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Mietvertrag – Abstandszahlung für Küche

AG München – Az.: 414 C 11528/17 – Urteil vom 12.12.2017

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Kaufpreis für eine Küche geltend.

Die Klägerin war bis 31. Mai 2017 Mieterin einer Wohnung in der …

Die Parteien schlossen einen sogenannten Ablösevertrag (Anlage K 2) ab, wonach der Beklagte einige Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3000 € von der Klägerin erwirbt. Der vorgenannte Vertrag enthält darüber hinaus folgende Regelung:

„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“

Mit E-Mail vom 4.6.2017 schrieb die Beklagte an die Klägerin (Anlage K 1) dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei. 500 € sei er jedoch bereit zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine … gemäß Mietvertrag Anlage B 1. Derzeit bewohnt der Beklagte sowie 2 weitere Personen die vorgenannte Wohnung.

Die Klägerin trägt unter anderem vor:

Die Beklagte sei zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung Anlage K 2 verpflichtet. Denn der Beklagte habe die Nutzung der Wohnung erhalten. Auf seine formale Stellung als Mieter käme es nicht an. Die Klägerin habe die Küche zu einem Preis von 1400 € zuzüglich 400 € Geschirrspüler sowie weiteren 400 € für Anlieferung und den Einbau bezahlt. Sie sei fast neuwertig. Die vorgenannten Gegenständen sowie die übernommenen weiteren Lampen hätten einen Wert von 3000 € gehabt. Jedenfalls läge kein Wucher vor.

Die Klägerin beantragte zuletzt wie im Termin vom 6. Dezember 2017 gemäß Schriftsatz vom 12. Mai 2017.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat unter anderem vorgetragen:

Die im Kaufvertrag Anlage K 2 vereinbarte Bedingung sei nicht eingetreten. Im Ergebnis liege auch ein Verstoß gegen § 4 a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Im Ergebnis habe die Klägerin eine verdeckte Provision für die Weitergabe seiner Adresse an den Vermieter haben wollen. Der vereinbarte Kaufpreis stünde in auffälligem Missverhältnis zum Wert der Gegenstände. Hilfsweise werde der Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Über Alter und Wert der Gegenstände habe die Klägerin getäuscht. Es stimme auch nicht, dass der Beklagte Student sei. Er sei vielmehr Unternehmer und Geschäftsführer.

Im Übrigen wird im Hinblick auf § 313 Abs. 2 ZPO auf das schriftliche Parteivorbringen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15. November 2017 am 6. Dezember 2017 Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise gegeben. Den widerruflich geschlossenen Vergleich über eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 600 € hat die Klägerin widerrufen.

Entscheidungsgründe

Mietvertrag - Abstandszahlung für Küche
(Symbolfoto:
Von Sheila Say/Shutterstock.com)

1) Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig nach §§ 12, 13 ZPO und § 23 Nr. 1 GVG.

2) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Kaufpreis über 3000 € nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 14./15.4.2017 Anlage K 2.

a) Zu Recht hat der Beklagte vorgetragen, dass die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags Anlage B 1 ist der Beklagte nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung in der … geworden und hat auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet. Mieterin ist demgegenüber die Mutter des Beklagten. Nach dem vorgelegten Mietvertrag und den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt, deren Namen im Mietvertrag nicht festgelegt sind. Die nach §§ 133, 157 BGB vorgenommene Auslegung des Ablösevertrags Anlage K 2 unter Berücksichtigung der Anhörung der Parteien im Termin vom 15.11.2017 ergab nicht den Nachweis der von der Klageseite aufgestellten Behauptung, wonach es – entgegen dem klaren Wortlaut – nicht auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände ankommen sollte. Für das Gericht ist es auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Vertragspartners betreffend einen Mietvertrag innehat. Es kommt daher für die Frage des Entstehens eines Kaufpreisanspruches für die Klägerin aufgrund des Ablösevertrags Anlage K 2 nicht lediglich darauf an, dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhält und diese faktisch nutzt.

b) Es gibt auch keinen ist Sachvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat.

c) Auf die weiteren Fragen nach einer verdeckten Provision, der Anfechtung der Ablösevereinbarung Anlage K 2 durch den Beklagten sowie die Frage nach dem Wert der abgelösten Gegenstände kommt es daher aus Rechtsgründen nicht mehr an.

Die Klage auf Zahlung von Kaufpreis war daher abzuweisen.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5) Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO.

 

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