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Mietvertragsabschluss bei Zahlungsfähigkeit – Betrug?

LG München I – Az.: 12 KLs 267 Js 134614/18 – Urteil vom 05.03.2021

I. Der Angeklagte S2. H1. W., geboren am … 1983 in W., ist schuldig des Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Computerbetruges in fünf tatmehrheitlichen Fällen.

II. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

III. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.439,26 EUR angeordnet.

IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der mehrfach wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte tritt seit Jahren als Betrüger und Hochstapler auf, wobei er sich als reicher Geschäftsmann ausgibt, der ein florierendes Unternehmen leitet und in Luxus lebt. Anfangs gibt er sich interessiert und bemüht, erbringt zunächst teilweise die von ihm geschuldeten Leistungen, um die Vertragspartner von seiner Seriosität, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu überzeugen. Das Geld für seine Zahlungen generiert er wiederum aus weiteren Betrugstaten oder verwendet die Rente seiner vermögenslosen Eltern hierzu, von denen er sich ein notarielles Schuldanerkenntnis i. H. v. 70.200,- EUR ausstellen ließ. Sodann stellt er – wie von Anfang an beabsichtigt – die weiteren Zahlungen gänzlich ein.

Mietvertragsabschluss bei Zahlungsfähigkeit – Betrug?
(Symbolfoto: Bjoern Wylezich/Shutterstock.com)

Im vorliegenden Verfahren mietete der Angeklagte im Zeitraum September 2015 bis November 2016 fünf Mietwohnungen im Luxus-Preissegment an und spiegelte dabei seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses war er finanziell weder in der Lage noch willens, den geschuldeten Mietzins für jedenfalls ein Jahr zu entrichten. Den Vermietern legte er dabei u. a. Mietkautionsbürgschaften der R-Versicherung vor, die er sich unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Wege des automatisierten Online-Antragsverfahrens in Erwartung des sicheren späteren Eintritt des Sicherungsfalles erschlichen hatte und die jeweils durch die Vermieter in Anspruch genommen wurden. Teilweise leistete der Angeklagte noch die ersten Mietzahlungen und blieb die weiteren Mieten schuldig, teilweise blieb er auch schon – seiner vorgefassten Absicht entsprechend – die erste Monatsmiete schuldig. Für ausbleibenden Zahlungen schob der Angeklagte abwechselnd unwahre Gründe wie Krankheit, Überschreitung des Tagesüberweisungslimits, Buchhaltungsprobleme, Mängel am Mietobjekt oder die Kostenübernahme durch Dritte vor. Den Vermietern und der R-Versicherung entstand ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 74.439,26 EUR.

Selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S., mit der er seit Februar 2016 zusammenwohnte, gab er vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen. Er bewegte sie hierdurch dazu, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen von ca. 19.000,- EUR aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen G., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und seine Ausbildung und brachte diesen dazu, die M. M2. GmbH zu gründen, für die der Angeklagte mit Programmierungsdienstleistungen auf Rechnungsbasis tätig sein sollte. Der Zeuge G. wendete dem Gesellschaftsvermögen in der Folge ca. 150.000,- EUR als Darlehen zu, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der M. M2. GmbH infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge G. schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR.

Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung i. H. v. 3.560,83 EUR brutto nicht zu bezahlen. Aus der Untersuchungshaft heraus versuchte der Angeklagte ferner, mehrfach die Zeugin S. zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin S. mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

Da der Angeklagte vorgab, infolge einer – tatsächlich ungefährlichen – Schilddrüsenerkrankung verhandlungsunfähig zu sein, wohnte der gesamten Hauptverhandlung ein medizinischer Sachverständiger bei, der den Angeklagten auch im Rahmen der Verschubung von der JVA zum Gericht vor den Hauptverhandlungsterminen betreuend begleitete, diesen jeweils untersuchte und die Verhandlungsfähigkeit durchgehend bejahte.

Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, in der zahlreiche Zeugen vernommen und Urkunden verlesen wurden, sprach die Kammer den Angeklagten wegen drei tatmehrheitlicher Fälle des Betruges gegenüber und zulasten der Vermieter sowie fünf tatmehrheitlicher Fälle des Computerbetruges gegenüber und zulasten der R-Versicherung schuldig und verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Die Kammer berücksichtigte dabei insbesondere im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten, dass die vorliegenden Taten gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 sind, der letzterer u. a. Betrugstaten gegenüber Geschäftspartner des Angeklagten sowie Untermietern der angemieteten Wohnung des Angeklagten im Palais an der Oper in M. zugrunde lagen.

Die Staatsanwaltschaft M. I erstellte am 15.05.2019 in vorliegender Sache eine Anklageschrift, die am 16.05.2019 bei Gericht einging und dem Angeklagten am 27.05.2019 zugestellt wurde. Diese Anklageschrift wurde durch Beschluss der Kammer vom 18.07.2019 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die am 17.10.2019 begonnene Hauptverhandlung musste am vierten Hauptverhandlungstag, dem 14.11.2019, wegen der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ausgesetzt werden. Zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten beauftragte die Kammer den Sachverständigen Prof. Dr. S. am 25.06.2020 mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens.

Die Begutachtung des Angeklagten fand am 03.07.2020 in der JVA B. statt. Am 04.07.2020 erstattete der Sachverständige sein schriftliches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass der Angeklagte bis zu maximal sechs Stunden täglich verhandlungsfähig sei. Auf erneute richterliche Beauftragung vom 04.12.2020, 11.01. und 22.01.2021 wurde – auf Anregung des Sachverständigen Prof. S. unter Erweiterung des Gutachtenauftrags auf Prof. Dr. G. – der Angeklagte am 13.01.2021 und 01.02.2021 in der JVA M.-St. medizinisch auf seine Verhandlungsfähigkeit hin untersucht; der Angeklagte verweigerte dabei die Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht. Mit Schreiben vom 15.01.2021, ergänzt durch Schreiben vom 03.02.2021 (evident irrtümlich auf den 15.01.2021 datiert), erstatteten die Sachverständigen ihre schriftlichen Gutachten, in denen diese zum Ergebnis kamen, dass der Angeklagte weiterhin im selben Umfang verhandlungsfähig sei. Der Angeklagte wurde ferner durch den Sachverständigen Prof. Dr. G. vor jedem Hauptverhandlungstermin in der JVA auf seine Transport- und Verhandlungsfähigkeit sowie unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung sowie in der Mittagspause auf seine Verhandlungsfähigkeit hin untersucht. Der Sachverständige bejahte durchgehend die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Mit ergänzendem Gutachten vom 02.03.2021 kam der medizinische Sachverständige Prof. G. nach einer erneuten Begutachtung des Angeklagten am 02.03.2021 in der JVA und Auswertung der Laborwerte des Angeklagten vom 25.02.2021 zu dem Ergebnis, dass die Schilddrüsenfunktion beim Angeklagten unter der derzeitigen Substitution mit L-Thyroxin normal sei und die geschilderten Beschwerden des Angeklagten aus gutachterlicher Sicht nicht der Hashimoto-Thyreoiditis zugeordnet werden könnten. Aus gutachterlicher Sicht gebe es nicht den geringsten medizinischen Anhalt für Konzentrations- und/oder Gedächtnisstörungen. Der Angeklagte sei uneingeschränkt verhandlungsfähig.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO das Verfahren bzgl. der Taten vom 15.08.2014 (Ziff. I. der Anklage), 27.08.2015 (Ziff. II.1 der Anklage), 29.04.2016 zulasten der Dr. W. GbR (Ziff. II. 4 der Anklage) und vom 25.10.2016 zulasten von Reinhard B. (Ziff. II. 5 der Anklage) vorläufig eingestellt:

B. Dem Urteil ging keine Verständigung gemäß § 257c StPO voraus.

Persönliche Verhältnisse

H. Werdegang und gesundheitliche Verhältnisse

Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern H. und M. W. gemeinsam mit seiner älteren Schwester auf. Er besuchte die Grund- und Hauptschule und schloss zuletzt die Wirtschaftsschule ab. Im Zeitraum 2001 bis 2004 besuchte er eine berufsbegleitende Akademie zur Ausbildung zum Fachinformatiker, die er jedoch abbrach. Bis zum Jahr 2008 arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Projektentwickler. Danach war er bis 2010 selbständig tätig. Zwischen 2010 und 2013 arbeitete er erneut bei einer Firma als Projektentwickler bzw. Projektleiter. Nachdem er 2013 in Untersuchungshaft genommen worden war, setzte er 2014 seine Tätigkeit bei seinem letzten Arbeitgeber für sechs Monate fort. Danach begab er sich nach M., wo er Bekannte und Geschäftspartner hatte, und am 15.08.2014 die A. Agentur für Marketing, Design und Entwicklung gründete. Der Angeklagte hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin A. S. eine am … 2017 geborene gemeinsame Tochter, bzgl. derer A. S. das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen bekommen hat. Der Angeklagte hat im Rahmen der Untersuchungshaft derzeit einmal monatlich das Umgangsrecht mit seiner Tochter.

Der Angeklagte hat keine schweren Unfälle oder Verletzungen erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnten. Der Angeklagte leidet an einer Schilddrüsenerkrankung, sog. Hashimoto-Thyreoiditis, die ungefährlich ist und durch eine Hormonsubstitution behandelt wird, die keine wesentlichen Nebenwirkungen hat. Der Angeklagte ist weder rauschmittel- noch alkoholabhängig.

II. Vorstrafen

Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten zwei Einträge auf.

1. Das Amtsgericht Würzburg (Az.: 132 Ds 912 Js 1940/11) verurteilte den Angeklagten am 24.10.2016, rechtskräftig seit 26.06.2018, wegen Betruges in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Strafe war am 28.12.2018 erledigt.

Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„1. Am 08.10.2010 mietete der Angeklagte sich unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit im Hotel L., F2. straße 15 in … W2. ein.

Der Angeklagte verließ das Haus am 30.10.2010 und zahlte dabei lediglich einen Teilbetrag von 400,00 EUR. Vorgefasster Absicht entsprechend, beglich der Angeklagte die entstandene Forderung in Höhe von 2.992,76 EUR nicht, so dass er Aufwendungen in dieser Höhe ersparte und ein entsprechender Schaden entstand.

2. Am 31.10.2010 mietete der Angeklagte sich erneut – nun gemeinsam mit seinen Eltern, für deren Auslagen er auch aufkommen wollte – unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit im Hotel L., F2. straße 15 in … W2. ein.

Der Angeklagte verließ das Haus am 18.11.2010. Vorgefasster Absicht entsprechend beglich der Angeklagte die entstandene Forderung in Höhe von 2.224,90 EUR nicht, so dass er Aufwendungen in dieser Höhe ersparte und ein entsprechender Schaden entstand.

Dabei gab der Angeklagte jeweils bewusst wahrheitswidrig an, die Rechnungen würden von seiner Firma „B. Group “ bzw. „B. GmbH“ in B., als deren „Managing – Partner“ der Angeklagte auftrat, übernommen. Hierfür legte er Kostenübernahmeerklärungen im Nachhinein vor. Diese Erklärungen waren vom Angeklagten selbst ausgestellt worden und ihm war dabei bewusst, dass eine Begleichung der Rechnungen durch diese Firma weder mit deren Geschäftsführer Sascha F. abgesprochen war noch die Firma Berlinio finanziell in der Lage war, einen solchen Betrag zu begleichen.

Dem Hotel L. entstand dadurch ein Gesamtschaden von 5.217,66 EUR. “

2. Ferner wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 wegen gewerbsmäßigem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe war am 18.07.2020 erledigt.

Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte beging im Zeitraum April 2015 bis Juli 2016 die nachbenannten 12 Betrugstaten, wobei er in allen Fällen in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Den Geschädigten entstand ein Gesamtschaden von 21.064,25 Euro.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

A.

Der Angeklagte meldete mit Betriebsbeginn 15.08.2014 bei der Landeshauptstadt M. unter seinem Namen ein Gewerbe zur Programmierung von Internetseiten und sonstigen EDV-Dienstleistungen mit Betriebssitz in der M4.straße 2 in M. an.

In den nachbenannten Fällen täuschte der Angeklagte jeweils Kunden dahingehend, er sei Geschäftsführer der A. Agentur für Marketing, Design und Entwicklung, einem arrivierten Internetunternehmen, das über Präsenzen in B., L. und M. verfüge und weltweit 50 bis 99 Mitarbeiter beschäftige. Er warb mit jahrelanger Erfahrung und Kompetenz, das Know-How aus mehreren hundert Arbeiten spräche für sich. Gegenüber den Kunden gab er als Sitz der A. die prestigeträchtigen Anschriften M4.straße 2, … M1. und Am K. …, … H2., an. Er spiegelte den Kunden vor, die A. könne die von ihnen gewünschte Leistung, z.B. die Erstellung einer Website oder die Programmierung einer App, in der von ihnen gewünschten Zeit erbringen.

Tatsächlich wusste der Angeklagte, dass er bzw. die A. zur Erbringung der versprochenen Leistungen nicht in der Lage war und dass es ihm bzw. der A. nicht möglich war, die zugesagten Liefertermine einzuhalten. Ihm ging es bei seinem Vorhaben ausschließlich darum, sich um die von den Kunden zu zahlende Vorkasse zu bereichern und diese unberechtigt für sich zu behalten. Hierbei nahm es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass den Kunden ein entsprechender Schaden entstand.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1. Am 25.04.2015 schloss der Angeklagte mit der Firma.., einen Vertrag über die Programmierung einer App zum Preis von 1.100,75 E. Vereinbarungsgemäß überwies die Geschädigte am 30.04.2015 durch Daniel Schröder eine Anzahlung in Höhe von 550,37 E. Mitte Mai 2015 teilte der Angeklagte wahrheitswidrig mit, die App sei fertig gestellt, woraufhin die Geschädigte am 18.05.2015 die restlichen 550,37 überwies, ohne die zugesagte App zu erhalten. Hierdurch entstand der Geschädigten ein Schaden in Höhe von mindestens 1.100,75 E.

2. Am 11.06.2015 schloss der Angeklagte mit der… Gr./Österreich, einen Vertrag über die Programmierung einer Crowdfoundingplattform zum Pauschalpreis von 2.800,- und mit einem Liefertermin von 4 bis spätestens 6 Woche. Am 25.06.2015 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag zur Erstellung und Lieferung von MLN-Web-Software L-Version zum Pauschalpreis von 3.400,- und mit einem Liefertermin von längstens 4 Wochen. Vertragsgemäß wurde von der Geschädigten eine Anzahlung von jeweils 50% erbracht. Mit Schreiben vom 25.06.2015 forderte der Angeklagte die Geschädigte zu einer weiteren Teilzahlung auf, da nunmehr 75% der Projektumsetzung erreicht wären. Im Vertrauen auf das vertragskonforme Verhalten des Angeklagten leistete die Geschädigte die weitere Teilzahlung. In der Folge erbrachte der Angeklagte seine Leistung jedoch nicht, wodurch der Geschädigten ein Schaden in Höhe von mindestens 4.914,- entstand.

3. Am 20.08.2015 schloss der Angeklagte mit der Firma,., einen Vertrag über die Korrektur eines Rechnerkerns zum Preis von 6.961,50 und einen Liefertermin in 4 bis 5 Wochen. Vereinbarungsgemäß überwies die Geschädigte am 20.08.2015 eine Anzahlung in Höhe von 2.784,60 E. Trotz wiederholter Aufforderungen durch die Geschädigte erbrachte der Angeklagte die geschuldete Leistung nicht, wodurch der Geschädigten ein Schaden in Höhe von mindestens 2.784,60 entstand.

4. Am 06.10.2015 schloss der Angeklagte mit der Firma., einen Vertrag für die Erstellung einer Website zum Preis von 3.332,- Euro. Vereinbarungsgemäß überwies die Geschädigte eine Anzahlung in Höhe von 1.666,- Euro. Am 16.11.2015 teilte der Angeklagte nach wiederholter Vertröstung der Geschädigten mit, dass die Website nunmehr fertig gestellt sei, woraufhin die Geschädigte den Restbetrag von 1.666,- Euro überwies, ohne in der Folge die Website zu erhalten. Der Geschädigten entstand ein Schaden von mindestens 3.332, – Euro.

5. Am 25.10.2015 schloss der Angeklagte mit der., einen Vertrag für die Programmierung einer Event-App zum Preis von 952,- Euro. Vereinbarungsgemäß überwies die Geschädigte am 27.10.2015 eine Anzahlung in Höhe von 600,- Euro und am 07.12.2015 die Schlussrate von 352,- Euro, ohne in der Folge die App zu erhalten. Der Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von 952,- Euro.

6. Am 25.11.2015 schloss der Angeklagte mit Herrn., einen Vertrag über die Einbindung eines Bezahlformulars in die Website www.verfuehremitpersoenlichkeit.de zum Preis von 714,- Euro und einen Liefertermin in 4 Wochen. Vereinbarungsgemäß überwies der Geschädigte am 26.11.2015 eine Anzahlung in Höhe von 178,50 Euro. Der Angeklagte erbrachte in der Folgezeit die geschuldete Leistung nicht, wodurch dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von mindestens 178,50 Euro entstand.

Insgesamt bereicherte sich der Angeklagte um 13.261,85 Euro.

B.

