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Mietpreisbremse für ein WG-Zimmer: Warum die gesamte Wohnfläche für die Miete zählt

800 Euro für ein WG-Zimmer, der Mietvertrag bereits gekündigt. Während die Vermieter auf die Befristung pochen, kämpft der Bewohner gegen hohe Quadratmeterpreise und den drohenden Auszug. Nun stellt sich die brisante Frage, ob für die Mietpreisbremse nur die kleine Kammer oder die gesamte Wohnfläche als rechtlicher Maßstab gilt.
Ein hoher Stapel Euroscheine liegt neben einem Zimmerschlüssel auf einem Schreibtisch in einem kargen Altbauzimmer.
Die Mietpreisbremse begrenzt auch bei WG-Zimmern die zulässige Miethöhe auf Basis der anteiligen Wohnfläche. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 65 S 9/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 17.06.2025
  • Aktenzeichen: 65 S 9/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Mietpreisbegrenzung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter von WG-Zimmern, Wohngemeinschaften

Vermieter dürfen keine Wuchermieten für WG-Zimmer verlangen und unwirksame Befristungen schützen Mieter vor Kündigungen.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt den Preis auch bei möblierten WG-Zimmern.
  • Das Gericht berechnet die Miete nach Zimmergröße plus anteiligen Gemeinschaftsflächen.
  • Ist die Befristung ungültig, dürfen beide Seiten den Vertrag vorerst nicht kündigen.
  • Vermieter müssen zu viel gezahlte Miete inklusive Zinsen an den Mieter zurückzahlen.
  • Vermieter dürfen Mieter nicht einfach kündigen, wenn der Befristungsgrund im Vertrag fehlt.

Gilt die Mietpreisbremse für ein WG-Zimmer?

Ein möbliertes Zimmer in einer Berliner Wohngemeinschaft, rund 22 Quadratmeter groß, vermietet für eine monatliche Kaltmiete von 670 Euro. Was für viele Wohnungssuchende in Großstädten längst zur bitteren Normalität geworden ist, sprengte den rechtlichen Rahmen in erheblichem Ausmaß. Eine junge Mieterin zog nach dem Einzug im Sommer 2023 vor Gericht, weil sie den aufgerufenen Preis für stark überhöht hielt. Zudem bezweifelte sie, dass die Befristung ihres Vertrages überhaupt rechtmäßig war.

Der juristische Konflikt ging durch zwei Instanzen. Mit dem Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. 65 S 9/25) bestätigte das Landgericht Berlin die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Wedding in vollem Umfang. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die strengen Vorschriften zur Mietpreisbegrenzung nicht durch kreative Vertragsgestaltungen bei der zimmerweisen Vermietung ausgehebelt werden können.

Infografik: Gegenüberstellung zur Berechnung der Vergleichsmiete in WGs. Falsche Vermieter-Ansicht (isoliertes Zimmer als teure Kleinwohnung) vs. korrekte Gerichtsentscheidung (gesamte Wohnfläche zählt, was den Preis senkt).
Der rechtliche Kniff bei WG-Zimmern: Die Einordnung in den Mietspiegel richtet sich nach der Größe der gesamten Wohnung, nicht nach dem einzelnen Zimmer. Infografik: KI

Wie wird die Vergleichsmiete im WG-Zimmer berechnet?

Im Zentrum des Streits stand das Zusammenspiel mehrerer gesetzlicher Regelungen. Nach § 556d BGB greift in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die sogenannte Mietpreisbremse. Diese Norm besagt, dass die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. In der Hauptstadt wird diese Begrenzung durch die Mietenbegrenzungsverordnung flankiert.

Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt nach den Vorgaben des § 558 BGB. Hierbei ziehen die Gerichte ordnungsgemäß erstellte Mietspiegel heran, in diesem Fall den Berliner Mietspiegel 2023. Das rechtliche Problem bei einer Wohngemeinschaft liegt in der korrekten Einordnung: Bewertet man das einzelne Zimmer isoliert wie eine winzige Einzimmerwohnung, oder betrachtet man die gesamte Wohnungseinheit, in der sich das Zimmer befindet?

