Skip to content
Menü

Mietvertragskündigung – bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten

AG Augsburg – Az.: 25 C 974/16 – Urteil vom 29.11.2016

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in … A., Z.straße …, 2. Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Kochnische, Bad mit WC, Flur und Kellerraum (Wohnfläche: 61,93 qm), zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2016 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezogen auf Ziffer 1) des Tenors in Höhe von 3.100,00 € und bezogen auf Ziffer 2) des Tenors in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bezogen auf Ziffer 1) des Tenors bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags bezogen auf Ziffer 2) des Tenors leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Räumungsansprüche hinsichtlich einer Mietwohnung.

Die Klägerin ist aufgrund Mietvertrages vom 15.11.2011 seit dem 16.11.2011 Vermieterin und der Beklagte Mieter der Wohnung Z.straße …, … A., 2. Obergeschoss links. Die monatliche Miete beläuft sich derzeit auf 378,00 € incl. Nebenkostenvorauszahlungen und ist jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu bezahlen. Der Beklagte hat in den Monaten August bis Dezember 2015 von den geschuldeten Mieten jeweils einen Teilbetrag in Höhe von 115,20 € und im Monat Januar 2016 in Höhe von 179,00 € einbehalten. Nach diesbezüglicher Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2016 hat der Beklagte diese Beträge bezahlt. Zum 09.03.20 16 hatte der Beklagte erneut einen Teil der Miete in Höhe von 50,00 € einbehalten, den er am 17.03.2016 ausglich. Der Beklagte führt die Reinigungsarbeiten entsprechend der sog. „großen und kleinen Hausordnung“ nicht durch. Der Beklagte hat sich vielfach bei der Klägerin über Lärm aus anderen Wohnungen beschwert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Mitteilungen gemäß Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin hat den Beklagten vielfach wegen Lärms und Nichterledigung der Reinigungsarbeiten abgemahnt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlage K 4 bis K 13 Bezug genommen. Ein klärendes Gespräch zwischen Klägerin, Beklagtem und weiteren Mietern aus dem Anwesen Z.straße … hat der Beklagte abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2016 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.05.2016, erklärt. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte störe erheblich den Hausfrieden, indem er ungerechtfertigt, jedenfalls nicht beweisbar, andere Hausbewohner bezichtigte Lärm zu verursachen, während es sich lediglich um normale Geräusche eines Haushalts mit Kindern handele. Da die Klägerin den Beanstandungen nachgehen und die anderen Hausbewohner mit diesen konfrontieren müsse, entstehe Unfrieden. Des weiteren behindere der Beklagte die Klägerin durch sein querulatorisches Bombardement mit Beschwerden in ihrer Arbeit. Des weiteren verursache der Beklagte selbst des Nachts und zu Ruhezeiten Lärm. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vorfälle wird auf die Auflistung in dem Schriftsatz der Klagepartei vom 09.03.2016, Seite 6, Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für eine anwaltliche Abmahnung vom 27.08.2014 in Höhe von 492,54 € auf der Grundlage eines Streitwerts, der sich aus einem seinerzeitigen Mietrückstand in Höhe von 4.211,00 € zzgl. einer Jahresnettomiete zusammensetzt, vom Beklagten wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erstattet verlangen zu können.

Die Klageschrift vom 09.03.2016 wurde dem Beklagten am 16.03.2016 zugestellt. Soweit die Klägerin mit der ursprünglichen Klage gegen den Beklagten auch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 50,00 € nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 18.04.2016 für erledigt erklärt. Diese Teilerledigterklärung wurde dem Beklagten unter gleichzeitiger Festsetzung einer Notfrist von 2 Wochen für einen evtl. Widerspruch am 21 .04.2016 zugestellt. Ein Widerspruch gegen die Erledigterklärung ist in der Folge nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in …, Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Kochnische, Bad mit WC, Flur und Kellerraum (Wohnfläche: 61,93 qm), zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Mietvertragskündigung – bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten
(Symbolfoto: BearFotos/Shutterstock.com)