Im Mai 2016 bot der Angeklagte eine von ihm angemietete und zeitweise von ihm selbst bewohnte Wohnung in der., über die Internetplattform … zur Kurzzeitmiete an. In den nachfolgend genannten Fällen buchten die Kunden jeweils einen Aufenthalt in der Wohnung. Neben der über WIMDU zu bezahlenden Miete verlangte der Angeklagte von den Kunden eine an ihn persönlich zu zahlende Kaution in Höhe von 200,- Euro, wobei er vorspiegelte, dass diese als Sicherheit für etwaige von den Mietern verursachte Schäden und würde nach dem Aufenthalt zurückbezahlt werden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überwiesen die Kunden die Kaution auf die Konten des Angeklagten. Tatsächlich ging es dem Angeklagten ausschließlich darum, sich um die Kaution zu bereichern und diese unberechtigt für sich zu behalten. Hierbei nahm es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass den Kunden ein entsprechender Schaden entstand.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

  • 1. Am 03.05.2016 überwies der Geschädigte. die Kaution für einen Aufenthalt vom 05. bis 07.08.2016. Mit Email vom 04.08.2016 stornierte der Angeklagte die Buchung, zahlte die Kaution jedoch nicht zurück.
  • 2. Am 08.05.2016 überwies der Geschädigte . die Kaution für einen Aufenthalt vom 11. bis 15.10.2016.1 August stornierte der Angeklagte die Buchung, zahlte die Kaution jedoch nicht zurück.
  • 3. Am 11.05.2016 überwies der Geschädigte . K4. die Kaution für einen Aufenthalt vom 15. bis 20.05.2016. Nach dem Aufenthalt zahlte der Angeklagte die Kaution nicht zurück.
  • 4. Am 23.05.2016 überwies der Geschädigte . die Kaution für einen Aufenthalt zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016. Im August stornierte der Angeklagte die Buchung, zahlte die Kaution jedoch nicht zurück.
  • 5. Am 29.05.2016 überwies die Geschädigte . die Kaution für einen Aufenthalt im Oktober 2016. Im August stornierte der Angeklagte die Buchung, zahlte die Kaution jedoch nicht zurück.
  • 6. Am 16.06.2016 überwies der Geschädigte . die Kaution für seinen Aufenthalt vom 13. bis 15.09.2016. Am 10.08.2016 stornierte der Angeklagte die Buchung, zahlte die Kaution jedoch nicht zurück.
  • 7. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 22.04.2016 und vor dem 10.08.2016 überwies der Geschädigte .. die Kaution für einen Aufenthalt zwischen dem 15. und 30.08.2016. Am 10.08.2016 stornierte der Angeklagte die Buchung, zahlte die Kaution jedoch nicht zurück.

Insgesamt bereicherte sich der Angeklagte um 1.400,- Euro.

C.

Im Juni 2016 beauftragte der Angeklagte die Firma…, vertreten durch…, mit der Durchführung von Personenschutz und Fahrdiensten. Hierbei spiegelte er vor, aufgrund seines Reichtums von 20 Millionen verfolgt und bedroht zu werden. Bereits bei Auftragserteilung hatte der Angeklagte vor, die OSD Security UG für ihre Leistungen nicht zu bezahlen. Entsprechend dieser vorgefassten Absicht bezahlte er die Rechnung vom 02.07.2016 in Höhe von 5.236,- Euro und die Rechnung vom 02.08.2016 in Höhe von 1.618,40 Euro nicht, wodurch der Geschädigten ein Schaden in entsprechender Höhe von 6.854,40 Euro entstand.

D.

Der Angeklagte beging im Zeitraum Januar 2015 bis September 2015 die nachbenannten Betrugstaten, wobei er in allen Fällen seinen Vertragspartnern vorspiegelte, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Wie von ihm beabsichtigt, erbrachten die Vertragspartner im Vertrauen auf die Zahlungswillig- und Zahlungsfähigkeit des Angeklagten ihre Leistungen. Der Angeklagte hate jedoch bereits bei Vertragsschluss vor, die Leistungen nicht zu bezahlen und sich Aufwendungen in entsprechender Höhe zu ersparen.

Er handelte in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen.

Den Geschädigten entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 6.3338,60 Euro. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. In der ersten Jahreshälfte 2015 nahm der Angeklagte die Vermittler- und Maklerdienste der für die……, als freiberufliche Maklerin tätigen…., für die Vermittlung einer 4-Zimmer-Mietwohnung in Zell am Moos in Anspruch. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte er die Rechnung der …….vom 23.06.2015 in Höhe von 1.644,- Euro nicht, wodurch den beiden Geschädigten, unter denen der Rechnungsbetrag hälftig aufgeteilt worden wäre, ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.

2. Im Mai und Juni 2015 beauftragte der Angeklagte den Taxi- und Mietwagenunternehmer………., mit der Durchführung von insgesamt 21 Taxifahrten im Raum Salzburg/Zell am Moos. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte er die Rechnung vom 30.07.2015 in Höhe von 1.970,- Euro sowie die Rechnung vom 04.09.2015 in Höhe von 1.315,- Euro nicht, wodurch dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.285,- Euro entstand.

3. Von Ende Juli 2015 bis Ende September 2015 nahm der Angeklagte die Reinigungsdienste der………., in Anspruch. Die Firma reinigte für den Angeklagten die von ihm durch Vermittlung der unter Ziffer 1. Genannten angemietete Wohnung in Zell am Moos. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte er die Rechnung vom 10.08.2015 in Höhe von 500,40 Euro, die Rechnung vom 31.08.2015 in Höhe von 436,40 Euro und die Rechnung vom 30.09.2015 in Höhe von 472,80 Euro nicht, wodurch der Geschädigten ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.409,60 Euro entstand. “

III. Haftdaten

Der Angeklagte befand sich in anderer Sache in Strafhaft bis einschließlich zum 18.07.2020 (Az.: 267 VRs 224831/16) in der JVA B..

In dieser Sache befindet er sich in Untersuchungshaft seit dem 19.07.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 28.08.2018, Az.: ER VI Gs 2660/18, eröffnet am 08.11.2018. C. Festgestellter Sachverhalt

I. Feststellungen zu den Taten

Der vermögenslose Angeklagte mietete im Zeitraum September 2015 bis November 2016 in den nachbenannten fünf Fällen Mietwohnungen im gehobenen Preissegment an und spiegelte dabei den Vermietern seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses war er finanziell weder in der Lage noch willens, den geschuldeten Mietzins für jedenfalls ein Jahr zu entrichten. Den Vermietern legte er dabei u. a. Mietkautionsbürgschaften der R-Versicherung vor, die er sich unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und im Wissen ob des sicher eintretenden Sicherungsfalles im Wege des automatisierten Online-Antragsverfahrens erschlichen hatte und die jeweils durch die Vermieter in Anspruch genommen wurden.

Der Angeklagte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eigene Aufwendungen zu ersparen und sich eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen.

Den Vermietern und der R-Versicherung entstand ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 74.439,26 EUR.

1. Modus Operandi

Der Angeklagte ging bei sämtlichen Taten nach demselben Modus Operandi vor:

a) Gegenüber den Vermietern gab er sich als vermögender Privatier mit einem monatlichen Nettoeinkommen in fünfstelliger Höhe aus.

Nach Abschluss des Mietvertrages leistete der Angeklagte zunächst teils unregelmäßige (Teil-)Zahlungen, um die Vermieter in dem Glauben zu lassen, sie hätten es mit einem solventen und zahlungswilligen Mieter zu tun, bzw. um die Übergabe des Mietobjekts bei den Vermietern zu erwirken. Sodann stellte er – wie von Anfang an beabsichtigt – die weiteren Mietzahlungen gänzlich ein. Teils blieb der Angeklagte auch schon – seiner vorgefassten Absicht entsprechend – die erste Monatsmiete schuldig. Für ausbleibende Zahlungen schob der Angeklagte abwechselnd unwahre Gründe wie Krankheit, Überschreitung des Tagesüberweisungslimits, Buchhaltungsprobleme, Mängel am Mietobjekt oder die Kostenübernahme durch Dritte vor, um eine Kündigung und Räumung möglichst lange hinauszuzögern.

Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten die Vermieter die Verträge nicht abgeschlossen und dem Angeklagten das jeweilige Mietobjekt nicht zur Verfügung gestellt.

b) Zugleich gaukelte er seiner Lebensgefährtin ., die er Anfang 2016 über ein Online-Dating-Portal kennengelernt hatte und mit dem Angeklagten ab ca. Februar 2016 in M. zusammenwohnte, vor, ein vermögender Privatier zu sein, der Eigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnungen im Palais an der Oper bzw. in der . Straße und des Hauses . ist. Mitte 2016 gab er gegenüber der mittlerweile von ihm schwangeren Lebensgefährtin S. vor, seine Konten seien auf Veranlassung des Finanzamts zu Unrecht gesperrt worden. Auf Bitten des Angeklagten nahm die Zeugin . daraufhin ein Bankdarlehen in Höhe von 5.000,- EUR sowie weitere Privatdarlehen von ihrer Freundin, Frau ., i. H. v. ca. 4.000,-EUR sowie ihrem Cousin und ihrem Großvater in Höhe von jeweils 5.000,- EUR auf und stellte die Gelder dem Angeklagten zur Verfügung, der diese für eigene Zwecke verwendete. Auf die elektronischen Kommunikationsmittel des Angeklagten hatte die Zeugin . mangels Kenntnis der jeweiligen Passwörter keinen Zugang.

c) Die bei den einzelnen Mietverträgen jeweils fällige Kaution für die Anmietung der Mietwohnungen stellte der Angeklagte mittels einer Mietkautionsbürgschaft von der.. Hierzu beantragte er über die Website www.. der, einem als Makler tätigen Vertriebspartner der RVersicherung, online den Abschluss eines entsprechenden Sicherungsvertrages, der gegen Zahlung eines entsprechenden jährlichen Entgelts seitens des Antragstellers die Bereitstellung einer selbstschuldnerischen Kautionsbürgschaft seitens der R-Versicherung gegenüber dem jeweiligen Vermieter vorsieht. Im Rahmen des Vertragsschlusses ist seitens des Antragstellers u. a. die Eingabe der Höhe des Bürgschaftsbetrages, aus welcher sich der Jahresbeitrag des Antragstellers berechnet, sowie von Angaben zur Person des Antragstellers, zu einem etwaigen weiteren Mieter, zum Mietobjekt, zum Vermieter und zum Mietvertrag sowie die Angabe einer E-Mail-Adresse und – unter Erteilung einer Einzugsermächtigung – der Kontodaten des Antragstellers online erforderlich. Abschließend hat der Antragsteller eine Zusammenfassung des Antrags sowie die Kenntnisnahme der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mit dem Button „kostenpflichtig bestellen“ zu bestätigen. Hierauf wird dem Antragsteller an die von ihm benannte EMail-Adresse eine Nachricht mit einem Link geschickt, den er zum finalen Abschluss des Mietvertrages zu bestätigen hat.

§ 4 der AVB sieht u. a. vor, dass der Versicherungsnehmer über die Entwicklung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinenden Zusammenhänge Auskunft gibt. Ein Hinweis im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 2 VVG erfolgt seitens der R-Versicherung nicht.

Der Datensatz wird sodann seitens der  GmbH über eine Schnittstelle der R-Versicherung übersandt, welche eine automatisierte Prüfung des Antrags unter vorprogrammierten Parametern vornimmt und den Vertrag automatisiert abschließt, wenn diese Parameter erfüllt sind. Wichtiges Kriterium ist hierbei die Bonität des Antragstellers. Hierzu wird über eine interne Schnittstelle eine Bonitätsprüfung im Hinblick auf den Antragsteller durchgeführt, welche insbesondere Fragen der Zwangsvollstreckung – wie (fruchtlose) Pfändungen, uneinbringlich titulierte Forderungen, ein unbekanntes Verziehen, den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung und die Verweigerung der Erteilung einer Vermögensauskunft – bzgl. des Antragstellers zum Gegenstand hat. An der Durchführung eines internen Abgleichs im Hinblick auf das Beitragszahlungsverhalten des Antragstellers bei etwaigen weiteren, bereits bestehenden Vertragsverhältnissen zwischen der R-Versicherung und dem Antragsteller sieht sich die RVersicherung insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Hinderungsgründe gehindert.

Die R-Versicherung ging bei sämtlichen Verträgen davon aus, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine Beitragszahlungspflicht sowie seine Verpflichtungen aus dem gesicherten Mietverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses leistungsfähig und -willig ist. Die Höhe der Beitragspflicht wird seitens der R-Versicherung dabei pro Tag abgerechnet und die Pflicht zur Beitragszahlung endet mit dem Tag der Auszahlung der Bürgschaft.

Für den Angeklagten stand bei Beantragung der Mietsicherheit subjektiv fest, dass er die Prämien nicht bezahlen, der Sicherungsfall zwingend eintreten sowie die Sicherheit seitens des Vermieters sicher in Anspruch genommen wird.

Bei einer positiven Bonitätsprüfung werden an den Antragsteller die Unterlagen per Post – bestehend aus der Bürgschaftsurkunde im Original und in Kopie, dem Versicherungsschein im Original und in Kopie sowie einem Anschreiben an den Vermieter – sowie ferner eine Bestätigungsemail automatisiert versendet. Bei sämtlichen nachfolgenden Fällen wurden dem Angeklagten sämtliche Unterlagen, einschließlich der Bürgschaftsurkunde im Original, unmittelbar übersandt; eine Übersendung der Bürgschaftsurkunde im Original an den jeweiligen Vermieter hatte der Angeklagte nicht beantragt.

2. Mietobjekt . (Fall II. 2. der Anklageschrift)

Mit Mietvertrag vom 23.09.2015 und Mietbeginn am 25.09.2015 mietete der Angeklagte für seine damalige Lebensgefährtin. eine ca. 54 qm große, vollmöblierte 1,5- Zimmer-Wohnung in der F1.str. 7, … . a. M., unbefristet zum monatlichen Mietzins von 1.690,- EUR inklusive Nebenkosten i. H. v. 200,- EUR an. Dabei vermittelte der Makler. den Angeklagten an den Vermieter. und übersendete diesem die vom Angeklagten per E-Mail (Adresse: … @) eingereichten Unterlagen des Angeklagten. Die Besichtigung und Übergabe des Objekts erfolgte durch die Zeugin . Der Mietvertrag traf für das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters keine abweichende Sonderregelung. Der Angeklagte brachte keine werthaltigen Gegenstände in die Wohnung während der Mietzeit mit ein.

Die R Versicherung stellte dem Angeklagten im Vertrauen auf dessen Leistungsfähig- und -willigkeit für diesen Mietvertrag am 21.09.2015 eine private Mietkautionsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2.980,- EUR aus, die der Angeklagte unter dem Namen „S. W.“ sowie unter Angabe der E-Mail-Adresse … @ und der Bankverbindung Stadtsparkasse ., IBAN: …, beantragt hatte und dem Vermieter bis zur Wohnungsübergabe aushändigte. Der Angeklagte blieb – wie ursprünglich beabsichtigt – die Beitragszahlungen für 144 Tage, mithin einen Betrag von insgesamt 62,58 EUR schuldig.

Zur Täuschung über seine Vermögensverhältnisse gab der Angeklagte in einer per EMail übermittelten Selbstauskunft des Maklers ., welche an den Vermieter weitergeleitet wurde, bewusst wahrheitswidrig an: „Derzeit ausgeübter Beruf: Unternehmer/Privatier“ und „monatliches Gesamteinkommen in EUR: über 15.000 EUR“. Zudem legte der Angeklagte per E-Mail u. a. geschwärzte Auszüge seines Kontos bei der  Bank, IBAN: …, vor. Auf diesen ist lediglich die Summe der monatlichen Zahlungseingänge von 12.199,54 EUR für Juli 2015, von 12.913,15 EUR für Juni 2015 und von 12.482,97 EUR für Mai 2015 sowie das Vorhandensein mehrerer Zahlungseingänge für jeweils die ersten Werktage des Monats erkennbar. Geschwärzt wurden jedoch die Höhe der konkreten Zahlungseingänge, deren Verwendungszweck – mit Ausnahme von „Gutschrift“ und „Mastercard Umsatz“ – sowie der Kontostand und die Höhe der Zahlungsausgänge. Demnach war nicht erkennbar, dass der Kontostand vor Mietbeginn in den jeweiligen Monaten nicht zur Deckung der oben genannten Mietzinsen ausgereicht hätte. Der Kontostand betrug tatsächlich zwischen 785,62 EUR und 1.735,92 EUR am 01.07.2015, zwischen 10,03 EUR und 634,78 EUR zum 01.06.2015 und 0,96 EUR zum 01.05.2015.

Seiner vorgefassten Absicht entsprechend leistete der Angeklagte keine der fälligen Mietzahlungen, wobei er mehrfach und bereits Ende Oktober 2015 wahrheitswidrig vorgab, aufgrund einer Krankheit bzw. Verwaltungsproblemen zur Zahlung nicht in der Lage gewesen zu sein. Nachdem der Angeklagte auch den Mietzins für Dezember 2015 nicht gezahlt hatte, kündigte der Vermieter mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2015 fristlos zum 31.12.2015 und forderte den Angeklagten zur Räumung auf. Daraufhin übergab die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten die in ihrem Gewahrsam befindlichen zwei Schlüssel an die Maklerfirma, die übrigen Schlüssel übersendete der Anklagte am 08.01.2016 per Post.

Dem Vermieter entstand für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 ein Mietrückstand in Höhe von 5.070,- EUR. Hiervon wurden 2.980 EUR von der R Versicherung infolge der Inanspruchnahme der Bürgschaft am 15.02.2016 erstattet. Der nicht erstattete Mietrückstand für den Vermieter beläuft sich auf 2.090,- EUR, der ihn als Teil seiner Altersvorsorge nicht ganz unerheblich getroffen hat.

Dem Vermieter entstand durch den Angeklagten ein Schaden von mindestens 2.090,- EUR, der R-Versicherung ein Schaden von mindestens 3.042,58 EUR.

3. Mietobjekt. (Fall II.3. der Anklageschrift)

Mit Mietvertrag vom 15.02.2016 und Mietbeginn am 24.02.2016 mietete der Angeklagte von dem Zeugen . eine ca. 157 qm große, vollmöblierte, sehr luxuriöse 3- Zimmer-Wohnung in der -Str. …, … M1., zum monatlichen Mietzins von 5.400,- EUR inklusive Nebenkosten an. In Ziffer 2. des Mietvertrages wurde eine Befristung des Mietverhältnisses auf 29.02.2020, eine Kündigungsfrist des Mieters von zwei Monaten, frühestens ab 01.03.2017, sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften vereinbart. Der Angeklagte brachte keine werthaltigen Gegenstände in die Wohnung während der Mietzeit mit ein.

Zudem verpflichtete sich der Zeuge . in Ziffer 11. des Mietvertrages zu verschiedenen bis spätestens 11.03.2016 vorzunehmenden Umbaumaßnahmen, auf welche der Angeklagte unter anderem aufgrund seiner angeblichen Schutzbedürftigkeit als vermögende Persönlichkeit bestand und die ganz überwiegend vertragsgemäß seitens des Zeugen . umgesetzt wurden. Dies betrifft zum einen Maßnahmen zur Sicherung der Mietfläche in Form einer Alarmanlage, Alarmsicherung der Türen sowie Einbruchssicherung, zum anderen die Anbringung von Folien und Jalousien, um Einblicke von außen in die Galerie zu verhindern und eine Raumtemperatur von maximal 22 Grad sicherzustellen. Mängel wurden seitens des Angeklagten gegenüber dem Zeugen . während der Mietzeit nicht geltend gemacht.

