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Mietvertragliche Schadensersatzansprüche – Umfang des Abzugs „neu für alt“ und Beweislast hierfür

OLG Koblenz – Az.: 5 U 192/03 – Urteil vom 26.06.2003

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2003 in Punkt I. seines Tenors dahin abgeändert, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger 1.864,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2000 zu zahlen. Der Urteilsausspruch des Landgerichts in den Punkten II. und III. bleibt unberührt.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 2/3 und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten, die den Klägern in erster Instanz erwachsen sind, fallen den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldnern zu 1/6 zur Last. Von den für die Beklagten zu 1) und zu 2) in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger 5/6. Für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in erster Instanz haben die Kläger aufzukommen. Im Übrigen treffen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten erster Instanz die jeweiligen Parteien selbst.

Die durch die Nebenintervention in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/15 und im Übrigen die Streithelferin der Klägerin zu übernehmen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt den Klägern auferlegt. Ausgenommen sind die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin der Kläger treffen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der durch die Beschädigung eines Tanks entstanden ist. Der Tank gehörte zu einer Tankstellenanlage, die die Beklagte zu 3) von den Klägern gepachtet hatte.

Auf ihre Gesamtforderung, die mit 122.780,41 DM beziffert worden ist, haben die Kläger eine Haftpflichtversicherungsleistung von 50.000 DM erhalten. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zahlung weiterer 16.445,29 EUR nebst Zinsen verurteilt; eine Einstandspflicht auch der Beklagten zu 3) hat es aus Verjährungsgründen verneint. Dieses Urteil, auf das wegen des weiteren Sachverhalts Bezug zu nehmen ist (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), greifen sowohl die Kläger als auch die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Berufung an.

Die Kläger begehren die Zahlung zusätzlicher 2.291,49 EUR nebst Zinsen. Sie meinen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Kosten für den Einbau eines neuen Tanks an der Stelle des alten einen zu großen Abzug „neu für alt“ vorgenommen habe, indem der Preis für den Ersatztank mit netto 14.400 DM statt richtig mit nur netto 7.070 DM angesetzt worden sei. Ihrer Ansicht nach haftet neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch die Beklagte zu 3) umfassend. Die von ihr erhobene, auf § 558 BGB a.F. gestützte Verjährungseinrede trage nicht, weil sie die Tankstelle bereits vor dem Schadensereignis zurückgegeben habe.

Demgegenüber erstreben die Beklagten zu 1) und zu 2) eine Beschränkung ihrer noch offenen Zahlungsverpflichtung auf einen Betrag von 1.864,44 EUR nebst Zinsen. Ihrer Auffassung nach ist das Landgericht bei den Tankverlegungskosten insofern von einem zu geringen Abzug „neu für alt“ ausgegangen, als es hier nur die Kosten für die Lieferung und den Einbau des Tanks an sich berücksichtigt habe. Richtigerweise hätte dieser Abzug auf die Begleitkosten erstreckt werden müssen, die für den Ausbau der Fundamente des Tankstellendachs und die Beseitigung der Fahrbahn (netto 1.490 DM), das Tankzubehör (netto 18.610 DM, von den Beklagten zu 1) und zu 2) jedoch irrig mit netto 18.792 DM angegeben), die Wiederherstellung der Dachfundamente (netto 4.900 DM) sowie die Neuanlage des Tankplatzes (netto 11.000 DM) anzusetzen seien.

II.

Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg. Demgegenüber dringt das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und zu 2) durch, deren Verurteilung antragsgemäß auf einen Betrag von 1.864,44 EUR nebst Zinsen zu beschränken ist.

1.

Die Beklagten stellen nicht mehr in Frage, dass sie – nämlich die Beklagten zu 1) und zu 2) unter deliktischen Gesichtspunkten und die Beklagte zu 3) nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung – außer für den Pachtausfallschaden der Kläger vom Grundsatz her für die Kosten aufzukommen haben, die für die Einbringung eines Ersatztanks am Standort des alten erforderlich gewesen wären. Insgesamt räumen sie einen ersatzfähigen Schaden der Kläger von 27.429,03 EUR ein, der in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000 DM) durch die im Laufe des Rechtsstreits erbrachte Versicherungsleistung gedeckt worden und im Übrigen noch auszugleichen sei. Weitergehende Ansprüche der Kläger vermag auch der Senat nicht zu erkennen.

