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Mietvertragsergänzung – Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen

Eine Berliner Vermieterin scheitert mit ihrer Eigenbedarfskündigung, da eine alte Vertragsklausel ihr einen Strich durch die Rechnung macht. Das Gericht bestätigt: Mieterrechte sind auch für neue Eigentümer bindend! Selbst ein Blick in die Wohnung bleibt der Vermieterin verwehrt – kein Anlass, keine Besichtigung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen, was die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  • Eine Eigenbedarfskündigung wurde aufgrund einer Mietvertragsergänzung für unwirksam erklärt.
  • Der zeitliche Abstand zwischen den Unterschriften auf der Vertragsurkunde mindert nicht die Wirksamkeit der Mietvertragsergänzung.
  • Der Einwand einer unwirksamen Abrede zu Lasten Dritter wurde zurückgewiesen.
  • Entscheidend für die Wirksamkeit der Mietvertragsergänzung sind die allgemeinen Regeln für den Vertragsabschluss und nicht die Unterschriftsdaten.
  • Die Formvorschriften, die für die Wirksamkeit des Vertrages gelten, wurden eingehalten.
  • Die Klage der Klägerin auf Zahlungsansprüche und Zutrittsgewährung wurde abgewiesen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Mietvertragsergänzungen für den Ausschluss von Eigenbedarf.
  • Mieter müssen auf schriftliche Vereinbarungen im Mietvertrag achten, um sich vor Eigenbedarfskündigungen zu schützen.

Eigenbedarfskündigung im Mietrecht: Rechte und Schutz für Mieter erläutert

In einem unbefristeten Mietverhältnis genießen Mieter besondere Rechte, die durch das Wohnraummietrecht geschützt werden. Eine Kündigung durch den Vermieter, insbesondere die Eigenbedarfskündigung, kann oft zu Verunsicherung und Konflikten führen. Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich zulässig. Es gibt verschiedene Regelungen, die Mieter davor schützen, ihre Wohnung ohne triftigen Grund zu verlieren. Dazu zählen umfangreiche Kündigungsfristen und besondere Bedingungen, die im Mietvertrag festgehalten sind.

Eine Mietvertragsergänzung kann zudem entscheidend sein, um die Bedingungen für eine Kündigung zu präzisieren. Hier können spezielle Vereinbarungen getroffen werden, die Eigenbedarfskündigungen ausschließen oder zumindest die Bedingungen dafür verschärfen. Mieter haben das Recht, sich über diese Aspekte zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Ein Mieterschutzbund kann hierbei oft wertvolle Unterstützung bieten, vor allem wenn es um rechtliche Fragen zur Mietpreisbremse oder zur Nebenkostenabrechnung geht.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Thematik der Mietvertragsergänzung und der Eigenbedarfskündigung auseinandersetzt und dessen vielschichtige Aspekte analysiert.

Der Fall vor Gericht


Eigenbedarfskündigung durch Mietvertragsklausel unwirksam

Eigenbedarfskündigung und Mietvertragsergänzung
Das Urteil des Landgerichts Berlin II stärkt die Rechte von Mietern: Eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel, die Eigenbedarfskündigungen ausschließt, ist auch für spätere Erwerber bindend. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom 16.05.2024 eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgewiesen. Der Fall drehte sich um eine Eigenbedarfskündigung, die aufgrund einer nachträglichen Mietvertragsergänzung als unwirksam eingestuft wurde.

Wirksamkeit der Vertragsergänzung bestätigt

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit einer im Jahr 2001 getroffenen Mietvertragsergänzung, die einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vorsah. Die Klägerin, die als Erwerberin in den Mietvertrag eingetreten war, argumentierte vergeblich, dass es sich bei der Ergänzung um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handele. Das Gericht stellte klar, dass die Rechte und Pflichten des Erwerbers erst durch die gesetzliche Rechtsnachfolge nach § 566 BGB entstehen und nicht unmittelbar durch die vertragliche Regelung.

