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Mietvertrag mit GbR – Gesellschafterunterschrift ohne Vertretungszusatz

LG Marburg – Az.: 5 O 24/21 – Urteil vom 13.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840,- Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Geschäftsräume in der N. Straße 47a, St., weder zum 30.06.2021 noch zum 30.09.2021 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Zahlungsausspruch und Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mietzinsansprüche und den Fortbestand des Mietverhältnisses nach Kündigungen der Beklagten.

Am 01.03.2014 unterzeichnete der Vertreter der Beklagten für diese als Mieter einen Mietvertrag über vier Büroräume mit Nebenräumen in der N. Straße 47a in St..

Aufseiten der Vermieterpartei war zu Beginn des Mietvertrages angegeben die „H. Grundstücksgemeinschaft GbR,…“ und als deren Bevollmächtigter „O. H.“. Unterzeichnet wurde der Mietvertrag auf Vermieterseite von J. H. mit „J. H.“, wobei auf gleicher Höhe ein Stempel angebracht war, der auf die „H.– Grundstücksgemeinschaft“ lautete und weitere, unleserliche Zeilen nebst Angabe der mit den Kontaktangaben im Vermieterrubrum übereinstimmenden Verwaltungsanschrift und Telefonnummer enthielt. Im Mietvertrag war unter den Freizeilen für die Vermieterunterschrift in Klammern eingefügt: „(Bevollmächtigte/r)“.

Das Mietverhältnis sollte nach § 2 des Mietvertrages am 01.04.2014 beginnen und auf die Dauer von 12 Monaten geschlossen sein, sich aber um jeweils 12 Monate verlängern, wenn es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werde. Die Miete sollte nach § 3 des Mietvertrages monatlich 650,- Euro zuzüglich 100 Euro Vorauszahlung für Heizkosten und 90 Euro Vorauszahlung für sonstige Betriebskosten betragen. Der Gesamtbetrag war nach § 4 des Mietvertrages jeweils spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei als Kontoinhaber die „H. Grundstücksgemeinschaft“ angegeben war. Für die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen sowie für den näheren Inhalt und das Erscheinungsbild des Vertrages wird auf dessen Kopie, Bl. 4 ff. d. A., verwiesen.

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 18.11.2020 zum 31.12.2020. Für Einzelheiten wird auf die Kündigung, Bl. 43 d. A., verwiesen.

Die Beklagte kündigte vorsorglich erneut mit Schreiben vom 30.03.2021 zum 30.09.2021, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Für Einzelheiten wird auf die Kündigung, Bl. 12 f. d. A., verwiesen.

Die Beklagte hat die Miete für Juli 2021 nicht bezahlt.

Die Klägerin behauptet, Teile des Gebäudes, in welchem die vermieteten Büroräume gelegen sind, seien vom gemeinsamen Vater O. H. schon vor Abschluss des Mietvertrages auf die Brüder A. und J. H. gemeinsam übertragen worden. Beide Gesellschafter seien einzelvertretungsberechtigt gewesen. J. H. habe bei Abschluss des Mietvertrages für die Gesellschaft, nicht für sich selbst, gehandelt. Der Vertrag sei von dem weiteren Gesellschafter genehmigt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 840,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2021 zu zahlen; festzustellen, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Mietverhältnis über die Geschäftsräume, N. Straße 47a, St., gemäß Mietvertrag vom 01.03.2014 durch Kündigung weder zum 30.06.2021 noch zum 30.09.2021 beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Mietvertrag wahre nicht die Schriftform und sei deshalb ordentlich kündbar.

