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Mietrecht: Maklerprovision (Einführung des Besteller-Prinzips)

Wer bezahlt die Maklerprovision?

Seit 01. Juni 2015 gilt bei der Maklerprovision das sogenannte Besteller-Prinzip. Jetzt zahlt nicht mehr der neue Mieter die Provision an den Makler, sondern immer derjenige, der den Maklerauftrag unterzeichnet, also den Makler bestellt, hat. Aber worum geht es genau und was muss beachtet werden?

Wer bestellt, der zahlt

Wer bestellt, der zahlt: Neuregelung im Mietrecht für die Maklerprovisionen
Wer bestellt, der zahlt: Neuregelung im Mietrecht für die Maklerprovisionen

Im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung heißt es nun in § 2 Abs. 2a sinngemäß, dass derjenige der den Makler beauftragt, diesen auch bezahlen muss. In den meisten Fällen beauftragt ein Vermieter den Makler damit, geeignet Mieter für seine Wohnung zu finden. Der Vermieter muss diesen seit 01.06.2015 nun auch bezahlen. Vorher war es oftmals so, dass der neue Mieter auch die Maklerprovision zahlen musste. Der Vermittler darf vom Wohnungssuchenden keine Courtage mehr fordern, wenn er in eine Wohnung vermittelt hat, außer, der Suchende hat ihn damit beauftragt und einen Maklervertrag mit ihm geschlossen. Vereinbarungen, in denen der Wohnungssuchende sich verpflichtet, eine Maklerprovision zu zahlen, obwohl der Vermieter oder ein anderer Berechtigter den Auftrag erteilt hat, sind unwirksam. Selbstverständlich greift diese Regelung erst ab dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung also ab dem 01.06.2015. Wer als Mieter vorher eine Courtage gezahlt hat, kann diese nicht zurückfordern.

Das Besteller-Prinzip gilt nur bei Vermietungen

Die Gesetzesänderung zur Bezahlung der Maklerprovision gilt nur bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Beim Kauf einer Immobilie ändert sich erst einmal nichts. Hier kann also immer noch der Käufer verpflichtet werden die Maklerprovision zu bezahlen, auch wenn der Verkäufer den Maklerauftrag erteilt hat.

Der Vermieter darf die Courtage nicht an den Mieter weitergeben

Neuvermietung: Wer bezahlt den Markler?
Neuvermietung: Wer bezahlt den Markler?

Das neue Besteller-Prinzip schließt aus, dass ein Vermieter nach dem Abschluss des Mietvertrages die Maklercourtage vom Mieter einfordert, egal auf welche Art und Weise. Er darf die Maklerprovision also weder in den Betriebskosten aufführen noch sonst irgendwie an den Mieter weiterleiten. Klauseln im Mietvertrag, die eine solche Vereinbarung enthalten, sind unwirksam.

Bei Umgehung der Regelung droht Bußgeld

Natürlich gibt es auch unter den Makler und Vermietern einige “ Schwarze Schafe“, die versuchen könnten, dieses Besteller-Prinzip zu umgehen. Beispielsweise könnten Makler genaue Informationen über die Mietwohnung so lange zurückhalten, bis der Wohnungssuchende einen Maklervertrag unterschreibt. Denkbar wären auch überhöhte Abstandszahlungen, die der Vermieter einfordert, zum Beispiel für Malerkosten oder Küchenmöbel, um so die Kosten für die Courtage unter diesem Deckmantel wiederzubekommen. Solche Vereinbarungen wären allerdings nach dem neuen Gesetz unwirksam. Hat der Mieter eine solche Zahlung geleistet oder eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung unterschrieben, beispielsweise weil er unter Druck gesetzt wurde, so ist diese unwirksam und eventuelle Zahlungen können zurückgefordert werden. Der Mieter kann sein Geld nach § 812 des Bundesgesetzbuches auch gerichtlich einklagen. Unzulässige Provisionsvereinbarungen gelten seit dem 01.06.2015 als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Ordnungsgeld zwischen 2 500 und 25 000 Euro belangt.

Einen Anwalt beauftragen kann sich lohnen

Mieter, die sich zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichten sollen, obwohl sie diesen nicht beauftragt haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Ebenso, wenn andere Zahlungen, wie teure Abschlagzahlungen und Ähnliches verlangt werden. Auch wenn entsprechende Klauseln bereits unterschrieben wurden, sind diese unwirksam sein. Haben Sie Fragen oder Probleme mit der Maklerprovision? Das sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen bei allen Problemen rund um das Mietrecht mit Rat und Tat zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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