AG Frankfurt – Az.: 33 C 100/21 (93) – Urteil vom 04.08.2021
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.3.2021 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16.9.2009, auf den Bezug genommen wird, mietete Herr A von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung. Er verstarb am 23.3.2020 und wurde von der Klägerin beerbt.
Mit Schreiben vom 21.9.2020 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten das Mietverhältnis zum 31.12.2020. In der Klageschrift sprach die Klägerin eine fristlose Kündigung aus, da die Mieten von Mai 2020 bis Januar 2021 offen waren.
Mit Schriftsatz vom 2.6.2021 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis vorsorglich fristlos und ordentlich gegenüber allen Erben.
Gegen die ordnungsgemäß geladene und unentschuldigt nicht erschienene Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2021 ein Versäumnisurteil auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erlassen worden. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 3.4.2021 zugestellt worden. Am 19.4.2021, einem Montag, ist der Einspruch der Beklagten bei Gericht eingegangen.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, neben ihr seien auch ihre Mutter und ihre drei Geschwister Erben geworden.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht erfolgt, er hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.
Mit Eintritt des Erbfalls sind alle Erben und damit auch die Beklagte in das bisher mit dem Erblasser bestehende Mietverhältnis auf Mieterseite eingetreten.
Das Mietverhältnis ist jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 2.6.2021 gegenüber allen Erben ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden.
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und b BGB lagen vor.
Die Beklagte war als Mitglied der Erbengemeinschaft gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB auch passiv vertretungsbefugt, die Kündigungserklärung in Empfang zu nehmen. Eine solche Empfangsvollmacht ergibt sich im Übrigen auch aus § 14 Abs. 2 des Mietvertrages. Danach genügt es für die Rechtswirksamkeit des Zugangs einer Willenserklärung, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird. Die Empfangsvollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen.
Gemäß § 857 BGB ist mit dem Erbfall der Besitz an der Wohnung an die Erben übergegangen, somit auch auf die Beklagte.
Alle Erben haften als Gesamtschuldner, die Erbengemeinschaft selbst ist nicht rechtsfähig und kann somit nicht verklagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.