Für das weitere Parteivorbringen wird auf die innerprozessualen Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat den Gesellschafter der Klägerin, J. H., informatorisch angehört. Für das Ergebnis wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2021 verwiesen. Die Parteien haben in diesem Termin nicht verhandelt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.12.2021 eine Entscheidung nach Lage der Akten angeordnet und Verkündungstermin bestimmt auf 13.01.2021.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist, auch hinsichtlich der Feststellungsklage, zulässig. Zwar besteht kein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO, die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellen zu lassen. Die Feststellungsklage dient nämlich vielmehr der Klärung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, für welches die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung bloße Vorfrage ist (BGH, Urt. v. 29.09.1999 – XII ZR 313/98, NJW 2000, 354, 356). Dem Antrag der Klägerin ist indes, bei Antragsauslegung analog §§ 133, 157 BGB und unter der Maßgabe, dass regelmäßig das gewollt sein wird, was rechtlich möglich und zulässig ist, zu entnehmen, dass das Fortbestehen des Mietverhältnisses über die genannten Kündigungszeitpunkte hinaus festgestellt werden soll, sodass ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BGH, a. a. O.).

Die Klägerin ist auch rechtsfähig. Zweifel daran mochten aufkommen, nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, aus den drei Gesellschaftern Prof. Dr. A., J. und O. H. zu bestehen, um sodann später zu erklären, lediglich aus den beiden erstgenannten zu bestehen. Dass die Klägerin aber zur Entstehung gelangt ist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Gesellschaftern Prof. Dr. A. H. und J. H., hat die informatorische Anhörung des J. H. ergeben, wobei er als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 709 I BGB vertretungsberechtigt war und deshalb informatorisch anzuhören war – ob er, wie hier in Streit steht, im Einzelfall alleinvertretungsberechtigt war, ist dagegen an dieser Stelle irrelevant. Der Gesellschafter hat die zur Entstehung der Gesellschaft führenden Umstände detailreich und geordnet berichtet, wonach der gemeinsame Vater beiden Söhnen gemeinsam Teile des Gebäudes übertragen habe. Widersprüche zwischen seinen Schilderungen hinsichtlich des jeweiligen Alters des Vaters und dessen Vorstellungen, mit 85 Jahren nichts mehr mit der Sache zu haben zu wollen, konnte er dahingehend auflösen, dass der Vater weiter involviert werden wollte, soweit es ihm Spaß gemacht hatte. Für die Kammer sind die detailreichen Angaben des Herrn J. H. insoweit, da die Widersprüche ausgeräumt und weitere logische Brüche nicht erkennbar sind, glaubhaft. Der Gesellschafter zeigte auch keinen besonderen Eifer, die Fragen der Kammer in seinem Sinne zu beantworten, sondern schilderte nach dem persönlichen Eindruck der Kammer die Dinge schlicht nach eigener Wahrnehmung. Das belegt im Besonderen, dass er (menschlich durchaus plausibel, aber im Ergebnis im Widerspruch zur Klageschrift stehend) bekundete, mit seinem Bruder keine weiteren Regelungen anlässlich der Übertragung der Anteile getroffen zu haben; denn damit war er gerade nicht einzelvertretungsberechtigt, sodass er sich zur Klageschrift in Widerspruch setzte und offenkundig nicht daran interessiert war, nur den dortigen Vortrag zu bestätigen. Die Kammer hält J. H. daher auch für glaubwürdig.

Nach der sonach zur Überzeugung der Kammer gelangten Übertragung von Anteilen an die beiden Gesellschafter gemeinsam kam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, die bis heute fortbesteht und die als nach außen auftretende Gesellschaft Trägerin von Rechtenund Pflichten sein kann (grundlegend BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ), somit rechts- und damit parteifähig im Sinne von § 50 I ZPO ist.

II. Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann Zahlung der Julimiete 2021 verlangen; zugleich war antragsgemäß der Fortbestand des Rechtsverhältnisses festzustellen. Denn die Parteien hatten einen wirksamen Mietvertrag abgeschlossen, der bislang nicht beendet ist.