Zusätzlich warfen die vertraglichen Klauseln komplexe Fragen des Kündigungsschutzes auf. Der Mietvertrag war als Vereinbarung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 BGB deklariert und bis zum 30. November 2024 befristet. Ist eine solche Befristung unwirksam, entsteht eine unbeabsichtigte Lücke im Vertragswerk. Diese Lücke schließt die Justiz durch eine ergänzende Vertragsauslegung. Die Richter ermitteln dabei, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die rechtliche Unwirksamkeit der Klausel von Anfang an bewusst gewesen wäre.

Warum verlangten die Vermieter die Räumung der Wohnung?

Die Fronten zwischen den Vertragsparteien waren massiv verhärtet. Die Mieterin pochte darauf, dass die zulässige Höchstmiete für ihr WG-Zimmer bei lediglich rund 200 Euro liegen dürfe. Sie forderte die Feststellung der ungültigen Befristung und verlangte die Rückzahlung der überzahlten Beträge von weit über 3.000 Euro.

Das Vermieter-Duo wehrte sich vehement gegen diese Rechnung. Die Wohnungseigentümer argumentierten, dass Wohngemeinschaften auf dem Wohnungsmarkt einen eigenständigen Sonderteilmarkt bilden würden. Nach ihrer Lesart dürfe für die Einordnung in den Mietspiegel ausschließlich die Fläche des vermieteten Zimmers zuzüglich der anteiligen Gemeinschaftsflächen herangezogen werden. Mit dieser Methode landete die Vermieterseite im Mietspiegelfeld A4, welches für sehr kleine Wohnungen gilt und folglich deutlich höhere Quadratmeterpreise zulässt. Zudem behaupteten sie, die geforderten 670 Euro seien als eine Art Inklusivmiete zu verstehen, in der bereits Strom, Internet und Rundfunkgebühren enthalten seien.

Als Reaktion auf die Gegenwehr der Mieterin sprachen die Eigentümer im März 2024 eine Kündigung aus und reichten eine Widerklage auf sofortige Räumung des Zimmers ein. Sie wollten die lästige Bewohnerin so schnell wie möglich loswerden.

Wie bewertet das Gericht die unwirksame Befristung?

Die Berufungskammer des Landgerichts Berlin nahm die Argumentation der Vermieterseite Schritt für Schritt auseinander und wies die Räumungsklage ab. Den Kern der richterlichen Prüfung bildeten die exakte Wohnflächenberechnung und die prozessualen Konsequenzen eines ungültigen Zeitmietvertrages.

Der Irrtum vom eigenständigen Sondermarkt

Die Richter verwarfen die Theorie der Wohnungseigentümer, wonach einzeln vermietete Zimmer völlig anderen Preisgesetzen unterliegen. WG-Zimmer bilden keinen eigenständigen Sondermarkt. Das Gericht stellte für die Bemessung des Wohnwerts auf die objektive Beschaffenheit der gesamten Immobilie ab. Da es sich um eine fünfzimmerige Wohnung mit einer Gesamtfläche von gut 120 Quadratmetern handelte, ordnete das Gericht das Mietverhältnis zwingend in das Mietspiegelfeld J4 ein. Dieses Feld gilt für größere Wohnungen und weist einen wesentlich geringeren Basispreis pro Quadratmeter aus als das von den Vermietern favorisierte Feld für Kleinwohnungen.

Das Gericht führte eine detaillierte Berechnung durch, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzte:

  • Fläche des angemieteten Zimmers von 21,61 Quadratmetern
  • Anteiliges Fünftel der gemeinschaftlichen Räume wie Bad und Küche
  • Ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete von exakt 188,19 Euro
  • Zulässige Höchstmiete inklusive zehn Prozent Aufschlag bei 206,94 Euro
  • Monatlicher Möblierungszuschlag in Höhe von 7,98 Euro

Die vertraglich verlangte Nettokaltmiete von 670 Euro lag somit mehr als das Dreifache über dem gesetzlich erlaubten Limit. Auch die behauptete Lärmfreiheit der Wohnung im fünften Stock änderte an dieser Einordnung nichts, da die Adresse nach dem Straßenverzeichnis des Berliner Mietspiegels objektiv als lärmbelastet galt und die Vermieterseite keine ausreichenden Gegenbeweise liefern konnte.

Praxis-Hürde: Die Möblierungs-Falle

Viele Vermieter versuchen, die Mietpreisbremse durch extrem hohe Pauschalen für die Einrichtung zu umgehen. Lassen Sie sich von hohen „Service-Pauschalen“ im Vertrag nicht abschrecken. Rechtlich darf der Zuschlag nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern muss sich am tatsächlichen Zeitwert der Möbel orientieren. Ohne Nachweise über Alter und Anschaffungspreis streichen Gerichte diese Beträge – wie in diesem Fall – oft radikal zusammen.

Der beiderseitige Kündigungsverzicht

Besondere Aufmerksamkeit widmete die Kammer dem Kündigungsschutz. Da der Vertrag als unzulässig befristet entlarvt wurde, musste das Gericht die entstandene Lücke schließen. Hierbei stützte sich das Landgericht zwingend auf einen weitreichenden Präzedenzfall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12).

Aus der Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede folgt eine planwidrige Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer der ursprünglich vereinbarten Befristung eintritt.

Diese Konstruktion bedeutet in der Praxis: Wenn ein Vermieter einen Mietvertrag rechtswidrig bis zu einem bestimmten Datum befristet, verwandelt sich dieser Vertrag nicht einfach in ein jederzeit kündbares Mietverhältnis. Stattdessen sind beide Seiten bis zum Ablauf des ursprünglich angedachten Enddatums an den Vertrag gebunden. Da das Mietverhältnis auf dem Papier bis zum 30. November 2024 laufen sollte, war die von den Eigentümern bereits im März 2024 erklärte Kündigung ins Leere gelaufen. Eine ordentliche Kündigung vor diesem Stichtag war rechtlich ausgeschlossen.

Achtung Falle: Die unfreiwillige Bindung

Der gerichtliche Schutz vor Rauswurf ist ein zweischneidiges Schwert. Wenn der Zeitmietvertrag in einen Kündigungsverzicht umgedeutet wird, kommen auch Sie als Mieter nicht vorzeitig aus dem Vertrag. Sie sind bis zum ursprünglich vereinbarten Laufzeitende zur Mietzahlung verpflichtet, selbst wenn Sie früher ausziehen wollen. Eine ordentliche Kündigung mit der üblichen Dreimonatsfrist ist in dieser Konstellation ausgeschlossen.

Die widerlegte Ausrede mit der Inklusivmiete

Den Rettungsversuch der Vermieterseite, die exorbitante Miete mit inkludierten Nebenkosten für Strom und Internet zu rechtfertigen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Ein einfacher Blick in den unterzeichneten Vertragstext reichte aus, um diese Behauptung zu widerlegen. Im Vertrag hieß es unmissverständlich, dass die Miete von 670 Euro „ohne kalte Betriebskosten und ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser“ vereinbart sei. Für die Nebenkosten zahlte die Mieterin ohnehin einen separaten Vorschuss, sodass die Gesamtbelastung bei 750 Euro im Monat lag. Wie die Eigentümer diese Vorauszahlungen am Ende abrechnen dürfen (wie unter anderem im Beschluss des BGH vom 15.04.2025, Az. VIII ZR 300/23, thematisiert), hatte auf die Unwirksamkeit der überhöhten Kaltmiete keine Auswirkungen.