Er kann sich insbesondere nicht der in der Berufungserwiderungsschrift vorgetragenen Auffassung der Kläger anschließen, dass die Beklagten statt für die Kosten eines Tankaustauschs am alten Ort grundsätzlich für die – höheren – Aufwendungen einstehen müssten, die der Einbau des neuen Tanks im Zuge der tatsächlich vorgenommenen räumlichen Verlegung verursacht habe. Die Kläger meinen, die dadurch hervorgerufenen Mehrkosten deshalb den Beklagten auferlegen zu können, weil die Provinzial als Haftpflichtversicherer eben dieser Schadensbehebungsalternative zugestimmt habe. Das ist jedoch ohne Belang. Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Provinzial allen drei Beklagten Versicherungsschutz gewährte und deshalb für diese gemeinsam nach § 5 Nr. 7 AHB vertretungsbefugt war, reichte diese Vertretungsmacht nicht über ihre Deckungspflicht hinaus, die unstreitig auf 50.000 DM begrenzt war (BGHZ 101, 276, 282 ff; kritisch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 20 sowie Littbarski, AHB, § 5 Rn. 137). Im Hinblick auf diese begrenzte Vollmacht konnten die Beklagten von der Provinzial nicht zur Zahlung von mehr als dem verpflichtet werden, was sie schon ihrem eigenen Eingeständnis nach mit Blickrichtung auf den Einbau eines neuen Tanks an alter Stelle schulden. Unabhängig davon hat die Provinzial, wie das anwaltliche Schreiben der Kläger vom 29. März 2000 verdeutlicht, die Beschränkung der Deckung auf 50.000 DM sogar ausdrücklich mitgeteilt. Damit hat sie auch nach außen hin zum Ausdruck gebracht, dass sie jenseits dieses Betrags keinerlei verbindliche Zusage machen konnte.

2.

Die Kosten, die mit einem Tankaustausch am alten Standort verbunden gewesen wären, hat der Sachverständige V. mit 70.840 DM nebst Mehrwertsteuer beziffert. Davon hat das Landgericht einen Abzug „neu für alt“ lediglich mit Rücksicht auf die Liefer- und Einbaukosten des neuen Tanks als solchen gemacht. Die Begleitarbeiten wie namentlich die Baustelleneinrichtung, die Entfernung, Lagerung und Neumontage des Tankstellendachs einschließlich ihrer Fundamente, die Entsorgung des alten Tanks, die Zubehörteile für den neuen Tank sowie die Wiederherstellung der Bodenfläche hat es ungemindert als Kostenfaktor in Ansatz gebracht. Das war nicht richtig.

a) Der Abzug „neu für alt“ hat als Regulativ der in § 249 BGB definierten Schadensersatzpflicht die Funktion sicherzustellen, dass der Geschädigte nicht von Wertverbesserungen profitiert, die ein Ersatzgegenstand wegen seiner im Vergleich mit dem beschädigten Objekt längeren Lebensdauer für ihn mit sich bringt. Er soll sich insoweit nicht auf Kosten des Schädigers bereichern (grundlegend BGHZ 30, 29, 31 ff). Wird eine alte, bereits teilweise abgenutzte Sache durch eine neue ersetzt, erlangt der Geschädigte nicht nur einen Vorteil durch den Mehrwert der Ersatzsache selbst, sondern auch im Hinblick auf die ebenfalls von der Ersatzpflicht des Schädigers umfassten Arbeiten und Zusatzleistungen, die erbracht werden müssen, damit die neue Sache ebenso verwendungsfähig ist, wie es die alte war. Deshalb ist anerkannt, dass sich der Abzug „neu für alt“ außer auf die Sachkosten einer Schadensbehebung auch auf den Aufwand erstrecken muss, der begleitend notwendig ist, um die Ersatzsache ihrer Funktion zuzuführen (BGH VersR 1996, 767, 768; BGH NJW 1997, 2879, 2880).

b) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der von dem Sachverständigen V. ermittelte Gesamtbetrag der Schadensbeseitigungskosten, also 70.840 DM nebst Mehrwertsteuer, dem Abzug „neu für alt“ zu unterwerfen ist. Dieser Abzug beträgt, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend dargelegt hat, 13/25. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass Tanks der hiesigen Art eine durchschnittliche Lebensdauer von 25 Jahren haben und der beschädigte Tank 13 Jahre alt war.

