Regelungen in der Praxis auswirken, zeigt der Fall einer Mieterin, die am 10. Februar 2017 einen Mietvertrag für eine Wohnung in Berlin abschloss. Da die Hauptstadt unter die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung fällt, galt hier die Mietpreisbremse. Der Vertrag sah eine Staffelmiete vor, die bei einer Nettokaltmiete von 713 Euro begann und sich ab März 2019 auf 795 Euro erhöhen sollte. Die Mieterin rügte daraufhin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse für alle Beträge, die über die anfänglichen 713 Euro hinausgingen. Der Bundesgerichtshof beabsichtigt nun in seinem Beschluss (Az. VIII ZR 245/22), die Revision der Vermieterin einstimmig zurückzuweisen. Das bedeutet: Das Gericht prüft nur noch die korrekte Rechtsanwendung des Vorurteils, ohne den Fall neu zu verhandeln. Damit bleibt die Klage der Mieterin endgültig erfolgreich und die Erhöhung über die Vormiete hinaus unwirksam ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Als maßgebliche Vormiete im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich die Miete, die der Vormieter am letzten Tag seines Mietverhältnisses tatsächlich schuldete; Staffelerhöhungen aus dem Vormietvertrag, die wegen der Beendigung dieses Mietverhältnisses nicht mehr zur Geltung gelangt sind, bleiben bei der Berechnung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe unberücksichtigt.
  2. Eine Quotenabgeltungsklausel, die den Mieter zur anteiligen Kostenbeteiligung an Schönheitsreparaturen verpflichtet, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie dem Mieter mehrere hypothetische Berechnungen zumutet, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen.
  3. Ein echtes Aushandeln einer Vertragsklausel im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt der konkreten Klausel ernsthaft zur Disposition stellt; die bloße Auswahl zwischen vorformulierten Vertragsvarianten oder die Änderung anderer Vertragsbestandteile im Rahmen eines vermeintlichen Gesamtpakets genügt hierfür nicht.
Infografik: Gegenüberstellung der zulässigen und unzulässigen Berechnungsgrundlagen für die Mietpreisbremse nach dem BGH-Urteil zur Vormiete.
BGH VIII ZR 245/22 (08.04.2025): Für die Mietpreisbremse zählt nur die Miete, die der Vormieter am letzten Tag tatsächlich schuldete. Geplante, aber nie wirksam gewordene Staffelerhöhungen bleiben außen vor. Quotenabgeltungsklauseln sind als AGB unwirksam

Zählen fiktive Mieterhöhungen als geschützte Vormiete?

Eine wichtige Ausnahme von der Mietpreisbremse bildet die Berücksichtigung der Vormiete gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB. Maßgeblich für den Bestandsschutz ist dabei ausschließlich die Miete, die der vorherige Mieter vor der Beendigung seines Vertrages zuletzt geschuldet hat. Dieser Schutz erlaubt es Vermietern, eine bereits zuvor rechtmäßig erzielte Miethöhe beizubehalten, selbst wenn sie über der Mietpreisbremse liegt. Mietanpassungen, die erst nach dem Ende des Vormietverhältnisses wirksam geworden wären, fließen nicht in diese Berechnung ein. Der Gesetzgeber schützt damit nur die tatsächlich realisierte Miethöhe.

Fiktive Erhöhungen bleiben unberücksichtigt

In dem Berliner Rechtsstreit berief sich die Vermieterin auf eine theoretische Erhöhung aus der Vergangenheit. Der Vormieter hatte bei seinem Auszug eine Nettokaltmiete von 713 Euro gezahlt. Sein alter Mietvertrag enthielt jedoch ebenfalls eine Staffelmietvereinbarung, nach der die Miete ab Januar 2019 auf 804 Euro gestiegen wäre. Die Vermieterin argumentierte, dass diese fiktive Erhöhung auf 804 Euro als maßgebliche Vormiete anzusetzen sei. Der Bundesgerichtshof lehnte diese Sichtweise ab und stellte klar, dass nur die tatsächlich zuletzt geschuldeten 713 Euro als Vormiete geschützt sind, da die spätere Staffel wegen des Auszugs nie zur Geltung kam.