Die R-Versicherung stellte auf Antrag des Angeklagten im Vertrauen auf dessen Leistungsfähig- und -willigkeit am 08.02.2016 eine private Mietkautionsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 10.800,- EUR aus, die der Angeklagte unter dem Namen „W.“ sowie unter Angabe der E-Mail-Adresse … @ und der Bankverbindung . Bank, IBAN: …, beantragt hatte und dem Vermieter bis zur Wohnungsübergabe aushändigte. Der Angeklagte blieb – wie ursprünglich beabsichtigt – die Beitragszahlungen für 115 Tage, mithin einen Betrag von insgesamt 181,13 EUR schuldig.

Zur Täuschung über seine Vermögensverhältnisse gab der Angeklagte per E-Mail (Adresse: … @) gegenüber dem Vermieter an, über Vermögenswerte von rund 12,8 Mio. EUR und aktuelle Einnahmen von über 400.000,- EUR für das Jahr 2015 zu verfügen. Er legte dabei diverse Unterlagen vor, darunter die o. g. geschwärzten Auszüge seines Kontos bei der . Bank, IBAN: …, für die Monate Mai, Juni und Juli 2015, auf welchen nur die Gesamthöhe der Zahlungseingänge erkennbar sind, nicht aber der tatsächlich geringe Kontostand und die Zahlungsausgänge. Zudem reichte der Angeklagte eine Bestätigung der . Bank ein, dass er Alleinverfügungsberechtigter über das genannte Geschäftskonto ist.

Ferner legte der Angeklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis vom 29.09.2014 vor, wonach ihm zwei Personen mit geschwärzten Namen, bei denen es sich um seine Eltern  handelt, 70.200,- EUR schuldeten. Wie der Angeklagte wusste, war das Schuldanerkenntnis aufgrund der weitestgehenden Vermögenslosigkeit seiner Eltern wertlos.

Zusätzlich fügte der Angeklagte eine Selbstauskunft der Fa. . Wirtschaftsinformationen vom 04.02.2016 bei, in welcher seine aktuelle Finanzlage mit einem Scorewert der Note 1,2 bewertet wurde, wobei dieser Wert nach dem beigefügten Informationsblatt ein sehr niedriges Risiko bedeutet, die Zahlungsverpflichten nicht erfüllen zu können.

Außerdem legte er eine Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkämmerei . vom 02.12.2014 vor, die dem Angeklagten bescheinigt hat, dass gegen ihn keine steuerlichen Bedenken bestehen.

Der Zeuge . und sein Mitarbeiter, der Zeuge von ., schenkten den Angaben des Angeklagten., da sie insbesondere auf die Bürgschaft und Bankbestätigung vertrauten.

Auf die fälligen Mieten leistete der Angeklagte allenfalls Teilzahlungen. Er blieb wie von Anfang an beabsichtigt folgende Mietzahlungen schuldig:

Monat Höhe des ausstehenden Mietzinses inkl. Nebenkosten

  • 24.02. bis 29.02.2016 0,- EUR
  • 02.03.2016: Zahlung v. 1.017,- EUR;
  • 10.03.2016: Zahlung v. 100,- EUR
  • 03/2016 2.200,- EUR
  • 01.04.2016: Zahlung v. 1.000,- EUR;
  • 19.04.2016: Zahlung v. 1.100,- EUR
  • 03.05.2016: Zahlung v. 1.110,- EUR
  • 04/2016 5.400,- EUR
  • 05/2016 5.400,- EUR
  • Summe 13.000,- EUR

Als Grund für die verspäteten (Teil-)Zahlungen gab der Angeklagte wiederholt wahrheitswidrig vor, aufgrund einer Erkrankung und der Überschreitung des Tagesüberweisungslimits zur rechtzeitigen Zahlung nicht in der Lage gewesen zu sein.

Mit E-Mail und zusätzlichem Schreiben vom 12.05.2016 erklärte der Vermieter die außerordentliche Kündigung. Mit dem Angeklagten einigte man sich auf eine Beendigung zum 30.05.2016; die Rückgabe der Wohnräume erfolgte am 27.05.2016. Am 01.06.2016 bezog der Nachmieter die Wohnung.

Dem Vermieter entstand für den Zeitraum von März bis Mai 2016 ein Mietrückstand in Höhe von 13.000,- EUR. Hiervon wurden ihm 10.800,- EUR von der R Versicherung infolge der Inanspruchnahme der Bürgschaft am 03.06.2016 erstattet, sodass sich der weitere Mietausfall auf 2.200,- EUR beläuft.

Dem Vermieter entstand durch den Angeklagten ein Schaden von mindestens 2.200,- EUR, der R-Versicherung ein Schaden von mindestens 10.981,13 EUR.

4. Mietobjekt . (Fall II. 4. der Anklageschrift)

Mit Mietvertrag vom 29.04.2016 und Mietbeginn am 15.05.2016 mietete der Angeklagte von der , Am M, 14b, … ., unbefristet ein luxuriöses 3- Etagen-Wohnhaus mit ca. 640 qm Wohnfläche und ca. 1.500 qm Grund samt Swimmingpool,  … , … , zum monatlichen Mietzins von insgesamt 9.850.- EUR inklusive 350.- EUR Nebenkosten an. Der Mietvertrag traf für das außerordentliche Kündigungsrecht der Vermieterin keine abweichende Sonderregelung.

Unter § 17 des Mietvertrages verpflichtete die Vermieterin sich zu verschiedenen spätestens innerhalb von sechs bis acht Wochen vorzunehmenden Umbaumaßnahmen, auf welche der Angeklagte unter anderem aufgrund seiner angeblichen Schutzbedürftigkeit als vermögende Persönlichkeit bestand und die vertragsgemäß seitens der Vermieterin umgesetzt wurden. Dies betrifft zum einen Maßnahmen zur Sicherung der Mietfläche in Form einer Alarmanlage, Alarmsicherung der Türen sowie Einbruchssicherung, zum anderen die Anbringung von Folien und Jalousien, um Einblicke von außen zu verhindern, Maßnahmen zum Ausgleich der Erdfläche im Garten, eine Grundreinigung aller Flächen, die Entfernung einer Sitzbank im Obergeschoss sowie Umbauarbeiten im vierten Bad des Hauses. Für die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sah der Mietvertrag ein Rücktrittsrecht des Mieters vor. Unter Berücksichtigung der hierdurch entstehenden Gebrauchsbeschränkungen und Lärmbelästigungen wurde für Mai 2016 eine einmalige Minderung i. H. v. 1.250,- EUR und somit eine anteilige Miete von 3.027,41 EUR inklusive Nebenkosten vereinbart.

Die R-Versicherung stellte hierfür auf Antrag des Angeklagten im Vertrauen auf dessen Leistungsfähig- und -willigkeit am 29.04.2016 eine private Mietkautionsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 13.500.- EUR und am 03.05.2016 eine weitere private Mietkautionsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 15.000.- EUR aus, die der Angeklagte jeweils unter dem Namen „W.“ sowie unter Angabe der E-Mail-Adresse … @ und der Bankverbindung . Bank, IBAN: …, beantragt hatte und dem Vermieter zum Übergabetermin aushändigte. Der Angeklagte blieb – wie ursprünglich beabsichtigt – die Beitragszahlungen für 257 Tage und 253 Tage, mithin einen Betrag von 498,09 EUR und 562,19 EUR, insgesamt 1.060,28 EUR, schuldig.

Zur Vorspiegelung seiner Bonität ließ sich der Angeklagte zum Besichtigungstermin von einem Chauffeur in einer Luxuslimousine vorfahren und gab gegenüber dem Vermieter , Geschäftsmann im neuen Markt mit zahlreichen, in der Gründung befindlichen Firmen zu sein. Der Angeklagte bezahlte lediglich die anteilige Nebenkostenvorauszahlung für Mai 2016. Die weiteren fälligen Mietzahlungen bezahlte er – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht:

Monat Höhe des ausstehenden Mietzinses inkl. Nebenkosten

  • 15.05. bis 31.05.2016 3.027,41 EUR
  • 06/2016 9.850,- EUR
  • 01.07. bis 13.07.2016 4.130,64 EUR
  • Summe 17.008,05 EUR

Gegenüber der Vermieterin gab er vor, wegen des Tagesüberweisungslimits zur rechtzeitigen Zahlung nicht in der Lage gewesen zu sein. Er übersandte der Vermieterin mittels WhatsApp Screenshots von online erteilten Überweisungsaufträgen, obwohl er wusste, dass diese Aufträge mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden würden. Ferner schob er als Gründe für die ausstehenden Zahlungen u. a. vor, sich im Ausland befunden zu haben und nicht erreichbar gewesen zu sein, keinen Internetempfang gehabt zu haben, sich von der Geschäftsreise erholen zu müssen, sowie ferner Überweisungsfehler im Büro. Im weiteren Verlauf machte er – wie von Anfang an beabsichtigt – unberechtigte Mängel der Mietsache geltend.

Der Angeklagte bewohnte das Haus zusammen mit seiner damaligen von ihm schwangeren Lebensgefährtin ., gegenüber der er vorgab, das Eigentum an dem Objekt erworben zu haben, sowie mit seinen beiden Eltern. Da der Angeklagte mangels finanzieller Mittel kein Inventar erwerben konnte, hausten die Bewohner auf Luftmatratzen; werthaltige Gegenstände brachte der Angeklagte während der Mietzeit nicht in das Mietobjekt mit ein. Da die Lebensgefährtin des Angeklagten infolge der Schwangerschaft an starker Übelkeit litt, die sie auch auf den Geruch der Räumlichkeiten zurückführte, beendete der Angeklagte das Mietverhältnis zum 13.07.2016 unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Rücktrittsrecht im Hinblick auf § 17 des Mietvertrages.

Mit vor dem Amtsgericht Starnberg im Verfahren 2 C 1240/16 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 11.01.2017 verpflichtete sich der weiterhin vermögenslose Angeklagte, der Vermieterin 15.911,28 EUR zu bezahlen. Dieser Betrag wurde von der RVersicherung infolge Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an die Vermieterin am 16.01.2017 bezahlt.

Der R-Versicherung entstand ein Schaden von mindestens 16.971,56 EUR.

5. Mietobjekt W1.allee in M. (Fall II. 5. der Anklageschrift)

Mit Vertrag vom 25.10.2016 und Mietbeginn am 31.10.2016 mietete der Angeklagte vom Zeugen R3. B. eine ca. 74 qm große, luxuriös vollmöblierte 2-Zimmer-Wohnung in der ., samt Tiefgaragenstellplatz zum monatlichen Mietzins von 2.400,- EUR inklusive Nebenkosten an. Der Mietvertrag wurde befristet auf den 31.10.2019, die monatliche Kündigung seitens des Mieters sollte frühestens zum 31.10.2017 möglich sein. Der Mietvertrag traf für das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters keine abweichende Sonderregelung.

Die R Versicherung stellte auf Antrag des Angeklagten im Vertrauen auf dessen Leistungsfähig- und -willigkeit für dieses Mietverhältnis am 24.10.2016 eine private Mietkautionsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7.200,- EUR aus, die der Angeklagte unter dem – zu den obigen Fällen abweichenden – Namen „.“ sowie unter Angabe der E-Mail-Adresse … @ und der Bankverbindung . Bank, IBAN: …, beantragt hatte und dem Vermieter bis zur Übergabe der Wohnung aushändigte. Der Angeklagte blieb – wie ursprünglich beabsichtigt – die Beitragszahlungen für 259 Tage, mithin einen Betrag von insgesamt 271,95 EUR, schuldig.

In einer per E-Mail (Adresse: … @) übersandten Selbstauskunft vom 25.10.2016 gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen B. wahrheitswidrig als Beruf „Privatier“ an und bezifferte sein monatliches Gesamteinkommen mit „ca. 31.000 EUR in Deutschland“. Zudem kreuzte er bei den Fragen „Bestehen Mietrückstände aus bisherigen Mietverhältnissen?“ und „In den letzten fünf Jahren wurde Räumungsklage gegen mich erhoben?“ jeweils „Nein“ an. Bei dieser Auskunft war dem Angeklagten bewusst, dass aus den vorgenannten Mietverhältnissen erhebliche Mietrückstände bestanden und dass bereits am 24.02.2016 gegen ihn Räumungsklage betreffend das Mietverhältnis „Palais an der Oper“ (Az. des AG München: 463 C 4339/16; Ziff. II.1 der Anklageschrift) erhoben worden war. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Angeklagte auf diesem Formular zudem ausdrücklich: „Weiterhin erkläre ich, dass ich in der Lage bin, alle mietvertraglich zu übernehmenden Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung von Kaution, Miete und Betriebskosten, zu leisten“.

Der Selbstauskunft fügte der Angeklagte eine Bestätigung des Steuerberaters . vom 15.09.2016 bei, die folgenden Passus enthält: „Auf Grundlage Ihrer Auskünfte bestätige ich Ihnen, dass Sie im Zeitraum vom 01.01.-31.08.2016 nachstehende Einnahmen erzielten: […] Einnahmen gesamt 254.961,19 EUR. Dagegen standen Ausgaben im gleichen Zeitraum von ca. 60.000,00 EUR.“ Die in dieser Bestätigung genannten Beträge beruhen allesamt auf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Steuerberater gemacht hatte, und wurden von diesem nicht überprüft. Tatsächlich wiesen die Konten des Angeklagten erheblich abweichenden Salden dahingehend auf, dass der Angeklagte zahlungsunfähig war.

Der Zeuge . nahm an, dass die auf der Bescheinigung genannten Beträge vom Steuerberater . tatsächlich überprüft wurden, und schenkte den Angaben Glauben. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hielt der Zeuge . den Angeklagten für einen wohlhabenden und zahlungswilligen Geschäftsmann, weshalb er mit ihm den genannten Mietvertrag schloss. Darin vereinbarten sie zusätzlich noch auf Wunsch des Angeklagten, dass auch die Eltern des Angeklagten „vorübergehend“ die Wohnung nutzen könnten. In der Folgezeit wurde das Mietobjekt allerdings ausschließlich durch die Eltern des Angeklagten bezogen; werthaltige Gegenstände brachte der Angeklagte während der Mietzeit nicht in das Mietobjekt mit ein.

Bei Unterzeichnung des Mietvertrags bezahlte der Angeklagte zunächst die Miete für den letzten Tag im Oktober sowie für November 2016 in bar. Die Miete für Dezember 2016 blieb der Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt – schuldig, für Januar und Februar 2017 bezahlte darlehenshalber die  GmbH jeweils einen Betrag von 2.410,- EUR, die Miete für März 2017 sowie weitere 400 EUR auf die Rückstände wurden durch die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin ., darlehenshalber überwiesen. Die Miete für April 2017 bezahlte der Angeklagte nicht.

Gegenüber dem Vermieter gab er wahrheitswidrig per E-Mail an, dass er seine Lebensgefährtin . um die Überweisung gebeten hätte, diese aber den Betrag vom falschen Konto mit zu niedrigem Überweisungslimit gebucht habe. Nachdem die baldig angekündigte Zahlung durch den Angeklagten nicht erfolgte, forderte ihn der Zeuge B. letztmalig am 21.03.2017 zur Zahlung auf und suchte sodann die Wohnung des Angeklagten auf. Dort traf er nur dessen Eltern an und berichtete dem Vater des Angeklagten von den Zahlungsausständen des Angeklagten. Der Vater zeigte sich überrascht, ohne weiter dazu Stellung zu nehmen, und vereinbarte mit dem Zeugen B. einen baldigen Auszug. Die Rückgabe der Schlüssel erfolgte am 31.05.2017.

Die Mieten für April und Mai 2017 beglich der Angeklagte ebenfalls nicht, sodass bis zur Mietvertragsbeendigung ein Rückstand von 6.780,- EUR aufgelaufen war. Dieser Betrag wurde vollständig von der R Versicherung an den Zeugen B. infolge der Inanspruchnahme der Bürgschaft am 13.07.2017 ausbezahlt.

Der Zeuge B. konnte die Wohnung nach Einschaltung eines Maklers erst zum 15.09.2017 weitervermieten; ihm entgingen hierdurch weitere Mieten i. H. v. 8.600,- EUR. Seitens des Steuerberaters R. erhielt der Zeuge B. eine Zahlung i. H. v. 6.800,- EUR, wobei vereinbart wurde, dass der Zeuge B. im Gegenzug auf eine klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gegen den Steuerberater absieht.

Der R-Versicherung entstand ein Schaden von mindestens 7.051,95 EUR.

6.  (Fall II. 6 der Anklageschrift)

Aufgrund der erheblichen finanziellen Probleme des Angeklagten bot die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin ., diesem an, in ihre 40 qm große Wohnung zu ziehen, um Kosten zu sparen. Hierauf ging der Angeklagte aber nicht ein, da er seinen Lebensstil beibehalten wollte.

Mit Mietvertrag vom 28.11.2016 und Mietbeginn am 01.01.2017 mietete der Angeklagte von der Zeugin . eine 4-Zimmer-Maisonettewohnung mit ca. 200 qm in der .., zum monatlichen Mietzins von 3.790 EUR inklusive Nebenkosten und Garagenstellplatz. Der unbefristete Mietvertrag traf für das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters keine abweichende Sonderregelung.

Gegenüber der Zeugin . gab der Angeklagte in einer Selbstauskunft vom 16.11.2016 bewusst wahrheitswidrig Folgendes an: „Beruf: Privatier; Jahreseinkommen (netto) ca. 350.000 EUR, monatlich zur Verfügung (netto) ca. 24.000 EUR“. Über der Unterschrift des Angeklagten heißt es: „Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben und über die finanziellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um meinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in vollem Umfang nachzukommen. Eine Bestätigung über meine Einkünfte ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben meines Steuerbüros. Meine finanziellen Mittel ergeben sich aus Mieteinnahmen, Honorare, Beteiligungen und eigenem Vermögen.“ Der Selbstauskunft fügte der Angeklagte die o. g. Steuerbescheinigung des Steuerberaters R. vom 15.09.2016 bei. Tatsächlich wiesen die Konten des Angeklagten erheblich abweichenden Salden dahingehend auf, dass der Angeklagte zahlungsunfähig war.

