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Mietstrukturumstellung von Betriebskostenpauschale auf Betriebskostenvorauszahlungen

Eine Berliner Mieterin wehrte sich erfolgreich gegen die Forderung ihrer Vermieterin, nachträglich von einer Betriebskostenpauschale auf eine Vorauszahlungsabrechnung umzustellen. Das Amtsgericht Spandau erklärte die entsprechende Klausel im Mietvertrag für unwirksam und verurteilte die Vermieterin zu einem Großteil der Prozesskosten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Mietverträge genau zu prüfen und sich gegen unzulässige Klauseln zur Wehr zu setzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Spandau
  • Datum: 13.12.2021
  • Aktenzeichen: 6 C 296/21
  • Verfahrensart: Zivilprozessverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin ist die Eigentümerin einer Mietwohnung, die sie am 22. September 2017 erworben hat. Sie fordert von der Beklagten die Zahlung ausstehender Beträge, die sich aus Betriebskostennachforderungen und Mietrückständen seit dem Übergang des Eigentums an sie ergeben haben. Die Klägerin argumentiert, dass eine Umstellung von der Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenumlage rechtens war und fordert insgesamt 700,11 € nebst Zinsen.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die Mieterin der Wohnung, die sie seit dem 25. November 2010 anmietet. Sie lehnt die Forderung der Klägerin ab und argumentiert, dass keine wirksame Umstellung der Betriebskosten stattgefunden hat und sie die geschuldeten Beträge immer vollständig gezahlt hat. Zudem beruft sie sich auf Verjährung hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2017.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte hat seit 2010 eine Wohnung gemietet und zahlte neben der Kaltmiete eine Betriebskostenpauschale. Die Klägerin, die das Objekt 2017 erworben hat, verlangte eine Umstellung auf Betriebskostenvorauszahlungen. Die Beklagte wurde auf Zahlung ausstehender Beträge in Höhe von 700,11 € verklagt, welche sich aus Nachforderungen und Mietrückständen zusammensetzen. Die Klägerin argumentierte, dass die Umstellung auf Betriebskostenvorauszahlungen gemäß einer Vertragsklausel erlaubt sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, von der vereinbarten Betriebskostenpauschale auf Betriebskostenvorauszahlungen umzustellen, und ob die Beklagte diese Umstellung akzeptiert hat, insbesondere durch schlüssiges Verhalten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 62 € nebst Zinsen zu zahlen. Die restliche Klage wurde abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden größtenteils der Klägerin auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Umstellung von einer Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenvorauszahlung rechtsunwirksam war, da eine entsprechende Vertragsänderung nicht zustande kam. Die Klausel im Mietvertrag, die die Umstellung erlauben sollte, wurde als unwirksam bewertet, da sie von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Mieterin abweicht. Zudem lagen keine Anzeichen für eine konkludente Zustimmung der Beklagten zur Umstellung vor.
  • Folgen: Die Klägerin kann die Beträge aus den Betriebskostenabrechnungen nicht verlangen. Die Beklagte muss lediglich einen Teil der Forderungen begleichen, die auf tatsächliche Mietrückstände bezogen sind. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Umstellung von Betriebskostenpauschalen auf Vorauszahlungen nicht ohne die Zustimmung des Mieters erfolgen kann.

Mietrecht: Gericht entscheidet über Umstellung von Pauschale zu Vorauszahlungen

In der komplexen Welt des Mietrechts stoßen Mieter und Vermieter häufig auf Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Gestaltung der Mietkosten geht. Eine häufig diskutierte Komponente ist die Umstellung der Mietstruktur, speziell die Änderung von einer Betriebskostenpauschale zu Betriebskostenvorauszahlungen. Diese Änderung kann erhebliche Auswirkungen auf die Transparenz und Flexibilität der Mietkosten haben, da sie für mehr Klarheit bei der Nebenkostenabrechnung sorgt.