Diese Mietstaffel war wegen der zuvor erfolgten Beendigung des Vormietverhältnisses nicht mehr zur Geltung gelangt, weshalb der vorherige Mieter den genannten Betrag der Beklagten auch nicht im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB „zuletzt schuldete“. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Maßgebliche Vormiete

Der entscheidende Hebel für den Bestandsschutz ist die Miete, die am letzten Tag des vorherigen Mietverhältnisses tatsächlich geschuldet war. Wenn Ihr Vermieter eine höhere Miete mit Verweis auf Steigerungen rechtfertigt, die im alten Vertrag zwar vorgesehen waren, aber vor dem Auszug des Vormieters noch nicht griffen, liegen Sie ähnlich wie in diesem Fall. Fiktive Erhöhungen aus der Vergangenheit zählen nicht.

Sind Quotenabgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen wirksam?

Klauseln zur anteiligen Kostenbeteiligung an Schönheitsreparaturen (sogenannte Quotenabgeltungsklauseln) werden rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft. Diese verlangen vom Mieter beim Auszug eine Geldzahlung für Renovierungen, die zeitlich noch nicht fällig wären. Sie unterliegen einer strengen Prüfung auf eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verstößt eine solche Bestimmung gegen das Transparenzgebot – also die Pflicht zu klaren und verständlichen Formulierungen – oder belastet sie den Mieter übermäßig, ist sie vollständig unwirksam. Der Vermieter kann daraus dann keine Zahlungsansprüche ableiten.

Suchen Sie in Ihrem Mietvertrag nach Begriffen wie „Abgeltung“, „Kostenanteil“ oder „Quoten“ im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen. Finden Sie eine solche Klausel, ist diese laut BGH unwirksam. Zahlen Sie keine entsprechenden Forderungen beim Auszug und fordern Sie bereits einbehaltene Kautionsbeträge unter Verweis auf dieses Urteil zurück.

Einbehalt der Kaution ist unzulässig

Nach dem Ende des Mietverhältnisses im März 2020 behielt die Berliner Vermieterin einen Teil der Kaution in Höhe von 700,65 Euro ein. Sie stützte sich dabei auf eine im Mietvertrag enthaltene Quotenabgeltungsklausel, um anteilige Schönheitsreparaturen abzurechnen. Sowohl das Landgericht Berlin (WuM 2023, 694) als auch der Bundesgerichtshof bewerteten diese Klausel jedoch als unwirksame AGB-Bestimmung. Als direkte Folge hat die Vermieterin keinen wirksamen Gegenanspruch und ist zur vollständigen Rückzahlung des Kautionsrestbetrags verpflichtet.

Denn diese benachteiligt die Klägerin nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, weil sie von ihr verlangt, zur Ermittlung der auf sie bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen. – so der Bundesgerichtshof

Gilt eine Klausel-Auswahl bereits als individuell ausgehandelt?

Damit eine Vertragsklausel nicht als starre AGB, sondern als individuell ausgehandelt nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt, gelten strenge Voraussetzungen. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt der Regelung ernsthaft zur Disposition stellen. Das bedeutet: Der Vermieter muss bereit sein, den Text der Klausel auf Wunsch des Mieters tatsächlich zu ändern, anstatt ihn als unveränderbare Bedingung vorzugeben. Dem Vertragspartner müssen reale Einflussmöglichkeiten auf den inhaltlichen Text der Klausel eingeräumt werden. Eine bloße Auswahl zwischen verschiedenen vorformulierten Varianten reicht für ein echtes Aushandeln rechtlich nicht aus.

Kein echtes Aushandeln der Klausel

Um die Unwirksamkeit der Reparaturklausel abzuwenden, behauptete die Vermieterin, die Regelung sei individuell vereinbart worden. Sie hatte der Mieterin vor dem Vertragsabschluss zwei verschiedene Fassungen zur Auswahl vorgelegt. Die Vermieterin argumentierte, es habe ein ausgehandeltes Gesamtpaket gegeben, bei dem die Mieterin im Gegenzug für die Übernahme der Reparaturkosten eine kürzere Mindestlaufzeit und eine niedrigere Miete erhalten habe. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da die konkrete Quotenabgeltungsklausel völlig unverändert in den Vertrag übernommen wurde. Weil der Kerngehalt der Klausel nicht ernsthaft zur Disposition stand, lag kein individuelles Aushandeln vor.

Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „gesetzesfremden Kerngehalt“ […] inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hürde: Individuelle Vereinbarung

Ein echtes „Aushandeln“ liegt nur vor, wenn der Vermieter den Text der Klausel wirklich zur Diskussion stellt. Dass Ihnen verschiedene Varianten oder „Pakete“ zur Auswahl vorgelegt wurden, reicht nicht aus, um die strengen AGB-Regeln zu umgehen. Wenn die Klausel wortgleich aus einem Formular übernommen wurde, spricht das meist gegen eine Individualvereinbarung.

Wie erfolgt die Rückzahlung überzahlter Miete?

Hat ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung zu viel gezahlt, entsteht ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Wer Geld ohne rechtliche Grundlage erhalten hat, muss dieses an den Zahlenden zurückerstatten. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse ist dieser Anspruch eng mit § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verknüpft. Der Mieter kann dabei exakt die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der mietpreisrechtlich maximal zulässigen Miete vom Vermieter zurückverlangen.

Erfolgreiche Rückforderung der Überzahlung

Für den Zeitraum von März 2019 bis zum Auszug im März 2020 forderte die Mieterin die monatliche Differenz von 82 Euro zurück. Die Gesamtforderung für diese Mietüberzahlung belief sich auf 1.066 Euro. Bereits das Amtsgericht gab der Klage auf eine Rückzahlung vollumfänglich statt. Da der Bundesgerichtshof beabsichtigt, die Revision der Vermieterin durch Beschluss zurückzuweisen, bleibt die Verurteilung zur Rückzahlung der 1.066 Euro nebst Zinsen sowie der einbehaltenen Kaution endgültig bestehen.

BGH-Urteil: Keine Schatten-Mieten bei der Staffelmiete

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 245/22) hat eine hohe Bindungswirkung für alle deutschen Gerichte und stärkt die Position von Mietern in Gebieten mit Mietpreisbremse massiv. Die Entscheidung stellt klar, dass Vermieter keine „Schatten-Mieten“ aus alten Verträgen als Vormiete deklarieren dürfen und Quotenabgeltungsklauseln endgültig der Vergangenheit angehören. Sie können sich in Streitfällen direkt auf diese höchstrichterliche Klärung berufen.

Verlangen Sie von Ihrem Vermieter bei Zweifeln an der Miethöhe stets einen Nachweis über die tatsächlich am letzten Tag des Vormietverhältnisses gezahlte Miete. Akzeptieren Sie keine Kautionsabzüge für anteilige Renovierungskosten und lassen Sie sich nicht durch vermeintliche „individuelle Vereinbarungen“ unter Druck setzen, die Ihnen lediglich vorformulierte Wahlmöglichkeiten lassen.

Checkliste: So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück

Handeln Sie umgehend, wenn Sie eine Staffelmiete zahlen: Ermitteln Sie die zulässige Miethöhe über den örtlichen Mietspiegel und rügen Sie eine Überzahlung schriftlich. Wenn Sie nichts tun, verschenken Sie monatlich Geld, da die Rückforderung nicht automatisch rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit gilt. Prüfen Sie zudem bei Beendigung des Mietverhältnisses Ihre Kautionsabrechnung genau auf unzulässige Abzüge für Renovierungskosten.


Staffelmiete zu hoch? Jetzt Miete senken und Geld zurückfordern

Die Mietpreisbremse gilt auch für Staffelmieten, doch viele Vermieter ignorieren die gesetzlichen Obergrenzen oder berufen sich auf unzulässige Vormieten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Mietvertrag auf unwirksame Klauseln und unterstützen Sie dabei, überzahlte Beträge sowie einbehaltene Kautionen rechtssicher zurückzufordern. Sichern Sie sich Ihre Ansprüche, bevor wichtige Fristen verstreichen.

Jetzt Mietvertrag unverbindlich prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Oft legen Vermieter bei Nachfragen einfach den alten Mietvertrag auf den Tisch, um die hohe Vormiete zu beweisen. Doch Papier ist geduldig und zeigt nicht die ganze Wahrheit. In der Realität hat der Vormieter die letzte Staffel oft gar nicht überwiesen, weil er wegen Mängeln die Miete gemindert hat oder die Hausverwaltung die Erhöhung schlicht vergessen hat einzufordern.

