LG Flensburg, Az.: 1 T 8/14
Beschluss vom 28.03.2014
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 06.12.2013 geändert:
1. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 3.419,04 EUR.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls der Beklagte nach einem Beschwerdewert bis 2.250,00 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 06.12.2013 ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes i. S. d. § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die Räumungsklage der Klägerin war ursprünglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB begründet. Nach dieser Bestimmung liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der mit der am 24.07.2013 zugestellten Klagschrift vom 15.07.2013 ausgesprochenen Kündigung vor, weil sich der Beklagte bei einer monatlichen Bruttomiete von 542,60 EUR am 15.07.2013 mit einem Gesamtbetrag von 1.113,32 EUR im Soll befand. Es ist rechtlich unerheblich, dass am 16.07 2013 die offene Julimiete von 542,62 gezahlt wurde. Die Kammer folgt nicht der vereinzelt gebliebenen und nicht näher begründeten Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf in dem Urteil vom 30.08.2005 Az. 409 C 168/05, wonach die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen müssen. Die Kammer schließt sich vielmehr der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Dortmund an (Urteil vom 02.11.2004, Az. 125 C 10067/04, WM 2004, 720), das überzeugend ausgeführt hat:
„Ein einmal entstandener Kündigungsgrund erlischt erst dann wieder, wenn der Vermieter vollständig befriedigt wird (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Auflage, § 543 Rdn. 115 und 124). Der Begriff „vorher“ in § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich eindeutig auf die Kündigung und nicht auf die Klageerhebung. Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfordert deshalb noch nicht einmal, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Kündigungstatbestand noch erfüllt ist; es reicht vielmehr aus, dass der Kündigungstatbestand vor Abgabe der Kündigungserklärung verwirklicht war. Erst recht ist nicht erforderlich, dass der Kündigungsgrund noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand. Das Kündigungsrecht ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Kündigung vollständig befriedigt wurde (LG Köln ZMR 2002, 428; LG Köln, WM 1992, 123.“
Dieser Rechtsauffassung folgen, soweit ersichtlich, auch alle weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Kommentare, soweit sie sich mit dieser Frage intensiver beschäftigen (BGH, Urteil vom 23.09.1987, Az. VIII ZR 265/86, BB 1987, 2123; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10 Aufl., 2011, § 543 Rdn. 125; Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, 2014, Rdn. IV 374 und 376, jeweils m. w. N). Gerade im Fall der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB, die für den Fall des Entstehens von Rückständen über einen längeren Zeitraum als 2 Monaten getroffen wurde, würde eine andere Auslegung dazu führen, dass der Mieter stets der Kündigungsmöglichkeit entgehen könnte, indem er nach Erreichen eines Rückstandes von 2 Monaten lediglich eine geringfügige Zahlung vornehmen würde, die den Gesamtrückstand knapp unter die Grenze brächte. Dies wäre mit dem Zweck des Gesetzes, dem Vermieter eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall einzuräumen, dass die Kündigungsrückstände über einen längeren Zeitraum eine nicht mehr für zumutbar gehaltene Höhe erreichen, nicht vereinbar (LG Berlin, Urteil vom 27.09.1991, Az. 64 S 141/91, ZMR 1992, 34 f).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.