Während eine Betriebskostenpauschale den Vorteil der Kostenstabilität bietet, ermöglichen Betriebskostenvorauszahlungen eine genauere Anpassung an tatsächlich entstandene Betriebskosten. Dies kann sowohl für Mieter als auch für Vermieter wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen und die Betriebskostenverordnung besser berücksichtigen. Der folgende Fall zeigt, wie ein Gericht diese Thematik in einem konkreten Mietvertrag beurteilt hat und welche Rechte und Pflichten sich daraus für beide Parteien ergeben.

Der Fall vor Gericht


Mietvertrag: Gericht erklärt einseitige Umstellung von Betriebskostenpauschale für unwirksam

Hand berührt markierte Klausel im Mietvertrag auf einem Küchentisch. Pen liegt daneben, Hintergrund zeigt Teil einer Küche.
Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Amtsgericht Spandau hat in einem Rechtsstreit zwischen Vermieterin und Mieterin über die Gültigkeit einer Vertragsklausel zur Umstellung der Betriebskostenabrechnung entschieden. Die Vermieterin hatte von der Mieterin insgesamt 700,11 Euro aus verschiedenen Betriebskostenabrechnungen und Mietrückständen gefordert.

Streit um Betriebskostenklausel im Mietvertrag

Der Fall begann mit einem Mietvertrag vom 25. November 2010, in dem eine monatliche Kaltmiete von 377 Euro sowie eine Betriebskostenpauschale von 80 Euro vereinbart wurden. Eine Vertragsklausel räumte dem Vermieter das Recht ein, jederzeit von der Betriebskostenpauschale auf abzurechnende Vorauszahlungen umzustellen. Die Hausverwaltung machte von dieser Klausel im November 2012 Gebrauch und erklärte die Umstellung zum 1. Januar 2013.

Richterliche Prüfung der Vertragsklausel

Das Gericht stufte die Umstellungsklausel als rechtlich unwirksam ein. Die Richter begründeten dies mit einem Verstoß gegen § 557 Abs. 4 BGB, da die Klausel zum Nachteil der Mieterin von gesetzlichen Regelungen zur Mieterhöhung abweicht. Bei einer Betriebskostenpauschale darf der Vermieter diese nur um die tatsächliche Kostensteigerung erhöhen, nicht aber um die gesamte Differenz zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten. Die Umstellung auf eine Abrechnung mit Vorauszahlungen könnte daher zu einer höheren finanziellen Belastung der Mieterin führen.

Rechtliche Bewertung der Zahlungsansprüche

Das Gericht sprach der Vermieterin lediglich 62 Euro für Mietrückstände aus den Monaten Mai und Juni 2018 zu. Die weiteren Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen wies das Gericht zurück. Die Richter stellten klar, dass auch die regelmäßige Zahlung von Nachforderungen durch die Mieterin nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung führt. Diese Zahlungen zeigten lediglich, dass die Mieterin von einer entsprechenden Verpflichtung ausging.

Verteilung der Prozesskosten

Das Gericht entschied, dass die Vermieterin 1/11 und die Mieterin 10/11 der Prozesskosten zu tragen haben. Die ursprüngliche Betriebskostenpauschale bleibt weiterhin gültig, da weder eine wirksame einseitige Umstellung noch eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein Vermieter nicht einseitig von einer vereinbarten Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenabrechnung mit Vorauszahlungen wechseln kann – auch nicht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Eine solche Umstellung erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Mieters. Auch eine stillschweigende Zustimmung durch das bloße Zahlen von Abrechnungssalden reicht nicht aus. Die Entscheidung stärkt damit die Position der Mieter beim Thema Betriebskosten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie sich darauf verlassen, dass eine einmal vereinbarte Betriebskostenpauschale nicht einfach durch den Vermieter in eine Vorauszahlung mit Abrechnung umgewandelt werden kann. Wenn Sie einen Mietvertrag mit Betriebskostenpauschale haben, muss diese bestehen bleiben, bis Sie einer Änderung ausdrücklich zustimmen. Zahlen Sie nach einer nicht wirksamen Umstellung zu viel Miete, können Sie die Überzahlung zurückfordern. Bei Unsicherheit, ob eine Umstellung rechtmäßig war, sollten Sie sich beraten lassen.


Unsicherheit bei der Betriebskostenabrechnung?

Das Amtsgericht Spandau hat entschieden: Vermieter können nicht einfach von der Pauschale zur Vorauszahlung wechseln. Vereinbarte Pauschalen bieten Mietern mehr Sicherheit. Doch was gilt in Ihrem Fall? Prüfen Sie Ihren Mietvertrag und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Rückforderungen zu klären.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Anpassung der Betriebskostenpauschale durch den Vermieter rechtlich möglich?

Die Anpassung einer Betriebskostenpauschale durch den Vermieter ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nach § 560 BGB möglich.

Grundvoraussetzungen für eine Anpassung

Ein Vermieter kann die Betriebskostenpauschale nur erhöhen, wenn zwei zentrale Bedingungen erfüllt sind:

  • Im Mietvertrag muss ein ausdrücklicher Erhöhungsvorbehalt vereinbart sein.
  • Es muss eine tatsächliche Erhöhung der Betriebskosten vorliegen – eine nur erwartete zukünftige Kostensteigerung reicht nicht aus.

Formelle Anforderungen

Wenn Sie als Vermieter die Betriebskostenpauschale anpassen möchten, müssen Sie folgende formelle Vorgaben beachten:

Die Erhöhungserklärung muss:

  • in Textform erfolgen
  • den Grund für die Umlage bezeichnen
  • die Erhöhung nachvollziehbar erläutern

Zeitliche Wirkung der Anpassung

Die neue Betriebskostenpauschale wird wirksam:

  • zum Beginn des übernächsten Monats nach der Erhöhungserklärung
  • bei rückwirkenden Kostenerhöhungen maximal bis zum Beginn des vorausgehenden Kalenderjahres, wenn der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erhöhung abgibt

Besonderheiten bei Ermäßigungen

Wenn sich die Betriebskosten verringern, muss der Vermieter die Betriebskostenpauschale entsprechend herabsetzen. Diese Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

Für Heiz- und Warmwasserkosten gilt eine Sonderregelung: Diese müssen auch bei einer Betriebskostenpauschale immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden.


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Wie wirken sich regelmäßige Zahlungen nach einer unwirksamen Umstellung rechtlich aus?

Die wiederholte Zahlung von Betriebskostenabrechnungen führt zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Umstellung einer Bruttomiete auf eine Nettomiete. Dies bedeutet, wenn Sie als Mieter über einen längeren Zeitraum die geänderten Zahlungen vorbehaltlos leisten, akzeptieren Sie damit konkludent die neue Mietstruktur.

Rechtliche Grundlagen der konkludenten Änderung

Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse praktiziert, liegt darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind. Diese Regelung basiert auf dem Grundsatz, dass durch tatsächliches Handeln rechtliche Bindungen entstehen können.

Bedeutung für die Praxis

Wenn Sie als Mieter die neuen Zahlungsmodalitäten akzeptieren und diese über einen längeren Zeitraum praktizieren, wird dies als Zustimmung zur Vertragsänderung gewertet. Die ursprüngliche Unwirksamkeit der Umstellung wird durch das aktive Handeln beider Parteien geheilt.

Grenzen der konkludenten Änderung

Eine Ausnahme besteht bei den Heizkosten. Diese dürfen in der Regel nur als Betriebskostenvorauszahlung vereinbart werden. Selbst wenn Sie als Mieter längere Zeit eine pauschale Zahlung für Heizkosten leisten, führt dies nicht zu einer wirksamen Änderung der Abrechnungsart.


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Welche Rechte haben Mieter bei einer unwirksamen Umstellung der Betriebskostenabrechnung?

Eine unwirksame Umstellung von einer Betriebskostenpauschale auf Vorauszahlungen gibt Ihnen als Mieter weitreichende Rechte. Die ursprünglich vereinbarte Betriebskostenpauschale bleibt weiterhin gültig. Dies bedeutet, dass Sie mit der Zahlung der Pauschale sämtliche Betriebskosten abgegolten haben.

Konkrete Rechte bei unwirksamer Umstellung

Wenn Ihr Vermieter dennoch eine Betriebskostenabrechnung erstellt und Nachzahlungen fordert, können Sie diese Nachforderungen zurückweisen. Eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist nicht möglich.