Die R Versicherung stellte am 23.11.2016 auf Antrag des Angeklagten im Vertrauen auf dessen Leistungsfähig- und -willigkeit eine private Mietkautionsbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 9.300,- EUR aus, die der Angeklagte unter dem – zu den obigen Fällen abweichenden – Namen „H. W.“ sowie unter Angabe der E-Mail-Adresse … @ und der Bankverbindung, IBAN: …, beantragt hatte und der Vermieterin bis zur Übergabe aushändigte. Der Angeklagte blieb – wie ursprünglich beabsichtigt – die Beitragszahlungen für 382 Tage, mithin einen Betrag von insgesamt 518,09 EUR schuldig.

Der Angeklagte blieb wie von Anfang an beabsichtigt folgende Mietzahlungen schuldig:

  • Monat Höhe des ausstehenden Mietzinses inkl. Nebenkosten 01/2017 100,- EUR
  • Zahlung i. H. v. 3.690,- EUR durch M. M2. GmbH darlehenshalber 02/2017 3.790,- EUR
  • 03/2017 3.421,- EUR Zahlung i. H. v. 369,- EUR durch Zeugin S.
  • 04/2017 3.790,- EUR
  • 05/2017 0,- EUR Zahlung i. H. v. 3.790,-EUR durch M. M2. GmbH darlehenshalber
  • 06/2017 0,- EUR Zahlung i. H. v. 3.790,-EUR durch M. M2. GmbH darlehenshalber
  • 07/2017 0,- EUR Zahlung i. H. v. 3.790,-EUR durch M. M2. GmbH darlehenshalber
  • 08/2017 3.790,- EUR
  • 09/2017 0,- EUR Zahlung i. H. v. 3.790,-EUR durch M. M2. GmbH darlehenshalber
  • 10/2017 3.790,- EUR
  • 11/2017 3.790,- EUR
  • Summe 22.741,- EUR

Im Februar 2017 meldete sich zwar bereits die Zeugin . telefonisch bei der Zeugin B. und teilte mit, dass sie gerade Mutter geworden sei und sich noch im Krankenhaus befinde, die Miete aber alsbald seitens des Angeklagten bezahlen würde. Der Zeugin B. fiel erst im Juni 2017 bei einer Überprüfung ihres Kontos auf, dass die Mietzinsen nicht regelmäßig und nicht vollständig bezahlt wurden. Nachdem die Zeugin den Zahlungsausstand festgestellt hatte, versuchte sie vergeblich, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Im September 2017 informierte sodann die Zeugin S. die Zeugin B. über die Inhaftierung des Angeklagten, woraufhin die Zeugin B. die fristlose Kündigung bis Mitte November aussprach. Durch die Zeugin S. fand eine Auflösung der Wohnung im November statt, eine Weitervermietung war der Zeugin B. allerdings erst zum 01.02.2018 möglich. Mit anwaltlichem Schreiben von Rechtsanwalt W6. vom 05.12.2017 wurde die Vermieterin namens und im Auftrag des Angeklagten gebeten, die abschließende Beendigung des Mietverhältnisses zu bestätigen. Ferner wurde der Vermieterin mitgeteilt, dass gegenüber der R-Versicherung die Auszahlung der Bürgschaftssumme freigegeben worden sei.

Die R Versicherung erstattete der Zeugin infolge der Inanspruchnahme der Bürgschaft am 14.12.2017 einen Betrag von 9.300,- EUR. Der weitere Mietrückstand bis einschließlich der Novembermiete beläuft sich daher auf 13.171,- EUR. Aus einem Vergleich mit dem Steuerberater R., den die Zeugin B. wegen der ungeprüften Steuerbescheinigung vom 15.09.2016 vor dem LG München I zivilrechtlich in Anspruch genommen hatte (Az. 30 O 6346/18), erhielt diese zudem 7.500,- EUR.

Der Vermieterin entstand durch den Angeklagten ein Schaden von mindestens 13.171,- EUR, der R-Versicherung ein Schaden von mindestens 9.818,09 EUR.

Da die Zeugin . die Wohnung als Kapitalanlage kreditfinanzierte, schränkten sie die ausgebliebenen Mietzahlungen in ihrer Lebensführung dahingehend ein, dass sie sich weniger Konsum- bzw. Luxusgüter als üblich leisten und weniger Urlaube machen konnte.

II. Feststellungen zum Nachtatgeschehen

1. Feststellungen betreffend die . GmbH

a) Auf Vorschlag des Angeklagten, seine bisher beratende Tätigkeit im IT-Bereich und einen möglichen Verkauf von Modekleidung durch die Zeugin . im Rahmen eines gemeinsamen Unternehmens zusammen zu ermöglichen, gründete die Zeugin S. am 06.06.2016 die . Während der Angeklagte im Hintergrund die Verwaltung übernahm und den Geschäftsbetrieb leitete, nahm die Zeugin . nach außen die Stellung der Geschäftsführerin ein, ohne jedoch mit dem Geschäftsbetrieb befasst zu sein. Der von ihr ursprünglich geplante Verkauf von Modekleidung realisierte sich nicht.

b) Im Oktober 2016 bat die Zeugin . aufgrund der Vermögenslosigkeit des Angeklagten ihren Schulfreund K. um finanzielle Unterstützung. Im Rahmen eines Treffens schlug der Angeklagte dem Zeugen . vor, ein gemeinsames Unternehmen zu gründen, über das der Angeklagte . sowie der Zeuge . Immobilienmaklerdienste anbieten könnten. Dabei gab er wahrheitswidrig gegenüber dem Zeugen . vor, substantielles Vermögen weltweit zu haben und studierter Informatiker zu sein. Hierzu legte er ihm die o. g. Bestätigung des Steuerberaters . vor. Er gab gegenüber den Zeugen . und . wahrheitswidrig vor, seine Konten seien vorübergehend seitens des Finanzamts irrtümlich gesperrt worden. Auf Bitten des Angeklagten gründete der Zeuge . hierauf die . GmbH, eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Firmensitz in der., und war auf dem Papier als Geschäftsführer tätig. Eine Fortführung der UG erfolgte nicht. Tatsächlich sollte der Angeklagte den Geschäftsbetrieb leiten, die Akquise betreiben und selbständig die Programmierungsdienstleistungen auf Rechnungsbasis erbringen, der Zeuge . hiervon unabhängig seine Immobilienmaklertätigkeit fortführen.

Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten brachte der Zeuge . ca. 25.000,- EUR als Stammeinlage sowie weitere ca. 150.000,- EUR darlehenshalber in das Gesellschaftsvermögen ein. Seitens des Angeklagten wurde keine Einlage eingebracht. Aus dem Gesellschaftsvermögens wurden dem Angeklagten auf mündlicher Grundlage wiederholt Darlehen gegeben, so bspw. die Überweisung einzelner Mieten in der..

Am 25.10.2016 schloss der Angeklagte mit dem Zeugen . als Geschäftsführer ein Gentleman Agreement über eine dauerhafte Zusammenarbeit als Partner mit je hälftiger Beteiligung an den Geschäftsanteilen. Mit Vereinbarungen vom 04.11.2016 vereinbarte der Angeklagte mit der. GmbH, vertreten durch den Zeugen ., die Erbringung von IT- und Beratungs-Dienstleistungen gegen ein Stundenhonorar von 90,- EUR bzw. 190,- EUR netto auf Rechnungsbasis. Am 07.12.2016 vereinbarten diese ferner einen Rahmenvertrag, in dem als Vergütung ein pauschales Honorar bezeichnet wird, das zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter schriftlich vereinbart wird.

c) In der Folgezeit stellte der Angeklagte lediglich zwei Rechnungen an die. GmbH aus. Die Rechnung vom 03.07.2017 über 9.044,00 EUR betrifft die Programmierung des Internetauftritts der. GmbH selbst, wobei die den Internetauftritt der UG übernommen hatte. Eine Billigung der Rechnung und Verrechnung der geltend gemachten Forderung mit bestehenden Darlehensschulden des Angeklagten erfolgten seitens des Zeugen G. nicht. Auch im Hinblick auf die weitere Rechnung vom 07.08.2017 über 6.426,00 EUR betreffend der GmbH erfolgte mangels Billigung des Zeugen G. keine Verrechnung mit bestehenden Darlehensschulden. Die Zeugin . war bei der. GmbH seit 07.06.2016 zu einem Monatsgehalt von 1.800,00 EUR brutto angestellt und erbrachte Verwaltungstätigkeiten in geringfügigem Umfang.

Der Angeklagte nahm im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche Aufträge an, bei denen er vorab hohe Abschlagszahlungen seitens der Auftraggeber entgegennahm, die fälligen Leistungen allerdings nicht erbrachte. Nachdem der Zeuge G. sich nach der Inhaftierung des Angeklagten erstmals mit der Verwaltung der Gesellschaft beschäftigt hatte, kamen ihm die Forderungen der Auftraggeber erstmals zur Kenntnis. Er wendete in der Folge ca. 163.000,- EUR aus dem Gesellschaftsvermögen für die Befriedigung der Gläubiger auf.

Eine Rückzahlung der an den Angeklagten gewährten Darlehen erhielt der Zeuge . bisher nicht. Den gegenüber der Gesellschaft als Darlehen eingebrachten Betrag i. H. v. ca. 150.000,- EUR hatte der Zeuge von seiner Großmutter als Darlehen erhalten und bisher nicht zurückzahlen können. Die. GmbH veräußerte der Zeuge . in der Folge für einen Betrag von ca. 24.000,- EUR.

2. Feststellungen betreffend die Mandatierung von Rechtsanwältin . im Rahmen der Untersuchungshaft Im Verfahren 267 Js 224831/16 der Staatsanwaltschaft I, das u. a. Betrugstaten des Angeklagten gegenüber den Untermietern im Palais an der Oper zum Gegenstand hatte (vgl. Ziff. B. III. 2), wurde der Angeklagte am 31.08.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.06.2017 am Flughafen . festgenommen, als dieser sich per Flugzeug in die Türkei absetzen wollte.

Anlässlich des laufenden Verfahrens vor dem Amtsgericht München wegen elterlicher Sorge und Umgangs betreffend das gemeinsame Kind mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin . beauftragte der Angeklagte aus der Untersuchungshaft heraus Rechtsanwältin. über seine Strafverteidigerin Rechtsanwältin . Hierzu wurde Rechtsanwältin . am 15.10.2018 telefonisch von Rechtsanwältin . im Auftrag des Angeklagten mit der Bitte kontaktiert, den Angeklagten kurzfristig in den Verfahren 543 F 9520/18 und 543 F 6514/18 zu vertreten.

Da Rechtsanwältin . zusicherte, dass der Angeklagte unschuldig in Untersuchungshaft sitze und vermögender Unternehmer sei, sah Rechtsanwältin. im Vertrauen hierauf von der Einholung eines Vergütungsvorschusses ab. In der Folge bestellte sich diese am 16.10.2018 für den Angeklagten und beantragte Akteneinsicht sowie Terminsverlegung in den o. g. Verfahren. Am 21.10.2018 wurden Rechtsanwältin . von Rechtsanwältin . die jeweils auf den 15.10.2018 datierte Originalvollmacht des Angeklagten für die beiden o. g. Verfahren sowie die unterschriebene Vergütungsvereinbarung übergeben, die eine Vergütung von 250,- EUR pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer vorsah. Mit Schreiben des Angeklagten vom 19.10.2018 bedankte sich dieser bei Rechtsanwältin M. dafür, dass diese kurzfristig aktiv geworden war und bereits den für den 23.10.2018 anberaumten Gerichtstermin verschieben konnte. Er äußerte ausdrücklich seine Zustimmung mit dem vereinbarten Stundensatz und führte aus, dass Rechtsanwältin . ihm mitgeteilt hatte, dass sich der Aufwand in diesem Zusammenhang auf ca. 15 Stunden belaufen dürfte. Er bat Rechtsanwältin ., ein Anderkonto mitzuteilen, auf das er Zahlungen durch seinen „Privatanwalt“ bzw. seine Firma veranlassen könne, und gab wahrheitswidrig an, dass er mit einem jährlichen Einkommen von über 400.000,- EUR gut für seine Tochter sorgen könne. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten nahm Rechtsanwältin M. hierauf die beantragte Akteneinsicht wahr, fertigte Kopien u. a. für den Angeklagten und bearbeitete die Verfahrensakten.

Mit Schreiben vom 27.10.2018 stellte Rechtsanwältin . dem Angeklagten unter Setzung einer Zahlungsfrist auf den 07.11.2018 ihre – inhaltlich zutreffende – Vergütungs- und Vorschussrechnung i. H. v. 3.560,83 EUR brutto, wobei 8,5 Stunden Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt wurde und eine detaillierte Übersicht zur Zeiterfassung beigefügt wurde. Am 06.11.2018 teilte Rechtsanwältin . im Auftrag des Angeklagten – wie von diesem von Anfang an geplant – Rechtsanwältin . telefonisch mit, dass der Angeklagte das Mandant kündige. Mit Schreiben vom 05.11.2018 und 14.11.2018 beanstandete der Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt – die Zeit- und Tätigkeitserfassung, indem er die einzelnen Tätigkeiten und den dafür aufgeführten Zeitaufwand in Frage stellte und den in Rechnung gestellten Aufwand von 8,5 Stunden nicht akzeptierte. Eine Zahlung erfolgte seitens des Angeklagten – wie von Anfang beabsichtigt – nicht.

3. Feststellungen betreffend die versuchte Beeinflussung der Zeugin . während des Strafverfahrens Mit undatiertem Schreiben des Angeklagten an die Zeugin ., eingegangen bei Gericht am 02.10.2019, versuchte der Angeklagte auf die Zeugin . dahingehend einzuwirken, dass diese einen Antrag auf Abladung unter Berufung auf ein (tatsächlich nicht bestehendes) Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nrn. 1, 2a StPO im Hinblick auf den Hauptverhandlungstermin vom 18.10.2019 stellt. Mit Beschluss der Kammer vom 10.10.2019 wurde das Schreiben angehalten, beschlagnahmt und zu den Akten genommen.

Im Hauptverhandlungstermin vom 16.02.2021 übergab die Zeugin . dem Gericht einen an sie adressierten Brief des Angeklagten, der auf den 11.01.2021 datierte und ihr unter Umgehung der staatsanwaltlichen Briefkontrolle aus der Untersuchungshaft zuging. In dem Schreiben regte der Angeklagte gegenüber der Zeugin an, zu der Zeugenvernehmung im Hauptverhandlungstermin nicht zu kommen und sich unter Vorgabe einer (tatsächlich nicht bestehenden) Verlobung auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht bzw. im Hinblick auf eine – angeblich – inmitten stehende Beihilfestrafbarkeit auf ein Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Der Angeklagte teilte mit, dass er in einem nicht näher bezeichneten Verfahren gegen die Zeugin einen Mahnbescheid erwirkt habe und im Gegenzug seinen Rechtsanwalt ggf. bitten werde, einen etwaigen Verzicht bzw. eine Rücknahme der Forderung/Klage prüfen lassen werde. Dem Schreiben war ein vorformuliertes, auf den Namen der Zeugin . lautendes Schreiben an die hiesige Strafkammer des Landgerichts München I beigefügt, in dem unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. ein Aussageverweigerungsrecht ein Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin am 16.02.2021 verweigert wurde. Dem Schreiben war ferner ein an das Landgericht München I adressierter, vorfrankierter Briefumschlag beigefügt.

D. Beweiswürdigung

I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

Der Angeklagte machte keine Angaben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 sowie den Angaben des medizinischen Sachverständigen Prof.. und der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin .. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.12.2020, sowie den verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Würzburg und des Amtsgerichts München.

II. Feststellungen zum Sachverhalt

Der Sachverhalt steht nach Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer fest.

1. Einlassungen des Angeklagten

Der Angeklagte leugnete die Taten in der Hauptverhandlung und gab lediglich über seinen Verteidiger mehrere schriftliche Erklärungen ab. Demnach habe er zu keiner Zeit einen Mietvertrag mit dem Zeugen . geschlossen, eine Wohnung des Zeugen W. übernommen, mit dem Zeugen W. kommuniziert oder E-Mails an den Zeugen . verfasst. Der Mietvertrag mit dem Zeugen W. sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Ferner hätten Dritte Zugriff und Zugang auf persönliche Daten und Informationen des Angeklagten sowie auf Post und auf dessen Computer, Notebook und Tablets wie auch auf IPhone u. a. sowie E-Mails und E-Mail-Accounts gehabt. Er bestreite ferner, im hiesigen Verfahren gegenüber Dritten digitale oder elektronische Unterschriften geleistet oder seine Unterschrift auf Dokumente eingesetzt zu haben.

Die Zeugen. habe er noch nie vor der Gerichtsverhandlung getroffen und noch nie mit diesen kommuniziert. Zudem könne sich der Angeklagte an die Zeugen und Begegnungen mit den Zeugen. nicht erinnern.

Ferner habe er zu keiner Zeit Kontoauszüge geschwärzt und versendet sowie keine EMails an die Vermieter im hiesigen Verfahren versendet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies durch Dritte erfolgt sei. Denkbar sei, dass die Zeuginnen B. und S. zur Verschleierung ihrer eigenen Identität und wegen deren schlechten Bonität die Accounts des Angeklagten genutzt hätten. Angebliche Versicherungsscheine der R-Versicherung hätten ihn nicht erreicht. Angebliche Beitragsrechnungen, Mahnungen, Erinnerungen und Aufforderungen hätten ihn zu keiner Zeit erreicht.

Weiterhin seien die Angaben der Zeugin S., wonach sie und Dritte dem Angeklagten D3. gegeben hätten, unzutreffend. Er habe von der Zeugin S. kein Geld erhalten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Zeugin bereits vor dem Kontakt mit dem Angeklagten finanzielle Probleme gehabt habe. Ebenso seien die Angaben des Zeugen G. unvollständig und unzutreffend.

Die Einlassungen des Angeklagten sind nach der Überzeugung der Kammer aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt worden.