Die Überlegung der Kläger, im konkreten Fall habe der alte Tank auch länger als im Normalfall halten können, ist ebenso spekulativ wie ihre Mutmaßung, dass der neue Tank womöglich nicht über den Zeitpunkt hinaus benötigt werde, bis zu dem der alte eigentliche noch funktionsfähig gewesen wäre. Eine Haftung der Beklagten, die 12/25 (= Gesamtbetrag abzüglich 13/25 „neu für alt“) der von dem Sachverständigen V. festgestellten Kosten von 70.840 DM zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigen würde, lässt sich deshalb daraus nicht herleiten. Das gilt umso mehr, als Zweifel über die Höhe eines Abzugs „neu für alt“ von vornherein zu Lasten des Geschädigten gehen. Rechtsgrundlage eines solchen Abzugs ist nämlich nicht § 251 Abs. 2 BGB, sondern, wie bereits erwähnt, § 249 BGB (vgl. BGHZ 102, 322, 330). Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32; BGH NJW-RR 1990, 826, 827), für die die Darlegungs- und Beweislast – anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung – nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat (vgl. Medicus in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 244 i.V.m. Rn. 176).

c) Nach alledem ergibt sich für die Kläger ein Schadensersatzanspruch von 48.143,71 DM. Das entspricht dem Pachtausfallschaden von 8.700 DM und Tankerneuerungskosten von 39.443,71 DM (= 70.840 DM x 1,16 x 12/25). Damit dringt die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2), die den Klägern sogar einen weitergehenden Betrag zugestehen, in vollem Umfang durch. Das Rechtsmittel der Kläger, das auf über das erstinstanzliche Urteil hinausreichende Ersatzleistungen gerichtet ist, muss dagegen scheitern.

3.

Die Berufung der Kläger ist auch insoweit ohne Erfolg, als es um die – vom Landgericht abgelehnte – Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) neben den Beklagten zu 1) und zu 2) geht. In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung bejaht der Senat im Ergebnis die Verjährung der Ersatzforderungen der Kläger. Das beruht auf der Anwendung der §§ 581 Abs. 2, 558 Abs. 1 und 2 BGB a.F.

Diese Vorschriften erfassen nicht nur die vertraglichen, sondern auch mögliche deliktische Ersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 3) (BGHZ 54, 34, 38; Heintzmann in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 558, Rn. 3). Insoweit gilt einheitlich eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Das trifft auch für solche Ansprüche zu, die erst nach Ende des Pachtverhältnisses, also nach dem 31. Oktober 1999, ausgelöst wurden, und damit grundsätzlich ebenfalls für die hier streitige Ersatzforderung, die am 22. November 1999 entstand.

Die Kläger sind freilich der Ansicht, die Verjährungsregelung der §§ 581 Abs. 2, 558 Abs. 1 und 2 BGB a.F. könne hier nur zum Zuge kommen, wenn die Beklagte zu 3) den Tank bis zur Forderungsentstehung ununterbrochen in ihrem Besitz gehabt und erst danach an die Kläger zurückgegeben hätte (ebenso OLG München OLGZ 1968, 134, 136; OLG Schleswig WM 1996, 220). Im Hinblick darauf versuchen die Kläger aufzuzeigen, dass die Rückgabe, anders als das Landgericht gemeint hat, nicht am 31. Januar 2000, sondern schon mit Ende des Pachtvertrags am 31. Oktober 1999 erfolgte.