Bei unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen im Mietvertrag gilt die für Sie als Mieter günstigere Auslegung. Sollte unklar sein, ob eine Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart wurde, wird im Zweifel eine Pauschale angenommen.

Schutz vor nachträglichen Forderungen

Sie müssen keine weiteren Zahlungen leisten, die über die vereinbarte Pauschale hinausgehen. Wenn Sie bereits zusätzliche Vorauszahlungen geleistet haben, steht Ihnen ein Rückforderungsanspruch zu.

Bedeutung für die Heizkostenabrechnung

Eine Ausnahme besteht bei den Heizkosten. Diese müssen zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Eine Pauschale ist hier nicht zulässig, da mindestens 50 Prozent der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen sind.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Umstellung von Betriebskostenpauschale auf Vorauszahlungen erfüllt sein?

Eine Umstellung von einer Betriebskostenpauschale auf Vorauszahlungen erfordert zwingend eine vertragliche Änderungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Eine einseitige Umstellung durch den Vermieter ist nicht möglich.

Formelle Anforderungen

Die Änderungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterschrieben werden. In der Vereinbarung müssen folgende Punkte klar geregelt sein:

  • Die genaue Höhe der künftigen monatlichen Vorauszahlungen
  • Der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung wirksam werden soll
  • Die konkrete Auflistung der von der Vorauszahlung erfassten Betriebskostenarten

Inhaltliche Vorgaben

Die vereinbarten Vorauszahlungen müssen in angemessener Höhe festgelegt werden. Dies bedeutet:

  • Die Vorauszahlungen dürfen nicht zu hoch angesetzt werden
  • Sie müssen sich an den voraussichtlich entstehenden Kosten orientieren
  • Der Vermieter darf durch überhöhte Vorauszahlungen keinen kostengünstigen Kredit vom Mieter erhalten

Besonderheiten bei Heiz- und Warmwasserkosten

Bei der Umstellung ist zu beachten, dass für Heiz- und Warmwasserkosten keine Pauschalen zulässig sind. Diese Kosten müssen zu mindestens 50 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Falls die bisherige Pauschale auch diese Kosten umfasste, ist eine separate Regelung für diese Positionen erforderlich.

Die neue Abrechnungsweise führt dazu, dass der Vermieter künftig zur jährlichen Abrechnung verpflichtet ist und Mieter mit Nachzahlungen oder Erstattungen rechnen müssen. Die erste Abrechnung nach der Umstellung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des ersten Abrechnungszeitraums erfolgen.


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Was sind die rechtlichen Unterschiede zwischen einer Betriebskostenpauschale und Betriebskostenvorauszahlungen?

Definition und Abrechnung

Betriebskostenpauschale:

  • Fester monatlicher Betrag: Der Mieter zahlt eine festgelegte Summe zusätzlich zur Kaltmiete.
  • Keine jährliche Abrechnung: Mit der Pauschale sind alle vereinbarten Nebenkosten abgegolten, es entfällt die Verpflichtung zur Erstellung einer detaillierten Abrechnung durch den Vermieter.
  • Keine Nachzahlungen oder Rückerstattungen: Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschale, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung. Ebenso kann der Vermieter keine zusätzlichen Forderungen stellen.

Betriebskostenvorauszahlungen:

  • Monatliche Vorschüsse: Der Mieter leistet monatliche Zahlungen als Vorauszahlung für die anfallenden Betriebskosten.
  • Jährliche Abrechnung: Der Vermieter muss am Ende des Abrechnungszeitraums eine detaillierte Abrechnung erstellen, in der die tatsächlichen Kosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden.
  • Nachzahlungen oder Rückerstattungen möglich: Je nach tatsächlichem Verbrauch und Kosten können Nachzahlungen an den Vermieter oder Rückerstattungen an den Mieter erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Anpassungsmöglichkeiten

Gesetzliche Basis:

  • Beide Modelle basieren auf § 556 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  • Betriebskostenpauschale: Erfordert eine klare vertragliche Vereinbarung, welche Nebenkosten abgedeckt sind. Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu mindestens 50% verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
  • Betriebskostenvorauszahlungen: Die Vorauszahlungen müssen im Mietvertrag detailliert aufgeführt sein und eine jährliche Abrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 556 Abs. 3 BGB).