2. Zum Modus Operandi

Die Feststellungen zum Modus Operandi beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen. sowie den verlesenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R-Versicherung.

a) Der in der Rechtsabteilung der R-Versicherung tätige Zeuge. machte detaillierte Angaben zu den tatsächlichen Modalitäten des Online-Vertragsschlusses bzgl. der angebotenen Mietkautionsbürgschaften. Dieser betonte die Wichtigkeit der Bonitätsprüfung für den Vertragsabschluss bei der R-Versicherung und gab ferner an, dass die R-Versicherung beim Abschluss sämtlicher Verträge von der Leistungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die fällige Prämien und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgehe. Ein interner Abgleich im Hinblick auf das Beitragszahlungsverhalten des Antragstellers bei etwaigen weiteren, bereits bestehenden Vertragsverhältnissen zwischen der R-Versicherung und dem Antragsteller werde seitens der R-Versicherung insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Hinderungsgründe nicht durchgeführt. Ein solcher Abgleich wäre allerdings im Hinblick auf den Angeklagten wenig erfolgversprechend gewesen, da dieser vielfach seine Wohnadressen gewechselt habe und die Anträge teilweise unter dem Namen., teilweise unter dem Namen. gestellt habe. Schließlich machte der Zeuge ausführliche Angaben zu den seitens des Angeklagten unterbliebenen Zahlungen.

b) Die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin ., schilderte, dass sie den Angeklagten über ein Online-Dating-Portal kennengelernt habe und von diesem im Februar 2016 nach München zum Valentinstag eingeladen worden sei. Dort sei sie am Hauptbahnhof im Auftrag des Angeklagten von einem Chauffeur mit Limousine abgeholt worden und ihr ein großer Strauß Rosen übergeben worden. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt im Palais an der Oper gewohnt habe, habe sie zu einem romantischen Abendessen eingeladen und ihr am nächsten Morgen eröffnet, dass sie seine Traumfrau sei und er wolle, dass sie bei ihm einziehe. Diesem Vorschlag habe sie eine Chance gegeben und sei beim Angeklagten eingezogen. Der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, Privatier zu sein und so viel Geld zu haben, dass er nicht mehr arbeiten müsse, sondern dieses nur noch investiere. Die bezogenen Wohnungen im . an der Oper und in der . Straße sowie das Haus in . „.“ würden jeweils ihm gehören. Auf die elektronischen Kommunikationsmittel des Angeklagten habe sie mangels Kenntnis der Passwörter keinen Zugang gehabt. Mitte 2016 habe er ihr gegenüber geäußert, dass das Finanzamt zu Unrecht seine Konten gesperrt habe. Er habe sie, die sie mittlerweile schwanger gewesen sei, um finanzielle Hilfe gebeten, um die Miete zu bezahlen. Hierauf habe die Zeugin auf Bitten des Angeklagten ein Bankdarlehen in Höhe von 5.000,- EUR sowie weitere Privatdarlehen von ihrer Freundin, Frau., i. H. v. ca. 4.000,-EUR sowie ihrem Cousin und ihrem Großvater in Höhe von jeweils 5.000,- EUR aufgenommen und die Gelder dem Angeklagten zur Verfügung gestellt, der diese für eigene Zwecke verwendet habe.

Ferner gab die Zeugin an, dass ihr beim Angeklagten im gegenständlichen Zeitraum keine Erkrankungen aufgefallen seien. Dieser habe vielmehr immer gerne Erkrankungen als Entschuldigungen für unliebsame Termine vorgeschoben und hierzu den Hausarzt zur Ausstellung von Attesten in die Wohnung kommen lassen. Der Angeklagte sei aber ständig am Handy und Laptop gewesen.

c) Die Kammer folgt den glaubhaften Aussagen der Zeugen, die sie auch als glaubwürdig erachtete. Diese trugen ihre Erinnerungen detailliert und ohne Belastungseifer vor. Ihr Vortrag war ruhig und sachlich. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zurückliegenden Zeitraums Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere stehen die Angaben der Zeugin . nach Überzeugung der Kammer auch nicht im Widerspruch zu den vom Angeklagten vorgelegten und verlesenen ärztlichen Attesten vom 12.10.2015, 12.02.2016, 23.02.2016, 05.04.2016, 08.01.2018, 07.02.2018 und 24.11.2020, in denen dem Angeklagten für einzelne verfahrensgegenständliche Zeiträume eine Arbeitsunfähigkeit und teils auch eine Verhandlungsfähigkeit bescheinigt wurde. Bei den Attesten handelt es sich um pauschale, in ihren Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbare Bescheinigungen. Die Kammer ist – auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin . und der zahlreichen seitens des Angeklagten im gegenständlichen Zeitraum verfassten E-Mails – davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls gesundheitlich zur Veranlassung der fälligen Überweisungen in der Lage war.

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Mietverträge wegen Mietwuchers bestehen nicht. Es handelt sich dabei um Luxusimmobilien in bester Lage, die – mit Ausnahme von Fall II.4 – vollmöbliert waren und auf die ausweislich der vom Angeklagten vorgelegten Schreiben der Landeshauptstadt München vom 14.07. und 28.09.2020 der Mietspiegel keine Anwendung findet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Angeklagten.

3. Mietobjekt. (Fall II. 2. der Anklageschrift)

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen. Ferner wurden insbesondere der Mietvertrag, die Bürgschaftsurkunde samt Versicherungsschein, die Mieterselbstauskunft sowie die geschwärzten und ungeschwärzten Kontounterlagen des Angeklagten für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 betreffend sein Konto bei der, IBAN: …, verlesen.

a) Der Zeuge W. führte aus, dass ihm der Angeklagte durch seinen Makler, den Zeugen Z., als solventer Mieter vorgeschlagen worden sei.

Er sei aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, an jemanden zu vermieten, der die Mieten bezahlen kann. Dabei sei für ihn insbesondere die Mieterselbstauskunft ausschlaggebend gewesen, in welcher der Angeklagte sein monatliches Nettoeinkommen mit über 15.000,- EUR angegeben habe. Auch hätten ihm eine Kopie des Reisepasses sowie Kontoauszüge des Angeklagten vorgelegen, die trotz der Schwärzung für ihn plausibel gewesen seien. Nach dem Einzug der Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin ., seien dann aber keine Zahlungen geleistet worden, was der Angeklagte mehrfach schriftlich mit einer gesundheitlichen Verhinderung, u. a. mit einem Krankenhausaufenthalt im Oktober, und Verwaltungsproblemen bei der Überweisung begründet habe. Daraufhin habe der Zeuge. durch seinen Anwalt schriftlich die fristlose Kündigung zum Monatsende ausgesprochen. Die vollständige Übergabe aller Wohnungsschlüssel sei seitens des Angeklagten aber erst zum 08.01.2016 mittels einer Postsendung erfolgt, im Dezember habe Frau . nur zwei der Schlüssel übergeben.

b) Der Zeuge ., der das Mietobjekt als Makler vermittelte, schilderte, dass der Angeklagte ihm die Bewerbungsunterlagen per E-Mail übersendet habe. Den Mietvertragsentwurf habe der Angeklagte per E-Mail unterschrieben zurückgesendet. Die Wohnungsübergabe sowie auch -rückgabe sei mit der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin ., erfolgt. Der Zeuge machte Angaben zu den einzelnen, seitens des Angeklagten übersandten Unterlagen.

c) Zum Datum und den Modalitäten der Beantragung der Mietkautionsbürgschaft sowie zum Zahlungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit der R-Versicherung hat der Zeuge . glaubhafte Angaben gemacht.

Die Angaben der Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zurückliegenden Zeitraums Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

4. Mietobjekt. (Fall II.3. der Anklageschrift)

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen. und .. Ferner wurden insbesondere der Mietvertrag und die Bürgschaftsurkunde samt Versicherungsschein, die geschwärzten und ungeschwärzten Kontounterlagen des Angeklagten für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 betreffend sein Konto bei der. Bank, IBAN: …, die E-Mail des Angeklagten vom 15.02.2016, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkämmerei vom 02.12.2019 sowie die Bürgel-Selbstauskunft vom 04.02.2019 verlesen.

a) Zum Zustandekommen des Mietverhältnisses gab der Zeuge P. an, dass er vom Angeklagten über die Metropolitan Liegenschaften Gesellschaft verschiedene Unterlagen erhalten habe. Insbesondere die Angabe der aktuellen Einnahmen von über 400.000,- EUR für das Jahr 2015 sowie die angeblichen Vermögenswerte von rund 12 Mio. EUR seitens des Angeklagten hätten ihn glauben lassen, dass sich der Angeklagte die Wohnung leisten konnte, ansonsten hätte er sie ihm sicher nicht vermietet. Der Mietvertrag sei lediglich in pdf-Form unterschrieben worden. Die Mietkautionsbürgschaft sei bei Wohnungsübergabe ausgehändigt worden. Die im Mietvertrag unter Ziff. 11 aufgeführten vorzunehmenden Maßnahmen seien ganz überwiegend umgesetzt worden. Vom Angeklagten geltend gemachte Mängel seien ihm nicht bekannt. Die Zahlungsausstände habe der Angeklagte mit einer Krankheit sowie Kontoproblemen begründet und dabei mehrfach eine baldige Zahlung angekündigt, ohne dass diese erfolgt sei. Der Zeuge machte ferner Angaben zum Zahlungsverhalten des Angeklagten und zur Vertragsbeendigung. Den noch offenen Betrag i. H. v. 2.200,- EUR habe er aus wirtschaftlichen Erwägungen gerichtlich nicht geltend gemacht.

b) Der Zeuge von ., der für die Hausverwaltung des Gebäudes zuständig ist, bestätigte die Angaben des Zeugen . und trug hinsichtlich der Auswahlentscheidung zugunsten des Angeklagten übereinstimmend vor, dass sie beide den Angeklagten für einen geeigneten und zahlungsfähigen Mietinteressenten gehalten haben. Die vom Angeklagten eingereichten Unterlagen hätten ihn und den Zeugen . schon aufgrund ihres Umfangs überzeugt, insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen Kontoauszüge und die Selbstauskunft von Bürgel. Er selbst sei von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten überzeugt gewesen, auch weil ihm relativ schnell die Mietbürgschaft der R Versicherung vorgelegt worden sei. Er schilderte ferner, dass der Angeklagte sich für die angesetzten Termine zur Umsetzung der Umbaumaßnahmen immer wieder entschuldigt habe. Die schleppende bzw. ausstehende Zahlung habe der Angeklagte immer wieder mit unterschiedlichen Begründungen zu erklären versucht und Entschuldigungen wie Geschäftsreisen bemüht.

c) Zum Datum und den Modalitäten der Beantragung der Mietkautionsbürgschaft sowie zum Zahlungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit der R-Versicherung hat der Zeuge . glaubhafte Angaben gemacht.

Die Angaben der Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zurückliegenden Zeitraums Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

5. Mietobjekt. (Fall II. 4. der Anklageschrift)

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen.. Ferner wurden insbesondere der Mietvertrag und die Bürgschaftsurkunde samt Versicherungsschein sowie der gerichtliche Vergleich des Amtsgerichts Starnberg vom 11.01.2017 verlesen.

a) Der Zeuge. gab an, dass der Angeklagte sich auf sein Inserat gemeldet habe und zum Besichtigungstermin mit Chauffeur und großer Limousine erschienen sei. Es sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte viele Extras und Auflagen forderte, die er im Nachhinein als Mängel geltend gemacht habe. Der Angeklagte habe angegeben, Geschäftsmann im neuen Markt zu sein. Die vertraglich zugesicherten Umbaumaßnahmen seien allesamt durchgeführt worden. Bis auf eine einmalige Zahlung der anteiligen Nebenkosten sei seitens des Angeklagten keine Zahlung erfolgt. Dieser habe vielmehr eine Verzögerungstaktik verfolgt und vorgegeben, wegen eines Tagesüberweisungslimits zur rechtzeitigen Zahlung nicht in der Lage gewesen zu sein. Ferner habe er Screenshots von online erteilten Überweisungsaufträgen übersandt, obwohl er gewusst habe, dass diese Aufträge mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden würden. Ferner habe er als Gründe für die ausstehenden Zahlungen u. a. vorgeschoben, sich im Ausland befunden zu haben und nicht erreichbar gewesen zu sein, keinen Internetempfang gehabt zu haben, sich von der Geschäftsreise erholen zu müssen, sowie ferner Überweisungsfehler im Büro. Schließlich habe der Zeuge sich auf Mängel infolge der von ihm vertraglich geforderten Umbauarbeiten berufen. Der Zeuge machte ferner Angaben zur Beendigung des Mietverhältnisses sowie zu dem vor dem Amtsgericht Starnberg geschlossenen gerichtlichen Vergleich.

b) Die Zeugin . sagte aus, dass der Angeklagte auf ihre Frage, wo sie zusammenwohnen würden, wenn sie ein gemeinsames Kind hätten, vorgegeben habe, das Haus in . erworben zu haben. Er habe ihr gegenüber angegeben, dass er etwaiges Mobiliar bereits online erworben habe. Die Möbel seien allerdings nie angekommen, vielmehr habe man dort mit den Eltern des Angeklagten auf Luftmatratzen gelebt. Der Angeklagte habe insoweit als Erklärung angegeben, die Spedition habe die Adresse nicht finden können. Das Haus in . sei traumhaft und frei von Mängeln gewesen. Infolge der Schwangerschaft sei es der Zeugin gesundheitlich sehr schlecht mit großer Übelkeit gegangen. Der Angeklagte habe hierauf auf ihren Wunsch eine Wohnung in der. angemietet, wo ihr nicht mehr übel geworden sei, und man habe das Haus in . wieder verlassen.

c) Unter Berücksichtigung der o. g. Zeugenaussagen, der mietvertraglichen Klausel zu den geschuldeten Umbauarbeiten und des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht Starnberg hat die Kammer sich nach eigener Prüfung die Überzeugung gebildet, dass eine Minderung der Zahlungsverpflichtung des Angeklagten über den im Prozessvergleich genannten Betrag nicht in Betracht kommt. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass dem Angeklagten vertraglich eine einmalige Mietminderung für die durch die Umbauarbeiten bedingten Unannehmlichkeiten i. H. v. 1.250,- EUR gewährt worden war.

d) Zum Datum und den Modalitäten der Beantragung der Mietkautionsbürgschaft sowie zum Zahlungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit der R-Versicherung hat der Zeuge . glaubhafte Angaben gemacht.

Die Angaben der Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zurückliegenden Zeitraums Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

6. Mietobjekt. (Fall II. 5. der Anklageschrift)

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen.. Ferner wurden insbesondere der Mietvertrag und die Bürgschaftsurkunde samt Versicherungsschein sowie die Mieterselbstauskunft und das Bestätigungsschreiben des Steuerberaters . verlesen.

a) Der Zeuge . gab an, dass der Angeklagte im Rahmen eines persönlichen Termins am 25.10.2016 den Mietvertrag unterschrieben habe und ihm umfangreiche Unterlagen wie u. a. die Bestätigung seines Steuerberaters ., eine Mieterselbstauskunft, in der als monatliches Einkommen ein Betrag von 31.000,- EUR beziffert sei, sowie eine Ausweiskopie vorgelegt worden seien. Die Mietkautionsbürgschaft habe der Angeklagte ihm persönlich übergeben. Die Schlüssel habe er dem Angeklagten am 31.10.2016 ausgehändigt. Auf Bitte des Angeklagten habe er diesem zugestanden, dass vorübergehend dessen Eltern die Wohnung mitbewohnen durften, da diese in ihrer Wohnung einen Wasserschaden gehabt hätten. Aufgrund der Angaben des Angeklagten zum Einkommen habe er sich auf dessen Zahlungswilligkeit und -fähigkeit verlassen. Der Zeuge machte Angaben zu den erfolgten und ausstehenden Zahlungen des oder bzw. für den Angeklagten. Als Gründe für die ausbleibenden Zahlungen habe der Angeklagte zahlreiche Ausreden wie Überweisungsfehler oder eine unterbliebene Bezahlung durch die Lebensgefährtin vorgeschoben und ihn wiederholt hingehalten. Nach weiteren Zahlungsaufforderungen sei er dann zu den Eltern in die Wohnung gegangen und habe den Vater des Angeklagten mit den Zahlungsausständen des Sohnes konfrontiert. Der Vater habe sich zwar überrascht gezeigt, sich aber nicht weiter geäußert. Zumindest seien die Eltern kooperativ gewesen und hätten ihm einen baldigen Auszug zugesagt, der dann im April 2017 stattgefunden habe.

Das Mietverhältnis habe er zum 31.05.2017 beenden können und die Wohnung erst nach Einschaltung eines Maklers zum 15.09.2017 wiedervermieten können. Seitens des Steuerberaters . sei ihm unter Zusicherung des Verzichts auf eine Klage gegen diesen ein Betrag von 6.800,- EUR bezahlt worden.

b) Zum Datum und den Modalitäten der Beantragung der Mietkautionsbürgschaft sowie zum Zahlungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit der R-Versicherung hat der Zeuge. glaubhafte Angaben gemacht.

c) Ferner sagten die Zeugen . – unabhängig voneinander – übereinstimmend aus, dass sie auf Bitten des Angeklagten Teilmieten darlehensweise bezahlt hätten.