Kein Recht auf anlasslose Wohnungsbesichtigung

Ein weiterer Streitpunkt war die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung durch die Mieterin. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieterin kein Recht zur anlasslosen Wohnungsbesichtigung zustand. Es betonte, dass eine Besichtigung stets eines besonderen Anlasses bedarf, der das Interesse des Mieters an Ungestörtheit überwiegt. Die bloße Absicht, Eigenbedarf geltend zu machen, reiche hierfür nicht aus.

Schadensersatzansprüche abgewiesen

Die Klägerin machte zudem Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.065,00 Euro wegen angeblicher Beschädigungen der Mietsache geltend. Das Gericht wies diese Forderung zurück und stellte klar, dass es sich bei den beschriebenen Zuständen um übliche Verschleißspuren eines 45-jährigen Mietverhältnisses handele. Es betonte, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, erhebliche übliche Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, rückgängig zu machen.

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Das Urteil stärkt die Position von Mietern, die sich auf vertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen berufen. Es verdeutlicht, dass solche Klauseln auch für spätere Erwerber bindend sein können. Zudem schafft es Klarheit hinsichtlich der Grenzen des Besichtigungsrechts von Vermietern und der Verantwortlichkeit für normale Abnutzungserscheinungen in langjährigen Mietverhältnissen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass vertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen auch für spätere Erwerber bindend sind. Sie stärkt den Mieterschutz, indem sie klarstellt, dass solche Klauseln keine unzulässigen Verträge zu Lasten Dritter darstellen. Zudem betont das Urteil die Grenzen des Besichtigungsrechts von Vermietern und die Nicht-Haftung des Mieters für übliche Abnutzungserscheinungen bei langjährigen Mietverhältnissen. Dies fördert Rechtssicherheit und Interessenausgleich im Mietrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Mieter*in erheblich, insbesondere wenn Sie eine Mietvertragsergänzung zum Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen haben. Selbst wenn Ihre Wohnung den Eigentümer wechselt, bleibt diese Vereinbarung gültig und schützt Sie vor einer Kündigung. Zudem müssen Sie keine anlasslosen Wohnungsbesichtigungen dulden – Ihr Recht auf Privatsphäre wiegt schwerer als das Interesse des Vermieters an einer Besichtigung ohne triftigen Grund. Bei langjährigen Mietverhältnissen sind Sie auch vor überzogenen Schadensersatzforderungen wegen normaler Abnutzung geschützt. Dies gibt Ihnen mehr Sicherheit in Ihrer Mietwohnung und stärkt Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter.


Weiterführende Informationen

Sie möchten mehr über Eigenbedarfskündigung und Mietvertragsergänzungen erfahren? In dieser FAQ-Rubrik erhalten Sie präzise, verständliche Antworten auf Ihre Fragen zu diesen Themen. Unsere Experten mit juristischem Hintergrund haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, um Ihnen umfassende Informationen und Orientierung zu bieten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wie wirksam ist eine nachträgliche Mietvertragsergänzung zum Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen?

Eine nachträgliche Mietvertragsergänzung zum Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen ist grundsätzlich wirksam, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Wirksamkeit hängt von mehreren Faktoren ab:

Formelle Anforderungen

Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterschrieben werden. Ein einfacher Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag reicht aus, solange er eindeutig auf den Hauptvertrag Bezug nimmt. Wenn Sie eine solche Vereinbarung treffen möchten, achten Sie darauf, dass der Nachtrag klar als Ergänzung zum ursprünglichen Mietvertrag gekennzeichnet ist.

Inhaltliche Gestaltung

Der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung kann zeitlich begrenzt oder unbefristet vereinbart werden. Ein unbefristeter Ausschluss ist zulässig, solange er nicht einseitig nur den Vermieter benachteiligt. Stellen Sie sicher, dass die Formulierung präzise ist und keinen Interpretationsspielraum lässt.

Bindungswirkung für Rechtsnachfolger

Eine wichtige Eigenschaft solcher Vereinbarungen ist ihre Bindungswirkung für spätere Erwerber der Immobilie. Wenn Sie als Mieter eine solche Vereinbarung abschließen, gilt sie auch für einen neuen Eigentümer, der die Wohnung kauft. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB).