Der Beklagte behauptet, der von ihm beanstandete Lärm, dessentwegen er sich erstmals am 12.12.2011 beschwert hat, finde tatsächlich statt. Auch habe es deswegen bereits Polizeieinsätze gegeben. Hingegen verursache er selbst keinen Lärm. Insoweit würden die Nachbarn unterschiedslos ihn als Verursacher von Lärm vermuten, auch wenn dieser offensichtlich aus anderen Wohnungen käme. Der Beklagte macht geltend, die teilweisen Mieteinbehalte wegen der Untätigkeit der Klägerin bzgl. seiner Beanstandungen vorgenommen zu haben. Er beanstandet, von der Klägerin nie ein Lärmprotokoll erhalten zu haben, die Abmahnungen enthielten nur pauschale Aussagen, und ist der Ansicht, dass die Klägerin als Unternehmerin für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung keinen Rechtsanwalt beanspruchen dürfe.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Wohnung im 2. Obergeschoss links, …, an die Klägerin zurückzugeben, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet ist. Rückgabe der Wohnung beinhaltet dabei deren Räumung, da die Rückgabe in dem Zustand zu erfolgen hat, in welchem sie übernommen wurde.

Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin vom 03.02.2016, deren Zugang beim Beklagten zwischen den Parteien nicht streitig ist, ist gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam und hat das Mietverhältnis als ordentliche Kündigung zum 31.05.2016 beendet.

Der Klägerin steht für die ausgesprochene Kündigung ein Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Seite. Dem Beklagten ist vertragswidriges Verhalten anzulasten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet ist. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass die Situation zwischen den Mietparteien in dem streitgegenständlichen Anwesen konfliktbeladen ist, er sich einer Aussprache mit der Vermieterin und den anderen Mietern aber verweigert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die anlassgebenden Störungen tatsächlich vom Beklagten selbst ausgehen und ob er sich von anderen Mietparteien unrechtmäßig beschuldigt fühlt. Ein gedeihliches Zusammenleben setzt voraus, dass man – vorliegend unstreitig angebotene – Gesprächsrunden zum Austausch der gegenseitigen Argumente und der lösungsorientierten Problembehandlung wahrnimmt. Deren Verweigerung verdeutlicht, dass seitens des Beklagten an einer Entspannung der Konfliktlage keinerlei Interesse besteht. Eine solche Haltung torpediert indessen sämtliche Bemühungen, ein auskömmliches Miteinander der verschiedenen Mietparteien und so den – derzeit gestörten – Hausfrieden wieder herzustellen. Es ist der Klägerin als Vermieterin nicht zuzumuten, eine andauernde Störung des häuslichen Friedens hinzunehmen, woraus die Berechtigung folgt, dem Mieter die Kündigung auszusprechen, der sich entsprechenden Befriedungsversuchen widersetzt. Die Klägerin hat ihre Kündigung vom 03.02.2016 unter anderem auch auf dieses zerrüttete Vertrauensverhältnis gestützt, indem sie auf dessen Seite 3 zu Beginn des unteren Drittels anführt: „Die Grundlage des mit Ihnen bestehenden Mietverhältnisses ist zerstört“.

Bereits dieses Verhalten rechtfertigt den Ausspruch der Kündigung. Abgerundet wird das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten durch den Umstand, dass er unstreitig seit geraumer Zeit die sog. kleine und große Hausordnung nicht erledigt. Auch dies ist, wie auch die Tatsache, dass die Mietparteien im Anwesen … aufgrund der bestehenden Hausordnungen turnusmäßig zu den entsprechenden Reinigungsarbeiten verpflichtet sind, zwischen den Parteien unstreitig. Die Missachtung dieser vertraglichen Verpflichtung stellt ebenfalls eine Pflichtwidrigkeit dar. Sie lässt sich nicht durch das Argument des Beklagten rechtfertigen, auch andere Mieter würden die Hausordnung ignorieren. Vertragswidriges Verhalten anderer kann Pflichtwidrigkeiten des Beklagten nicht vertragsgemäß erscheinen lassen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Hinzu kommt, dass der Beklagte durch unpünktliche Mietzahlung aufgefallen ist. Der Beklagte ist für seine Behauptung des ruhestörenden Lärms beweisfällig geblieben, denn er hat kein in der Zivilprozessordnung vorgesehenes Beweismittel benannt. In der Konsequenz kann er sich auch nicht berechtigterweise auf ein Recht zur Mietrückhaltung wegen diesbezüglicher Untätigkeit der Kläger berufen.

Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass die Verfehlungen des Beklagten nicht so gravierend sind, um eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisse zu rechtfertigen. Jedoch sind die Anforderungen im Rahmen einer ordentlichen Kündigung niedriger und werden im vorliegenden Fall erfüllt.

Auf eine Entscheidung über eventuelle Lärmverursachung und deren Herkunft kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Die Kündigung wirkt als ordentliche zum Ablauf des 31.05.2016, der zwischenzeitlich verstrichen ist. Dem Beklagten wurde die streitgegenständliche Wohnung unstreitig am 16.11.2011 übergeben. Bei Zugang des Kündigungsschreibens vom 03.02.2016 hatte er sie noch nicht 5 Jahre in Besitz. In dieser Situation gilt die Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Da das Kündigungsschreiben vom 03.02.2016 selbst vom dritten Werktag des Monats Februar stammt, dem Beklagten also erst nach Ablauf dieses dritten Werktags zuging, wirkt die Kündigung zum Ablauf des auf den übernächsten Monat folgenden Monats.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund Widerspruchs des Beklagten scheidet aus. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 29.03.2016 angibt, der Kündigung zu widersprechen, ist dieser Widerspruch bereits aus dem Sinnzusammenhang nicht als Widerspruch im Sinn von § 574 BGB zu verstehen, da der Beklagte hier im Wesentlichen darstellt, aus welchen Gründen er die ausgesprochene Kündigung für unberechtigt hält, nicht jedoch eine besondere Härte geltend macht. Im Übrigen wäre jedoch auch, selbst wenn man von einem Widerspruch im Sinn von § 574 BGB ausgehen wollte, eine besondere Härte für den Beklagten aufgrund Beendigung des Mietverhältnisses, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre, nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine entsprechenden Härtegründe vorgetragen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 280 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Es handelt sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Prüfung und dem Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war jedenfalls im Zusammenhang mit den Kündigungsschreiben vom 03.02.2016 für die Kläger vorprozessual tätig und hat in diesem Zusammenhang auch die damals bestehenden Mietrückstände in Höhe von 755,00 € eingefordert. Es ist zutreffend, dass die Klägerin als Unternehmerin eine Vielzahl von Wohnungen vermietet und ihr daher im Zusammenhang mit der Abwicklung von Mietverhältnissen eine gewisse Routine zuzuschreiben ist. Aufgrund dieses Umstands wäre ihr auch in einfach gelagerten Fällen einer Kündigung das Recht auf anwaltliche Unterstützung zu versagen. Es handelt sich jedoch nicht um ein allgemeines Prinzip, dass gewerbliche Vermieter in Mietangelegenheiten keinen Rechtsanwalt zu Rate ziehen und ggf. die Kosten einem Vertragspartner, der sich vertragswidrig verhält in Rechnung stellen dürften. Insbesondere liegt hier kein einfacher Fall vor, sondern bedarf es genauerer Prüfung des Sachverhalts und dessen Eignung als Grundlage einer Kündigung, da es nicht lediglich um Mietrückstände geht. Der der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Grunde gelegte Streitwert, der sich aus einer Jahresnettomiete für das Tätigwerden wegen der Wohnungskündigung und dem Zahlungsrückstand zusammensetzt ist, wie sich aus der oben begründeten Erfolglosigkeit der vom Beklagten vorgebrachten Einwände ergibt nicht zu beanstanden. Auch der Gebührenansatz ist zutreffend.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus § 286, 288, 291 BGB und besteht ab Rechtshängigkeit der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt. Soweit der Rechtsstreit von der Klägerin teilweise für erledigt erklärt wurde, weil der Beklagte den ursprünglich geltend gemachten Betrag in Höhe von 50,00 € nachträglich bezahlt hat, trifft den Beklagten ebenfalls die Kostenlast, weil insoweit voraussichtlich ebenfalls im Rechtsstreit unterlegen wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 7, Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!