1. Dabei ist zunächst für das Zustandekommen des Vertrages unschädlich, dass die Gesellschafter der GbR mangels abweichender Vereinbarung, wie es der Gesellschafter J. H. in seiner informatorischen Anhörung zwanglos beschrieben hat (vgl. oben), nur gesamt- und nicht alleingeschäftsführungsbefugt waren nach §§ 709, 710 BGB. Der inzwischen geschlossene Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2021 (Bl. 50 f. d. A.) beinhaltet zwar eine Alleingeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis für beide Gesellschafter, kann aber die Verhältnisse bei Vertragsschluss nicht belegen, für welche es angesichts der überzeugenden Darstellung des J. H. in der informatorischen Anhörung zur Überzeugung der Kammer an einer vereinbarten Alleingeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis gerade fehlte. Damit fehlte dem allein handelnden J. H. bei der Unterzeichnung des Vertrages zwar auch die – mit der Geschäftsführungsbefugnis einhergehende (akzessorische) – Vertretungsmacht nach § 714 I BGB (vgl. Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, BGB § 714, Rn. 4). Gleichwohl hat die Beklagte diesen Mangel nie beanstandet und im Sinne von § 177 I BGB zur Genehmigung aufgefordert, während die klagende Gesellschaft das Geschäft durch die unbeanstandete Entgegennahme von Mietzinszahlungen und die weitere Führung des Mietverhältnisses, spätestens aber durch die vorliegende Klage jedenfalls konkludent genehmigt hat.

2. Der Wirksamkeit des Vertrages steht auch nicht entgegen, dass nach der informatorischen Anhörung des J. H. bei Vertragsschluss noch Teile des Gebäudes dem O. H. gehört hatten. Denn selbst wenn hierbei keine einzelnen Teile des Gebäudes separat übereignet wurden (etwa Wohnungseigentum) und damit sämtliche Beteiligte Miteigentümer des gesamten Gebäudes gewesen sein sollten, konnte trotzdem die aus den beiden Gesellschaftern J. und Prof. Dr. A. H. bestehende Klägerin, die aufgrund deren gemeinsamer Eigentümerstellung des ihnen übertragenen Bruchteils zustande kam und dann in Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) mit dem weiteren Bruchteilseigentümer O. H. trat, die streitgegenständlichen Räume vermieten: Eine Eigentümerstellung setzt das Mietrecht beim Vermieter nämlich gar nicht voraus; die schuldrechtliche Vermietung erfolgt vielmehr unabhängig von der dinglichen Zuordnung der Sache. Die Sicherstellung ihrer Leistung oblag dabei der Klägerin und etwaige Verstöße gegen die Leistungspflicht – die hier nicht vorgetragen sind – hätten Auswirkungen (erst) auf sekundärer Ebene, ließen aber den Vertragsschluss unberührt.

3. Die Kündigungen der Beklagten konnten das sonach wirksam begründete Rechtsverhältnis bislang nicht beenden. Denn während die Beklagte eine außerordentliche Kündigung und Gründe dafür selbst nicht geltend macht, ist die ordentliche Kündigung aufgrund einer wirksamen Befristung des Mietvertrags ausgeschlossen nach §§ 542 II, 550, 578 I BGB.

Der Mietvertrag wurde für eine bestimmte Zeit geschlossen und ist damit befristet im Sinne des § 542 II BGB, denn er sollte bis zum 31.03.2015 laufen und sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt würde. Auch dieser Vertrag unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB zur Wirksamkeit der Befristung, weil das Mietverhältnis damit effektiv auf längere Zeit als ein Jahr ausgelegt ist (vgl. Lammel, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, BGB § 550, Rn. 21). Die für eine wirksame Befristung gemäß § 578 I BGB auch im vorliegenden Gewerberaummietverhältnis nötige Schriftform nach § 550 S. 1 BGB wurde indes, entgegen der Ansicht der Beklagten, gewahrt.