Geben Sie sich deshalb bei Auskünften zur Vormiete nie mit einem bloßen Vertragsdokument des Vorgängers zufrieden. Fordern Sie handfeste Belege wie geschwärzte Kontoauszüge an oder kontaktieren Sie den Vormieter direkt. Wer hier hartnäckig nachhakt, deckt schnell auf, dass die angebliche Vormiete in Wahrheit oft ein reines Fantasiegebilde war.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Mietpreisbremse auch für spätere Staffeln, wenn meine Anfangsmiete noch zulässig war?

JA. Die Mietpreisbremse findet gemäß § 557a Abs. 4 BGB auf jede einzelne Stufe einer Staffelmietvereinbarung Anwendung, sodass auch spätere Erhöhungen unwirksam sein können. Selbst wenn die vereinbarte Anfangsmiete bei Vertragsbeginn noch rechtmäßig war, müssen sämtliche nachfolgenden Mietstaffeln die gesetzlichen Obergrenzen zum jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens strikt einhalten.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jede Mietstaffel separat an der ortsüblichen Vergleichsmiete gemessen wird, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Erhöhung in der entsprechenden Gemeinde gilt. Übersteigt eine spätere Stufe die zulässige Höchstgrenze von zehn Prozent über dem Mietspiegelwert, ist die Vereinbarung in Bezug auf den überschießenden Betrag nach § 556g Abs. 1 BGB unwirksam. Mieter sind in einem solchen Fall gesetzlich dazu berechtigt, lediglich den maximal erlaubten Mietbetrag an den Vermieter zu leisten und die darüber hinausgehende Forderung konsequent zurückzuweisen. Eine einmalige Prüfung bei Abschluss des Mietvertrages reicht daher nicht aus, da sich die Marktsituation und die rechtlichen Rahmenbedingungen über die Jahre hinweg massiv verändern können.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn bereits die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete höher war als die durch die Mietpreisbremse eigentlich zulässige Kappungsgrenze der jeweiligen Region. In diesem speziellen Fall genießt der Vermieter gemäß § 556e Abs. 1 BGB einen Bestandsschutz, der es ihm erlaubt, die höhere Vormiete auch innerhalb einer Staffelmiete weiterhin rechtssicher vom neuen Mieter zu fordern.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch komplett, wenn ich den Verstoß erst nach Jahren rüge?

NEIN, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht vollständig, aber die Rückforderung für die Vergangenheit ist aufgrund gesetzlicher Fristen begrenzt. Ein Anspruch auf Rückzahlung entsteht gemäß § 556g Abs. 2 BGB grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Verstoß schriftlich gerügt haben. Alle Beträge aus der Zeit vor dieser Beanstandung bleiben für den Mieter in der Regel unwiederbringlich verloren.

Die gesetzliche Regelung der Mietpreisbremse sieht vor, dass der Mieter den Verstoß aktiv beanstanden muss, um finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Diese sogenannte Rügepflicht dient dem Vertrauensschutz des Vermieters, der erst ab der Kenntnisnahme des Fehlers mit Rückforderungen rechnen muss. Sobald die Rüge jedoch erfolgt ist, ist der Vermieter verpflichtet, die Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu senken und alle darüber hinausgehenden Beträge zu erstatten. Da jeder Monat ohne Rüge zu einem endgültigen Verlust der Differenzzahlung führt, sollten Mieter bei einem begründeten Verdacht zeitnah handeln. Eine rückwirkende Erstattung für Jahre vor der Rüge ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb langes Zögern die Gesamtsumme der Rückzahlung massiv reduziert.

Eine wichtige Ausnahme besteht für Mietverhältnisse, die nach dem 1. April 2020 begonnen haben, sofern der Verstoß innerhalb der ersten 30 Monate nach Vertragsbeginn gerügt wird. In diesen speziellen Fällen können Mieter die zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab Beginn des Mietverhältnisses zurückverlangen, sofern das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge noch besteht.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich mich mit dem alten Mietvertrag als Beweis für die Vormiete zufriedengeben?

