AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 24 C 32/16, Beschluss vom 29.07.2016
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Mietverhältnis, das zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten mit dem Beklagten abgeschlossen worden ist, ist für die Klägerin nicht beendet.
Ein Beendigungstatbestand liegt nicht vor. Die von der Klägerin allein erklärte Kündigung des Mietverhältnisses vom 21.01.2015 führte nicht zur Beendigung, denn bei einer Mehrheit von Mietern muss die Kündigung von sämtlichen Mitmietern gemeinsam erklärt werden, woran es hier unstreitig fehlt. Hieran ändert auch die Klausel in Nr. 13 Ziffer 1 letzter Satz des Mietvertrags nichts, denn diese Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht wirksam (vgl. KG, Urteil v. 05.01.2004, 12 U 122/02).
Das Mietverhältnis mit der Klägerin ist auch nicht einvernehmlich aufgehoben worden. Hierzu hätte es einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen den Parteien und der Streitverkündeten bedurft, woran es ebenfalls fehlt. Daher bedarf es auch keiner weiteren Auslegung der Erklärung der Hausverwaltung vom 03.03.2015, wonach “Frau Grohmann erst zum 30.04. gekündigt” habe.
Schließlich führt auch die Annahme, bei dem Mietverhältnis handele es sich um ein solches mit einer studentischen Wohngemeinschaft nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin. Sollte diese Annahme zutreffen, mag ein Anspruch der Klägerin auf Auswechslung ihrer Person gegen einen anderen Mitmieter gegen den Beklagten bestehen. Dieser wird mit der Klage jedoch nicht verfolgt. Eine Nichterfüllung dieses – ggf. bestehenden – Anspruchs führt jedenfalls nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin.