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Mietvertragskündigung durch Klageschrift zulässig?

OLG München, Az.: 32 U 1611/17, Beschluss vom 06.09.2017

In dem Rechtsstreit wegen Räumung erlässt das Oberlandesgericht München – 32. Zivilsenat am 06.09.2017 folgenden Beschluss

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017, Aktenzeichen 20 O 18139/16, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abwenden, sofern nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.850,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mietvertragskündigung durch Klageschrift zulässig?
Foto: Gajus/Bigstock

Die Klagepartei nimmt die beklagte Partei auf Räumung einer angemieteten Gewerbeeinheit in Anspruch.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die beklagte Partei,

das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klagepartei beantragt Berufungszurückweisung

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017, Aktenzeichen 20 O 18139/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts München I vom 25.04.2017 und den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.07.2017 Bezug genommen.

Im Hinblick auf den am 05.09.2017 eingegangenen Schriftsatz der beklagten Partei ist ergänzend auszuführen:

Es ist anerkannt, dass in der Erhebung der Räumungsklage eine konkludente Kündigungserklärung liegt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille der Klagepartei zu entnehmen ist, die Prozesshandlung solle nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern daneben auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Klageschrift konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist. Das Fehlen der Originalunterschrift in der Anlage ist unerheblich, da jedenfalls die Klageschrift die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthält, der regelmäßig auch zu dieser materiell-rechtlichen Willenserklärung bevollmächtigt ist. Umso mehr muss das Gesagte gelten, wenn die beklagte Partei die frühere Kündigungserklärung nicht abgeholt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 41 GKG bestimmt.

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