Verfahrensrechtliche Grenzen in der Berufung

Im Laufe des Berufungsverfahrens versuchten die Vermieter verzweifelt, neue Kündigungsgründe nachzuschieben. Sie reichten Ende 2024 und Anfang 2025 weitere Kündigungserklärungen ein. Die Zivilprozessordnung setzt solchen Manövern jedoch enge Grenzen. Nach § 533 ZPO stellt das Vorbringen völlig neuer Kündigungsgründe im Berufungsverfahren eine Klageerweiterung dar, die hier unzulässig war. Ursprünglich unwirksame Kündigungen können nicht Monate später durch das Nachschieben neuer Argumente geheilt werden. Das Gericht wies diese späten Schriftsätze aus formalen Gründen konsequent ab.

Was bedeutet das Urteil für die Rückzahlung der Miete?

Die praktische Konsequenz aus dem Urteil ist für die betroffene Bewohnerin von erheblichem finanziellem Vorteil. Wegen des massiven Verstoßes gegen die Preisbremse stufte das Gericht die geforderte Miete auf das gesetzliche Maximum von 206,94 Euro herab. Aus den Regelungen der §§ 556g und 812 BGB ergab sich ein direkter Anspruch auf die Erstattung der zu viel gezahlten Beträge.

Die Vermieterseite wurde zur Rückzahlung von 3.518,68 Euro verurteilt. Dieser Betrag muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zusätzlich verzinst werden. Die Bemühungen der Eigentümer, das Zimmer vorzeitig räumen zu lassen, scheiterten vollständig an der strengen Auslegung des Kündigungsschutzes bei unwirksamen Befristungen.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt die Position von WG-Bewohnern bei überteuerten Verträgen und schützt vor willkürlichen Kündigungen. Da die rechtlichen Grundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausgiebig geklärt sind, ließ das Gericht die Revision nicht zu. Das Urteil ist damit ein starkes Signal an den Immobilienmarkt, dass die Aufteilung von Wohnungen in einzeln vermietete, teure WG-Zimmer kein rechtsfreier Raum ist, in dem die Mietpreisbremse umgangen werden kann.


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Das eigentliche böse Erwachen folgt oft erst nach dem gewonnenen Prozess. Wenn Vermieter hohe Summen aus der Mietpreisbremse zurückzahlen müssen, suchen sie kreativ nach Wegen, diese Schuld zu verrechnen. Bei WG-Auszügen präsentieren sie dann plötzlich extrem lange Mängellisten oder behalten die Kaution wegen angeblicher Kratzer im Laminat einfach komplett ein.

Wer sich juristisch gegen Wuchermieten wehrt, sollte den Zustand des Zimmers daher schon beim Einzug geradezu pedantisch festhalten. Ein detailliertes Übergabeprotokoll samt hochauflösenden Fotos schützt vor solchen späten Retourkutschen. Ich sehe in den Akten nämlich regelmäßig, wie Eigentümer die gerichtlich angeordnete Rückzahlung sonst kurzerhand mit frei erfundenen Renovierungskosten blockieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Mietpreisbremse auch, wenn ich nur Untermieter in einer Wohngemeinschaft bin?

JA, die Mietpreisbremse findet auch auf Untermietverhältnisse in Wohngemeinschaften uneingeschränkt Anwendung. Der gesetzliche Mieterschutz knüpft gemäß § 556d BGB primär an das Mietobjekt und die Gebietslage an, weshalb die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Vertrages als Untermietvertrag für die Gültigkeit der Preisbegrenzung völlig unerheblich bleibt.

