LG Berlin, Az.: 67 S 475/13
Beschluss vom 27.03.2014
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. Dezember 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 22a C 297/13 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. An dieser Beurteilung ändert die Stellungnahme der Kläger vom 25. März 2014 nichts.
Einerseits handelte es sich bei der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer um eine unzulässige Vorratskündigung, da ausweislich des Kündigungsschreibens vorrangig die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten auf Grundlage eines Verkaufspreises von 115.000,00 EUR betrieben wurde. Davon ausgehend beruhte die zur Begründung der Kündigung herangezogene Veräußerung des Grundstücks an Dritte in unvermietetem Zustand nicht auf einer festen und bereits feststehenden Planung der Kläger.
Soweit die Berufung rügt, die Kammer ginge bei dem von ihr verneinten erheblichen Nachteil i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB von einem unzutreffend hoch bemessenen Kaufangebot der Beklagten aus, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn die Kammer hat ihrer Entscheidung insoweit die mangels Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 314 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu Grunde zu legen. Darauf sind die Kläger bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen worden.
Anderseits liegt aber auch kein erheblicher Nachteil der Kläger vor. Insoweit gelten die Erwägungen des Hinweisbeschlusses. Soweit die Berufung nunmehr insoweit die aus einer – unauskömmlichen – Weitervermietung an die Beklagten folgende wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde legt, verkennt sie bereits grundlegend, dass der heranzuziehende Maßstab für die Bemessung des erheblichen Nachteils im hier zu beurteilenden Fall die Differenz zwischen dem von den Klägern behaupteten Verkehrswert und dem von den Beklagten angebotenen Kaufpreis ist. Diese indes begründet aus den Gründen des Hinweisbeschlusses noch keinen erheblichen Nachteil. Von einem solchen könnte allenfalls dann auszugehen sein, wenn die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten zu dem von diesen angebotenen Kaufpreis aus Gründen, die nicht von den Klägern zu vertreten sind, scheitern sollte. Erst in diesem Falle wäre das Vorliegen eines erheblichen Nachteils an dem in der Berufungsbegründung herangezogenen Maßstab zu messen. An diesen Voraussetzungen indes fehlt es bislang.
Gründe zur von den Klägern angeregten Zulassung der Revision bestanden gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht, da der hier zu beurteilende Einzelfall weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erforderte. Die Kammer hat einen Räumungsanspruch der Kläger auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im hier maßgeblichen Kontext verneint.
Die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 5, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.