Für die gesetzliche Schriftform ist nach § 126 I BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers (oder: notariell beglaubigtes Handzeichen) erforderlich. Die Unterschrift muss den gesamten Vertragsinhalt decken und die Urkunde abschließen. Für die Gesellschaft hat dabei naturgemäß eine natürliche Person zu handeln, da sie nicht selbst handlungsfähig im natürlichen Sinne ist. Wer indes in welcher Form unterschreiben muss, um die Schriftform zu wahren, ist nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Zweck der Norm zu beurteilen.

Der Bundesgerichtshof hält die Schriftform des § 550 BGB bei einer Personenmehrheit nur dann für gewahrt, wenn alle Vermieter bzw. Mieter unterzeichnen oder die Unterzeichnenden deutlich machen, dass sie auch die nicht Unterzeichnenden vertreten wollen; bei nur einem Vermieter sei dagegen die Unterschrift einer anderen Person ausreichend, weil dann die Unterschrift auf der Unterschriftenzeile als „Vermieter“ resp. „Mieter“ nur bedeuten könne, ebendiesen vertreten zu wollen (zur Aktiengesellschaft vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2009 – XII ZR 86/07, NZM 2010, 82 Rn. 13 ff.; zur GbR ebenso ders., Urt. v. 16.07.2003 – XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054, und Urt. v. 05.11.2003 – XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; zur Unterzeichnung als Geschäftsführer der GmbH vgl. BGH, Urt. v. 06.04.2005 – XII ZR 132/03, NJW 2005, 2225, 2226). Das soll indes – für die Aktiengesellschaft – nur gelten, wenn im Vertrag die Vertretungsregelung der Gesellschaft Eingang gefunden hat, während ohne solche Angaben auch die Unterzeichnung durch nur ein Vorstandsmitglied mangels dessen eigener Parteieigenschaft und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Alleinvertretung aus § 78 III AktG nur bedeuten könne, dass er die Gesellschaft – allein – vertreten wolle (zur Aktiengesellschaft vgl. BGH; Urt. v. 22.04.2015 – XII ZR 55/14, NJW 2015, 2034, Rn. 21 f.). Demgegenüber hält der Landwirtschaftssenat des BGH jüngst ausdrücklich für die GbR weiter daran fest, dass bei Unterzeichnung als Mitglied eines mehrgliedrigen Organs der Anschein erweckt werde, es könnten noch Unterschriften fehlen, sodass es eines Zusatzes bedürfe, dass der Unterzeichner Alleinvertretungsmacht für sich in Anspruch nehme; dies könne indes auch durch einen vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempel geschehen (BGH, Urt. v. 06.11.2020 – LwZR 5/19, Rn. 13 ff. – juris; vgl. zum „Firmen- oder Betriebsstempel“ auch BGH, Urt. v. 26.03.3030 – XII ZR 51/19, NJW 2020, 1507, Rn. 23 f., und ders., Urt. v. Urt. v. 23.01.2013 – XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082, Rn. 13 ff.).

Die Kammer hat keinen Anlass, sich mit der differenzierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher auseinanderzusetzen (vgl. zur Kritik Stapenhorst, in Anm. zu BGH, Urt. v. 07.05.2008 – XII ZR 69/06, NJW 2008, 2178, 2181). Denn auch nach wohl übereinstimmender Ansicht der Senate des BGH ist jedenfalls dann, wenn ein Gesellschafter der GbR den Mietvertrag unter Beifügung eines Firmenstempels unterzeichnet, die Schriftform auf Vermieterseite gewahrt. (Jedenfalls) insoweit deckt sich die Rechtsauffassung der Kammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung: Wenn der unterzeichnende Gesellschafter seiner Unterschrift den Stempel der GbR hinzufügt, drückt er damit seinen Vertretungswillen mindestens ebenso gut aus, wie wenn er die gleichfalls dem BGH genügende Abkürzung „i. V.“ hinzufügt. Er zeigt damit in aller Deutlichkeit, nicht für sich allein, sondern für die dem Stempel zu entnehmende Personenmehrheit zu unterzeichnen. Zweifel können sich insoweit auch dem durch § 550 BGB zu schützenden Rechtsnachfolger (vgl. zum Schutzzweck BGH, a. a. O., NJW 2008, 2178, Rn. 13) nicht ergeben: Dass durch die Unterschrift des Einzelnen die Personengesamtheit vertreten und insoweit abschließend unterzeichnet sein soll, ist damit offenkundig – und ob diese Vertretung wirksam ist, ist gerade keine Frage der Schriftform (zu letzterem zutreffend BGH, a. a. O., NZM 2010, 82, Rn. 10, m. w. N.).