Einschränkungen und Grenzen

Trotz der grundsätzlichen Wirksamkeit gibt es Grenzen: Ein Ausschluss der Eigenbedarfskündigung kann als unwirksam erachtet werden, wenn er den Vermieter unangemessen benachteiligt. Dies könnte der Fall sein, wenn der Ausschluss sehr langfristig ist und keine Ausnahmen vorsieht.

Rechtliche Durchsetzbarkeit

Im Streitfall müssen Sie als Mieter die Existenz und den Inhalt der Vereinbarung nachweisen können. Bewahren Sie daher das unterzeichnete Dokument sorgfältig auf. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit entscheiden im Ernstfall die Gerichte über die Gültigkeit der Vereinbarung.

Wenn Sie eine solche Vereinbarung in Betracht ziehen, bedenken Sie, dass sie Ihnen als Mieter zwar zusätzliche Sicherheit bietet, aber auch die Flexibilität des Vermieters einschränkt. Dies könnte sich auf andere Aspekte des Mietverhältnisses auswirken.


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Welche Rechte haben Vermieter bezüglich Wohnungsbesichtigungen bei geplanter Eigenbedarfskündigung?

Bei einer geplanten Eigenbedarfskündigung haben Vermieter grundsätzlich das Recht, die Wohnung zu besichtigen. Dieses Recht ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss unter Berücksichtigung der Mieterinteressen ausgeübt werden.

Rechtliche Grundlage

Das Besichtigungsrecht des Vermieters ergibt sich aus § 809 BGB in Verbindung mit dem Eigentumsrecht. Es steht jedoch im Spannungsverhältnis zum Hausrecht des Mieters und dessen grundgesetzlich geschütztem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Voraussetzungen für eine Besichtigung

Wenn Sie als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung planen, müssen Sie für eine Besichtigung folgende Punkte beachten:

  • Begründeter Anlass: Die Vorbereitung einer Eigenbedarfskündigung gilt als berechtigter Grund für eine Besichtigung.
  • Rechtzeitige Ankündigung: Sie müssen die Besichtigung dem Mieter rechtzeitig ankündigen. In der Regel gilt eine Frist von 3-4 Tagen als angemessen.
  • Rücksichtnahme auf Mieterinteressen: Die Besichtigung sollte zu einer für den Mieter zumutbaren Zeit stattfinden, üblicherweise werktags zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 und 18 Uhr.

Umfang und Häufigkeit der Besichtigungen

Als Vermieter dürfen Sie die Wohnung in einem angemessenen Umfang besichtigen. Dies bedeutet:

  • Eine einmalige gründliche Besichtigung ist in der Regel ausreichend.
  • Mehrere kurze Besichtigungen können zulässig sein, wenn sie sachlich begründet sind.
  • Massenbesichtigungen oder übermäßig häufige Termine sind nicht zulässig.

Anwesenheitsrecht des Mieters

Wenn Sie als Mieter von einer geplanten Besichtigung erfahren, haben Sie das Recht, dabei anwesend zu sein. Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Ihre Zustimmung oder Anwesenheit betreten.

Konsequenzen bei Verweigerung

Sollten Sie als Mieter eine berechtigte Besichtigung verweigern, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine unberechtigte Verweigerung der Besichtigung dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags geben kann.

Schutz der Mieterrechte

Als Mieter können Sie sich gegen unangemessene Besichtigungswünsche wehren:

  • Verlangen Sie eine schriftliche Begründung für die Besichtigung.
  • Bestehen Sie auf einer angemessenen Ankündigungsfrist.
  • Dokumentieren Sie übermäßige oder unbegründete Besichtigungsversuche.

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Welche Bedeutung haben langjährige Mietverhältnisse für Schadensersatzansprüche des Vermieters?

Bei langjährigen Mietverhältnissen haben Schadensersatzansprüche des Vermieters eine besondere Bedeutung. Die Dauer des Mietverhältnisses spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Abnutzungserscheinungen und möglichen Schäden in der Wohnung.

Normale Abnutzung vs. übermäßige Schäden

In einem langjährigen Mietverhältnis ist eine stärkere Abnutzung der Wohnung zu erwarten und rechtlich zulässig. Als Mieter müssen Sie nicht für die normale Abnutzung aufkommen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Abnutzung nach vielen Jahren deutlich sichtbar ist. Beispielsweise gelten leicht ausgetretene Böden, verblasste Tapeten oder leichte Gebrauchsspuren an Türen und Fenstern als normale Abnutzung.