Die rechtliche Logik hinter dieser Gleichstellung basiert darauf, dass Gerichte bei der Prüfung der Miethöhe nicht auf die Bezeichnung des Vertrages schauen, sondern auf die tatsächliche Nutzung des Wohnraums. Da die Mietpreisbremse verhindern soll, dass bezahlbarer Wohnraum durch überhöhte Forderungen verknappt wird, können Vermieter diese Schutzvorschriften nicht durch eine zimmerweise Vermietung oder die Zwischenschaltung eines Hauptmieters rechtlich wirksam umgehen. Für die Berechnung der zulässigen Miete ist dabei nach aktueller Rechtsprechung die anteilige Fläche des Zimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnungsgröße sowie das entsprechende Feld im örtlichen Mietspiegel maßgeblich. Diese strikte Bindung an die Gesamtquadratmeterzahl verhindert, dass durch die Addition vieler kleiner Untermietbeträge eine Gesamtmiete erzielt wird, welche die ortsübliche Vergleichsmiete für die gesamte Wohneinheit massiv übersteigt.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch bei Untermietverhältnissen in Wohnraum, den der Vermieter selbst bewohnt, sofern dieser überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet wurde, da hier gemäß § 549 BGB gelockerte Kündigungsschutz- und Mietpreisregeln gelten können. Ebenso greift die Bremse nicht, wenn die Wohnung insgesamt unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt, wie etwa bei einem Neubau mit Erstnutzung nach dem ersten Oktober zweitausendvierzehn oder bei einer umfassenden Modernisierung vor der Vermietung.

Unser Tipp: Ermitteln Sie die genaue Gesamtfläche der gesamten Wohnung sowie das Baujahr des Hauses, um die korrekte Einordnung im Mietspiegel vorzunehmen und überhöhte Forderungen schriftlich zu rügen. Vermeiden Sie es, eine hohe Miete kommentarlos zu akzeptieren, da der Rückforderungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt einer qualifizierten Rüge gegenüber Ihrem Vertragspartner rechtlich wirksam entsteht.


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Kann mir der Vermieter kündigen, wenn ich die Mietpreisbremse für mein Zimmer fordere?

NEIN, Ihr Vermieter darf das Mietverhältnis nicht kündigen, nur weil Sie die Einhaltung der gesetzlichen Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB für Ihr Zimmer fordern. Das Geltendmachen Ihrer vertraglichen sowie gesetzlichen Rechte stellt unter keinen Umständen einen wirksamen Kündigungsgrund dar und führt zur Unwirksamkeit einer darauf basierenden Kündigungserklärung. Ein solches Vorgehen des Vermieters wird rechtlich als unzulässige Maßregelung eingestuft.

Eine wirksame Kündigung setzt im deutschen Mietrecht zwingend ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus, welches insbesondere in § 573 BGB für die ordentliche Beendigung von Mietverhältnissen abschließend definiert ist. Da die Rüge einer überhöhten Miete gemäß der Mietpreisbremse eine rechtmäßige Ausübung gesetzlicher Mieterrechte darstellt, liegt hierin unter keinen Umständen eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter vor. Wenn ein Vermieter als unmittelbare Reaktion auf eine solche Rüge die Kündigung ausspricht, stufen Gerichte dieses Verhalten meist als eine unzulässige und damit rechtsunwirksame Maßregelung gemäß § 612a BGB analog ein. In der gerichtlichen Praxis scheitern entsprechende Räumungsklagen regelmäßig, da der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Mieterforderung und dem Kündigungsschreiben die missbräuchliche Absicht des Vermieters eindeutig dokumentiert.

Eine Kündigung kann dennoch rechtmäßig sein, sofern der Vermieter einen von Ihrer Forderung vollkommen unabhängigen und gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie etwa dringenden Eigenbedarf oder massive Störungen des Hausfriedens, zweifelsfrei nachweisen kann. Mieter sollten zudem peinlich genau darauf achten, die nach der Rüge rechtmäßig geminderte Miete stets pünktlich zu überweisen, um dem Vermieter keine Angriffsfläche für eine Kündigung wegen eines vermeintlichen Zahlungsverzugs gemäß § 543 BGB zu bieten.

Unser Tipp: Versenden Sie Ihre Rüge bezüglich der Mietpreisbremse unbedingt schriftlich per Einwurf-Einschreiben, damit Sie den zeitlichen Ablauf und den Zugang der Forderung im Falle einer späteren juristischen Auseinandersetzung lückenlos beweisen können. Vermeiden Sie es, aus unbegründeter Angst vor einer Kündigung auf die Rückforderung zu viel gezahlter Mieten zu verzichten.


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Wie wehre ich mich gegen einen hohen Möblierungszuschlag ohne Liste der Möbel?

Sie wehren sich gegen einen intransparenten Möblierungszuschlag, indem Sie vom Vermieter eine detaillierte Aufstellung sowie Belege über das Alter und die Anschaffungskosten der überlassenen Einrichtungsgegenstände fordern. Ein hoher Zuschlag für Möbel ist rechtlich nur zulässig, wenn der Vermieter den tatsächlichen Zeitwert der Ausstattung nachweisen kann und die Forderung nicht willkürlich festsetzt. Da der Vermieter für die Angemessenheit der Zusatzmiete voll beweispflichtig ist, führen fehlende Nachweise in der gerichtlichen Praxis meist zu einer drastischen Reduzierung des geforderten Betrags.

Rechtlich basiert der Möblierungszuschlag auf der Überlegung, dass dem Vermieter für die Abnutzung und die Kapitalverzinsung der Möbel eine angemessene Entschädigung zusteht. Diese Pauschale darf jedoch keine willkürliche Fantasiesumme sein, um gesetzliche Regelungen wie die Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB zu umgehen, sondern muss sich am realen Restwert orientieren. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine nachvollziehbare Berechnung, bei der die Anschaffungskosten über eine gewöhnliche Nutzungsdauer von meist zehn Jahren linear abgeschrieben werden. Wenn der Vermieter keine Rechnungen oder Altersnachweise vorlegt, kann er den Zeitwert nicht rechtssicher belegen, weshalb Gerichte solche Zuschläge oft auf symbolische Kleinstbeträge von wenigen Euro zusammenstreichen.

Eine Besonderheit gilt jedoch bei echten Pauschalmietverträgen oder in Wohnheimen, in denen die Möblierung oft fester Bestandteil des Gesamtkonzepts ist und im Einzelfall weniger strengen Transparenzpflichten unterliegen kann. Dennoch bleibt der Grundsatz bestehen, dass eine Umgehung zwingender Mieterschutzvorschriften durch versteckte Aufschläge unzulässig ist, sobald die Gesamtmiete die ortsübliche Vergleichsmiete plus Sachwertzuschlag signifikant übersteigt. Mieter müssen in diesen Situationen zunächst ihr Auskunftsrecht geltend machen, um die Zusammensetzung der Kosten zu prüfen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, eine Aufstellung über Anschaffungsjahr und Preis jedes Möbelstücks vorzulegen, bevor Sie die Zahlung des Zuschlags vollständig akzeptieren. Vermeiden Sie es, pauschale Service-Gebühren ohne detaillierte Leistungsbeschreibung im Mietvertrag ungeprüft zu unterschreiben, da diese häufig unzulässige Mieterhöhungen verschleiern sollen.


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Darf ich früher ausziehen, wenn meine Befristung im Mietvertrag rechtlich unwirksam ist?

NEIN. Wenn eine Befristung im Mietvertrag rechtlich unwirksam ist, wandelt sich das Mietverhältnis in einen unbefristeten Vertrag um, der jedoch für die ursprünglich geplante Dauer nicht ordentlich gekündigt werden kann. Durch diese rechtliche Umdeutung bleiben Sie trotz der fehlerhaften Klausel bis zum ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fest an den Vertrag gebunden.