Die Angaben der Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zurückliegenden Zeitraums Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

7. Mietobjekt. (Fall II. 6 der Anklageschrift)

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen.. Ferner wurden insbesondere der Mietvertrag und die Bürgschaftsurkunde samt Versicherungsschein sowie die Mieterselbstauskunft und das Bestätigungsschreiben des Steuerberaters R. verlesen.

a) Die Zeugin . erläuterte, dass sie den Angeklagten von der Maklerfirma . empfohlen bekommen habe. Daraufhin habe man sich zu einem gemeinsamen Besichtigungstermin getroffen, bei dem auch u. a. die damalige, hoch schwangere Lebensgefährtin, die Zeugin ., anwesend gewesen seien. Der Angeklagte habe den Mietvertrag in ihrer Anwesenheit unterschrieben. Von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten sei sie aufgrund der vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen ausgegangen. Ausschlaggebend sei für sie auch das Schreiben des Steuerberaters R. gewesen, der das angeblich hohe Einkommen des Angeklagten bestätigt habe. Ihr sei leider erst im Juni 2017 bei einer Überprüfung ihres Kontos aufgefallen, dass die Mietzinsen nicht regelmäßig bzw. nicht vollständig bezahlt wurden. Die Zeugin S. habe sie zwar im Februar angerufen und mitgeteilt, dass sie gerade Mutter geworden sei und sich noch im Krankenhaus befinde, die Miete aber alsbald bezahlen werde. Nachdem sie dann den Zahlungsausstand im Juni festgestellt habe, hätte sie vergeblich versucht, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Im September 2017 habe sodann die Zeugin S. nochmals angerufen und sie über die Inhaftierung des Angeklagten informiert. Daraufhin habe sie die fristlose Kündigung auf Mitte November ausgesprochen. Die Auflösung der Wohnung sei im November durch die Zeugin . erfolgt, eine Weitervermietung habe erst zum Februar 2018 erfolgen können. Die Zeugin machte ferner Angaben zu den seitens des bzw. für den Angeklagten geleisteten Zahlungen. Der Steuerberater . habe auf ihre Zahlungsklage hin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs 7.500,- EUR gezahlt. Die Wohnung sei als Kapitalanlage kreditfinanziert; infolge der unterbliebenen Mietzahlungen habe sie sich nicht unerheblich in ihrer privaten Lebensführung einschränken müssen, so habe sie z. B. weniger Urlaube machen können.

b) Die Zeugin . sagte aus, dass sie dem Angeklagten aufgrund der finanziellen Probleme angeboten habe, in ihre 40 qm Wohnung nach Bogenhausen zu ziehen, um Kosten zu sparen. Hierauf sei der Angeklagte aber nicht eingegangen, da er seinen Lebensstil beibehalten habe wollen. Er habe sodann die Wohnung in der ausgesucht. Die Abwicklung/Rückgabe der Wohnung habe die Zeugin auf Bitten des inhaftierten Angeklagten übernommen und die Vermieterin um Stundung dreier Monatsmieten gebeten. Die Zeugin . schilderte, dass sie vollkommen überrascht gewesen sei, als die Vermieterin ihr mitgeteilt habe, dass bereits mehrere Mieten ausstehen würden und eine Stundung vor diesem Hintergrund nicht in Betracht komme.

c) Ferner sagte der Zeuge . aus, dass er auf Bitten des Angeklagten Teilmieten darlehensweise seitens der bezahlt habe.

d) Zum Datum und den Modalitäten der Beantragung der Mietkautionsbürgschaft sowie zum Zahlungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit der R-Versicherung hat der Zeuge . glaubhafte Angaben gemacht.

Die Angaben der Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zurückliegenden Zeitraums Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

8. Zur Täterschaft des Angeklagten

Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der folgenden Erwägungen von der Täterschaft des Angeklagten bzw. davon, dass er jeweils Vertragspartner war, in sämtlichen Fällen überzeugt:

Die Zeugin . bestätigte glaubhaft bzgl. der Fälle II.3 bis II.6 der Anklage, dass der Angeklagte die Verträge persönlich abgeschlossen habe. Hinsichtlich Fall II.2 wurde der Schriftsatz vom 14.12.2015 von Rechtsanwalt . verlesen, in dem die Vertretung des Angeklagten angezeigt wurde und unter Bezugnahme auf eine vorangehende Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Angeklagten um eine Fristverlängerung gebeten wurde; der Angeklagte werde unabhängig davon natürlich die offene Mietzinsforderung im Laufe der Woche ausgleichen. Dies wurde durch die jeweiligen Vermieter bzw. Makler in den Fällen II.3 bis II.6 glaubhaft bestätigt. Daneben übersandte der Angeklagte in sämtlichen Fällen der Anklage von ihm zuzuordnenden E-Mail-Adressen persönliche Unterlagen wie u. a. Kontoauszüge oder Personalausweiskopien an die Makler bzw. Vermieter. Im Fall II.4 schloss der Angeklagte sogar einen Prozessvergleich vor dem Amtsgericht Starnberg, wobei er im Zivilverfahren Mängel der Mietsache geltend gemacht hatte, im Fall II.6 bat der Angeklagte die Vermieterin B. mit – vom Angeklagten mit Beweisantrag vom 04.03.2021 zur Verlesung vorgelegten – anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2017, die abschließende Beendigung des Mietverhältnisses zu bestätigen, und teilte ferner mit, dass gegenüber der R-Versicherung die Auszahlung der Bürgschaftssumme freigegeben worden sei. Bei der Antragstellung der Mietkautionsbürgschaften wurden ferner dem Angeklagten aufgrund der verlesenen Auskünfte der BaFin und der Banken zuzuordnende Kontodaten für die erteilte Einzugsermächtigung sowie E-Mail-Adressen für die Bestätigung angegeben. Die beantragten Mietkautionsbürgschaften sind den Vermietern bis spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache seitens des Angeklagten zugegangen. Anhaltspunkte für einen – wie vom Angeklagten vorgetragenen Identitätsdiebstahl – bestehen nicht. Rein ergänzend und unabhängig von den obigen Erwägungen findet dies auch seine Bestätigung in der auf Antrag des Angeklagten – rein ergänzend – herangezogenen vorläufigen Einschätzung des Schriftsachverständigen Sadorf vom Bayerischen Landeskriminalamt, der im Hinblick auf die unterschriebenen Mietverträge keine Anhaltspunkte für eine Nachahmung der Unterschriften des Angeklagten durch Dritte feststellen konnte.

9. Zur fehlenden Zahlungsfähig- und -willigkeit des Angeklagten im Zeitraum September 2015 bis November 2016

Die Kammer ist insbesondere unter Berücksichtigung der verlesenen Kontoauszüge zu den Bankkonten des Angeklagten und seiner Eltern, dem verlesenen Schreiben des Finanzamts München und den Aussagen der Zeugen. davon überzeugt, dass der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum August 2015 bis November 2016 weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war. Der Angeklagte schloss die oben bezeichneten Mietverträge im Wissen ab, den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu können, und beabsichtigte bereits bei Vertragsabschluss, die Vermieter durch eine entsprechende Hinhaltetaktik möglichst lange – jedenfalls für die Dauer von einem Jahr – von einer Kündigung und Räumungsklage im Hinblick auf die Mieträume abzuhalten.

a) Ausweislich der verlesenen Kontoauszüge zu den Bankkonten des Angeklagten verfügte der Angeklagte über keinen ausreichenden Saldo, um seinen Verpflichtungen aus den o. g. Mietverträgen jeweils nachkommen zu können. Etwaige Eingänge auf den Konten beruhten entweder auf Überweisungen vom Konto der Eltern des Angeklagten, betrügerisch erlangten Sicherheitsleistungen aus den Untervermietungen der Wohnung im Palais an der Oper, die u. a. Gegenstand der Verurteilung des Amtsgerichts München waren, oder bloßen Umbuchungen zwischen den Konten, um den Eindruck tatsächlich nicht vorhandener Umsätze zu gerieren. Zugleich tätigte der Angeklagte erhebliche Ausgaben zur Deckung seines luxuriösen Lebensstandards. So gab er erhebliche Beträge für teure Restaurants und Lifestyle (z. B.: W5. Bank, 11.02.2016, K. Restaurant, 65,- EUR; 14.02.2016: K. Restaurant, 188,- EUR 14.02.2016: K. Restaurant, 188,- EUR; Stadtsparkasse, 22.02.2016, Le Salon Haar und Kosmetik, 142,- EUR), Bekleidung (z. B.: W5. Bank, 18.02.2016: Modehaus Konen, 501,60 EUR; 31.05.2016: hatemoglu-Adana Shopping, 453,80 EUR) und Reisen (z. B.: W5. Bank, 02.05.2016: Hotel Belive Hamaca, 155,71 EUR, 184,21 EUR; 04.05.2016: Hotel Belive Hamaca, 51,86 EUR, 186,56 EUR; 06.05.2016: Hotel Belive Hamaca, 148,39 EUR, Iberias Lineas Aereas, 1.013,91 EUR; 31.05.2016: Expedia, 266,94 EUR; Sheraton, 315,32 EUR) aus.

Im Einzelnen stellten sich die Kontostände im Zeitraum 01.08.2015 bis 01.09.2016 u. a. wie folgt dar: aa) Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2015

Konto/ Monat 8/15 9/15 10/15 11/15 12/15

F. Bank, Durchschnittlicher Saldo von bis zu 4,21 Euro

B. Bank, Visa Kartenkonto: …Keine wesentlichen Umsätze

Sparkasse M.

W.,

Stadtsparkasse M. / 13,09 Euro – 94,92 Euro 4,10 Euro 4,78 Euro

Stadtsparkasse M., / 0,00 Euro – 21,40 Euro 3,97 Euro – 85,76 Euro

A., F5. Bank, Geschäftskonto / 5,52 Euro 101,53 Euro 82,27 Euro 474,15 Euro

Nr. …

bb) Zeitraum 01.01.2016 bis 01.09.2016

Konto/ Monat 1/16 2/16 3/16 4/16 5/16 6/16 7/16 8/16 9/16

F. Bank, Durchschnittlicher Saldo von bis zu 4,21 Euro

W. Bank, / – 5,83 Euro 28,50 Euro – 6,99 Euro – 406,99 Euro – 739,50 Euro

B. Bank, Visa Kartenkonto: … Keine wesentlichen Umsätze

Sparkasse M. W., Keine wesentlichen Umsätze

Stadtsparkasse M. 4,78 Euro 536,15 Euro – 444,48 Euro – 597,23 Euro – 513,51 Euro – 504,73 Euro – 521,30 Euro

Stadtsparkasse M. – 85,76 Euro 0,27 Euro 15,- Euro 40,51 Euro 1.107,6Euro /

A., F. 474,15 Euro 15,84 Euro 1,03 Euro / / / / / /

Bank, Geschäftskonto

1,03 Euro

b) Ausweislich des verlesenen Schreibens des Finanzamts . vom 18.01.2021 belaufen sich die erklärten Besteuerungsgrundlagen und das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten im Zeitraum 2013 bis 2017 wie folgt:

Jahr Einkünfte aus Einkünfte aus nichtselbständiger Einkünfte aus nichtselbständiger Zu versteuerndes Zu versteuerndes

Gewerbebetrieb Tätigkeit Vermietung und Verpachtung Einkommen

  • 2013 / 32.694 EUR / 32.858 EUR
  • 2014 – 6.105 EUR 6.755 EUR / – 6.659,- EUR
  • 2015 1.346 EUR / / – 911 EUR
  • 2016 175.441 EUR – 19.618 EUR / 138.755 EUR
  • 2017 5.000 EUR / 31.402 EUR 36.366 EUR

Die Besteuerungsgrundlage für das Jahr 2017 wurde geschätzt.

Aus dem zu versteuernden Einkommen können allerdings keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten gezogen werden, da mangels grds. Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens der Einkünfte seitens des Finanzamts lediglich das seitens des Steuerpflichtigen erklärte Einkommen festgesetzt wird. Zur Frage, ob das gegenüber dem Finanzamt angezeigte Einkommen tatsächlich vom Steuerpflichtigen erzielt wurde, kann das versteuernde Einkommen keine Aussage treffen. Die Kammer ist vorliegend vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber dem Finanzamt deutlich überhöhte Einkommensangaben mitgeteilt hat, um auf diesem Weg gegenüber Dritten in Gestalt des Einkommensteuerbescheides einen Nachweis über sein vermeintlich hohes Einkommen zu haben. Belegt wird dies auch durch die Mitteilung des Finanzamts im o. g. Schreiben, dass der Angeklagte mit Schreiben vom 30.03.2020 gegenüber dem Finanzamt „berichtigende Erklärungen“ ohne die Beigabe entsprechender Belege abgegeben habe, wonach er im o. g. Zeitraum erheblich höhere Einkünfte erzielt habe. Dass der Angeklagte aber in diesem Zeitraum vielmehr zahlungsunfähig war, belegt auch die Mitteilung des Finanzamts, dass die Steuerschulden des Angeklagten für die Jahre 2013 bis 2017 niedergeschlagen worden seien.

Entsprechendes gilt auch für die vom Angeklagten vorgebrachte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkämmerei der Stadt M. vom 02.12.2019, die Bürgel-Selbstauskunft vom 04.02.2019, die Auszüge der vom Angeklagten selbst angefertigten betriebswirtschaftlichen Auswertung sowie die Bestätigungen des Steuerberaters R. über die Einkünfte des Angeklagten, denen – insbesondere unter Berücksichtigung der o. g. Erwägungen – keine Aussagekraft hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten zukommen. Der Steuerberater R. hatte vielmehr zwei der geschädigten Vermieter im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen Entschädigungen gezahlt, da eine Prüfung der vom Angeklagten angegebenen Einkünfte von ihm gerade nicht erfolgt war.

c) Soweit sich der Angeklagte auf ein notarielles Schuldanerkenntnis vom 29.09.2014 beruft, in dem seine Eltern. erklären, ihm einen Betrag i. H. v. 70.200,- EUR zu schulden, ist dieses aufgrund von Vermögenslosigkeit der Eltern wertlos. Ausweislich der verlesenen Kontoauszüge zum Konto der Eltern bei der. Bank, IBAN: …, im Zeitraum 24.05.2016 bis 02.01.2017 verfügen diese über kein wesentliches Einkommen; der Durchschnittssaldo lag in diesem Zeitraum bei 401,02 EUR. Dies findet ferner seine Bestätigung in der glaubhaften Aussage der Zeugin S., welche mit den Eltern des Angeklagten zeitweise zusammenwohnte und angab, dass der Angeklagte Kontovollmacht betreffend des Kontos seiner Eltern gehabt habe, über deren monatliche Rente abzüglich eines geringen Taschengeldes für die Eltern frei verfügt habe und die Eltern nach Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin über kein Vermögen verfügt hätten. Die Angaben der Zeugin S. finden Stütze in den vom Angeklagten vorgelegten Quittungen, mittels derer er – nach Überzeugung der Kammer teils selbst über das Konto der Eltern vorgenommene – Rückzahlungen seiner Eltern im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis bestätigt. Die o. g., die Vermögenslosigkeit des Angeklagten ausweisenden Kontostände betreffend dem Angeklagten umfassen hierbei bereits die via Überweisung dem Angeklagten zugewendeten Beträge. Soweit die Quittungen Barzahlungen an den Angeklagten bestätigen, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um bloße Scheinbestätigungen, die keine Bestätigung in den Kontobewegungen der Eltern und des Angeklagten finden.

Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus der vom Angeklagten vorgelegten Bestätigung des Unternehmens Creditreform vom 14.01.2015 betreffend., das dieser Bonität der Risikoklasse 1 („Die Person ist bekannt, gute Bonität bzw. keine Beanstandungen“) ausweist, sowie der Bescheinigung der R-Versicherung vom 25.08.2016 betreffend H. W., die eine Mietkautionsbürgschaft zusagt und eine positive Bonität bescheinigt. Diese Bestätigungen, denen per se ein eingeschränkter Prüfungsumfang zugrunde liegt, sind durch die verlesenen Kontoauszüge und die Aussage der Zeugin S. nach Überzeugung der Kammer widerlegt.

d) Bzgl. des Zeitraums ab Mitte 2016 wird die fehlende Zahlungsfähigkeit des Angeklagten auch durch die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin S. bestätigt, wonach der Angeklagte M6. 2016 ihr gegenüber geäußert habe, dass das Finanzamt zu Unrecht seine Konten gesperrt habe. Er habe die von ihm schwangere Zeugin um finanzielle Hilfe gebeten, um die Miete zu bezahlen. Hierauf habe die Zeugin auf Bitten des Angeklagten ein Bankdarlehen in Höhe von 5.000,- EUR sowie weitere Privatdarlehen von ihrer Freundin, Frau G2. R., i. H. v. ca. 4.000,-EUR sowie ihrem Cousin und ihrem Großvater in Höhe von jeweils 5.000,- EUR aufgenommen und die Gelder dem Angeklagten zur Verfügung gestellt, der diese für eigene Zwecke verwendet habe. Die Darlehen seien nie zurückbezahlt worden. Ferner habe sie den Angeklagten mit ihrem Schulfreund, den Zeugen G., bekannt gemacht, dem der Angeklagte vorgeschlagen habe, ein gemeinsames Unternehmen zu gründen.

e) Seitens des Angeklagten bestanden ferner auch keine Ansprüche gegen die und auch keine berechtigten Aussichten auf Einnahmen aus der Tätigkeit für die. Der glaubwürdige Zeuge G. sagte insoweit aus, dass er auf Bitten des Angeklagten die gegründet habe, eine im Handelsregister M. eingetragene Gesellschaft mit Firmensitz in der…, …., und dort auf dem Papier als Geschäftsführer tätig war. Im Vertrauen auf die unwahren Angaben des Angeklagten, wonach dieser ein vermögender Geschäftsmann und studierter Informatiker sei, habe der Zeuge . ca. 25.000,- EUR als Stammeinlage sowie weitere ca. 150.000,- EUR darlehenshalber in das Gesellschaftsvermögen eingebracht. Seitens des Angeklagten seien keine Einlage eingebracht worden; vielmehr seien dem Angeklagten aus dem Gesellschaftsvermögens wiederholt auf mündlicher Grundlage Darlehen gegeben worden. Ausweislich des verlesenen Rahmenvertrags zwischen dem Angeklagten und der M. M2. GmbH vereinbarten diesen die Erbringung von IT- und Beratungs-Dienstleistungen gegen ein Stundenhonorar von 90 EUR netto auf Rechnungsbasis. Der Zeuge G. sagte insoweit glaubhaft aus, dass er nach der Inhaftierung des Angeklagten sich erstmals mit der Verwaltung der Gesellschaft beschäftige und er dabei bemerkte, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für M. zahlreiche Aufträge angenommen habe, bei denen er vorab hohe Abschlagszahlungen seitens der Auftraggeber entgegengenommen habe, die fälligen Leistungen allerdings nicht erbracht habe. Der Zeuge G. habe in der Folge ca. 163.000,- EUR aus dem Gesellschaftsvermögen für die Befriedigung der Gläubiger aufwenden müssen.