Ob dies tatsächlich der Fall war, kann jedoch dahinstehen. Denn entgegen der Ansicht der Kläger sind §§ 581 Abs. 2, 558 Abs. 1 und 2 BGB a.F. auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die entstanden sind, nachdem die Pachtsache zurückgegeben worden ist (vgl. BGHZ 54, 34, 37 f; Emmerich in Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 558 Rn. 20; Heintzmann a.a.O. § 558 Rn. 15). Voraussetzung ist lediglich, dass es um Ansprüche geht, die dem aufgelösten Vertragsverhältnis noch zugeordnet werden können (BGHZ 54, 34, 37). Entsteht ein solcher Anspruch erst nach der Rückgewähr des Pachtobjekts, beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist abweichend vom Wortlaut des § 558 Abs. 2 BGB a.F. dann freilich nicht schon mit der Rückgabe, sondern lediglich mit der Anspruchsentstehung (Heintzmann a.a.O. § 558 Rn. 15).

Damit sind die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Ersatzansprüche, die auf einer Verletzung nachwirkender Vertragspflichten beruhen, verjährt. Das ist unabhängig davon, ob man zugunsten der Kläger – abweichend von deren eigenem Vortrag – die Rückgabe der Pachtsache schon auf den 31. Oktober 1999 datiert oder aber hier den 31. Januar 2000 ansetzt. Dass es nach der Rückgabe der Pachtsache zu Ereignissen kam, die den Verjährungseintritt hinausgeschoben haben könnten, hilft den Klägerin im Ergebnis nicht.

Allerdings mag die Verjährung am 3. Februar 2000 gemäß § 208 BGB a.F. unterbrochen worden sein, wenn es, wie die Kläger behaupten, an diesem Tag zu einem grundsätzlichen Forderungsanerkenntnis durch die Beklagte zu 3) gekommen sein sollte, und im Weiteren eine zeitweise Verjährungshemmung gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. (zu dessen entsprechender Anwendbarkeit Senat NJW-RR 1999, 706) stattgefunden haben. Auslöser dafür könnte zunächst das Schreiben der Provinzial vom 4. Juli 2000 gewesen sein, falls – was indessen neuerlich ausdrücklich bestritten wird – diese Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 3) war und man das Schreiben außerdem als Erklärung auch in deren Namen begreift. Die etwaige Hemmung, die sich so ergäbe, endete dann aber mit der ablehnenden Verlautbarung der Beklagten zu 3) vom 2. August 2000. Eine zweite Hemmung ließe sich anschließend noch auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten zu 3) vom 11. August 2000 bejahen. Auch das fand jedoch ein schnelles Ende, als die Beklagte zu 3) den Klägern unter dem 29. August 2000 die Führung eines Rechtsstreits anheim stellte.

Das bedeutet, die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 581 Abs. 2, 558 Abs. 1 und 2 BGB a.F., auch wenn man ihren Neubeginn am 3. Februar 2000 und eine Hemmung nach dem 4. Juli und 11. August 2000 unterstellt, Ende November 2000 abgelaufen war. Die Klageerhebung, die sie hätte unterbrechen können, erfolgte erst mit Schriftsatz vom 17. Januar 2001 und vermochte an der eingetretenen Verjährung nichts mehr zu ändern.

4.

Mithin ist die Berufung der Kläger insgesamt zurückzuweisen und das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und zu 2) hat einen umfassenden Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dabei ist für die erste Instanz im Verhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und zu 2) bis zum 18. Februar 2001 ein Streitwert von 122.780,41 DM sowie danach ein Streitwert von 76.000 DM zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist wegen des für erledigt erklärten Klageteils, dessen Kosten die Beklagten zu 1) und zu 2) treffen, nicht der ursprüngliche Anspruchswert von 50.000 DM, sondern nur noch der Kostenwert anzusetzen (BGH NJW-RR 1996, 1210). Im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 3) beträgt der erstinstanzliche Streitwert durchgängig 72.780,41 DM. In zweiter Instanz ist zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und 2) ein Streitwert von 16.872,34 EUR sowie im Verhältnis der Kläger und der Beklagten zu 3) – abweichend vom Senatsbeschluss vom 8. April 2003, der insoweit abgeändert wird- ein Streitwert von 2.291,49 EUR maßgeblich.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Schriftsatz der Kläger vom 20. Juni 2003 rechtfertigt es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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