NEIN, ein alter Mietvertrag allein reicht als Nachweis nicht aus, da für den Bestandsschutz gemäß § 556e BGB ausschließlich die am letzten Tag des Vormietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete maßgeblich ist. Sie müssen sich nicht auf Dokumente verlassen, die lediglich geplante, aber eventuell nie realisierte Miethöhen oder zukünftige Staffelerhöhungen des vorherigen Mieters ausweisen. Entscheidend ist allein die Summe, die am Ende des Vormietverhältnisses wirklich rechtlich geschuldet und vom Mieter erbracht wurde.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass fiktive Mieterhöhungen oder noch nicht wirksam gewordene Staffeln aus alten Verträgen keine geschützte Vormiete begründen können (Az. VIII ZR 245/22). Da der Vermieter die Beweislast für die Ausnahme von der Mietpreisbremse trägt, muss er die tatsächliche Zahlungshistorie oder die letzte geschuldete Miete transparent belegen. Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, um zu verhindern, dass durch theoretische Vertragsklauseln eine künstlich überhöhte Ausgangsmiete für Ihr neues Mietverhältnis geschaffen wird. Bestehen Sie daher auf einer Bestätigung der realen Zahlungsbeträge, da nur die tatsächlich geflossene Miete den gesetzlichen Bestandsschutz genießt und die Mietpreisbremse rechtmäßig aushebeln darf.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn der Vermieter meine Kaution trotz unwirksamer Renovierungsklausel einfach einbehält?

Wenn Ihr Vermieter die Kaution wegen einer unwirksamen Quotenabgeltungsklausel einbehält, sollten Sie die Auszahlung unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. VIII ZR 245/22) schriftlich einfordern. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des einbehaltenen Betrags nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sogenannte Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter nach § 307 BGB unwirksam sind. Da diese Klauseln oft intransparent gestaltet sind und dem Mieter komplizierte hypothetische Berechnungen seiner Kostenbelastung zumuten, fehlt dem Vermieter die notwendige Rechtsgrundlage für einen Einbehalt. Ohne eine wirksame vertragliche Grundlage darf der Vermieter die Kaution nicht für anteilige Renovierungskosten verwenden, die zum Zeitpunkt des Auszugs noch gar nicht fällig waren. Sie sollten daher Ihre Kautionsabrechnung genau auf Begriffe wie Abgeltung oder Kostenanteil prüfen und dem Abzug unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung widersprechen.

Ein Einbehalt wäre nur dann rechtmäßig, wenn die Renovierungsklausel im Einzelfall tatsächlich individuell ausgehandelt wurde, was jedoch weit über das bloße Ankreuzen von vorformulierten Vertragsoptionen oder Wahlmöglichkeiten hinausgehen muss.


zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt eine Renovierungspflicht unwirksam, wenn der Vermieter mir im Vertrag zwei Varianten anbot?

JA, die Renovierungspflicht bleibt unwirksam, da die bloße Auswahl zwischen vorformulierten Varianten kein echtes Aushandeln darstellt. Eine Klausel gilt nur dann als individuell vereinbart, wenn der Mieter den inhaltlichen Kerngehalt der Regelung tatsächlich beeinflussen konnte.

Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt ein individuelles Aushandeln voraus, dass der Vermieter den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt. Der Mieter muss dabei eine reale Gestaltungsfreiheit erhalten, um seine eigenen Interessen wirksam in den Vertragstext einfließen zu lassen. Das bloße Ankreuzen einer von zwei Varianten erfüllt diese hohen Anforderungen nicht, da der Mieter lediglich zwischen bereits feststehenden Formulierungen wählen kann. In der Rechtsprechung wird dies oft als Wahl zwischen zwei Übeln gewertet, bei der die Schutzbedürftigkeit des Mieters gegenüber einseitig gestellten Bedingungen bestehen bleibt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Wahlmöglichkeit Teil eines echten Verhandlungspakets war. Hierbei muss der Mieter für die Übernahme der Renovierungspflicht einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil, wie etwa eine reduzierte Kaltmiete, erhalten haben.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 245/22 – Beschluss vom 08.04.2025




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.