Allerdings müssen Sie als Mieter auch in langjährigen Mietverhältnissen für übermäßige Schäden oder Beschädigungen aufkommen, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Wenn Sie beispielsweise tiefe Kratzer im Parkettboden verursacht oder Löcher in Fliesen gebohrt haben, können Sie dafür haftbar gemacht werden.

Beweislast und Dokumentation

Bei langjährigen Mietverhältnissen kann es schwierig sein, den ursprünglichen Zustand der Wohnung zu rekonstruieren. Daher ist es sowohl für Sie als Mieter als auch für den Vermieter wichtig, den Zustand der Wohnung regelmäßig zu dokumentieren. Wenn Sie bei Einzug ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellt haben, kann dies bei Auszug sehr hilfreich sein, um zu belegen, welche Schäden bereits bei Mietbeginn vorhanden waren.

Verjährung von Ansprüchen

Beachten Sie, dass Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 548 BGB innerhalb von sechs Monaten verjähren. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Bei einem langjährigen Mietverhältnis bedeutet dies, dass der Vermieter etwaige Ansprüche zeitnah nach Ihrem Auszug geltend machen muss.

Berücksichtigung der Lebensdauer von Einrichtungsgegenständen

In langjährigen Mietverhältnissen spielt auch die Lebensdauer von Einrichtungsgegenständen eine wichtige Rolle. Wenn Sie beispielsweise 15 Jahre in einer Wohnung gelebt haben, ist es normal, dass Teppichböden oder Armaturen Verschleißerscheinungen aufweisen. Der Vermieter kann in solchen Fällen keinen Schadensersatz für die Erneuerung dieser Gegenstände verlangen, da ihre übliche Nutzungsdauer bereits überschritten ist.

Schönheitsreparaturen

Bei langjährigen Mietverhältnissen stellt sich oft die Frage nach Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Allerdings können Schönheitsreparaturen vertraglich auf Sie als Mieter übertragen werden. In langjährigen Mietverhältnissen sind solche Klauseln jedoch oft unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen, etwa indem sie feste Fristen für Renovierungen vorsehen, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung.


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Wie bindend sind Mietvertragsklauseln für neue Eigentümer einer Immobilie?

Mietvertragsklauseln sind für neue Eigentümer einer Immobilie grundsätzlich genauso bindend wie für den vorherigen Vermieter. Dies basiert auf dem Rechtsgrundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, der in § 566 BGB verankert ist. Wenn Sie als Mieter von einem Eigentümerwechsel betroffen sind, bleiben Ihre Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag unverändert.

Eintritt in bestehende Mietverträge

Der neue Eigentümer tritt automatisch in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein. Dies bedeutet, dass alle Vereinbarungen des Mietvertrags, einschließlich etwaiger Zusatz- oder Sondervereinbarungen, weiterhin Gültigkeit behalten. Stellen Sie sich vor, Sie haben mit Ihrem bisherigen Vermieter eine Vereinbarung zur Gartennutzung getroffen – diese gilt auch gegenüber dem neuen Eigentümer.

Bindungswirkung von Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen, die Sie individuell mit dem vorherigen Vermieter ausgehandelt haben, binden auch den neuen Eigentümer. Dies kann beispielsweise Regelungen zur Tierhaltung, zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder zu Renovierungspflichten betreffen. Wichtig ist, dass diese Vereinbarungen schriftlich festgehalten und Teil des Mietvertrags sind.