Anpassung der Zahlungen:

  • Pauschale: Anpassungen müssen vertraglich vereinbart sein. Der Vermieter kann die Pauschale nur erhöhen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen und nachvollziehbar begründet wird (§ 560 BGB).
  • Vorauszahlungen: Änderungen der Vorauszahlungen basieren auf der jährlichen Abrechnung und können durch einfache Mitteilung in Textform angepasst werden, sofern die vorherige Abrechnung ordnungsgemäß war.

Verbrauchsabhängigkeit und Transparenz

Betriebskostenpauschale:

  • Planungssicherheit: Der Mieter kennt die monatlichen Kosten im Voraus.
  • Weniger Transparenz: Da keine detaillierte Abrechnung erfolgt, hat der Mieter keinen Einblick in die tatsächlichen Kosten.
  • Energieverbrauch: Der Mieter hat weniger Anreize, den Energieverbrauch zu optimieren, da die Kosten fest sind.

Betriebskostenvorauszahlungen:

  • Transparenz: Durch die jährliche Abrechnung kann der Mieter den tatsächlichen Verbrauch und die Kosten einsehen.
  • Anpassungsfähigkeit: Änderungen im Verbrauch oder in den Betriebskosten können durch die Abrechnung berücksichtigt werden.
  • Verbrauchsanreize: Der Mieter wird motiviert, den Energieverbrauch zu überwachen und zu senken, um eventuelle Nachzahlungen zu vermeiden.

Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

Mieter:

  • Pauschale: Keine Pflicht zur Nachzahlung bei Überzahlung, aber auch kein Anspruch auf Rückerstattung.
  • Vorauszahlungen: Anspruch auf eine korrekte und transparente Abrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebskosten.

Vermieter:

  • Pauschale: Vereinfachte Verwaltung ohne Notwendigkeit einer jährlichen Abrechnung, jedoch begrenzte Flexibilität bei Kostenänderungen.
  • Vorauszahlungen: Verpflichtung zur jährlichen Abrechnung und Möglichkeit, die Vorauszahlungen bei Bedarf anzupassen.

Durch das Verständnis dieser Unterschiede können Mieter und Vermieter die für sie geeignete Abrechnungsform wählen und ihre Rechte sowie Pflichten klar einschätzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebskostenpauschale

Eine monatliche Pauschale, die der Mieter neben der Grundmiete für Betriebskosten zahlt. Der Betrag ist fest vereinbart und bleibt unabhängig von den tatsächlichen Kosten konstant. Gemäß § 556 BGB trägt der Vermieter das Risiko höherer tatsächlicher Kosten, während der Mieter auch bei niedrigeren Kosten den Pauschalbetrag zahlt. Die Pauschale kann nur erhöht werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist und tatsächliche Kostensteigerungen nachgewiesen werden. Beispiel: Bei einer Pauschale von 80 € monatlich zahlt der Mieter jährlich 960 € für Betriebskosten – egal ob die realen Kosten höher oder niedriger sind.


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Betriebskostenvorauszahlung

Monatliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, die der Vermieter jährlich mit den tatsächlich entstandenen Kosten abrechnet. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums eine detaillierte Abrechnung erstellen. Je nach Ergebnis erhält der Mieter eine Rückzahlung oder muss nachzahlen. Die Vorauszahlungen können bei Kostensteigerungen oder -senkungen angepasst werden. Beispiel: Bei monatlichen Vorauszahlungen von 80 € und tatsächlichen Jahreskosten von 1.200 € müsste der Mieter 240 € nachzahlen.


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Stillschweigende Vertragsänderung

Eine Änderung des Vertrags, die nicht ausdrücklich vereinbart wird, sondern sich aus dem Verhalten der Vertragsparteien ergibt. Nach §§ 133, 157 BGB muss das Verhalten eindeutig den Willen zur Vertragsänderung erkennen lassen. Die bloße Duldung oder vorübergehende Hinnahme bestimmter Umstände reicht dafür nicht aus. Beispiel: Wenn ein Mieter jahrelang höhere als vereinbarte Zahlungen leistet, bedeutet dies nicht automatisch sein Einverständnis mit der Erhöhung.