Seitens des Angeklagten sind lediglich zwei – in der Hauptverhandlung verlesene – Rechnungen an die gestellt worden. Die Rechnung vom 03.07.2017 über 9.044,00 EUR betrifft die Programmierung des Internetauftritts der selbst. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen G. übernahm die den Internetauftritt der. Eine Billigung der Rechnung und Verrechnung der geltend gemachten Forderung mit bestehenden Darlehensschulden des Angeklagten sei von ihm nicht erinnerlich erfolgt. Auch die weitere Rechnung vom 07.08.2017 über 6.426,00 EUR betreffend der GmbH war dem Zeugen . glaubhaft nicht bekannt, mithin erfolgte keine Verrechnung mit bestehenden Darlehensschulden. Weitere Rechnungen wurden nach der glaubhaften Einlassung des Zeugen gegenüber der. GmbH nicht gestellt. Insbesondere handelt es sich bei den vom Angeklagten am siebten Hauptverhandlungstag im Rahmen von Beweisanträgen vorgelegten Rechnungen gegenüber der . vom 30.09.2016, 30.06.2017 und 30.07.2017 um bloße nachträglich seitens des Angeklagten verfasste Scheinrechnungen, die den Zeugen. nicht bekannt waren und dem Erscheinungsbild der mittels Schreibmaschine im Rahmen der Untersuchungshaft seitens des Angeklagten angefertigten Schreiben ausweislich ihres Schriftbildes entsprechen.

Soweit der Angeklagte sich ferner auf eine seitens der Zeugin . ausgestellte Bestätigung der vom 12.09.2016 beruft, wonach an den Angeklagten in den letzten drei Monaten Honorarzahlungen i. H. v. 57.120,- EUR, mithin monatlich 19.040,- EUR, geleistet worden seien, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine bloße Scheinbestätigung, der kein Glaube zu schenken ist. Diese ist durch die Kontoauszüge des Angeklagten widerlegt, die keine entsprechenden Zahlungen belegen. Die Zeugin . hatte weder an die ausgestellte Bestätigung noch etwaige entsprechend der Bestätigung ausgezahlte Beträge Erinnerung.

f) Berechtigte Einkommenserwartungen bestanden auch nicht hinsichtlich des vom Angeklagten einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmens A. Dies spiegeln zum einen die Kontosaldi bzgl. der Geschäftskonten der A. (s. o.) sowie andererseits und in Sonderheit die Feststellungen im verlesenen Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 wider, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Angeklagte wusste, dass er bzw. die A. zur Erbringung der versprochenen Leistungen nicht in der Lage war und dass es ihm bzw. der A. nicht möglich war, die zugesagten Liefertermine einzuhalten. Schließlich ergibt sich eine Zahlungsfähigkeit des Angeklagten auch nicht aus dem von diesem vorgelegten und verlesenen handschriftlichen Kassenbuchauszug für den Zeitraum 01.01.2016 bis 29.01.2016 betreffend der Gesellschaft A., der für den 29.01.2016 einen Barbestand von 81.534,35 EUR ausweist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich dabei um ein bloßes Scheindokument handelt, das keine Stütze in den oben dargelegten, objektiven Beweismitteln betreffend die Vermögenslage des Angeklagten findet.

g) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aus jedem der Mietverhältnisse mit – weit anwachsenden – Mietschulden in das jeweils folgende Mietverhältnis wechselte und die jeweils verbliebenen Mietschulden zu keinem Zeitpunkt im Nachhinein tilgte. Weiterhin wurden in den Fällen II.5 und II.6 Mieten durch Dritte darlehenshalber bezahlt. Außerdem blieb der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 (Ziff. II. C., II. D.) u. a. im Zeitraum Januar 2015 bis September 2015 sowie Juni 2016 Forderungen i. H. v. 6.338,60 EUR sowie 6.854,40 EUR schuldig.

h) Soweit der Angeklagte . aus dem Zeitraum September 2015 bis Ende 2016 vorgelegt hat, die Zahlungen an Rechtsanwälte und Reinigungskräfte bestätigen, begründen diese keine Zweifel an der fehlenden Zahlungsfähigkeit des Angeklagten in diesem Zeitraum. Es handelt sich dabei um Beträge im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich, die zur Deckung der weiteren bestehenden Verpflichtungen des Angeklagten gerade nicht ausreichten.

Auch soweit der Angeklagte eine auf den 31.08.2016 datierte „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ betreffend das Mietverhältnis in der . sowie eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ der Firma vom 16.06.2015 vorgelegt hat, begründet dies keine Zweifel an der seitens der Kammer festgestellten Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten betreffend der urteilsgegenständlichen Taten.

III. Feststellungen zum Nachtatgeschehen

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen.. Ferner wurden insbesondere die Auszüge aus dem Kontokorrent der GmbH bei der 5. Bank im Zeitraum 01.10.2016 bis 15.10.2017 betreffend der Kontonr.: …, die Vereinbarungen zwischen der. GmbH und dem Angeklagten vom 04.11.2016, 04.11.2016 und 07.12.2016 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft M. I im Verfahren 247 Js 206994/17 verlesen. Ferner wurden die Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwältin M. vom 19.10., 05.11. und 14.11.2018 sowie seine beiden Schreiben an die Zeugin S. verlesen. Der Angeklagte erklärte lediglich über seinen Verteidiger bzgl. der Mandatierung von Rechtsanwältin M., dass nach wie vor die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden sowie der Umfang des behaupteten Mandats bestritten werden.

1. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen betreffend die stehen aufgrund folgender Erwägungen fest:

a) Der Zeuge . schilderte, dass ihn seine alte Schulfreundin Mitte 2016 verzweifelt angerufen und ihn um Hilfe gebeten habe, da es ihr und ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten, finanziell sehr schlecht gehen würde. Im Rahmen eines Treffens habe der Angeklagte dem Zeugen . vorgeschlagen, ein gemeinsames Unternehmen zu gründen, über das der Angeklagte S8. anbieten könnte. Dabei habe er wahrheitswidrig gegenüber dem Zeugen . vorgegeben, substantielles Vermögen weltweit zu haben und studierter Informatiker zu sein. Hierzu habe er ihm u. a. eine Bestätigung des Steuerberaters R. vorgelegt. Er habe ferner wahrheitswidrig vorgegeben, seine Konten seien vorübergehend seitens des Finanzamts irrtümlich gesperrt worden. Auf Bitten des Angeklagten habe der Zeuge hierauf die gegründet, bei der er auf dem Papier als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Entgegen der Abrede im Gentlemen-Agreement mit dem Angeklagten sei die nicht fortgeführt worden. Tatsächlich sollte der Angeklagte den Geschäftsbetrieb leiten, die Akquise betreiben und selbständig die Programmierungsdienstleistungen erbringen, der Zeuge habe hiervon unabhängig seine Immobilienmaklertätigkeit fortgeführt.

Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten habe der Zeuge ca. 25.000,- EUR als Stammeinlage sowie weitere ca. 150.000,- EUR darlehenshalber in das Gesellschaftsvermögen eingebracht. Seitens des Angeklagten seien keine Einlage eingebracht worden. Vielmehr seien dem Angeklagten aus dem Gesellschaftsvermögen wiederholt Darlehen gegeben worden, so bspw. die Überweisung einzelner Mieten in der. Am 25.10.2016 habe er mit dem Angeklagten ein Gentleman Agreement über eine dauerhafte Zusammenarbeit als Partner mit je hälftiger Beteiligung an den Geschäftsanteilen geschlossen. In einem Rahmenvertrag vom 07.12.2017 habe der Angeklagte mit der, vertreten durch den Zeugen G., die Erbringung von IT- und Beratungs-Dienstleistungen gegen ein Stundenhonorar von 90 EUR netto auf Rechnungsbasis vereinbart.

Seitens des Angeklagten seien lediglich zwei – in der Hauptverhandlung verlesene – Rechnungen an die gestellt worden, wobei die Rechnung vom 03.07.2017 über 9.044,00 EUR die Programmierung des Internetauftritts der M. M2. GmbH selbst betraf und die weitere Rechnung vom 07.08.2017 über 6.426,00 EUR betreffend der D2. B4. GmbH einen Auftrag betraf, der seitens des Angeklagten nicht vertragsgemäß beendet wurde. Weitere Rechnungen wurden nach der glaubhaften Einlassung des Zeugen gegenüber der M. M2. GmbH nicht gestellt. Seitens der sei auf diese beiden Rechnungen nicht geleistet worden, sondern dem Angeklagten lediglich Darlehen gegeben.

Der Zeuge führte weiter aus, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche Aufträge angenommen habe, bei denen er vorab hohe Abschlagszahlungen seitens der Auftraggeber entgegengenommen habe, die fälligen Leistungen allerdings nicht erbracht habe.

Nachdem der Zeuge . sich nach der Inhaftierung des Angeklagten erstmals mit der Verwaltung der Gesellschaft beschäftigt hatte, seien ihm die Forderungen der Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gekommen. Er habe in der Folge ca. 163.000,- EUR aus dem Gesellschaftsvermögen für die Befriedigung der Gläubiger aufgewendet. Eine Rückzahlung der an den Angeklagten gewährten Darlehen habe der Zeuge G. bisher nicht erhalten. Den gegenüber der Gesellschaft als Darlehen eingebrachten Betrag i. H. v. ca. 150.000,- EUR habe der Zeuge von seiner Großmutter als Darlehen bekommen und bisher nicht zurückzahlen können. Die habe der Zeuge in der Folge für einen Betrag von ca. 24.000,- EUR veräußert.

b) Die Aussage des Zeugen . wird durch die Aussage der Zeugin . zu großen Teilen bestätigt, die insbesondere übereinstimmend das Kennenlernen zwischen dem Zeugen G. und den Angeklagten schilderte sowie ferner angab, dass der Zeuge einen Betrag von mehr als 150.000,- EUR eingebracht habe und der Angeklagte wiederholt Darlehen aus dem Gesellschaftsvermögen genommen habe. Sie selbst sei nur gelegentlich mit Verwaltungsaufgaben betraut gewesen, habe aber mit dem operativen Geschäft der Gesellschaft nichts zu tun gehabt.

c) Soweit der Zeuge . Angaben dazu machte, dass der Angeklagte gegenüber Auftraggebern der Abrechnungen vornahm, ohne die geschuldeten Leistungen zu erbringen, wird dies ferner durch die verlesene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft M. I im gegen die Zeugen S. geführten Ermittlungsverfahren, Az.: 247 Js 206994/17, insoweit bestätigt, als dass einige Kunden der Strafanzeige erstattet hatten, da Abschlagszahlungen seitens des Gesellschaft entgegengenommen worden seien, obwohl die berechneten IT-Dienstleistungen nicht erbracht worden seien.

Die Angaben der beiden Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

2. Die Feststellungen betreffend die Mandatierung von Rechtsanwältin . stehen aufgrund folgender Erwägungen fest, wobei der Angeklagte durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären ließ, dass nach wie vor die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden sowie der Umfang des behaupteten Mandats bestritten werden:

a) Die Zeugin . sagte aus, dass sie auf Bitten und Vermittlung ihrer Kollegin Rechtsanwältin . den Angeklagten kurzfristig in einer familiengerichtlichen Angelegenheit vertreten habe. Laut Rechtsanwältin . handele es sich beim Angeklagten um einen honorigen Geschäftsmann, der Inhaber mehrerer Firmen sei und unschuldig in U-Haft sitze. Die Zeugin schilderte, dass im Vertrauen hierauf und nach Erhalt einer vom Angeklagten unterschriebenen Vollmacht tätig geworden sei, indem sie u. a. sich gegenüber dem Amtsgericht München bestellt, einen Terminverlegungstermin beantragt, Akteneinsicht genommen und die Akten durchgearbeitet habe. Gegenüber dem Angeklagten habe sie mit verlesenem Schreiben vom 27.10.2018 eine Forderung von 3.560,83 EUR brutto geltend gemacht, wobei 8,5 Stunden Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt worden seien und eine detaillierte Übersicht zur Zeiterfassung beigefügt worden sei. Sie habe selbstverständlich lediglich die angefallenen Stunden berechnet. Bevor es zu einer persönlichen Besprechung mit dem Angeklagten gekommen sei, habe Rechtsanwältin B. ihr im Auftrag des Angeklagten telefonisch mitgeteilt, dass der Angeklagte das Mandat beende.

Mit – in der Hauptverhandlung verlesenen – Schreiben vom 05.11. und 14.11.2018 habe der Angeklagte ihre Abrechnung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und vorgegeben, er habe die Zeugin lediglich beschränkt dahingehend mandatiert, dass diese sich gegenüber dem Gericht bestelle, die Terminverlegung veranlasse und dem Angeklagten eine Kopie der Akte zukommen lasse. Eine Zahlung sei seitens des Angeklagten nicht erfolgt.

b) Die Angaben der Zeugin waren schlüssig, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Belastungseifer. Am Wahrheitsgehalt der Angaben besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Aussage wurde durch das verlesene Schreiben des Angeklagten vom 19.10.2018 bestätigt, in welchem der Angeklagte sich bei Rechtsanwältin M. dafür bedankte, dass diese kurzfristig aktiv geworden war und bereits den für den 23.10.2018 anberaumten Gerichtstermin verschieben konnte. Er äußerte ausdrücklich seine Zustimmung mit dem vereinbarten Stundensatz und führte aus, dass Rechtsanwältin B. ihm mitgeteilt hatte, dass sich der Aufwand in diesem Zusammenhang auf ca. 15 Stunden belaufen dürfte.

Er bat Rechtsanwältin ., ein Anderkonto mitzuteilen, auf das er Zahlungen durch seinen „Privatanwalt“ bzw. seine Firma veranlassen könne, und gab wahrheitswidrig ein jährliches Einkommen von über 400.000,- EUR an. Vor diesem Hintergrund erscheint die spätere Einlassung des Angeklagten gegenüber der Zeugin, die Mandatierung sei lediglich beschränkt erfolgt, als unzutreffend und vorgeschobener Vorwand. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Zeugin den vom Angeklagten freigegebenen Zeitaufwand von ca. 15 Stunden deutlich unterschritten hat.

Die Kammer bildete sich auf dieser Grundlage nach umfassender Prüfung die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt.

E. Die Feststellungen zur versuchten Einwirkung des Angeklagten auf die Zeugin S. beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin . sowie den beiden verlesenen Schreiben des Angeklagten. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Urheberschaft des Angeklagten begründen könnten, bestehen nicht. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte W. hat sich des Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen gegenüber und zulasten der Vermieter (Fälle II.2, II.3, II.6 der Anklageschrift) sowie des Computerbetruges in fünf tatmehrheitlichen Fällen gegenüber und zulasten der R-Versicherung (Fälle II.2-II.6 der Anklageschrift) strafbar gemacht.

I. Betrug zulasten der Vermieter

Der Angeklagte hat sich gegenüber den Vermietern gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er diese bei Abschluss des Mietvertrages über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte, und die Vermieter unter irrtümlicher Annahme der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten mit diesem ein Mietverhältnis eingingen. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des Angeklagten entstand den Vermietern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein kausaler Vermögens(gefährdungs-)schaden in Höhe von jedenfalls bis zu sechs Monatsmieten. Im Einzelnen:

1. Täuschung gegenüber den Vermietern und kausale Irrtumserregung

Der Angeklagte täuschte die Vermieter jeweils vorliegend über die Tatsache seiner objektiven Leistungsfähigkeit sowie über seine subjektive Leistungswilligkeit, indem er u. a. vorgab, ein vermögender Privatier zu sein. Bei Dauerschuldverhältnissen kann allerdings im Abschluss des Vertrages in der Regel nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, auch zu allen zukünftigen Fälligkeitsterminen zahlungsfähig zu sein, da insoweit stets eine clausula rebus sic stantibus erklärt wird (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 Rn. 34).

Insoweit fand bei der Bestimmung des Umfangs der Erklärung des Angeklagten seitens der Kammer zum einen die vertraglich vorgesehene Dauer der eingegangen Mietverhältnisse sowie zum anderen der voraussichtliche Zeitraum Berücksichtigung, in dem der Angeklagte vernünftigerweise spätestens mit einer Räumung zu rechnen hatte. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte bereits bei Vertragsabschluss beabsichtigte, die Vermieter ggf. mit Teilzahlungen und verschiedensten unwahren Erklärungen zu vertrösten und eine Kündigung samt Räumung möglichst lange hinauszuzögern. Vor diesem Hintergrund kommt der konkludenten Erklärung des Angeklagten bei Vertragsschluss der Erklärungsgehalt zu, jedenfalls für ein Jahr zahlungsfähig zu sein.

2. Vermögensschaden

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung vor, da der Anspruch der Vermieter auf Zahlung des Mietzinses aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten mangels Durchsetzbarkeit wertlos war. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung fanden die den Vermietern vorliegenden Mietkautionsbürgschaften, die diesen unmittelbar, d. h. ohne Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners, zugänglich waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2009, Az.: 3 StR 475/08), als vollwertige Sicherheiten insoweit Berücksichtigung, als dass diese den Schaden in Höhe des verbürgten Betrages entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1964, Az.: 4 StR 374/64). Mangels werthaltiger, vom Angeklagten als Mieter eingebrachter Gegenstände war ein etwaiges Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB nicht schadensmildernd zu berücksichtigen, zumal dieses mangels Einbringung der Sachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich noch gar nicht entstanden war. Eine etwaige Anfechtbarkeit des Vertrages seitens der Vermieter wegen arglistiger Täuschung bleibt außer Betracht (BGHSt 21, 384; 22, 89; 23, 300; 31, 115).

Mit Eingehung der unbefristeten (Taten II. 2, II. 6 der Anklage) bzw. auf die Dauer von vier Jahren (Tat II. 3 der Anklage) befristeten Dauerschuldverhältnisse entstand – unter Berücksichtigung der Dauer der eingegangen Mietverhältnisse, des voraussichtlichen Zeitraums, in dem der Angeklagte vernünftigerweise spätestens mit einer Räumung zu rechnen hatte, und dem Umstand, dass der Angeklagte bereits bei Vertragsabschluss beabsichtigte, die Vermieter ggf. mit Teilzahlungen und verschiedensten unwahren Erklärungen zu vertrösten und eine Kündigung samt Räumung möglichst lange hinauszuzögern – ein Vermögensschaden von höchstens sechs Monatsmieten, dessen Eintritt der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

II. Computerbetrug zulasten der R-Versicherung

Der Angeklagte hat sich gegenüber der R-Versicherung gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht, indem er diese beim automatisierten Abschluss des Sicherungsvertrages betreffend die Ausstellung einer Mietkautionsbürgschaft über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Hinblick auf die geschuldeten Prämien sowie das gesicherte Mietverhältnis täuschte und die R-Versicherung unter irrtümlicher Annahme der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten den Vermietern eine Mietkautionsbürgschaft zugunsten des Angeklagten ausstellten. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des Angeklagten entstand der Versicherung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein kausaler Vermögens(gefährdungs-)schaden in Höhe der jeweiligen Bürgschaftssumme sowie der entgangenen Prämien.

