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Mietvertrag – ordentliche Mietvertragskündigung erst nach Abmahnung möglich?

AG Düsseldorf – Az.: 29 C 133/20 – Beschluss Vom 07.10.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf am 07.10.2020 durch den Richter am Amtsgericht Sönnichsen beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf 7.560,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Denn die zulässige Klage war von vornherein schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unbegründet.

I.

Im Oktober 2019 zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen in den beiden Wohnungen unterhalb der Wohnung der Beklagten.

Die Klägerin, die Vermieterin der Wohnung der Beklagten, behauptet, die Beklagte sei für den Wasserschaden verantwortlich, weil das Wasser an dem nicht fachgerecht montierten Waschmaschinenanschluss der Beklagten ins Mauerwerk ausgetreten sei. Am 09.10.2019 habe ein Vertreter der Hausverwaltung der Beklagten untersagt, die Waschmaschine mit dem Anschluss in diesem Zustand weiterhin zu nutzen. Trotzdem habe die Beklagte die Waschmaschine mit dem schadhaften Anschluss weitergenutzt, sodass es zu einem erneuten Wassereintritt am 22.10.2019 in den unteren Wohnungen gekommen sei.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 05.02.2020 ordentlich zum 31.05.2020 wegen des Verhaltens der Beklagten.

Diese behauptet, ein Rohrbruch sei für den Wasserschaden verantwortlich. Nach dem 09.10.2019 habe sie – die Beklagte – die Waschmaschine nicht mehr genutzt.

Nach Erhebung der Räumungsklage mit Zustellung am 17.07.2020 räumte die Beklagte die Wohnung am 04.08.2020.

Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung gemäß § 546 BGB. Sie hatte kein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Im Rahmen der Abwägung beiderseitiger Interessen scheitert die Klage daran, dass die Klägerin die Beklagte nicht bereits vor der behaupteten Pflichtverletzung, der Weiternutzung der Waschmaschine nach dem 09.10.2019, abgemahnt hat.

Zwar ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich vor dem Ausspruch einer ordentlichen – im Gegensatz zu einer außerordentlichen – Kündigung erforderlich.

Ausnahmsweise kann der Abmahnung für die Kündigung insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat (vergleiche BGH NJW 2008; 508. Randziffer Rn. 28).

So liegt der Fall hier. Vor dem 09.10.2019 wusste die Beklagte nichts von dem Wasserschaden in den unteren Wohnungen.

Um kündigungsrechtliche Konsequenzen herbeiführen zu können, hätte die Klägerin die mündliche Untersagung der Weiternutzung der Waschmaschine mit einer Abmahnung verbinden müssen, um der Beklagten klar vor Augen, zu führen, dass eine Weiternutzung der Waschmaschine ihr Mietverhältnis gefährdet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte seit der erneuten mündlichen Untersagung am 22.09.2019 bis zum Ausspruch der Kündigung am 05.02.2020 die Waschmaschine nicht mehr mit einem schadhaften Anschluss genutzt hat, jedenfalls wird dies nicht mehr vorgetragen. Augenfällig ist auch, dass die Kündigung erst ausgesprochen wurde; nachdem die Beklagte wegen des Schimmelschadens mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2020 eine 15 %ige Minderung und Zahlung unter Vorbehalt geltend gemacht hat.

III.

Die Erledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich ihres Prozesskostenhilfeantrages für die unter der Bedingung der Gewährung, von Prozesskostenhilfe erhobene Widerklage wird als Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrages angesehen.

Durch die Zahlung der Widerklageforderung von 264 Euro ist der Klageanlass entfallen, da es sich auch bei der Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht um eine ordnungsgemäße Erfüllung handelt.

Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist keine Entscheidung gemäß § 91a ZPO bei Entfallen des. Klageanlasses angezeigt. Vielmehr hat jede Partei im Prozesskostenhilfeverfahren ihre eigenen Auslagen zu tragen.

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