Mögliche Ausnahmen

Es gibt einige wenige Ausnahmen von der generellen Bindungswirkung:

  1. Persönliche Vereinbarungen: Wenn Sie mit dem vorherigen Vermieter eine Abmachung getroffen haben, die eindeutig an seine Person gebunden ist (z.B. die Erlaubnis, sein privates Schwimmbad zu nutzen), geht diese nicht auf den neuen Eigentümer über.
  2. Unwirksame Klauseln: Sollten einzelne Klauseln im Mietvertrag rechtlich unwirksam sein, bleiben sie auch beim Eigentümerwechsel unwirksam. Der neue Eigentümer kann sich nicht auf solche Klauseln berufen.
  3. Eigenbedarfskündigung: Auch wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, die eine Eigenbedarfskündigung ausschließt, kann der neue Eigentümer unter bestimmten Umständen dennoch Eigenbedarf geltend machen. Dies hängt von der konkreten Formulierung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bedeutung für Sie als Mieter

Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass Sie in der Regel keine Verschlechterung Ihrer Mietbedingungen befürchten müssen. Ihre Rechte und Pflichten bleiben bestehen, unabhängig davon, wer nun Eigentümer der Immobilie ist. Sollte der neue Eigentümer Änderungen am Mietvertrag vornehmen wollen, müssten Sie dem zustimmen – er kann diese nicht einseitig durchsetzen.

Beachten Sie, dass der neue Eigentümer Sie über den Eigentümerwechsel informieren muss. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie verpflichtet, die Miete an den neuen Eigentümer zu zahlen. Bewahren Sie Ihren Mietvertrag und alle zugehörigen Dokumente sorgfältig auf, um im Zweifelsfall Ihre Rechte belegen zu können.


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Welche Möglichkeiten haben Mieter, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren?

Mieter haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren:

Prüfung der Kündigungsberechtigung

Zunächst sollten Sie die Berechtigung der Kündigung genau prüfen. Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn sie formell korrekt ist und ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt. Achten Sie darauf, ob die Kündigung schriftlich erfolgt ist, eine ausreichende Begründung enthält und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält.

Widerspruch aufgrund von Härtegründen

Sie können der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für Sie eine besondere Härte darstellt. Härtegründe können beispielsweise hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder eine sehr lange Wohndauer sein. Wenn Sie einen Härtefall geltend machen, müssen Sie diesen dem Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung schriftlich mitteilen.

Überprüfung des Eigenbedarfs

Hinterfragen Sie den angegebenen Eigenbedarf kritisch. Der Vermieter muss den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar darlegen. Wenn Sie Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder Notwendigkeit des Eigenbedarfs haben, können Sie dies dem Vermieter mitteilen und um weitere Erläuterungen bitten.

Sozialklausel

Die Sozialklausel nach § 574 BGB ermöglicht Ihnen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder Angehörige Ihres Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, können Sie sich auf diese Klausel berufen. Dabei werden Ihre Interessen gegen die des Vermieters abgewogen.

Rechtliche Schritte

Wenn der Vermieter auf der Kündigung besteht, können Sie sich weigern auszuziehen. In diesem Fall muss der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Vor Gericht haben Sie die Möglichkeit, Ihre Argumente gegen die Kündigung vorzubringen. Das Gericht wird dann entscheiden, ob die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig ist und ob Härtegründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Verhandlung mit dem Vermieter

Versuchen Sie, mit Ihrem Vermieter zu verhandeln. Manchmal lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, wie etwa eine Verlängerung der Auszugsfrist oder eine Entschädigung für den Umzug. Eine offene Kommunikation kann helfen, die Situation für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen.

Überprüfung des Mietvertrags

Kontrollieren Sie Ihren Mietvertrag auf spezielle Klauseln zum Eigenbedarf. In manchen Fällen kann eine Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Wenn eine solche Klausel existiert, können Sie sich darauf berufen.