1. Unbefugtes Verwenden von Daten

Das Merkmal der Unbefugtheit ist betrugsspezifisch auszulegen (BGHSt 38, 121 f.). Unbefugt ist die Verwendung danach dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1991, Az.: 2 StR 376/91). Mit der Beantragung des Abschlusses des Sicherungsvertrages zur Ausstellung einer Mietkautionsbürgschaft geht bei objektiver – insbesondere den Zweck des Sicherungsvertrages und § 4 der AVB, wonach der Versicherungsnehmer über die Entwicklung seiner Vermögensund Einkommensverhältnisse sowie über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinenden Zusammenhänge Auskunft zu geben hat, berücksichtigender – Betrachtung die konkludente Erklärung des Antragstellers miteinher, sowohl hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung bzgl. der Prämien des Sicherungsvertrages als auch der Zahlungsverpflichtungen aus dem gesicherten Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsfähig und -willig zu sein.

Indem der Angeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsverträge bereits nicht beabsichtigte, die insoweit anfallenden Prämien zu bezahlen, und ferner davon ausging, dass der Sicherungsfall alsbald zwangsläufig eintreten würde, täuschte er über diese Tatsachen bei Vertragsschluss konkludent. Eine hypothetische natürliche Person, die seitens der R-Versicherung anstelle des automatisierten Entscheidungsprozesses über den Vertragsschluss zu entscheiden gehabt hätte, wäre bei der Bonitätsprüfung des Antragsstellers hierdurch getäuscht worden und hätte sich kausal über diese Tatsachen geirrt (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGHSt 47, 160, 163; 58, 119, 125 f.).

2. Kausale Vermögensverfügung und Schaden

Infolge der unbefugten Verwendung der Daten schloss die R-Versicherung mit dem Angeklagten den Sicherungsvertrag ab und stellte den Vermietern des Angeklagten eine selbstschuldnerische Bürgschaft aus. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung standen der Verpflichtung der R-Versicherung aus dem Sicherungsvertrag auf Ausstellung der Mietkautionsbürgschaft gegenüber dem Vermieter – aufgrund der Vermögenslosigkeit des Angeklagten – nicht durchsetzbare und damit wertlose Ansprüche auf Prämienzahlung gegenüber.

Ferner geht für den Fall der Inanspruchnahme der Versicherung infolge des Eintritts des Sicherungsfalls die wertlose Forderung des Vermieters gegen den Angeklagten auf die R-Versicherung nach § 774 Abs. 1 BGB über. Dies begründet im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung in Höhe der Prämienforderungen und der ausgestellten Sicherheit.

Ein Schaden entfällt vorliegend nicht aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 S. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt wurde. Zum einen findet die Regelung vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes auf das Drei-Personen-Verhältnis des Bürgschaftsvertrages bereits keine Anwendung, zum anderen fehlt es vorliegend an einem entsprechenden Hinweis i. S. d. § 37 Abs. 2 S. 2 VVG auf die Rechtsfolge des § 37 Abs. 2 S. 1 VVG.

3. Stoffgleichheit

Der Angeklagte handelte mit Bereicherungsabsicht. Insbesondere liegt Stoffgleichheit vor, da Vorteil und Schaden dahingehend „korrespondieren“, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens darstellt (BGHSt 6, 115, 116; BayObLG, NZV 1995, 33, 34). Vorliegend stellt der Anspruch des Angeklagten aus dem Sicherungsvertrag auf Einstellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft an die Vermieter als Vorteil des Angeklagten die Kehrseite zum Schaden – den nicht durchsetzbaren Prämienforderungen und der Verpflichtung zur Leistung in Höhe des ausgestellten Bürgschaftsbetrages bei Inanspruchnahme – dar. Auch bzgl. der erlangten Bürgschaft besteht dabei ein funktionaler Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden, da die Erlangung und Inanspruchnahme der Bürgschaft zu einer Befreiung des Angeklagten von der Verbindlichkeit im Verhältnis zum Mieter in Höhe der Leistung auf die Bürgschaft führt; soweit die Forderung gem. § 774 S. 1 BGB auf die Versicherung übergeht, ist diese mangels Werthaltigkeit nicht durchsetzbar.

4. Vorsatz

F. Der Angeklagte handelte vorliegend zumindest mit Eventualvorsatz bzgl. der Vermögensgefährdung, da er beabsichtigte, weder die Prämien zu bezahlen noch seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Für ihn stand bei Beantragung der Mietsicherheit vielmehr bereits fest, dass der Sicherungsfall zwingend eintreten und die Sicherheit seitens des Vermieters sicher in Anspruch genommen wird. Strafzumessung Der Angeklagte W. war deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten zu verurteilen.

I. Mietobjekt. (Fall II. 2. der Anklageschrift)

1. Tat zu Lasten des Vermieters

a) Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt und sich der Schaden i. H. v. 2.090,- EUR eher im unteren Bereich bewegt, auch wenn dieser den Geschädigten als Teil seiner Altersvorsorge nicht ganz unerheblich getroffen hat. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Schließlich ist zu sehen, dass der Angeklagte die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses freiwillig räumte.

bb) Zulasten des Angeklagten war vorliegend allerdings zu sehen, dass der Angeklagte das Vertrauen des Geschädigten wiederholt ausnutzte, indem er unwahre Erklärungen für die unterbliebenen Zahlungen vorschob und die Gutgläubigkeit des Geschädigten im Rahmen einer kalkulierten Verzögerungstaktik missbrauchte. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11. 2006, Az.: 5 StR 338/06). Denn die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin S. nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen ., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die M. M2. GmbH zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge G. schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin . zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin . mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens und des Umfangs des ausgenutzten Vertrauens leiten ließ.

2. Tat zu Lasten der R-Versicherung

a) Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt und sich der Vermögensschaden i. H. v. mindestens 3.042,58 EUR eher im unteren Bereich bewegt. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Zugunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass trotz seines Zahlungsverzugs im Hinblick auf die erste Prämie des Versicherungsvertrages seitens der R-Versicherung keine Kündigung erfolgte. Dass der R-Versicherung vorliegend technisch theoretisch die Möglichkeit offen gestanden hätte, vor Vertragsabschluss im Rahmen der Bonitätsprüfung eine interne Abfrage im Hinblick auf das bisherige Zahlungsverhalten des Angeklagten vorzunehmen, kann bei der vorliegenden Tat keine Berücksichtigung finden, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gegenüber der R-Versicherung im Zahlungsverzug befand.

bb) Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11. 2006, Az.: 5 StR 338/06). Denn die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin S. nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen G., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die M. M2. GmbH zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der M. M2. GmbH infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge G. schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin S. zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin S. mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens leiten ließ.

II. Mietobjekt. (Fall II.3. der Anklageschrift)

1. Tat zu Lasten des Vermieters

a) Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt und sich der Schaden i. H. v. 2.200,- EUR eher im unteren Bereich bewegt. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte. Zugunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass trotz seines Zahlungsverzugs im Hinblick auf die erste Prämie des Versicherungsvertrages seitens der R-Versicherung keine Kündigung erfolgte. Schließlich ist zu sehen, dass der Angeklagte die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses freiwillig räumte.

bb) Zulasten des Angeklagten war vorliegend allerdings zu sehen, dass der Angeklagte das Vertrauen des Geschädigten wiederholt ausnutzte, indem er unwahre Erklärungen für die unterbliebenen Zahlungen vorschob und die Gutgläubigkeit des Geschädigten im Rahmen einer kalkulierten Verzögerungstaktik missbrauchte. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11. 2006, Az.: 5 StR 338/06). Denn die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin . nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen G., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die M. M2. GmbH zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der M. M2. GmbH infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge G. schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin . zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin . mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens und des Umfangs des ausgenutzten Vertrauens leiten ließ.

2. Tat zu Lasten der R-Versicherung

a) Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der R-Versicherung vorliegend technisch theoretisch die Möglichkeit offen gestanden hätte, vor Vertragsabschluss im Rahmen der Bonitätsprüfung eine interne Abfrage im Hinblick auf das bisherige Zahlungsverhalten des Angeklagten vorzunehmen. Anders als bei Tat II.2 der Anklageschrift war der Angeklagte nämlich insoweit bereits gegenüber der R-Versicherung im Zahlungsverzug. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass trotz seines Zahlungsverzugs im Hinblick auf die erste Prämie des Versicherungsvertrages seitens der R-Versicherung keine Kündigung erfolgte.

bb) Zulasten des Angeklagten sprach, dass dieser einen nicht unerheblichen Vermögensschaden i. H. v. mindestens 10.981,13 EUR verursachte. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11. 2006, Az.: 5 StR 338/06). Denn die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet.

Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin S. nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen ., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der M. M2GmbH infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge . schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin . zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin . mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens leiten ließ.

III. Mietobjekt, (Fall II. 4. der Anklageschrift): Tat zu Lasten der RVersicherung

1. Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der R-Versicherung vorliegend technisch theoretisch die Möglichkeit offen gestanden hätte, vor Vertragsabschluss im Rahmen der Bonitätsprüfung eine interne Abfrage im Hinblick auf das bisherige Zahlungsverhalten des Angeklagten vorzunehmen. Anders als bei Tat II.2 der Anklageschrift war der Angeklagte nämlich insoweit bereits gegenüber der R-Versicherung im Zahlungsverzug. Zugunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass trotz seines Zahlungsverzugs im Hinblick auf die erste Prämie des Versicherungsvertrages seitens der R-Versicherung keine Kündigung erfolgte.

bb) Zulasten des Angeklagten sprach, dass dieser einen i. H. v. mindestens 16.971,56 EUR, mithin im höheren Bereich, verursachte. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11. 2006, Az.: 5 StR 338/06). Denn die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin S. nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen ., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge . schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin . zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin S. mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

2. Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahren 2 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens leiten ließ.

IV. Mietobjekt. (Fall II. 5. der Anklageschrift): Tat zu Lasten der R-Versicherung

1. Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der R-Versicherung vorliegend technisch theoretisch die Möglichkeit offen gestanden hätte, vor Vertragsabschluss im Rahmen der Bonitätsprüfung eine interne Abfrage im Hinblick auf das bisherige Zahlungsverhalten des Angeklagten vorzunehmen. Anders als bei Tat II.2 der Anklageschrift war der Angeklagte nämlich insoweit bereits gegenüber der R-Versicherung im Zahlungsverzug. Zugleich ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte abweichend zu den vorangehenden Fällen II.2-II.4 die Ausstellung der Bürgschaften unter seinem zweiten Vornamen „H.“ beantragte, um eine etwaige Zuordnung zu erschweren. Zugunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass trotz seines Zahlungsverzugs im Hinblick auf die erste Prämie des Versicherungsvertrages seitens der R-Versicherung keine Kündigung erfolgte.

bb) Zulasten des Angeklagten sprach, dass dieser einen nicht unerheblichen Vermögensschaden i. H. v. mindestens 7.051,95 EUR verursachte. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

Die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist dabei nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin . nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen G., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge G. schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin . zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin . mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

2. Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens leiten ließ.

V.. (Fall II. 6 der Anklageschrift)

1. Tat zu Lasten des Vermieters

a) Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt und die Geschädigte . im Rahmen eines Prozessvergleichs vom Steuerberater R. einen Betrag von 7.500,- EUR erstattet bekam. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte . bereits deutlich früher zu außerordentlichen Kündigung infolge Zahlungsverzugs, namentlich zum 01.05.2017, berechtigt gewesen wäre, ihr der Zahlungsverzug allerdings erst im Juni 2017 auffiel und sie den Erklärungen des Angeklagten . schenkte. Schließlich ist zu sehen, dass der Angeklagte die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses freiwillig räumte.

bb) Zulasten des Angeklagten war vorliegend allerdings zu sehen, dass der Angeklagte einen nicht unerheblichen Vermögensschaden i. H. v. 13.171,- EUR gegenüber der Vermieterin verursachte, eine Weitervermietung erst zum 01.02.2018 möglich war und diese sich infolgedessen aufgrund der Fremdfinanzierung der Wohnung spürbar in ihrer Lebensführung einschränken musste. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Nur ca. einen Monat nach dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg, in dem der Angeklagte – wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig – zu einer Freiheitsstrafe wegen Betruges verurteilt worden war, beging er die vorliegende Tat.

Die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist dabei nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin . nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen ., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge G. schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die Zeugin S. zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin . mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens und des Umfangs des ausgenutzten Vertrauens leiten ließ.

2. Tat zu Lasten der R-Versicherung

a) Strafrahmen

Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte, indem er aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:

aa) Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die begangene Tat nicht unerhebliche Zeit zurückliegt. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Würzburg vom 24.10.2016 und das Amtsgericht München vom 12.01.2018 wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Urteile ausscheidet. Ferner kommt der erlittenen Untersuchungshaft von fast acht Monaten aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise mildernde Wirkung zu, da der Angeklagte aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch für eine längere Zeit Besuch erhalten durfte.

Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der R-Versicherung vorliegend technisch theoretisch die Möglichkeit offen gestanden hätte, vor Vertragsabschluss im Rahmen der Bonitätsprüfung eine interne Abfrage im Hinblick auf das bisherige Zahlungsverhalten des Angeklagten vorzunehmen. Anders als bei Tat II.2 der Anklageschrift war der Angeklagte nämlich insoweit bereits gegenüber der R-Versicherung im Zahlungsverzug. Zugleich ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte abweichend zu den vorangehenden Fällen II.2-II.4 die Ausstellung der Bürgschaften unter seinem zweiten Vornamen „H.“ beantragte, um eine etwaige Zuordnung zu erschweren. Zugunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass trotz seines Zahlungsverzugs im Hinblick auf die erste Prämie des Versicherungsvertrages seitens der R-Versicherung keine Kündigung erfolgte.

bb) Zulasten des Angeklagten sprach, dass dieser einen nicht unerheblichen Vermögensschaden i. H. v. mindestens 9.818,09 EUR verursachte. Zwar war zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragungen enthielt. Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09). Nur ca. einen Monat nach dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg, in dem der Angeklagte zu einer – wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen – Freiheitsstrafe wegen Betruges verurteilt worden war, beging er die vorliegende Tat.

Die wiederholte Begehung von Betrugstaten ist dabei nach Überzeugung der Kammer Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten, die ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten des Angeklagten findet. Dieser gab selbst gegenüber seiner Lebensgefährtin vor, reicher Privatier zu sein, und täuschte diese selbst dann noch über seine Vermögensverhältnisse, als sie vom Angeklagten schwanger war. Die Abhängigkeit seiner schwangeren Lebensgefährtin . nutzte der Angeklagte aus, indem er dieser gegenüber wahrheitswidrig vorgab, vorübergehend aufgrund einer irrtümlichen Kontosperrung seitens des Finanzamts finanzielle Mittel zu benötigen, und seine schwangere Lebensgefährtin dazu bewegte, selbst bei der Bank sowie im Freundes- und Familienkreis nicht unerhebliche Darlehen aufzunehmen, die der Angeklagte für eigene Zwecke verwendete und nicht zurückzahlte. Auch täuschte er den Zeugen ., einen alten Schulfreund seiner Lebensgefährtin, über seine finanziellen Verhältnisse und Ausbildung und brachte diesen dazu, die zu gründen und dem Gesellschaftsvermögen ca. 150.000,- EUR als Darlehen zuzuwenden, das infolge weiterer dem Angeklagten gewährter Darlehen sowie Rückforderungen durch Geschäftspartner der infolge der Nichterbringung von Programmierungsdienstleistungen durch den Angeklagten weitestgehend aufgezehrt wurde. Der Zeuge . schuldet seiner Großmutter infolgedessen immer noch einen Darlehensbetrag i. H. v. 150.000,- EUR. Der Angeklagte setzte die Begehung von Betrugstaten selbst dann fort, als er in Untersuchungshaft saß, und beauftragte Rechtsanwältin M. unter Vorspiegelung eines Jahreseinkommens von über 400.000,- EUR mit der Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren, wobei er von Anfang beabsichtigte, die geschuldete Vergütung nicht zu bezahlen.

Schließlich war zulasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser aus der Untersuchungshaft heraus mehrfach versuchte, die ZeuginS. zu beeinflussen. Zuletzt trat er unter Umgehung der Briefkontrolle an die Zeugin . mit Schreiben vom 11.01.2021 mit dem Begehren heran, dass diese unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Aussage in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer verweigert. Der Angeklagte versuchte dabei auf die Zeugin nötigend einzuwirken, indem er der Zeugin in diesem Zusammenhang mit der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen für den Fall der Aussage vor Gericht drohte.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 263 Abs. 4 StGB war nicht verwirklicht.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe des Betrugsschadens leiten ließ.

VI. Gesamtstrafe

Aus den soeben dargelegten Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten und der Vornahme eines Härtefallausgleichs einerseits sowie den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der Schadenshöhe und des rechtsfeindlichen Nachtatverhaltens andererseits, hielt die Kammer eine angemessene Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 2 Jahren 8 Monaten und somit die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

G. Vermögensabschöpfung

Da der Angeklagte durch die Taten Vermögensgegenstände erlangt hat, war gem. §§ 73 ff. StGB eine Vermögensabschöpfung durchzuführen. Da eine Einziehung des Betrugsschadens aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, war die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB anzuordnen. Etwaige Zahlungen des Angeklagten führen insoweit zum Ausschluss der Einziehung gem. § 73e Abs. 1 StGB.

Gegen den Angeklagten war vor diesem Hintergrund die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 74.439,26 als Wertersatz anzuordnen.

Im Einzelnen:

Geschädigter Einziehungsbetrag

  • H. J.-W. 2.090,- EUR
  • St. P. 2.200,- EUR
  • K. B. 13.171,- EUR
  • R-V. AG 56.978,26 EUR
  • Gesamt: 74.439,26 EUR

H. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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