Diese rechtliche Konsequenz ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei einer unwirksamen Befristung von einer planwidrigen Vertragslücke ausgeht, die im Sinne beider Parteien geschlossen werden muss. Die Gerichte unterstellen hierbei regelmäßig, dass Mieter und Vermieter das Mietverhältnis für den gesamten Zeitraum fest eingehen wollten, weshalb die unwirksame Befristung in einen beiderseitigen Kündigungsverzicht umgedeutet wird. Das bedeutet, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 573c BGB nicht sofort anwendbar ist, sondern erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Befristungsdauer greift. Sie können sich also nicht einfach auf die Unwirksamkeit berufen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden, da der Schutzgedanke des Gesetzes hier die vertragliche Bindung priorisiert.

Eine Ausnahme von dieser Bindung besteht nur dann, wenn Sie einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB vorbringen können oder ein Sonderkündigungsrecht greift. Ebenso bleibt die Option eines Mietaufhebungsvertrags bestehen, sofern Ihr Vermieter bereit ist, Sie gegen Zahlung einer Entschädigung oder bei Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus der Haftung zu entlassen.

Unser Tipp: Nehmen Sie das im Vertrag genannte Enddatum als verbindliche Basis für Ihre weitere Lebensplanung und suchen Sie bei Bedarf frühzeitig das Gespräch über einen Aufhebungsvertrag. Vermeiden Sie eine einseitige Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, da diese rechtlich keinen Bestand hat und hohe Nachzahlungsrisiken birgt.


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Wie schütze ich meine Kaution, wenn der Vermieter die Mietminderung später verrechnen will?

Ihre Mietkaution ist rechtlich geschützt, da durch die gerichtliche Feststellung der zulässigen Miethöhe keinerlei Rückstände entstehen, welche der Vermieter mit der Sicherheitsleistung verrechnen dürfte. Da die überhöhten Forderungen von Anfang an unzulässig waren, hat der Vermieter keinen rechtmäßigen Anspruch auf die Differenzbeträge zur ursprünglichen Miete. Damit fehlt die Grundlage für einen Einbehalt der Kaution nach dem Auszug.

Das Gericht hat verbindlich festgestellt, dass die von Ihnen gezahlte überhöhte Miete rechtlich niemals geschuldet war, wodurch die Zahlungen über der zulässigen Grenze als rechtsgrundlose Überzahlungen gelten. Gemäß § 812 BGB (Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung) steht Ihnen dieses Geld ohnehin rechtmäßig zu, sodass durch die Reduzierung der Zahlungen keine tatsächlichen Mietschulden gegenüber dem Eigentümer entstehen können. Da die Mietkaution nach der gesetzlichen Regelung des § 551 BGB ausschließlich zur Absicherung berechtigter Ansprüche aus dem Mietverhältnis dient, fehlt es hier an einer wirksamen Forderung des Vermieters. Ein Einbehalt der Kaution zur Kompensation der vermeintlich entgangenen Miete wäre daher rechtswidrig, da dem Vermieter rechtlich gesehen zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf die höhere Summe zustand.

Sollte der Vermieter dennoch versuchen, die Kaution mit der Differenz zur ursprünglich geforderten Miete zu verrechnen, handelt er ohne rechtliche Grundlage und macht sich schadenersatzpflichtig. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Akzeptanz des Vermieters, da die Kaution nicht als Ausgleichsmasse für enttäuschte Renditeerwartungen missbraucht werden darf, sondern nur für real existierende Forderungen aus dem Mietvertrag vorgesehen ist.

Unser Tipp: Heben Sie das rechtskräftige Gerichtsurteil sowie die schriftliche Rüge der Miethöhe sorgfältig auf, um beim Auszug eine unberechtigte Verrechnung sofort unter Hinweis auf die klare Rechtslage zurückzuweisen. Vermeiden Sie es unbedingt, eine Kautionsabrechnung zu unterschreiben, in der die einbehaltene Mietdifferenz als akzeptierter Abzug aufgeführt ist.


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Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 65 S 9/25 – Urteil vom 17.06.2025


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