Dabei genügt auch der hier verwandte Stempel zur Verdeutlichung der Vertretungsabsicht des Unterzeichners für die Klägerin: Die GbR wird namensgleich mit „H.“ bezeichnet und unter Angabe einer Verwaltungsanschrift und Telefonnummer wie im Vertragsrubrum verdeutlicht, dass es sich um diejenige Gesellschaft handelt, welche auch im Rubrum als Vermieterin eingetragen ist. Dass der Name „H“ dabei einerseits in Blockschrift und andererseits in Druckschrift mit nachfolgendem Bindestrich geschrieben wird, ist für diese Zuschreibung des Unterzeichnenden zur Gesellschaft unerheblich, weil angesichts des Gesamtbildes der Urkunde, in der auch die Kontoinhaberin nochmals abweichend in Blockschrift aber ohne GbR-Zusatz bezeichnet ist, die Identität der Gesellschaft zweifelfrei ist und deshalb der Stempel hinreichend deutlich macht, für die vermietende Gesellschaft handeln zu wollen. Angesichts der Namensgleichheit und der identischen Verwaltungsanschrift und -telefonnummer ist auch unschädlich, dass dem Stempel der Gesellschaftsformzusatz fehlt (der für die „Namens-GbR“ auch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist), und dass die mit dem Vermieterrubrum übereinstimmende Verwaltungsanschrift von der weitgehend unleserlichen, aber mit einem „N“ beginnenden Gesellschaftsanschrift des Stempels abweicht. Denn es wird gleichwohl deutlich, dass der Unterzeichner in Vertretung für die Gesellschaft unterzeichnen wollte – allein das soll der Stempel, wenn man ihn für nötig halten will, bewirken. Dass es sich dabei um eine andere Gesellschaft handeln würde als im Parteirubrum, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild auch bei abweichender Anschrift und fehlendem Rechtsformzusatz völlig fernliegend und wäre auch von einem Rechtsnachfolger bei vernünftiger Betrachtung kaum zu vermuten.

Auch dass unter der Unterschriftenzeile in Klammern gesetzt das Wort „Bevollmächtigte/r“ steht, hindert die Schriftform nicht, obwohl im Rubrum ein anderer Bevollmächtigter eingetragen ist. Denn die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung eines Dritten enthebt die Gesellschafter einer GbR nicht ihrer eigenen Vertretungsmacht für ihre Gesellschaft, weshalb der Gesellschafter J. H. hier gleichwohl tätig werden konnte, wobei dies ohnehin nur für die Frage der Wirksamkeit des Vertrages relevant wäre (vgl. oben). Auf Ebene der Schriftform aber ist dem Zusatz „Bevollmächtigter“ kein Bild zu entnehmen, das für einen Rechtsnachfolger Zweifel an der Vollständigkeit der Urkunde erbringen könnte – vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtbild des Stempels und des Rubrums sowie des Zusatzes „Bevollmächtigter“ umso mehr die Absicht des Unterzeichners, in Vertretung der GbR handeln zu wollen, während seine tatsächliche Vertretungsmacht allein auf Ebene der Wirksamkeit des Vertrags von Bedeutung ist.