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Vertragsklausel

Eine einzelne Regelung innerhalb eines Vertrags, die bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegt. Die Wirksamkeit von Klauseln wird nach §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) geprüft, besonders bei vorformulierten Verträgen. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Beispiel: Eine Klausel, die dem Vermieter das Recht zur einseitigen Mieterhöhung ohne Begründung einräumt, wäre unwirksam.


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Mietstrukturumstellung

Eine grundlegende Änderung der vereinbarten Zahlungsweise im bestehenden Mietverhältnis, die beide Parteien betrifft. Sie unterliegt den strengen Vorschriften des Mietrechts, insbesondere § 557 BGB, und bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider Parteien. Eine einseitige Umstellung ist nur möglich, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Beispiel: Die Änderung von einer Warmmiete zu einer Kaltmiete mit separater Betriebskostenabrechnung.


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Prozesskosten

Die bei einem Gerichtsverfahren entstehenden Aufwendungen, die nach § 91 ZPO grundsätzlich die unterlegene Partei tragen muss. Sie umfassen Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und notwendige Auslagen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Beispiel: Gewinnt eine Partei zu 90% ihrer Forderung, trägt sie 10% der Prozesskosten, die Gegenseite 90%.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt die Vereinbarung und Abrechnung von Betriebskosten im Mietvertrag. Sie bestimmt, welche Betriebskosten umgelegt werden dürfen und wie die Abrechnung gegenüber dem Mieter zu erfolgen hat. Der Vermieter darf Betriebskosten nur als Vorauszahlungen verlangen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.Im vorliegenden Fall hat der Vermieter gemäß § 556 BGB die Betriebskostenpauschale in eine Betriebskostenvorauszahlung umgewandelt. Die Klausel im Mietvertrag, die diese Umstellung ermöglicht, wird hier auf ihre Wirksamkeit geprüft, insbesondere ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
  • § 537 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift behandelt die Zurückbehaltung der Miete bei Mängeln der Mietsache. Mieter können die Miete mindern, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen.Obwohl in diesem Fall keine Mängel der Mietwohnung geltend gemacht werden, ist § 537 BGB relevant, da unsicherheiten bei der Betriebskostenabrechnung und deren Veränderung indirekt Fragen zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters und den Rechten des Mieters auf beeinflusste Zahlungen aufwerfen.
  • § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift definiert die grundlegenden Pflichten von Vermieter und Mieter. Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten, während der Mieter die vereinbarte Miete bezahlt.Im vorliegenden Fall ist § 535 BGB relevant, da der Streit um die korrekte Anwendung und Abrechnung der Miete sowie der Betriebskosten die grundlegenden Mietvertragsverpflichtungen betrifft. Die Frage, ob die Miete ordnungsgemäß berechnet und gefordert wurde, steht im Zentrum des Rechtsstreits.
  • § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 199 BGB: Diese Vorschriften regeln die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Sie legen fest, wann die Verjährung beginnt und wie sie zu berechnen ist.Die Beklagte beruft sich im Fall auf die Verjährung bestimmter Mietforderungen. Dabei ist die Anwendung von § 195 und § 199 BGB entscheidend, um festzustellen, ob die geforderten Beträge noch durchsetzbar sind oder bereits verjährt wurden.
  • § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift verpflichtet die Vertragsparteien, nach Treu und Glauben zu handeln. Sie dient als Leitprinzip für die Auslegung und Anwendung von Verträgen und rechtlichen Normen.Im Kontext des Falls wird § 242 BGB relevant, um zu beurteilen, ob die Vertragsänderung hinsichtlich der Betriebskostenumstellung in einer Weise erfolgt ist, die den Grundsätzen von Fairness und Treu und Glauben entspricht. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der Mieter ausreichend informiert und einverstanden war mit der Vertragsänderung.

Das vorliegende Urteil


AG Spandau – Az.: 6 C 296/21 – Urteil vom 13.12.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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