Durch diese verschiedenen Ansatzpunkte haben Sie als Mieter durchaus Möglichkeiten, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und diese gezielt einsetzen, um Ihre Interessen zu schützen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Eigenbedarfskündigung: Bei einer Eigenbedarfskündigung beendet der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die Wohnung für sich selbst, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dabei muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein bloßes Interesse reicht nicht aus, und bestimmte Voraussetzungen und Fristen müssen eingehalten werden, um rechtlich zulässig zu sein.
  • Mietvertragsergänzung: Eine Mietvertragsergänzung ist eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Mietvertrags. Diese kann neue Bedingungen oder Regelungen enthalten, die zum Beispiel den Ausschluss der Eigenbedarfskündigung betreffen. Solche Ergänzungen sind insbesondere dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Vertragsparteien akzeptiert wurden.
  • Mieterschutzbund: Ein Mieterschutzbund ist eine Organisation, die die Interessen von Mietern vertritt und ihnen rechtlichen Rat und Unterstützung bietet. Mitglieder können hier Hilfe in unterschiedlichen mietrechtlichen Fragen erhalten, etwa zur Kündigung, Nebenkostenabrechnung oder Mieterhöhungen. Der Mieterschutzbund spielt eine wichtige Rolle im Mietrecht, indem er Mieterrechte bekannt macht und verteidigt.
  • gesetzliche Rechtsnachfolge: Die gesetzliche Rechtsnachfolge tritt ein, wenn ein neuer Eigentümer in die Rechte und Pflichten des vorherigen Eigentümers eintritt. Im Mietrecht bedeutet das, dass der neue Eigentümer bestehende Mietverträge übernehmen muss. Klauseln und Vereinbarungen, die im alten Vertrag festgelegt wurden, bleiben auch für den neuen Eigentümer verbindlich, wie im Fall der Mietvertragsergänzung zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung.
  • Besichtigungsrecht des Vermieters: Ein Vermieter hat grundsätzlich das Recht, die vermietete Wohnung zu besichtigen, allerdings nur aus einem triftigen Grund. Ein bloßes Interesse des Vermieters ohne besonderen Anlass reicht nicht aus. Gründe können etwa dringende Reparaturen oder die Weitervermietung nach einer Kündigung sein. Das Gericht betonte, dass das Interesse des Mieters an der Privatsphäre grundsätzlich höher zu bewerten ist als das Interesse des Vermieters an anlasslosen Besichtigungen.
  • übliche Abnutzung: Übliche Abnutzung bezeichnet den normalen Verschleiß, der durch die Nutzung einer Mietwohnung über die Jahre entsteht. Dies umfasst beispielsweise verfärbte Wände, abgenutzte Teppichböden oder kleine Kratzer an Türen und Möbeln. Der Mieter ist für diese normalen Abnutzungserscheinungen nicht schadensersatzpflichtig, da sie im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs entstehen. Diesem Grundsatz folgte auch das Gericht im beschriebenen Fall, indem es die Schadensersatzforderungen der Vermieterin ablehnte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Beendigung eines Mietverhältnisses durch Kündigung wegen Eigenbedarfs. Er erlaubt es dem Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Familie oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • § 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB: In diesem Fall argumentiert die Klägerin, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei, weil eine im Mietvertrag enthaltene Klausel die Eigenbedarfskündigung ausschliesse. Das Landgericht Berlin II beurteilt diese Klausel als wirksam und folglich die Eigenbedarfskündigung als unwirksam.
  • § 550 BGB: Dieser Paragraph regelt die Schriftform für den Abschluss eines Mietvertrages. Er schreibt vor, dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, um gültig zu sein.
  • § 550 BGB: Die Klägerin argumentierte, dass die Klausel, die die Eigenbedarfskündigung ausschließt, unwirksam sei, da sie nicht in den Mietvertrag eingefügt, sondern in einem späteren Zeitpunkt separat vereinbart worden sei. Das Gericht argumentiert, dass die schriftliche Form des Mietvertrags nicht bedeute, dass jede Änderung im Nachhinein ebenfalls schriftlich festgehalten werden muss. Es genügt, wenn die Änderungen im Rahmen eines neuen Vertrags gültig abgeschlossen wurden.
  • § 147 BGB: Dieser Paragraph regelt die Formvorschriften für Mietverträge. Auch dieser Paragraph schreibt die Schriftform vor, um einen gültigen Mietvertrag zu gewährleisten.
  • § 147 BGB: Das Gericht argumentiert, dass die Klausel, die die Eigenbedarfskündigung ausschließt, gültig sei, denn es wurde eine neue Vertragsvereinbarung über den Ausschluss der Eigenbedarfskündigung abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde schriftlich ausgetauscht und somit die Schriftform des § 147 BGB erfüllt.

Das vorliegende Urteil

 

LG Berlin II – Az.: 64 S 198/22 – Urteil vom 16.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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