Für die Kammer ergibt sich – entgegen dem Einwand der Beklagten – auch in der Parteibezeichnung des Vertragsrubrums kein unauflöslicher Widerspruch der Urkunde, insbesondere ist der Vermieter eindeutig aus der Vertragsurkunde ersichtlich. Dass (auch) der nur als Bevollmächtigter bezeichnete O. H. Vertragspartner hätte werden sollen, geht aus der Urkunde nicht hervor, die insoweit schon im Wortlaut eindeutig ist. Dass die namentlich benannten J. und Prof. Dr. A. H. als natürliche Personen und die GbR als gesonderte Personenmehrheit nebeneinander Vermieter werden hätten sollen, kann der Urkunde bei verständiger Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ebenfalls nicht entnommen werden. Zwar kann die Hintereinanderreihung der GbR und der beiden Namen, getrennt durch Komma respektive das Wort „und“, im allgemeinen Sprachgebrauch eine Aufzählung bedeuten. Gleichwohl kann sie aber auch eine Klarstellung der Zusammensetzung der GbR bedeuten. Der insoweit widersprüchliche Wortlaut ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wobei sich angesichts der einheitlichen Anschrift und Telefonnummer sowie der Namensbezeichnung der GbR und der nur einmaligen Nennung des damit übereinstimmenden Nachnamens in der Aufzählung der genannten natürlichen Personen bei verständiger Betrachtung und Berücksichtigung des Gesamtwerkes kein Zweifel ergibt, dass hier mit den Klarnamen der natürlichen Personen lediglich eine Aufzählung der Gesellschafter der GbR gemeint war – wie sie auch der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR für deren exakte Bezeichnung regelhaft empfohlen hat (vgl. BGH, a. a. O., NJW 2001, 1056, 1060).

Die Schriftform der §§ 578 I, 550 S. 1, 126 I BGB ist damit gewahrt.

4. Nach alldem konnte der Mietvertrag nicht mit den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich – wofür hier nichts vorgetragen ist – oder durch Kündigung zum Ablauf des vereinbarten Mietzeitraumes. Dabei war eine vertragliche Erklärungsfrist einzuhalten von sechs Monaten vor dem Ablauf des aktuellen Mietzeitraumes, andernfalls das Mietverhältnis für 12 Monate verlängert wurde. Das bedeutete hier, dass ohne vorherige Kündigung bis zum 30.09.2020 das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.03.2021 verlängert wurde bis 31.03.2022. Die Kündigungen der Beklagten erfolgten allesamt nach dem 30.09.2020, weshalb sie das Verhältnis nicht mehr zum Ablauf des früheren Mietzeitraumes beenden konnten.

Damit bestand das Mietverhältnis über die hier geltend gemachten Beendigungszeitpunkte hinaus fort.

5. Entsprechend war dies auf Antrag festzustellen und zugleich antragsgemäß die Beklagte zur Mietzinszahlung für den Monat Juli 2021 zu verurteilen, wobei Zinsen ab Verzug nach §§ 286 II, 288 I BGB in gesetzlicher Höhe geltend gemacht werden konnten, der indes entsprechend der vertraglichen Fälligkeitsvereinbarung erst mit Ablauf des dritten Werktages eintrat, an welchem noch rechtzeitig gezahlt werden hätte können. Da Sonnabende nach § 193 BGB nicht als Werktage zählen und auch aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges hervorgeht, war der dritte Werktag im Juli der 05.07.2021, sodass erst ab dem folgenden 06.07.2021 Zinsen verlangt werden konnten. Entsprechend war bei beantragten Zinsen ab 05.07.2021 die Klage im Übrigen abzuweisen.

III. Bei entsprechend geringem Unterliegen der Klägerin erging die Kostenentscheidung nach § 92 II Nr. 1 ZPO und wurden der Beklagten gleichwohl die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei nur auf den vollstreckbaren Zahlungsteil der Klage abzustellen war und dieser unter 1.250,- Euro lag, sodass es auf die Höhe der Kosten nicht mehr ankam.

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